Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 664 vom 24.11.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes
für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 2

(Überbrückungshilfe II)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 23. November 2020, Az. PGÜ-3560-3/2/161

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe

  • des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
  • der Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020") in der jeweils gültigen Fassung,
  • der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern nebst Ergänzungsvereinbarungen einschließlich der entsprechenden Vollzugshinweise sowie der erläuternden Hinweise des Bundes, insbesondere des Schreibens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 25. Juni 2020 und der FAQ des Bundes in der jeweils gültigen Fassung1,
  • der Verordnungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 20202 und vom 28. September 20203,
  • der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 29. Juni 2020 und deren Anpassungen und Ergänzungen sowie
  • dieser Richtlinie

finanzielle Überbrückungshilfe für Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine und mittelständische Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020. 2Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020 als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. 3Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

1.Zweck der Überbrückungshilfe

1Die gesundheitspolitisch notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie haben in verschiedenen Branchen zur weitgehenden oder vollständigen Schließung des Geschäftsbetriebs geführt. 2Inzwischen werden zwar viele Beschränkungen graduell wieder gelockert, aber bei zahlreichen Unternehmen ist der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Krise immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt. 3Die Bundesregierung hat deshalb am 12. Juni 2020 Eckpunkte für „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. 4Der Koalitionsausschuss auf Bundesebene hat am 25. August 2020 die Verlängerung dieses Programms bis Ende Dezember 2020 beschlossen. 5Ziel der zweiten Phase der branchenübergreifenden Überbrückungshilfe ist es, kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Angehörigen der Freien Berufe, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden, für die Monate September bis Dezember 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form der teilweisen Übernahme von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.

2.Antragsberechtigung

2.1
Antragsberechtigte Unternehmen

Antragsberechtigt sind Unternehmen4, einschließlich von Sozialunternehmen (gemeinnützigen Unternehmen)5, aller Wirtschaftsbereiche (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion), sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb,

a)
die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind und spätestens am 31. Oktober 2019 gegründet wurden,
b)
die sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds6 qualifizieren, weil sie in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten:
  • 43 Mio. Euro Bilanzsumme,
  • 50 Mio. Euro Umsatzerlöse oder
  • 249 Beschäftigte7 im Jahresdurchschnitt.
c)
die ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und in Bayern ertragsteuerlich geführt werden,
d)
die sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung8 befunden haben und
e)
deren Umsatz9 in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50 % im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist oder ihr durchschnittlicher Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist, wobei bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten als Vorjahresmonate die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen sind; Unternehmen, die aufgrund der starken saisonalen Schwankung ihres Geschäfts im Zeitraum April bis August 2019 weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.
2.2
Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen

1Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind wie beispielsweise Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten und Familienferienstätten. 2Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird abweichend von Ziffer 2.1 Buchstabe e statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.

2.3
Öffentliche Unternehmen

1Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind von der Leistung ausgeschlossen. 2Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts. 3Der Ausschluss gilt nicht für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen).

2.4
Verbundene Unternehmen

1Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen10:

a)
ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
b)
ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
c)
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
d)
ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
e)
ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

2Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden.

2.5
Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt.

2.6
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe

1Soloselbständige oder Angehörige der Freien Berufe sind antragsberechtigt, wenn sie ihr Gesamteinkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen (Haupterwerb). 2Sie können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben.

2.7
Umsatzstarke Unternehmen und internationale Konzerne

1Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz sind nicht antragsberechtigt. 2Ebenso sind Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. Euro betrug, nicht antragsberechtigt. 3Eine Unternehmensgruppe im Sinne des Satzes 2 besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat.

2.8
Unternehmen in Schwierigkeiten

1Gemäß Ziffer 2.1 Buchstabe d sind Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben, nicht antragsberechtigt. 2Für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. Euro gilt dies nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. 3Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. 4Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. 5Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund.

3.Art und Umfang der Überbrückungshilfe

3.1
Erstattungsfähige Kosten

1Der Antragsteller darf die Überbrückungshilfe nur zur Deckung erstattungsfähiger Kosten verwenden. 2Erstattungsfähig sind nur folgende fortlaufende, im Leistungszeitraum anfallende vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betriebliche Fixkosten:

a)
1Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. 2Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind anerkennungsfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. 3Sonstige Kosten für Privaträume werden nicht anerkannt.
b)
Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
c)
Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
d)
Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
e)
Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
f)
Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
g)
Grundsteuern
h)
Betriebliche Lizenzgebühren
i)
Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
j)
Kosten für den Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
k)
Kosten für Auszubildende
l)
1Personalaufwendungen im Leistungszeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten nach den Buchstaben a bis j anerkannt. 2Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
m)
1Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt oder zurückzuzahlen haben, und diesen Provisionen vergleichbare Margen kleinerer, ihre Dienstleistungen direkt und nicht über Reisebüros anbietender Reiseveranstalter mit bis zu 249 Beschäftigten, die Corona-bedingt nicht realisiert werden konnten, sind den Fixkosten nach Buchstaben a bis l gleichgestellt. 2Reiseveranstalter mit bis zu 249 Beschäftigten, die ihre Reisen über Reisebüros vermarkten, müssen die kalkulierten Provisionen für diese Reisebüros von ihrer für die jeweilige Reise konkret nachweisbaren Marge abziehen, um die so reduzierte Marge als Fixkosten geltend zu machen. 3Das Ausbleiben einer Provision für das Reisebüro wegen einer Corona-bedingten Stornierung einer Pauschalreise aufgrund der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bzw. innerdeutschen Reiseverboten wird einer Rückzahlung der Provision gleichgestellt. 4Reisebüros und Reiseveranstalter müssen analog zu den anderen Kostennachweisen über ihren Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer einen Nachweis über die bei Reisebuchung in Aussicht gestellte Provision bzw. als Reiseveranstalter über die jeweils kalkulierte Marge erbringen.5Die Regelung gilt nur für Pauschalreisen, die
  • zwischen dem 18. März und 18. September 2020 gebucht wurden oder zwar vor dem 18. März 2020 gebucht, aber erst nach dem 31. August 2020 angetreten worden wären und
  • seit dem 18. März 2020 storniert wurden (Rücktritt des Reiseveranstalters oder des Reisenden vom Pauschalreisevertrag) und
  • bis zum 31. Dezember 2020 von den Reisenden angetreten worden wären.

3Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. 4Betriebliche Fixkosten fallen im Leistungszeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. 5Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). 6Die betrieblichen Fixkosten der Buchstaben a bis i müssen vor dem 1. September 2020 begründet worden sein. 7Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden unter Buchstabe f auch Hygienemaßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. September 2020 begründet sind. 8Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 2.4 dieser Richtlinien gehen, sind nicht erstattungsfähig.

3.2
Umfang der Überbrückungshilfe

1Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und 50 %

im Leistungsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

2Bei Unternehmen, die zwischen 1. September 2019 und 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. 3Die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe orientiert sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Monaten September bis Dezember 2020. 4Liegt der Umsatzrückgang in einem dieser Monate bei weniger als 30 % im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Leistungsmonat. 5Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. 6Sollten die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, erfolgt auf entsprechenden Antrag im Rahmen der Schlussabrechnung eine Aufstockung der Überbrückungshilfe. 7Antragsteller, die aufgrund von geringeren Umsatzeinbrüchen im Leistungszeitraum (September bis Dezember 2020) als prognostiziert, die volle Überbrückungshilfe zurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschuss in Höhe von 40 % der durch den prüfenden Dritten in Rechnung gestellten Antragskosten.

3.3
Maximale Leistungsdauer und Höchstbeträge

1Die Überbrückungshilfe wird für maximal vier Monate gewährt bis zu einer maximalen Höhe von 50.000 Euro pro Monat. 2Im Falle von Antragstellern, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) handelt, darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten ergänzenden landesspezifischen Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gestützt sind) höchstens 70 % der ungedeckten Fixkosten im Sinne der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ betragen, die dem Antragsteller im Förderzeitraum insgesamt entstehen.

3.4
Verbundene Unternehmen

1Die Überbrückungshilfe kann bei einem verbundenen Unternehmen insgesamt nur bis zu einer Höhe von 200.000 Euro für vier Monate gewährt werden. 2Dies gilt nicht für gemeinnützige Unternehmensverbünde und gemeinnützige geführte Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustauschs sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe. 3Die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten im Sinne des Satzes 2 können jeweils einen eigenen Antrag stellen, bei dem jeweils auf die Umsätze, Fixkosten, Mitarbeiterzahl und Schwellenwerte der antragstellenden Einheit abgestellt wird. 4Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bleiben davon unberührt.

3.5
Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit

1Die Überbrückungshilfe ist dann zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. Dezember 2020 dauerhaft einstellt. 2Dies ist der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. 3Die Bewilligungsstelle darf keine Überbrückungshilfe auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat. 4Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 31. Dezember 2020, jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. 5Hat ein Antragsteller die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor. 6Soweit sich der Antragsteller auf die Absicht der Wiederaufnahme eines Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetriebs beruft, ist diese im Rahmen der Schlussabrechnung glaubhaft zu machen. 7Die Bewilligungsstelle kann im Verdachtsfall entsprechende Nachweise einfordern.

4.Kumulierung mit anderen Hilfen

4.1
Kumulierung mit öffentlichen Hilfen

1Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit öffentlichen Hilfen, insbesondere mit Darlehen, ist grundsätzlich zulässig. 2Das Verhältnis zur ersten Phase der Überbrückungshilfe, zur Soforthilfe und zu anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen bestimmt sich nach den Ziffern 4.2 und 4.3. 3In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Überbrückungshilfe der nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ einschlägige Höchstbetrag11 unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage dieser Bundesregelung gewährten Hilfen nicht überschritten wird.

4.2
Verhältnis zur ersten Phase der Überbrückungshilfe und zur Soforthilfe

1Die zweite Phase der Überbrückungshilfe (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) schließt zeitlich an die erste Phase der Überbrückungshilfe (Leistungszeitraum Juni bis August 2020) sowie die Soforthilfe an. 2Finanzielle Härten, die vor Inkrafttreten des Programms entstanden sind (März bis August 2020), werden nicht ausgeglichen. 3Unternehmen, die eine Förderung durch die erste Phase der Überbrückungshilfe oder der Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. 4Eine Inanspruchnahme der ersten Phase der Überbrückungshilfe und/oder der Soforthilfe schließt die Inanspruchnahme der zweiten Phase der Überbrückungshilfe nicht aus. 5Unabhängig hiervon gilt der Grundsatz, dass dieselben Kosten nur einmal geltend gemacht bzw. erstattet werden können.

4.3
Verhältnis zur Novemberhilfe und zu anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen

1Leistungen aus der Außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020 (Novemberhilfe) werden angerechnet. 2Wird zuerst ein Antrag für die zweite Phase der Überbrückungshilfe und anschließend ein Antrag auf Novemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der Überbrückungshilfe für November 2020 beantragten Zuschüsse bei der Antragstellung für Novemberhilfe entsprechend anzugeben. 3Wird zuerst ein Antrag für Novemberhilfe und anschließend ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der Novemberhilfe beantragten Zuschüsse bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe entsprechend anzugeben. 4Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder werden auf die Leistungen der Überbrückungshilfe angerechnet, soweit der Zweck der Leistung identisch ist, und die Leistungszeiträume sich überschneiden. 5Eine Anrechnung vorher schon bewilligter Leistungen aus anderen Hilfsprogrammen erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe.

4.4
Verhältnis zu Versicherungsleistungen

1Aus Versicherungen erhaltene Zahlungen, welche dieselben Fixkosten und den selben Zeitraum wie die beantragte Überbrückungshilfe abdecken, werden auf die Überbrückungshilfe angerechnet. 2Die Anrechnung erfolgt im Rahmen der Prüfung der Schlussabrechnung.

5.Zuständigkeit

1Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Überbrückungshilfe ist gemäß § 47b der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Bewilligungsstelle). 2Nach Außerkrafttreten des § 47b ZustV ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig.

6.Verfahren

6.1
Antragstellung

1Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellte zentrale Antragsplattform von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer (prüfenden Dritten) bis spätestens zum 31. Januar 2021. 2Bei der Antragstellung kann eine Überbrückungshilfe höchstens für die Monate September bis Dezember 2020 beantragt werden. 3Die Überbrückungshilfe wird von der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Bewilligung auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

6.2
Angaben und Nachweise im Antrag

1Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der prüfende Dritte anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss:

a)
Name und Firma,
b)
Steuernummer oder steuerliche Identifikationsnummer,
c)
IBAN der beim zuständigen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindung,
d)
zuständiges Finanzamt,
e)
Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
f)
Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen und
g)
Zusicherung des Antragstellers, dass er sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert und auch nicht über einen Antrag auf Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds positiv entschieden wurde,
h)
Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige.

2Zudem hat der Antragsteller

a)
den Umsatzrückgang gemäß Ziffer 2.1 Buchstabe e,
b)
eine Prognose der Höhe der betrieblichen Fixkosten nach Ziffer 3.1 und
c)
eine Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklung für den jeweiligen Leistungsmonat

glaubhaft zu machen. 3Ergänzend hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern:

a)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Ziffer 4 in Anspruch genommen wurden,
b)
Erklärung, des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
c)
Erklärung des Antragstellers, bei dem es sich nicht um ein kleines oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) handelt12, dass der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten ergänzenden landesspezifischen Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gestützt sind) höchstens 70 % der ungedeckten Fixkosten im Sinne der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020"13 beträgt, die dem Antragsteller im beihilfefähigen Zeitraum insgesamt entstehen,
d)
Erklärung des Antragstellers, dass aus Versicherungen erhaltene Zahlungen, welche dieselben Fixkosten und den selben Zeitraum wie die beantragte Überbrückungshilfe abdecken, im Rahmen der Schlussabrechnung angegeben werden,
e)
Erklärung des Antragstellers, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
f)
Erklärung des Antragstellers zu Steueroasen gemäß der Anlage zu den Vollzugshinweisen, insbesondere, dass
aa)
geleistete Überbrückungshilfen nicht in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste, die die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke14 sowie Jurisdiktionen mit einem nominalen Ertragssteuersatz von unter 9 %15 beinhaltet, abfließen,
bb)
in den nächsten fünf Jahren keine Lizenz- und Finanzierungsentgelte sowie Versicherungsprämien in der Unternehmensgruppe an Unternehmen oder Betriebsstätten in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste entrichtet werden, wobei eintretende Änderungen der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen sind, und
cc)
die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister16 im Sinne von § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes offengelegt sind17,
g)
Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen.
h)
1Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe erforderlich sind (§ 31a der Abgabenordnung). 2Der Antragsteller hat gegenüber den Bewilligungsbehörden zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsbehörden im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.

4Der Antragsteller muss die Angaben zu seiner Identität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeit der Angaben nach Satz 1 und die Plausibilität der Angaben nach Satz 2, durch den mit der Durchführung der Antragstellung beauftragten prüfenden Dritten bestätigen lassen. 5Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:

a)
Umsatzsteuervoranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April bis August 2020,
b)
Jahresabschluss 2019,
c)
Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
d)
Aufstellung der von Ziffer 3.1 erfassten betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019.

6Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann – soweit vorhanden – auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 abgestellt werden. 7Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht. 8Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für vier Monate ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.

6.3
Schlussabrechnung

1Nach Ablauf des letzten Leistungsmonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2021, legt der Antragsteller über den von ihm dazu beauftragten prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. 2In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang im Zeitraum April bis August 2020 bzw. das Vorliegen einer starken saisonalen Schwankung in 2019 und den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Leistungsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. 3Zudem muss die Bestätigung im Wege einer detaillierten Auflistung die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Leistungsmonaten und die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen und in Anspruch genommene Versicherungsleistungen im Sinne von Ziffer 4.4 umfassen. 4Bei seiner Bestätigung des Umsatzes kann der prüfende Dritte die Daten aus den Umsatzsteuervoranmeldungen des Antragstellers zu Grunde legen. 5Kommt der Antragsteller seiner Pflicht, die Schlussrechnung und, soweit dies von der Bewilligungsstelle im Einzelfall angefordert ist, die seine Angaben belegenden Nachweise vollständig vorzulegen, nach Mahnung durch die Bewilligungsstelle nicht innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nach, kann diese die gesamte Überbrückungshilfe zurückfordern.

6.4
Rolle der Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer

1Bei allen Tätigkeiten als prüfende Dritte im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe haben die Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. 2Wenn die vom prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen, hat die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten, ggf. in Rücksprache mit dem prüfenden Dritten, zu ermitteln. 3Lassen sich die Gründe für unverhältnismäßig hohe Antrags- und Beratungskosten nicht hinreichend aufklären, ist die Bewilligungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten

teilzubewilligen. 4Entsprechende Fälle teilt die Bewilligungsstelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie der zuständigen Kammer zur etwaigen Überprüfung einer Verletzung von Berufspflichten mit. 5Eine darüber hinausgehende Haftung gegenüber dem Freistaat Bayern ist ausgeschlossen.

