Veröffentlichung AllMBl. 2010/03 S. 74 vom 22.02.2010

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Az.: IV4/5415/5/09
2175.5-A
2175.5-A
 
Richtlinie zur Förderung von überregionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung sowie sinnesgeschädigten und chronisch kranken Menschen
(Förderrichtlinie Überregionale „Offene Behindertenarbeit“)
 
Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und
der Bayerischen Bezirke
 
vom 22. Februar 2010 Az.: IV4/5415/5/09
 
 
Der Freistaat Bayern und die Bayerischen Bezirke gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für Maßnahmen der ambulanten Hilfen im Bereich der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA). Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Freistaates Bayern sowie der Bezirke.
 
Regionale und überregionale OBA decken unterschiedliche Einzugsbereiche ab:
Die regionale OBA bezieht sich in der Regel auf das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises, die überregionale OBA auf mindestens eine Planungsregion im Sinn des Landesentwicklungsplanes.
 
Begründet sind die Unterschiede vor allem in der Prävalenz (Häufigkeit) der betreuten Behinderungsarten. Seltene Behinderungen machen einerseits spezifische Angebote nötig, erlauben aber andererseits auch die Zusammenfassung in größere Regionen.
Für die regionale OBA werden landesweit gültige Standards im Sinn von Fachkraftquoten festgelegt. Die überregionale OBA richtet sich an den spezifischen Bedürfnissen der Versorgung für die entsprechende Behinderung aus.
 
 
1.
Zweck der Förderung
 
Zweck der Förderung ist es, niedrigschwellige ambulante Betreuung und Sicherung der Teilhabe von körperlich und geistig behinderten, sinnesgeschädigten oder chronisch kranken Menschen, die zum Personenkreis der §§ 53 ff. SGB XII gehören, durch Träger und deren leistungsfähigen Dienste1) anzubieten, die Führung eines möglichst selbstständigen, eigenverantwortlichen Lebens zu unterstützen und die Familien mit behinderten Angehörigen zu entlasten.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden im Rahmen des Zuwendungszwecks die Beschäftigung des vom Freistaat Bayern gemeinsam mit den Bezirken als erforderlich anerkannten Personals, die Sachkosten sowie Kosten der Erstausstattung. Das notwendige Personal besteht in der Regel aus Fachkräften, Verwaltungskräften und bei Bedarf aus Durchführungs- und Hilfskräften. Zuwendungsfähig für den Freistaat Bayern sind nur die Personalkosten der bewilligten Fachkräfte, für die Bezirke auch die Kosten der Verwaltungskräfte, die Sachkosten, die Fahrtkosten und die Kosten der Erstausstattung sowie bei Bedarf auch die Kosten für Durchführungs- und Hilfskräfte.
 
Das Fachpersonal muss durch seine Ausbildung oder im Einzelfall durch mehrjährige Erfahrung in der ambulanten Behindertenarbeit oder durch Fortbildungsmaßnahmen für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet sein. Fachkräfte sind insbesondere Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen (mit Bachelor-Abschluss oder Fachhochschulabschluss), Erzieher und Erzieherinnen, Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen, Heilpädagogen und Heilpädagoginnen sowie Psychologen und Psychologinnen; in begründeten Fällen auch Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe.
 
Leistungen nach dieser Richtlinie werden als freiwillige Förderleistungen des Freistaates Bayern und der Bezirke gewährt. Unberührt bleiben alle gesetzlich geregelten Leistungen, insbesondere nach den Vorschriften des SGB I bis SGB XII.
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger der Förderungen durch den Freistaat Bayern sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände (Landesbehindertenverbände) und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderung und deren Belange vertreten sowie sonstige Träger der OBA, sofern sie keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesbehindertenverband angeschlossen sind. Zuwendungsempfänger der Förderungen der Bezirke sind die einzelnen Träger der oben genannten Verbände und Vereinigungen.
 
 
4.
Fördervoraussetzungen
 
Über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie die Finanzierung des Dienstes ist zwischen dem Träger, seinem Spitzenverband bzw. dem Landesverband, dem jeweiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern Einvernehmen, ggf. im Rahmen einer Zielvereinbarung, herbeizuführen.
 
Die Träger übernehmen mittels ihrer Dienste in ihrem Einzugsbereich folgende Aufgaben:
a)
Fachliche Leitung der Maßnahme sowie Anleitung und Betreuung des sonstigen Personals der Maßnahme und der ehrenamtlichen Helfer;
b)
Allgemeine Beratung;
c)
Öffentlichkeitsarbeit für Menschen mit Behinderung im Gemeinwesen und Mitwirkung bei der Gestaltung der sozialen Infrastruktur;
d)
Bildungsangebote, einschließlich der Fortbildung für Mitarbeiter der Dienste der OBA;
e)
Einbindung in bestehende Netzwerke;
Darüber hinaus können bei Bedarf folgende Leistungen angeboten werden:
f)
Gruppenarbeit, insbesondere offene Treffs;
g)
Gewinnung, Schulung und Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeitern;
h)
Organisation und Sicherstellung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen;
i)
Organisation und Sicherstellung des Familienentlastenden Dienstes (FED);
j)
Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen. Die Förderung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen umfasst nur stundenweise Aktivitäten, längstens bis zu einem Tag. Mehrtägige Veranstaltungen werden in einer gesonderten Richtlinie der Bezirke zu Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen geregelt sowie
k)
Durchführung von FED-Maßnahmen.
 
Der Zuwendungsempfänger muss Gewähr für eine zweckentsprechende Durchführung (vgl. Nr. 2 Satz 4) dieser Aufgaben durch die Träger und ihre Dienste bieten. Der Träger des Dienstes hat dafür Sorge zu tragen, dass das eingesetzte Personal fortgebildet wird.
 
Die Beratung in Bereichen, für die bereits eigene Beratungsangebote bestehen (z. B. Schwangerenkonfliktberatung, Erziehungsberatung, Eheberatung), soll zur Vermeidung von Doppelstrukturen in enger Abstimmung mit diesen Beratungsstellen stattfinden.
 
Die Träger sind gehalten, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen oder diese selbst durchzuführen.
 
Der Dienst berät trägerneutral insbesondere auch über entsprechende und ggf. ergänzende Dienste anderer Träger, und bindet sich umfassend in Netzwerke vor Ort ein.
 
Die Öffnungszeiten der Dienste sind entsprechend dem Bedarf der Ratsuchenden festzulegen. Für Berufstätige sollen wöchentliche Abendsprechstunden angeboten werden.
 
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, soweit Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen sowie FED-Maßnahmen angeboten werden, die Finanzierungsbeteiligungen Dritter in erster Linie in Anspruch zu nehmen.
 
 
5.
Art und Umfang der Förderung
 
5.1
Art der Förderung
 
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) im Wege einer Projektförderung gewährt. Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
 
-
Personalkosten für berücksichtigungsfähige Fach- und Verwaltungskräfte, im Bedarfsfall auch für Durchführungs- und Hilfskräfte,
-
Sachkosten und Fahrtkosten,
-
Kosten der Erstausstattung.
 
Zur Ermittlung der Anzahl der Verwaltungskräfte gilt:
Das Verhältnis von Verwaltungskraft und Fachkraft beträgt bei einem Dienst, der die Aufgaben nach Nr. 4 Buchst. a bis g anbietet, 0,25 pro Vollzeit-Fachkraft. Für die Durchführung der Aufgaben nach Nr. 4 Buchst. a bis k wird die Quote auf 0,33 erhöht.
Die bislang tätigen Dienste können – abweichend von dieser Quote – ihre Verwaltungskräfte im bisherigen Verhältnis weiterbeschäftigen (Bestandsschutz).
 
5.2
Umfang der Förderung
 
5.2.1
Freistaat Bayern
 
Die jährliche Förderpauschale des Freistaates Bayern für die Durchführung der Maßnahmen nach Nr. 4 Buchst. a bis i beträgt für Fachkräfte der Entgeltgruppe 13 (vgl. Anlage) bis zu 33.360 €, der Entgeltgruppe 9 (vgl. Anlage) bis zu 23.460 € und für sonstige Fachkräfte der Entgeltgruppe 8 (vgl. Anlage) bis zu 16.620 €.
 
5.2.2
Bezirke
 
5.2.2.1
Personalkosten
 
Die Förderung des Personals (Fachkräfte, Verwaltungskräfte) erfolgt nach Kostenpauschalen. Volle Kostenpauschalen stellen dabei auf die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit des jeweiligen Zuwendungsempfängers ab.
Gefördert werden auf Berufsgruppen bezogene Personalkostenpauschalen auf der Grundlage der zum 1. Januar des jeweiligen Jahres geltenden Entgelttabelle des TVöD im Tarifgebiet West im Bereich VKA (vgl. Anlage) abzüglich der Leistungen (Förderpauschalen) des Freistaates Bayern und zweckbestimmter Personalkostenzuschüsse Dritter. Das bisher geförderte Personal („Altpersonal“) wird von den Bezirken gemäß den Regelungen bei den Sozialpsychiatrischen Diensten und psychosozialen Suchtberatungsstellen gefördert.
 
Bei Beschäftigten, für die von der Agentur für Arbeit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Personalkostenzuschüsse gezahlt werden, ist nur die Differenz (Pauschale abzüglich Zuschuss der Agentur für Arbeit) förderfähig.
Im Bedarfsfall gewähren die Bezirke eine zusätzliche kommunale Förderung in Form einer Personalkostenpauschale für Durchführungs- und Hilfskräfte, insbesondere für die Durchführung von Maßnahmen nach Nr. 4 Buchst. j und k der Richtlinie.
 
Die Bezirke sind nicht verpflichtet, Kürzungen der Leistungen des Staates bzw. zweckbestimmter Personalkostenzuschüsse Dritter auszugleichen.
 
5.2.2.2
Sachkosten und Fahrtkosten
 
5.2.2.2.1
Sachkosten
 
Zu den tatsächlich entstehenden Sachkosten wird von den Bezirken eine Förderpauschale in Höhe von 5.000 € je bewilligte volle Planstelle gewährt. Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend.
 
5.2.2.2.2
Fahrtkosten
 
Zusätzlich wird für nachgewiesene Fahrleistungen in Erfüllung der Aufgaben nach Nr. 4 Buchst. a bis k eine Fahrtkostenerstattung gewährt. Die Erstattung beträgt 80 v. H. der im Bayerischen Reisekostengesetz nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 für Kraftwagen festgelegten Kilometerpauschale, höchstens jedoch 2.500 € pro Vollzeit-Fachkraft pro Jahr. Berechnungsgrundlage sind die Fahrleistungen des Vorvorjahres.
Dienste, die ab dem Jahr 2008 in die Förderung aufgenommen werden, erhalten auf Antrag in den ersten drei Jahren der Förderung eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 80 v. H. der voraussichtlichen Fahrleistung des jeweiligen Förderjahres, höchstens jedoch 2.500 € pro Vollzeit-Fachkraft.
 
5.2.2.3
Ausstattung
 
Zu den Kosten der Erstausstattung wird von den Bezirken eine Förderpauschale in Höhe von 6.000 € je bewilligte volle Fach- und Verwaltungskraftstelle gewährt. Die Pauschale für die Durchführungskräfte bei den Teilaufgaben nach Nr. 4 Buchst. j und k beträgt 5.000 € je Vollzeitkraft. Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend.
Die Kosten für die Ergänzungs- und Ersatzausstattung sind mit der Sachkostenpauschale abgegolten.
 
5.2.3
Arbeitszeiten
 
Die Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten werden zur Arbeitszeit einer ganzjährig vollzeitbeschäftigten Kraft zusammengefasst. Die volle Kostenpauschale stellt dabei auf die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit der Kräfte des jeweiligen Dienstes ab. Für stundenweise Beschäftigte werden für die Abrechnung als Jahresarbeitszeit einer Vollzeitkraft 1.600 Stunden zugrunde gelegt.
Für die übrigen Personalkosten wird keine Förderung gewährt.
 
5.2.4
Sonstiges
 
Die Zuwendung verringert sich jeweils um ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Bewilligungszeitraumes, in dem eine berücksichtigungsfähige Kraft nicht beschäftigt ist oder keine Vergütung erhält.
 
Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend.
 
Beginnt und endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats, wird dieser nach Tagen abgerechnet.
 
Für die Zeiten des Mutterschutzes sind zusätzlich zum Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld die Personalkosten für eine eingesetzte Ersatzkraft zuwendungsfähig.
 
5.2.5
Nicht gedeckte Aufwendungen
 
Zur Finanzierung der nicht gedeckten Aufwendungen wird auf den Einsatz von Eigenmitteln einschließlich Beiträge der Menschen mit Behinderung sowie auf zweckgebundene Zuschüsse Dritter verwiesen.
 
 
6.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
 
Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales sowie dem zuständigen Bezirk ist ein formgerechter Antrag vorzulegen.
 
Den Anträgen sind ein Finanzierungsplan für den beantragten Förderzeitraum, Übersichten über die förderfähigen Kräfte sowie bei Erstanträgen eine Konzeption und eine fachliche Stellungnahme des Spitzenverbandes bzw. Landesverbandes beizufügen.
 
Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
 
Für die Förderung ist der Bezirk zuständig, in dessen Bereich der Dienst seine Tätigkeit ausübt. Umfasst die Tätigkeit des überregionalen Dienstes das Gebiet mehrerer Bezirke oder Teile davon, ist die Zuständigkeit der betroffenen Bezirke – entsprechend der von der Maßnahme umfassten Bevölkerungszahl – gegeben. Federführend ist der Bezirk, in dessen Bereich der überregionale Dienst seinen Sitz hat.
 
Die Förderung von überregionalen Diensten, deren Tätigkeit das gesamte Gebiet des Freistaates Bayern umfasst, erfolgt über den Verband der bayerischen Bezirke.
 
Bei bereits in der Förderung befindlichen Diensten erfolgt die Antragstellung nebst Anlagen über den Spitzenverband bzw. Landesverband bis spätestens 15. November des Vorjahres beim Bezirk sowie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales. Die Spitzenverbände und Landesbehindertenverbände sammeln die Anträge der einzelnen Dienste und prüfen sie vor. Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesbehindertenverband angeschlossen sind (vgl. Nr. 3.), stellen für ihre bereits in der Förderung befindlichen Dienste die Anträge nebst Anlagen bis spätestens 15. November des Vorjahres direkt beim Bezirk sowie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales.
 
Bei Erstanträgen und bei Stellenerweiterungsanträgen reichen die Zuwendungsempfänger über den Spitzenverband bzw. Landesverband ihre Anträge bis spätestens 1. Juli des Vorjahres beim Bezirk und beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ein. Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesbehindertenverband angeschlossen sind (vgl. Nr. 3.), reichen den Erstantrag bzw. den Stellenerweiterungsantrag bis spätestens 1. Juli des Vorjahres direkt beim Bezirk und beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ein.
 
Der Freistaat Bayern und der zuständige Bezirk entscheiden in enger Abstimmung jeweils in eigener Zuständigkeit über die Förderanträge. Der Freistaat Bayern übersendet den Bescheid an den jeweiligen Spitzenverband bzw. Landesverband bzw. direkt an den Zuwendungsempfänger, sofern er keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesbehindertenverband angeschlossen ist (vgl. Nr. 3.) und einen Abdruck davon an den Bezirk. Der Bezirk übersendet den Bescheid an den Träger des Dienstes und jeweils einen Abdruck an den zuständigen Spitzenverband bzw. Landesverband und an das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
 
Die Zuwendung kann in angemessenen Raten als Abschlagszahlung im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden. Auszahlungen des Freistaates Bayern dürfen gemäß Verwaltungsvorschrift Nrn. 7.1 zu Art. 44 BayHO bzw. 1.4 ANBest-P jedoch nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Die Schlusszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Jahres.
 
 
7.
Verwendungsnachweis und Prüfungsrecht
 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Beschäftigungsnachweis, einer Übersicht über alle Einnahmen und Ausgaben des geförderten Bereichs sowie einem Sachbericht, einschließlich eines Nachweises der Fahrleistungen des Vorvorjahres bzw. bei ab dem Jahr 2008 in die Förderung aufgenommenen Diensten die Fahrleistung des jeweiligen Förderjahres. Der Beschäftigungsnachweis enthält bezogen auf den Bewilligungszeitraum: Name, Vorname, Geburtsdatum, Berufsgruppe, Vergütungs- oder Entgeltgruppe, Beschäftigungszeit, Beschäftigungsumfang, Zeiten, in denen keine oder eine vom Beschäftigungsumfang abweichende niedrigere Vergütung gezahlt wurde und die Bruttovergütung der angestellten Mitarbeiter.
Der Nachweis über die Verwendung der Förderung ist vom Träger des Dienstes über seinen Spitzenverband bzw. Landesverband bis zum 1. Juni des Folgejahres in einfacher Fertigung dem Bezirk vorzulegen. Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesbehindertenverband angeschlossen sind (vgl. Nr. 3.), legen den Nachweis der Verwendung bis zum 1. Juni des Folgejahres in einfacher Fertigung direkt beim Bezirk vor, bei landesweiten Diensten dem Verband der bayerischen Bezirke.
Der Bezirk bzw. der Verband der bayerischen Bezirke leitet das Prüfungsergebnis an den Freistaat Bayern weiter. Der Freistaat Bayern behält sich das Prüfrecht im Einzelfall vor.
 
 
8.
Rückforderung der Förderung
 
Die Zuwendungsgeber behalten sich vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn:
 
-
Der Zuwendungsempfänger die Fördermittel zu Unrecht, insbesondere durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt hat.
-
Die Fördermittel nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden.
-
Die berücksichtigungsfähigen Kräfte im Bewilligungszeitraum ganz oder teilweise nicht beschäftigt waren oder keine Vergütung erhalten haben.
 
Der jeweilige Spitzenverband bzw. Landesverband erhält einen Abdruck des Rückforderungsbescheides des Bezirkes bzw. den Rückforderungsbescheid des Freistaates Bayern.
 
 
9.
Schlussbestimmungen
 
9.1
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
 
9.2
Außerkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
 
 
Friedrich Seitz
Ministerialdirektor
Josef Mederer
Bezirkstagspräsident
 
Manfred Hölzlein
Bezirkstagspräsident
Franz Löffler
Bezirkstagspräsident
 
Dr. Günther Denzler
Bezirkstagspräsident
Richard Bartsch
Bezirkstagspräsident
 
Erwin Dotzel
Bezirkstagspräsident
Jürgen Reichert
Bezirkstagspräsident
 
1) Dienste im Sinn dieser Richtlinie sind Organisationseinheiten eines Trägers, die die Aufgaben gemäß Nr. 4 wahrnehmen.

Anlage