Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 153 vom 25.03.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 059673AD5A11CBEE191BC51F2C02C70841A1AF8F975C2FC33FF2B657394B16FB

Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Werkstätten für
behinderte Menschen, Förderstätten sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 20. März 2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-100

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung:

1.
Die Allgemeinverfügung über Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Werkstätten für behinderte Menschen, Förderstätten sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke vom 17. März 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-80, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung sowie Frühförderstellen“.

1.2
Nr. 1.2 wird durch die folgenden Nrn. 1.2 bis 1.4 ersetzt:
„1.2
In allen Interdisziplinären Frühförderstellen findet keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordert. Leistungen, die in einer auf die Situation angepassten Form (z. B. telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) möglich sind, können weiter erbracht werden.
1.3
Die in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Einrichtungen dürfen von den Betroffenen für die oben genannten Zwecke nicht betreten werden.
1.4
Das Personal der in Nr. 1.2 genannten Einrichtungen darf für die oben genannten Zwecke weder das häusliche Umfeld der Familien noch Kindertageseinrichtungen aufsuchen.“
1.3
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Ausgenommen vom Verbot nach Nr. 1 sind:
2.1
Menschen mit Behinderung, die in Wohnheimen mit unmittelbar räumlich verbundenen Werkstätten für behinderte Menschen oder in Förderstätten wohnen, und die diese angegliederten Stätten für die oben genannten Zwecke der Beschäftigung und Betreuung betreten, soweit nicht das Gesundheitsamt auf Antrag des Einrichtungsträgers die ganze oder teilweise Einstellung des Betriebs angeordnet hat,
2.2
Menschen mit Behinderung, die einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit in den in Nr. 2.1 genannten Einrichtungen nachgehen und keinen Werkstattstatus haben
2.3
Medizinische Therapien innerhalb der Komplexleistung Frühförderung, wenn sie für den Erhalt der Gesundheit der Kinder oder für das Aufrechterhalten der Vitalfunktionen unverzichtbar sind. Diese Fälle sind in enger Abstimmung mit den Eltern, der behandelnden medizinischen Therapeutin bzw. dem behandelnden medizinischen Therapeuten und der Leitung der Frühförderstelle zu klären, damit die Frühförderung ohne Unterbrechung weitergeführt wird.“
1.4
Nr. 3 wird folgende Nr. 3.4 angefügt:
„3.4
In den Fällen, in denen zwischen Interdisziplinären Frühförderstellen und Praxen niedergelassener Therapeuten eine Kooperationsvereinbarung besteht, sind auch sämtliche über den Förder- und Behandlungsplan vorgesehenen Leistungen dieser Kooperationspraxen analog zu den Frühförderstellen auszusetzen.“
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 21. März 2020 in Kraft.

Begründung:

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern derzeit stark verbreitet. In allen Regierungsbezirken wurden bereits Krankheits- und Ansteckungsverdächtige festgestellt.

Nach bisherigem Sachstand besteht auch in Interdisziplinären Frühförderstellen samt Außenstellen erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten.

Da nach der derzeitigen Datenlage von einem weiteren Anstieg der COVID-19 Fälle in Bayern auszugehen ist und die weitere geographische Ausbreitung wahrscheinlich wird, ist davon auszugehen, dass auch Interdisziplinäre Frühförderstellen und deren Kooperationspraxen betroffen sein werden.

Hinzukommt, dass in den genannten Einrichtungen auch Kinder mit Behinderung behandelt werden, die an chronischen Erkrankungen, z. B. der Atemwege, leiden, bei denen mit einem schweren Krankheitsverlauf gerechnet werden muss.

Aus den oben genannten Gründen ist zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz der genannten vulnerablen Gruppe eine generelle Schließung der unter Nr. 1 dieser Anordnung genannten Einrichtungen bis zum 19. April 2020 fachlich geboten. Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für nahezu fünf Wochen unterbunden. Es soll erreicht werden, dass sich die Ausbreitung von COVID-19 verlangsamt und die genannte Gruppe geschützt wird. Durch eine Verzögerung der Ausbreitung kann zusätzlich eine stärkere Entkopplung von der Influenzawelle erreicht werden. Somit können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.

Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der betroffenen Kinder mit Behinderung und der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Andere Rechte und Interessen der Menschen mit Behinderung sowie die Rechte und Interessen der Einrichtungsträger treten demgegenüber zurück.

Es können Ausnahmen in folgenden Fällen zugelassen werden:

Bei dem Vorliegen schwerer Erkrankungen und (Mehrfach-)Behinderungen dienen medizinische Therapien als Teil der Komplexleistung Frühförderung auch dem Erhalt der Gesundheit der Kinder (z. B. Atemtherapie bei neuromuskulären Störungen, Physiotherapie zum Erhalt der Beweglichkeit und Muskelkraft, Ergotherapie und ggf. Logopädie zur Unterstützung bei tagtäglichen Betätigungen wie der Essensaufnahme etc.).

Manche Therapien können keinesfalls ausgesetzt werden, weil dann eine Verschlechterung von Vitalfunktionen eintritt oder sehr wahrscheinlich ist, insbesondere wenn z. B. besondere Ereignisse wie allgemeine Erkrankungen oder Operationen vorausgegangen sind.

Für diese Kinder ist im Rahmen eines Notfallplans eine Ausnahmeregelung zu schaffen, damit sichergestellt werden kann, dass medizinisch begründete Therapien (wie z. B. Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie) im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung in ausreichender Häufigkeit und in realisierbarer Form (ambulant und mobil) weiter gewährleistet sind, da eine Unterbrechung der notwendigen Therapien in diesen Fällen potenziell gesundheitsschädlich bis hin zu lebensbedrohlich sein könnten.

Die geänderten tatsächlichen Verhältnisse machen diese Allgemeinverfügung erforderlich.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor