Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 323 vom 21.08.2019

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2174-A
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Hilfe für misshandelte Frauen

2174-A

Richtlinie zur Förderung zusätzlicher Frauenhausplätze
sowie zur Anpassung von Frauenhausplätzen an besondere Bedarfe

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 5. August 2019, Az. VI4/6865.01-1/99

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen zu Investitionen und Sachausgaben zur Schaffung zusätzlicher Frauenhausplätze sowie zur Anpassung von Frauenhausplätzen an besondere Bedarfe. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Förderung

1Um Frauen, die von physischer, psychischer und/oder sexualisierter Gewalt akut betroffen oder bedroht sind, und ihren Kindern jederzeit eine vorübergehende, schützende und sichere Unterkunft mit psychosozialer Beratung und Begleitung anbieten zu können, ist eine bedarfsgerechte Anzahl an geeigneten Frauenhausplätzen erforderlich.

2Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen dazu beizutragen, dass das bestehende Angebot an Frauenhausplätzen sowohl quantitativ erweitert als auch qualitativ an die Bedarfe bestimmter Personengruppen angepasst wird.

2.Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden die unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen und die unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Sachausgaben zur Schaffung zusätzlicher bedarfsnotwendiger Frauenhausplätze, zur Anpassung bestehender Frauenhausplätze an die besonderen Bedarfe insbesondere von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen, mit älteren Söhnen oder mit vielen Kindern und zu einem damit erforderlichen Umzug des Frauenhauses. 2Der laufende Betrieb des Frauenhauses ist, mit Ausnahme der unter Nr. 5.2 Spiegelstrich 1, Halbsatz 2 aufgeführten Mietkosten, nicht Gegenstand der Förderung.

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder die Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern, die Mitglied eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege sind. 2Zuwendungsempfänger können auch Träger neuer Frauenhäuser sein, die Mitglieder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege sind, die sich verpflichten, nach Betriebsaufnahme die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 1.4 der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen/Notrufen und angegliederten Interventionsstellen in Bayern in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen, und bei denen ein positiver Abschluss des Verfahrens nach Nr. 6.3 der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen/Notrufen und angegliederten Interventionsstellen in Bayern in der jeweils geltenden Fassung zu erwarten ist. 3Die Zuwendungsempfänger werden als Erstempfänger durch die Regierung von Mittelfranken ermächtigt, die Zuwendung zur Bestreitung der Investitions- und Sachausgaben ganz oder teilweise an Dritte weiterzuleiten (VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO).

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen
  • zusätzliche Frauenhausplätze zu schaffen und zu beziehen, um die Vorhaltung grundsätzlich eines Frauenhausplatzes pro 10 327 Einwohnerinnen im Alter von 18 bis 80 Jahren zu gewährleisten, wobei bei der Beurteilung der Bedarfsnotwendigkeit zusätzlich die Auslastungsquoten des jeweils betroffenen Frauenhauses in den vergangenen fünf Jahren zu berücksichtigen sind,
  • zusätzlich zu schaffende oder bestehende Frauenhausplätze in bedarfsgerechtem Umfang durch bauliche beziehungsweise technische Veränderungen insbesondere zur Nutzung für körperbehinderte Frauen, für Frauen mit Sehbehinderungen oder Frauen mit Hörbehinderungen beziehungsweise an die besonderen Bedarfe von Frauen mit älteren Söhnen oder Frauen mit vielen Kindern anzupassen, und diese zu beziehen.
4.2
1Eine Förderung erfolgt nur, wenn eine zwischen allen dem Frauenhaus zugeordneten Kommunen abgestimmte Stellungnahme vorliegt, die im Ergebnis die Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme und die Bereitschaft zur Übernahme eventueller Folgekosten bestätigt. 2Die Stellungnahme ist nicht erforderlich für Maßnahmen der Anpassung an besondere Bedarfe, deren Kostenhöhe keine kommunale Mitfinanzierung erforderlich macht und die keine Folgekosten für die zugeordneten Kommunen bedingen.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

Folgende Ausgaben können als zuwendungsfähig anerkannt werden:

  • Ausgaben zur Beschaffung von Immobilien, insbesondere für Neubau und Kauf sowie Miete von Häusern oder Wohnungen und für die notwendige Ausstattung inklusive Erstmöblierung; Mietkosten (Einmalförderung) können zuwendungsfähig sein in Höhe der Differenz zwischen den Mietkosten, die sich als Folge einer Maßnahme im Sinne von Nr. 4.1 ergeben, und den bisherigen Mietkosten;
  • Ausgaben für bauliche Veränderungen, insbesondere Umbau, Erweiterungen und Anpassung an die unter Nr. 4.1 genannten besonderen Bedarfe und für die notwendige Ausstattung inklusive Erstmöblierung;
  • Ausgaben für Erwerbs- und Baunebenkosten, insbesondere Planungskosten, Bewertungskosten, Genehmigungskosten, Grundbuchkosten und Maklerkosten;
  • Ausgaben für den Umzug des Frauenhauses einschließlich Serviceleistungen, insbesondere Auf- und Abbau der Einrichtung, Ein- und Auspacken der Umzugskisten.
5.3
Höhe der Zuwendung

1Die Höhe der Zuwendung beträgt pro zusätzlich geschaffenem oder bedarfsgerecht angepasstem Frauenhausplatz bis zu 50 000 Euro, maximal aber 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Werden pro Platz mit der Maßnahme von den unter Nr. 4.1 genannten Zuwendungsvoraussetzungen beide gleichzeitig erfüllt, erhöht sich hierdurch die Zuwendung nicht.

5.4
Eigenanteil

Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen.

6.Mehrfachförderung

1Grundsätzlich ist eine Kofinanzierung aus Mitteln des Bundes oder der EU möglich. 2Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden und diese Zuwendungen zusammen 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigen.

7.Bindungsfrist

1Die zusätzlich geschaffenen beziehungsweise an besondere Bedarfe angepassten Frauenhausplätze sind mindestens zehn Jahre ab Schaffung beziehungsweise Anpassung zweckentsprechend als Frauenhausplätze zu nutzen, sonstige zur Ausstattung beschaffte Gegenstände fünf Jahre. 2Innerhalb dieses Zeitraums eintretende Änderungen der zweckentsprechenden Nutzung sind der unter Nr. 8.1 aufgeführten Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

8.Antragstellung und Bewilligung

8.1
Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Mittelfranken.
8.2
Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 36 Monate.
8.3
1Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis zu vier Monate vor Beginn der Maßnahme dort einzureichen. 2Diese Frist gilt nicht für Anträge, die im Jahr 2019 gestellt werden. 3Dem Antrag sind beizufügen:
  • Genaue Projektbeschreibung.
  • Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung). Soweit Zuwendungen die Umsetzung baulicher Maßnahmen beinhalten, muss eine Kostenschätzung in Anlehnung an Muster 5 zu Art. 44 BayHO oder nach DIN 276 beigelegt werden.
  • Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
  • Erklärung darüber, ob der Förderungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.
  • Bestätigung der zugeordneten Kommunen zur Bedarfsnotwenigkeit der Maßnahme gemäß Nr. 4.2.

4Der Antrag ist spätestens bis 1. September 2022 zu stellen.

8.4
1Die Bewilligungsbehörde meldet das Vorhaben dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS). 2Dieses entscheidet über die grundsätzliche Förderfähigkeit des Projekts.
8.5
Die erforderlichen Haushaltsmittel sind durch die Bewilligungsbehörde beim StMAS anzufordern.
8.6
1Übersteigen die beantragten Zuwendungen die verfügbaren Haushaltsmittel, haben Anträge zur Schaffung zusätzlicher Frauenhausplätze Vorrang vor Anträgen zur bedarfsgerechten Anpassung von Frauenhausplätzen. 2Ansonsten entscheidet über die Reihenfolge der Bewilligung bei Anträgen, die alle Anforderungen der Antragstellung erfüllen, der Eingangszeitpunkt des Antrags beziehungsweise der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag alle Anforderungen erfüllt.

9.Nachweis und Prüfung der Verwendung

9.1
1Der Verwendungsnachweis ist nach Maßgabe der allgemeinen Nebenbestimmungen
(vgl. Nr. 6 ANBest-P) zu erstellen. 2Für die Verwendungsnachweisprüfung wird der einfache Verwendungsnachweis mit Sach- beziehungsweise Tätigkeitsbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Ausgaben- und Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind, zugelassen. 3Der zu erbringende Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen.
9.2
1Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung; sie ist auch zuständig für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. 2Für das Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie die ANBest-P.

10.Prüfberechtigung des Obersten Rechnungshofs

Der Oberste Rechnungshof hat eine Prüfberechtigung nach Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 BayHO.

11.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Regierung von Mittelfranken ist Verantwortlicher im Sinn des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Regierung von Mittelfranken erfüllt.

12.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2019 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor