Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 239 vom 01.05.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-7-G

Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(3. BayIfSMV)

vom 1. Mai 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Veranstaltungs- und Versammlungsverbot

(1) 1Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. 2Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(2) In öffentlichen Parks und Grünanlagen werden Schilder oder andere geeignete Hinweise aufgestellt, die die Besucher auf die Notwendigkeit eines Mindestabstands von 1,5 m hinweisen.

§ 2
Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften

1Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind abweichend von § 1 Abs. 1 unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.
Bei Gottesdiensten und Zusammenkünften
a)
in Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 2 m zu anderen Plätzen gewahrt wird; zwischen den Teilnehmern ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten.
b)
im Freien beträgt die Höchstteilnehmerzahl 50 Personen und es ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
2.
Teilnehmer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; ausgenommen hiervon ist das liturgische Sprechen und Predigen.
3.
Der Gottesdienst oder die Zusammenkunft wird auf höchstens 60 Minuten beschränkt.
4.
Es besteht ein Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste oder Zusammenkünfte, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert; das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.

2§ 1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3
Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes

1Öffentliche Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes sind abweichend von § 1 Abs. 1 unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.
Die Teilnehmerzahl ist auf höchstens 50 Teilnehmer beschränkt.
2.
Zwischen allen Teilnehmern ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren und jeder Körperkontakt mit Versammlungsteilnehmern oder Dritten zu vermeiden, wozu auch gehört, dass keine Flugblätter oder sonstige Gegenstände verteilt werden.
3.
Die Versammlung findet ausschließlich unter freiem Himmel und ortsfest statt.
4.
Die Dauer der Versammlung ist auf höchstens 60 Minuten beschränkt.
5.
Seitens desselben Veranstalters oder derselben Versammlungsteilnehmer wird höchstens eine Versammlung je Kalendertag durchgeführt.

2§ 1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4
Betriebsuntersagungen

(1) 1Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen. 2Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Wettannahmestellen, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser, Jugendherbergen und Schullandheime. 3Untersagt werden ferner Reisebusreisen.

(2) 1Untersagt sind Gastronomiebetriebe jeder Art. 2Dies gilt auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien (z. B. Biergärten, Terrassen). 3Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. 4Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für Betriebskantinen erteilen, soweit dies

1.
im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zwingend erforderlich ist, und
2.
sichergestellt ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 m beträgt und sich in den Räumen zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Personen gleichzeitig aufhalten.

(3) 1Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. 2Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen.

(4) 1Für Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Kaufhäuser des Einzelhandels gilt:

1.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann und die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m2 Verkaufsfläche,
2.
Es dürfen höchstens 800 m2 Verkaufsfläche geöffnet werden; dies gilt nicht für Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Geldautomaten, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Verkauf von Presseartikeln, Filialen des Brief- und Versandhandels, Post, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Tierbedarf, Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten und Reinigungen,
3.
das Personal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,
4.
die Kunden und ihre Begleitpersonen ab dem siebten Lebensjahr haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,
5.
der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept (z. B. Einlass, Mund-Nasen-Bedeckung) und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

2Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.

(5) 1In Dienstleistungsbetrieben muss unbeschadet sonstiger Vorschriften ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden. 2Auch bei Einhaltung dieses Abstands dürfen sich nicht mehr als zehn Personen im Wartebereich aufhalten. 3Für Dienstleistungen des Friseurhandwerks, der Fußpflege und der Physiotherapie, die nach § 7 Abs. 2 und 3 von Kunden uneingeschränkt in Anspruch genommen werden dürfen, gelten darüber hinaus Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und Satz 2 entsprechend.

§ 5
Besuchsverbote

1Untersagt wird der Besuch von

1.
Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige sowie Palliativstationen und Hospize,
2.
vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
4.
ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und
5.
Altenheimen und Seniorenresidenzen.

2Die Begleitung Sterbender durch den engsten Familienkreis ist abweichend von Satz 1 jederzeit zulässig.

§ 6
Hochschulen

1An allen Hochschulen Bayerns finden vorläufig keine Präsenzveranstaltungen statt. 2Die Abnahme von Prüfungen sowie Praxisveranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, sind abweichend von Satz 1 zulässig; dabei ist zwischen den Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 3Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 können Bibliotheken an Hochschulen sowie staatliche Bibliotheken und Archive geöffnet werden; § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 7
Allgemeine Ausgangsbeschränkungen

(1) 1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

(2) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

(3) Triftige Gründe im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere:

1.
die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
2.
die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Leistungen von Physiotherapeuten und der Fußpflege, der Besuch bei Angehörigen sonstiger therapeutischer Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist, sowie Blutspenden,
3.
Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und Einkauf in den nach § 4 zulässigerweise geöffneten Ladengeschäften einschließlich der Besuch von Friseurbetrieben,
4.
der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
5.
die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
6.
die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
7.
Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
8.
Handlungen zur Versorgung von Tieren.

(4) 1Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. 2Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

§ 8
Öffentlicher Personennahverkehr, Schülerbeförderung

1Personen ab dem siebten Lebensjahr haben bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 oder § 3 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder hieran teilnimmt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Einrichtungen betreibt oder Reisebusreisen durchführt,
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Gastronomiebetriebe betreibt,
4.
entgegen § 4 Abs. 3 zu privaten touristischen Zwecken Hotels oder Beherbergungsbetriebe betreibt oder Unterkünfte zur Verfügung stellt,
5.
entgegen § 4 Abs. 4
a)
als Betreiber eines Ladengeschäfts, eines Einkaufszentrums oder eines Kaufhauses
aa)
nicht sicherstellt, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann und dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m2,
bb)
die vorgeschriebene Begrenzung der Verkaufsfläche missachtet,
cc)
nicht sicherstellt, dass das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, oder
dd)
kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen kann,
b)
als Kunde oder Begleitperson keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
6.
entgegen § 4 Abs. 5
a)
als Verantwortlicher eines Dienstleistungsbetriebs nicht sicherstellt, dass der vorgeschriebene Mindestabstand oder die vorgeschriebene Höchstzahl von Kunden im Wartebereich eingehalten wird,
b)
als Verantwortlicher eines Betriebs des Friseurhandwerks, der Fußpflege und der Physiotherapie
aa)
nicht sicherstellt, dass das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, oder
bb)
kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen kann,
c)
als Kunde oder Begleitperson in einem Betrieb des Friseurhandwerks, der Fußpflege und der Physiotherapie keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
7.
entgegen § 5 Satz 1 eine der genannten Einrichtungen besucht,
8.
entgegen § 7 Abs. 2 die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt,
9.
entgegen § 8 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

§ 10
Örtliche Maßnahmen

Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

§ 11
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung

In § 4 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 9. April 2020 (GVBl. S. 209, BayMBl. Nr. 192, BayRS 2126-1-6-G), die durch § 9 der Verordnung vom 16. April 2020 (GVBl. S. 214, BayMBl. Nr. 205) geändert worden ist, wird die Angabe „3. Mai 2020“ durch die Angabe „10. Mai 2020“ ersetzt.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 11 am 3. Mai 2020 in Kraft.

München, den 1. Mai 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin