Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 451 vom 07.08.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Corona-Pandemie: Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 7. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-521

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt zum Vollzug der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten und gestützt auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 29 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 V1) und in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

Die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten (Verordnung) sieht in ihrem § 1 Abs. 1 vor, dass sämtliche Personen, die den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen unterfallen, ohne weitere Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses der dort genannten Art trifft.

Um den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Abwicklung der Zeugniskontrollen zu ermöglichen, haben diese Personen ihrer – an sich sofort mit Einreise bestehenden – Pflicht tatsächlich erst dann nachzukommen, sobald sie von den zuständigen Gesundheitsbehörden hierzu aufgefordert werden.

Dazu wird bestimmt:

  1. 1. Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Verordnung erfüllen und die über die Flughäfen München, Nürnberg oder Memmingen einreisen, sind im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung aufgefordert, ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung sofort bei Einreise vorzulegen.
  2. 2. Personen, die von Nr. 1 erfasst sind und bei Einreise kein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung vorlegen, haben sich an einem der eingerichteten Testzentren einer sofortigen ärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine molekularbiologische Testung einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu unterziehen.
  3. 3. Nr. 1 und 2 gelten nicht für
    1. a)Transferpassagiere,
    2. b)Passagiere, deren letztes Flugsegment vor der Landung in München, Nürnberg oder Memmingen nicht in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 1 der Verordnung begonnen hat,
    3. c)Passagiere, die aufgrund vorliegender Unterlagen (z. B. Fahrkarten) glaubhaft machen können, dass sie das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar nach der Einreise auf direktem Weg wieder verlassen, und
    4. d)den in § 1 Abs. 4 der Verordnung genannten Personenkreis.
  4. 4. Ein Verstoß gegen die Pflicht, eine ärztliche Untersuchung nach § 36 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 IfSG zu dulden, kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  5. 5. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Sie tritt am 8. August 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Durch Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 7 IfSG vom 6. August 2020, BAnz AT 07.08.2020 V1 (Verordnung), hat das Bundesministerium für Gesundheit Bestimmungen für Einreisende aus Risikogebieten getroffen. Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung sind Personen, die sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in Risikogebieten aufgehalten haben und die bei Einreise den zuständigen Behörden kein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Die dort nicht geregelte Anordnung der Testungen als solche bleibt den zuständigen Gesundheitsbehörden überlassen. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es war zu beobachten, dass es auch in Bayern zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Insbesondere bei älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein sehr hohes Erkrankungsrisiko. Mit Hilfe zum Teil einschneidender Maßnahmen ist es gelungen, die Zahl der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die Letalitätsrate aufgrund einer COVID-19-Erkrankung erheblich zu verringern. Da nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine wirksame Therapie zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems unvermindert fort. Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird nach wie vor insgesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt.

Zur Absicherung des mit hohem Einsatz und erheblicher Belastung der Bevölkerung Erreichten muss weiterhin zusätzlich zu den fortgeltenden Einschränkungen im Inland sichergestellt werden, dass nicht durch Einreisen in den Freistaat Bayern neue Impulse für das inländische Infektionsgeschehen geschaffen werden und – wie schon einmal zu Beginn der Epidemie – neue Infektionsherde durch Einreisende entstehen. Da die weltweite pandemische Gefahrenlage fortbesteht und insbesondere aus Risikogebieten mit einem erneuten Eintrag von Infektionen zu rechnen ist, ist es erforderlich, bei Personen, die sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in Risikogebieten aufgehalten haben, eine molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen, soweit diese Personen nicht ein aktuelles ärztliches Zeugnis, nach dem keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, vorlegen. Durch die vom Bundesministerium für Gesundheit erlassene Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten in Verbindung mit § 36 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 IfSG sind die dort genannten Personen verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung zu dulden.

Die Verpflichtung zu einer häuslichen Absonderung nach den landesrechtlichen Bestimmungen und die weiteren Pflichten nach den Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit vom 6. August 2020 bleiben durch diese Allgemeinverfügung unberührt.

Zu Nr. 1:

Nummer 1 stellt klar, dass Personen, die nach § 1 Abs. 1 der Verordnung ein ärztliches Zeugnis vorzulegen haben und die auf dem Luftweg über die Flughäfen München, Nürnberg oder Memmingen einreisen, aufgefordert sind, das Zeugnis sofort bei Einreise vorzulegen. Die Anforderung des ärztlichen Zeugnisses ist nach der amtlichen Begründung der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten kein Verwaltungsakt. Die Anforderung erfolgt insoweit durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege als oberste Gesundheitsbehörde als behördliche Verfahrenshandlung (§ 44a VwGO).

Zu Nr. 2:

Soweit die in Nr. 1 genannten Personen bei Einreise kein ärztliches Zeugnis vorlegen, ordnet Nr. 2 eine sofortige ärztliche Untersuchung auf das Vorhandensein einer Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine molekularbiologische Testung dieser Personen einschließlich der zur Probengewinnung erforderlichen Abstrichnahme an. Nach § 36 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 IfSG sind diese Personen verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung zu dulden.

Bei Einreisen auf dem Luftweg befinden sich Personen, die aus verschiedenen Ländern und Landesteilen kommen, die zueinander keine nähere Beziehung aufweisen und die nach der Landung auf getrennten Reiserouten weiterreisen, für die Dauer der Flugreise auf engem Raum im selben Flugzeug. Zur frühzeitigen Unterbrechung möglicher Infektionsketten ist es daher erforderlich, bei Personen, die sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben und die auf dem Luftweg einreisen, die nach § 36 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 IfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten zu duldende ärztliche Untersuchung bereits bei der Einreise vorzunehmen.

Zu Nr. 3:

Die Nummer 3 nimmt diejenigen Einreisenden von der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung aus, die lediglich als Transferpassagiere einreisen, deren letzter Startflughafen vor der Landung in München, Nürnberg oder Memmingen nicht in einem Risikogebiet im Sinne der Verordnung liegt, die nach der Verordnung nicht verpflichtet sind, eine ärztliche Untersuchung zu dulden oder die unmittelbar nach der Einreise das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf direktem Weg wieder verlassen.

Da Transferpassagiere und Passagiere, deren letzter Startflughafen außerhalb eines Risikogebietes lag, nur von der Anordnung der Testung bei Einreise ausgenommen werden, bleiben diese Passagiere aber nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten in Verbindung mit § 36 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 IfSG verpflichtet, der zuständigen Behörde auf gesonderte spätere Anforderung ein ärztliches Zeugnis vorzulegen und, soweit kein Zeugnis vorgelegt wird, eine ärztliche Untersuchung zu dulden.

Zu Nr. 4:

Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die Pflicht, eine ärztliche Untersuchung zu dulden sind nach § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG bußgeldbewehrt.

Zu Nr. 5:

Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor