Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 465 vom 18.08.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Corona-Pandemie: Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 18. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-569

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Nr. 1 der Allgemeinverfügung „Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 10. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-526, BayMBl. Nr. 452 wird wie folgt gefasst:

„1.In landwirtschaftlichen Betrieben und solchen des Gartenbaus, in denen

a)
gleichzeitig mehr als 10 Beschäftigte einschließlich unentgeltlich tätiger Mitarbeiter (wie z. B. Familienangehörigen), Leiharbeitnehmer, Beschäftigter eines Werkunternehmers und Personen tätig sind, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme nach Bayern einreisen (Saisonarbeitskräfte) – auch wenn diese während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb und/oder Arbeitgeber wechseln – oder
b)
drei oder mehr Leiharbeitnehmer, Beschäftigte eines Werkunternehmers oder Saisonarbeitskräfte gleichzeitig tätig sind oder innerhalb des Geltungszeitraums dieser Allgemeinverfügung gleichzeitig tätig werden sollen,

dürfen als Leiharbeitnehmer, Beschäftigte eines Werkunternehmers und Saisonarbeitskräfte nur Personen beschäftigt werden, die bei Beginn der Beschäftigung über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte einschließlich keiner SARS-CoV-2 assoziierten Symptome für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind.“

2.
Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3 und § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 19. August 2020 in Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitete. Es war zu beobachten, dass es zunächst auch in Bayern zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Obwohl sich das COVID-19-Ausbruchsgeschehen in Bayern und deutschlandweit seither signifikant verlangsamt hat, hält die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, weltweit an. So ist trotz der Stabilisierung des Infektionsgeschehens ein örtliches Aufflammen des Krankheitserregers und von Neuinfektionen jederzeit möglich. Insbesondere bei älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein sehr hohes Erkrankungsrisiko.

Zu Nr. 1:

Die bisherige Fassung der Allgemeinverfügung stellte maßgeblich darauf ab, dass in landwirtschaftlichen Betrieben und solchen des Gartenbaus, die Saisonarbeitskräfte beschäftigen, ein clustermäßiges Auftreten von Neuinfektionen feststellbar ist. Während der Ernte leben und arbeiten hier viele Personen mit unterschiedlichen privaten Umfeldern und unterschiedlichster Herkunft eng zusammen. Das birgt ein erhöhtes Risiko für die Ansteckung mit dem Coronavirus. Die Ergebnisse von freiwilligen und verpflichtenden Testungen von Einreisenden hat zudem gezeigt, dass auch bei Personen, die aus Gebieten einreisen, die (noch) nicht als Risikogebiete ausgewiesen sind, ein signifikanter Anteil von Infektionen festzustellen ist. Durch die gemeinsame Arbeit und Unterbringung besteht bei Saisonarbeitern im Vergleich mit Personen, die aus sonstigen – etwa touristischen – Zwecken einreisen eine erhöhte Gefahr für die Ansteckung mit dem Coronavirus. Aus diesem Grund ist eine Erstreckung des Anwendungsbereichs von Nr. 1 auf Betriebe, in denen gleichzeitig drei oder mehr Leiharbeitnehmer, Beschäftigte eines Werkunternehmers oder Saisonarbeitskräfte tätig sind oder innerhalb des Geltungszeitraums dieser Allgemeinverfügung tätig werden sollen, erforderlich.

Die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung ist verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) Rechnung zu tragen. Die Interessen sowohl der betroffenen Beschäftigten als auch der Betriebsinhaber sind dadurch gewahrt, dass die entsprechenden Testungen bereits bei der Einreise kostenlos zur Verfügung stehen. Um flächendeckend Testmöglichkeiten anzubieten, wurden in den drei bayerischen Flughäfen (München, Nürnberg, Memmingen), an den Hauptbahnhöfen in München und in Nürnberg sowie an einzelnen Autobahnraststätten an den Autobahnen A8, A93 und A3 Testzentren errichtet.

Zu Nr. 2 und Nr. 3:

Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG. Nr. 3 regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung am 19. August 2020.

gez.

Dr. Bernhard Opolony

Ministerialdirigent