Veröffentlichung AllMBl. 2015/04 S. 248 vom 07.03.2015

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Az.: IV4/6438.07-1/76
2175.5-A
2175.5-A
Richtlinie zur Förderung von überregionalen ambulanten Diensten
zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistigen und/oder körperlichen
Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen
(Förderrichtlinie Überregionale „Offene Behindertenarbeit“)
Gemeinsame Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
und der bayerischen Bezirke
vom 7. März 2015  Az.: IV4/6438.07-1/76
Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere VV zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen für Maßnahmen der ambulanten Hilfen im Bereich der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA). Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Freistaats Bayern sowie der Bezirke.
Leistungen nach dieser Richtlinie werden als freiwillige Förderleistungen des Freistaats Bayern und der Bezirke gewährt. Unberührt bleiben alle gesetzlich geregelten Leistungen, insbesondere nach den Vorschriften des SGB I bis SGB XII.
Vorrang vor den Leistungen der überregionalen OBA haben Leistungen gemäß SGB II bis SGB XII, insbesondere die der Krankenkassen, der Pflegekassen, der Rehabilitationsträger gemäß § 6 SGB IX (z. B. gesetzliche Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und der Integrationsämter.
Die Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit stellen einen wichtigen Baustein in der Gesamtversorgung von Menschen mit spezifischen Behinderungen dar. Das Angebot der überregionalen OBA-Dienste wird niedrigschwellig vorgehalten und richtet sich an Menschen, die durch eine spezifische Behinderung im Sinn von § 2 Abs. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind sowie an deren Angehörige. Für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen bestehen eigene Versorgungsstrukturen.
Regionale und überregionale OBA decken unterschiedliche Einzugsbereiche ab: Die regionale OBA bezieht sich in der Regel auf das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises, die überregionale OBA auf mindestens eine Planungsregion im Sinn des Landesentwicklungsplans.
Begründet sind die Unterschiede vor allem in der Prävalenz (Häufigkeit) der betreuten Behinderungsarten. Seltene Behinderungen machen einerseits spezifische Angebote nötig, erlauben aber andererseits auch die Zusammenfassung in größere Regionen. Für die regionale OBA werden landesweit gültige Standards im Sinn von Fachkraftquoten festgelegt. Die überregionale OBA richtet sich an den spezifischen Bedürfnissen der Versorgung für die entsprechende Behinderung aus.
Mit Unterstützung der bayerischen Bezirke und des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) verfolgen die Dienste den Grundsatz, die Führung eines möglichst selbstständigen und eigenverantwortlichen Lebens zu gewährleisten. Die überregionalen OBA-Dienste tragen mit ihren Angeboten zur Realisierung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) bei.
1.
Zweck der Förderung
Zweck der Förderung ist es, niedrigschwellige Angebote zur Sicherung der Teilhabe für den oben genannten Personenkreis mit seinen spezifischen Bedürfnissen zu gewährleisten. Die Dienste sollen insbesondere als Wissens- und Informationsplattformen für alle Bedürfnisse, die sich aus der spezifischen Behinderung ergeben, fungieren und die Aufgaben gemäß Nr. 5 erfüllen.
2.
Fördervoraussetzungen
Gefördert werden können Dienste, die
sich an Menschen mit einer spezifischen Beeinträchtigung im Sinn der UN-BRK richten, von der in der Regel mindestens ein Prozent der Bevölkerung betroffen ist,
die selbstbestimmte Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft der Menschen mit Behinderungen fördern im Sinn des Art. 19 UN-BRK,
spezielle behinderungsbedingte Bedarfe abdecken, die nicht bereits von Leistungen der Leistungsträger nach dem SGB II bis SGB XII erfasst sind,
Angebote vorhalten, die über die Selbsthilfe hinausgehen,
mindestens eine Planungsregion im Sinn des Landesentwicklungsplans versorgen und
die Aufgaben gemäß Nr. 5 erfüllen.
Bereits geförderte Dienste erhalten Bestandsschutz (Ausnahme siehe Nr. 6.1).
3.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden im Rahmen des Zuwendungszwecks die Ausgaben für das vom Freistaat Bayern gemeinsam mit den Bezirken als erforderlich anerkannte Personal, die Sachausgaben, die Fahrtkosten sowie die Ausgaben für die Erstausstattung.
Das notwendige Personal besteht in der Regel aus Fachkräften, Verwaltungskräften und bei Bedarf aus Durchführungs- und Hilfskräften.
Zuwendungsfähig für den Freistaat Bayern sind nur die Personalausgaben für die bewilligten Fachkräfte.
Das Fachpersonal muss durch seine Ausbildung oder im Einzelfall durch mehrjährige Erfahrung in der Behindertenarbeit oder durch Fortbildungsmaßnahmen für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet sein. Fachkräfte sind insbesondere Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Diplom oder Bachelorabschluss Sozialpädagogik/Soziale Arbeit und genehmigte Psychologinnen und Psychologen mit Diplom oder Masterabschluss. Sonstige Fachkräfte sind insbesondere Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger. Fachkräfte und sonstige Fachkräfte können in begründeten Fällen auch Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Pädagoginnen und Pädagogen sowie Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe sein.
4.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger der Förderungen durch den Freistaat Bayern sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Spitzenverbände) sowie die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderungen und deren Belange vertreten (Landesverbände) sowie sonstige Träger der OBA, sofern sie keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind.
Zuwendungsempfänger der Förderungen der Bezirke sind die einzelnen Träger der o. g. Verbände und Vereinigungen.
5.
Aufgaben der überregionalen Dienste
Die überregionalen OBA-Dienste erfüllen in ihrem Einzugsbereich entsprechend ihrer Personalausstattung die in der Anlage 1 näher definierten Aufgaben:
a)
Allgemeine Beratung;
b)
Informations- und Bildungsangebote;
c)
Öffentlichkeitsarbeit;
d)
Einbindung in und Aufbau von Netzwerken;
e)
fachliche Leitung des Dienstes.
Darüber hinaus können bei Bedarf folgende Leistungen angeboten werden:
f)
Gewinnung, Schulung und Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
g)
Organisation und Sicherstellung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen;
h)
Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen.
Der Zuwendungsempfänger muss Gewähr für eine zweckentsprechende Durchführung dieser Aufgaben bieten.
Die Träger sind gehalten, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen oder diese selbst durchzuführen.
Die Beratung in Bereichen, für die bereits eigene Beratungsangebote bestehen (z. B. Rehaservice- und Beratungsstellen), soll zur Vermeidung von Doppelstrukturen in enger Abstimmung mit diesen Beratungsstellen stattfinden.
Zielvereinbarungs- bzw. Qualitätsgespräche können zwischen Vertretern des Dienstes und des Bezirks zum fachlichen Austausch und der inhaltlichen Konkretisierung des Aufgabenspektrums geführt werden. Vertreter des Spitzenverbands bzw. Landesverbands werden auf Wunsch beteiligt.
Die Öffnungszeiten der Dienste sind entsprechend dem Bedarf der Ratsuchenden festzulegen. Für Berufstätige sollen wöchentliche Abendsprechstunden angeboten werden.
Die Leistungen der überregionalen OBA-Dienste sollen in barrierefreien und zentral gelegenen Räumlichkeiten erbracht werden.
6.
Art und Umfang der Förderung
6.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) im Wege einer Projektförderung gewährt. Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
Personalausgaben für berücksichtigungsfähige Fach- und Verwaltungskräfte, im Bedarfsfall auch für Durchführungs- und Hilfskräfte,
Sachausgaben und Fahrtkosten,
Ausgaben für die Erstausstattung.
Zur Ermittlung der Anzahl der Verwaltungskräfte gilt: Das Verhältnis von Verwaltungskraft und Fachkraft beträgt bei einem Dienst, der Aufgaben nach Nr. 5 Buchst. a bis h durchführt, 0,25 pro Vollzeit-Fachkraft. Soweit ein Dienst FED-Maßnahmen unter der Geltung der bisherigen Richtlinie zur überregionalen OBA vom 22. Februar 2010 (AllMBl S. 74) selbst durchgeführt hat und dies auch weiterhin tut, wird die Quote aus Bestandsschutzgründen auf 0,33 erhöht. Ansonsten zählen FED-Leistungen nicht mehr zu den Aufgaben der überregionalen OBA-Dienste.
Der Bestandsschutz bestehender Dienste erstreckt sich grundsätzlich nicht auf das Verhältnis von Fachkraft und Verwaltungskraft. Die Entscheidung über den Bestandsschutz einer höheren Verwaltungskraftquote kann vom Bezirk getroffen werden.
6.2
Umfang der Förderung
6.2.1
Freistaat Bayern
Die jährliche Förderpauschale des Freistaats Bayern für die Durchführung der Maßnahmen nach Nr. 5 Buchst. a bis g beträgt für Psychologinnen und Psychologen mit Diplom oder Masterabschluss bis zu 33.700 Euro, für Fachkräfte bis zu 24.300 Euro und für sonstige Fachkräfte bis zu 18.200 Euro.
6.2.2
Bezirke
6.2.2.1
Personalausgaben
Die Förderung des Personals erfolgt nach Kostenpauschalen. Volle Kostenpauschalen stellen dabei auf die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit des jeweiligen Zuwendungsempfängers ab. Es wird zwischen Personalaltbestand und Neueinstellungen unterschieden. Die Fortschreibung der Pauschalen erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Tarifentwicklung des TVöD im Tarifgebiet West im Bereich VKA. Maßgeblich sind hierfür die zum 1. Januar des Förderjahres bereits vereinbarten Tarifabschlüsse.
Die Förderung der Personalausgaben für die bis zum 31. Dezember 2006 eingestellten Beschäftigten (Personalaltbestand) erfolgt nach Anlagen 2a und 2b. Dabei wird für jeden Beschäftigten die zum 31. Dezember 2006 gewährte Vergütungsgruppe beibehalten. Eine Höhergruppierung des bereits beschäftigten Personals wirkt sich nicht auf die Höhe der Förderung aus. Anstehende Altersstufenwechsel werden weiterhin berücksichtigt. Die Zuordnung zu den einzelnen Altersklassen bestimmt sich dabei nach den Verhältnissen zu Beginn des Bewilligungszeitraums.
Eine Neueinstellung liegt bei Beschäftigten vor, die ab dem 1. Januar 2007 eingestellt wurden. Ein Personalwechsel innerhalb des jeweiligen Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege bzw. Landesverbands in Bayern wird grundsätzlich nicht als Neueinstellung gewertet. Gefördert werden auf Berufsgruppen bezogene Personalausgaben mit den Pauschalen nach Anlage 3.
Von den Personalkostenpauschalen sind die Leistungen des Freistaats Bayern sowie zweckbestimmte Personalkostenzuschüsse und sonstige Leistungen Dritter für gefördertes Personal in Abzug zu bringen.
Bei Beschäftigten, für die von der Agentur für Arbeit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Personalkostenzuschüsse gezahlt werden, ist nur die Differenz (Pauschale abzüglich Zuschuss der Agentur für Arbeit) förderfähig.
Im Bedarfsfall gewähren die Bezirke eine zusätzliche kommunale Förderung in Form einer Personalkostenpauschale für Durchführungs- und Hilfskräfte, insbesondere für die Durchführung von Maßnahmen nach Nr. 5 Buchst. h.
Die Bezirke sind nicht verpflichtet, Kürzungen der Leistungen des Staates bzw. zweckbestimmte Personalkostenzuschüsse Dritter auszugleichen.
6.2.2.2
Sachausgaben und Fahrtkosten
6.2.2.2.1
Sachausgaben
Zu den tatsächlich entstehenden Sachausgaben wird von den Bezirken eine Förderpauschale in Höhe von 6.000 Euro je bewilligte volle Planstelle gewährt. Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend.
6.2.2.2.2
Fahrtkosten
Zusätzlich wird für nachgewiesene Fahrleistungen in Erfüllung der Aufgaben nach Nr. 5 Buchst. a bis h eine Fahrtkostenerstattung gewährt. Die Erstattung beträgt 80 v. H. der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes für Kraftwagen festgelegten Kilometerpauschale. Erstattet werden auch die tatsächlich angefallenen ÖPNV-Fahrtkosten. Insgesamt können für die Fahrleistung und die ÖPNV-Kosten höchstens 2.500 Euro pro Vollzeit-Fachkraft pro Jahr erstattet werden. Berechnungsgrundlage sind die Fahrleistungen und die ÖPNV-Fahrtkosten des Vorvorjahres.
Neu bewilligte Dienste erhalten auf Antrag in den ersten drei Jahren der Förderung eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 80 v. H. der voraussichtlichen Fahrleistung und der ÖPNV-Fahrtkosten des jeweiligen Förderjahres, höchstens jedoch 2.500 Euro pro Vollzeit-Fachkraft.
6.2.2.3
Ausstattung
Zu den Ausgaben für die Erstausstattung wird von den Bezirken eine Förderpauschale in Höhe von 6.000 Euro je bewilligte volle Fach- und Verwaltungskraftstelle gewährt. Die Pauschale für die Durchführungskräfte bei der Teilaufgabe nach Nr. 5 Buchst. h beträgt 5.000 Euro je Vollzeitkraft. Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend.
Die Ausgaben für die Ergänzungs- und Ersatzausstattung sind mit der Sachkostenpauschale abgegolten.
6.2.3
Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten werden zur Arbeitszeit einer ganzjährig vollzeitbeschäftigten Kraft zusammengefasst. Die volle Pauschale stellt dabei auf die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit der Kräfte des jeweiligen Dienstes ab. Für stundenweise Beschäftigte werden für die Abrechnung als Jahresarbeitszeit einer Vollzeitkraft 1.600 Stunden zugrunde gelegt.
Für die übrigen Personalausgaben wird keine Förderung gewährt.
6.2.4
Sonstiges
Die Zuwendung verringert sich anteilig um die Zeiten, in denen eine berücksichtigungsfähige Kraft im Bewilligungszeitraum nicht beschäftigt ist oder keine Vergütung erhält.
Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend.
Beginnt und endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats, wird dieser nach Tagen abgerechnet.
Für die Zeiten des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für eine eingesetzte Ersatzkraft zuwendungsfähig.
6.2.5
Nachrangbeachtung
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Finanzierungsbeteiligungen Dritter sowie sonstiger gesetzlich Leistungsverpflichteter in erster Linie in Anspruch zu nehmen. Zuwendungen Dritter und anderweitig finanzierte Ausgaben sind von den Gesamtausgaben abzuziehen.
6.2.6
Nicht gedeckte Aufwendungen
Zur Finanzierung der nicht gedeckten Aufwendungen wird auf den Einsatz von Eigenmitteln sowie auf zweckgebundene Zuschüsse Dritter verwiesen. Sofern Beiträge der Menschen mit Behinderungen erhoben werden, sind diese gleichermaßen zur Finanzierung einzusetzen.
7.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie den Einzugsbereich und die Finanzierung des Dienstes ist zwischen dem Träger, seinem Spitzenverband bzw. Landesverband, dem jeweiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern Einvernehmen herbeizuführen.
Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) als staatliche Bewilligungsstelle sowie dem zuständigen Bezirk ist jeweils ein formgerechter Antrag vorzulegen.
Den Anträgen sind ein Finanzierungsplan für den beantragten Förderzeitraum, Übersichten über die förderfähigen Kräfte sowie bei Erstanträgen eine Konzeption und eine fachliche Stellungnahme des Spitzenverbands bzw. Landesverbands beizufügen.
Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Für die Förderung ist der Bezirk zuständig, in dessen Bereich der Dienst seine Tätigkeit ausübt. Umfasst die Tätigkeit des überregionalen Dienstes das Gebiet mehrerer Bezirke oder Teile davon, ist die Zuständigkeit der betroffenen Bezirke – entsprechend der von der Maßnahme umfassten Bevölkerungszahl – gegeben. Federführend ist der Bezirk, in dessen Bereich der überregionale Dienst seinen Sitz hat.
Die Förderung von überregionalen Diensten, deren Tätigkeit das gesamte Gebiet des Freistaats Bayern umfasst, erfolgt über den Bayerischen Bezirketag.
Bei bereits in der Förderung befindlichen Diensten erfolgt die Antragstellung nebst Anlagen über den Spitzenverband bzw. Landesverband bis spätestens 15. November des Vorjahres beim Bezirk sowie beim ZBFS. Die Spitzenverbände und Landesverbände sammeln die Anträge der einzelnen Dienste und prüfen sie vor. Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind (vgl. Nr. 4), stellen für ihre bereits in der Förderung befindlichen Dienste die Anträge nebst Anlagen bis spätestens 15. November des Vorjahres direkt beim Bezirk sowie beim ZBFS.
Bei Erstanträgen und bei Stellenerweiterungsanträgen reichen die Zuwendungsempfänger über den Spitzenverband bzw. Landesverband ihre Anträge bis spätestens 1. Juli des Vorjahres beim Bezirk und beim StMAS ein. Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind (vgl. Nr. 4), reichen den Erstantrag bzw. den Stellenerweiterungsantrag bis spätestens 1. Juli des Vorjahres direkt beim Bezirk und beim StMAS ein.
Der Freistaat Bayern und der zuständige Bezirk entscheiden in enger Abstimmung jeweils in eigener Zuständigkeit über die Förderanträge. Der Freistaat Bayern übersendet den Bescheid an den jeweiligen Spitzenverband bzw. Landesverband bzw. direkt an den Zuwendungsempfänger, sofern er keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen ist (vgl. Nr. 4) und einen Abdruck davon an den Bezirk. Der Bezirk übersendet den Bescheid an den Träger des Dienstes und jeweils einen Abdruck an den zuständigen Spitzenverband bzw. Landesverband und an das ZBFS.
Die Zuwendung kann in angemessenen Raten als Abschlagszahlung im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden. Auszahlungen des Freistaats Bayern dürfen gemäß Verwaltungsvorschrift Nr. 7.1 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 1.4 ANBest-P jedoch nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Die Schlusszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Jahres.
Personaländerungen sind vorab, spätestens ab dem Monat der Beschäftigung, dem zuständigen Bezirk und dem ZBFS mitzuteilen.
8.
Verwendungsnachweis und Prüfungsrecht
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Beschäftigungsnachweis, einer Übersicht über alle Einnahmen und Ausgaben des geförderten Bereichs sowie einem Sachbericht einschließlich eines Nachweises der Fahrleistungen des Vorvorjahres und ÖPNV-Fahrtkosten bzw. bei neu in die Förderung aufgenommenen Diensten der Fahrleistung des jeweiligen Förderjahres. Als Sachbericht dient die Jahresstatistik der Dienste. Der Beschäftigungsnachweis enthält bezogen auf den Bewilligungszeitraum: Name, Vorname, Geburtsdatum, Berufsgruppe, Vergütungs- oder Entgeltgruppe, Beschäftigungszeit, Beschäftigungsumfang, Zeiten, in denen keine oder eine vom Beschäftigungsumfang abweichende niedrigere Vergütung gezahlt wurde und die Bruttovergütung der angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Der Nachweis über die Verwendung der Förderung ist vom Träger des Dienstes über seinen Spitzenverband bzw. Landesverband bis zum 1. Juni des Folgejahres in einfacher Fertigung dem Bezirk vorzulegen. Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind (vgl. Nr. 4), legen den Nachweis der Verwendung bis zum 1. Juni des Folgejahres in einfacher Fertigung direkt beim Bezirk vor, bei landesweiten Diensten dem Bayerischen Bezirketag.
Der Bezirk bzw. der Bayerische Bezirketag leiten das Prüfungsergebnis an den Freistaat Bayern weiter. Der Freistaat Bayern behält sich das Prüfrecht im Einzelfall vor.
9.
Rückforderung der Förderung
Die Zuwendungsgeber behalten sich vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn
der Zuwendungsempfänger die Fördermittel zu Unrecht, insbesondere durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt hat;
die Fördermittel nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden;
die berücksichtigungsfähigen Kräfte im Bewilligungszeitraum ganz oder teilweise nicht beschäftigt waren oder keine Vergütung erhalten haben.
Der jeweilige Spitzenverband bzw. Landesverband erhält einen Abdruck des Rückforderungsbescheids des Bezirks bzw. den Rückforderungsbescheid des Freistaats Bayern.
10.
Schlussbestimmungen
10.1
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
10.2
Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Michael  Höhenberger
Ministerialdirektor
Josef  Mederer
Bezirkstagspräsident
Dr. Olaf  Heinrich
Bezirkstagspräsident
Franz  Löffler
Bezirkstagspräsident
Dr. Günther  Denzler
Bezirkstagspräsident
Richard  Bartsch
Bezirkstagspräsident
Erwin  Dotzel
Bezirkstagspräsident
Jürgen  Reichert
Bezirkstagspräsident
Anlage 1
Anlage zu Nr. 5 der Förderrichtlinie Überregionale „Offene Behindertenarbeit“
Die überregionalen OBA-Dienste erfüllen in ihrem Einzugsbereich entsprechend ihrer Personalausstattung insbesondere folgende näher definierte Aufgaben und exemplarische Leistungen:
a)
Allgemeine Beratung
Abklärung der Bedarfe
Informationsweitergabe
Vermittlung an Fachberatungsstellen
Psychosoziale Beratung, sofern keine Leistungsverpflichtung nach SGB V besteht
Lotsenfunktion
b)
Informations- und Bildungsangebote für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige zu Themen wie z. B.
Umgang mit der Behinderung/chronischen Erkrankung
Auswirkungen der Behinderungen
bestehende Unterstützungsangebote
c)
Öffentlichkeitsarbeit
Ansprechpartner für Pressevertreter und sonstige Multiplikatoren zu Themen wie Aufklärung über Ursachen und Auswirkungen der spezifischen Beeinträchtigung und hemmende Faktoren bei der Ermöglichung der Teilhabe
Beitrag zum Aufbau inklusiver Strukturen
d)
Einbindung in und Aufbau von Netzwerken
Vernetzung mit den Leistungsträgern nach SGB II bis SGB XII, insbesondere mit den Rehaservicestellen
Vernetzung mit regionalen OBA-Diensten
Vernetzung mit Fachärzten/Fachkliniken
Vernetzung mit der Selbsthilfe
e)
Fachliche Leitung des Dienstes
Konzeptentwicklung und -fortschreibung
Personalkoordination und Einsatz
Systematische Reflexion der Leistungserbringung
Leistungsdokumentation
Einarbeitung und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Darüber hinaus können bei Bedarf folgende Leistungen angeboten werden:
f)
Gewinnung, Schulung und Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeitern
g)
Organisation und Sicherstellung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen
h)
Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen
stundenweise Aktivitäten, längstens bis zu einem Tag
mehrtägige Veranstaltungen werden in einer Richtlinie der Bezirke geregelt.

Anlagen