7.Prüfung

7.1
Prüfung des Antrags durch die Bewilligungsstelle

1Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung eines prüfenden Dritten nach Ziffer 6.2 vorliegt und ob der Antragsteller alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Versicherungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. 2Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die vom prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. 3Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. 4Inbesondere hat die Bewilligungsstelle bei mindestens 5 % aller Begünstigten stichprobenartig die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abzugleichen. 5Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür, soweit erforderlich, Unterlagen bei dem prüfenden Dritten an.

7.2
Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle

1Im Rahmen der Schlussabrechnung prüft die Bewilligungsstelle auf der Grundlage der nach Ziffer 6.3 vorgelegten Bestätigung des prüfenden Dritten in jedem Fall auf Plausibilität das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation. 2Die Bewilligungsstelle prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des prüfenden Dritten und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers nur stichprobenartig und verdachtsabhängig nach. 3Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. 4Von der Erhebung von Zinsen wird abgesehen, soweit der Antragsteller den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Frist leistet; die Regelung des Art. 49a BayVwVfG bleibt davon unberührt. 5Die Überbrückungshilfe ist insbesondere dann vollumfänglich zurückzufordern, wenn mindestens eine der folgenden Versicherungen des Antragstellers falsch ist:

a)
Erklärung des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
b)
Erklärung des Antragstellers, dass weder die Überbrückungshilfe in Steueroasen abfließt, noch sonstige Gewinnverschiebungen in diese Jurisdiktionen erfolgen und dass er Steuertransparenz gewährleistet,
c)
Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen.

6Die Überbrückungshilfe ist anteilig zurückzufordern, wenn die Erklärungen nach Ziffer 6.2 Satz 3 Buchstaben a, c und d falsch sind.7Die Überbrückungshilfe ist auch dann zurückzufordern, wenn hinsichtlich der Erklärung nach Ziffer 6.2 Satz 3 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb Änderungen nachträglich bekannt werden. 8Soweit nach Maßgabe von Ziffer 3.2 Satz 6 eine Aufstockung der Überbrückungshilfe gewährt wird, überweist die Bewilligungsstelle den entsprechenden Differenzbetrag auf das Konto des Antragstellers.

7.3
Prüfung durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Prüfrechte haben darüber hinaus der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 4Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Überbrückungshilfe auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 5Daher müssen alle für die Überbrückungshilfe relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden.

8.Europäisches Beihilferecht

1Die zweite Phase der Überbrückungshilfe fällt unter die Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020"), mit der die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 7127 final vom 13. Oktober 2020 (Temporary Framework) umgesetzt wird. 2Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. 3Die im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Überbrückungshilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

9.Strafrechtliche Hinweise

1Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. 3Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben. 4Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragsteller und/oder die Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

10.Steuerrechtliche Hinweise

1Die als Überbrückungshilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. 2Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Überbrückungshilfe; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. 3Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist die Überbrückungshilfe nicht zu berücksichtigen.

11.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 23. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin




1
Vgl. www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html.
2
GVBl. 2020 S. 306.
3
GVBl. 2020 S. 573.
4
Als Unternehmen in diesem Sinne gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest einen Beschäftigten hat. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Diese Ausführungen gelten unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.
5
Als Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
6
Vgl. Abschnitt 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz - FMStFG).
7
Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren. In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der beiden folgenden Bezugspunkte herangezogen werden:
- der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019 oder
- Beschäftigte im jeweiligen Monat des Vorjahres oder eines anderen Vorjahresmonats im Rahmen der Leistungsmonate.
Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt. Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r.
8
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
9
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 des Umsatzsteuergesetzes in einem Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldezeitraum im Sinn des § 13 des Umsatzsteuergesetzes. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.
10
Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
11
Nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 3 Mio. Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden.
12
Die Erklärung ist daher nur erforderlich für Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Mio. Euro.
13
Fixkosten in Sinne der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020"sind alle Kosten, die einem Unternehmen unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die nicht im Rahmen der Überbrückungshilfe förderfähig sind (z.B. Tilgungszahlungen für Kredite und Darlehen, ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt). Fixkosten in diesem Sinne sind zudem auch (prognostizierte) Verluste, die Unternehmen für den Förderzeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen.
14
Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Kaimaninseln, Fidschi, Guam, Oman, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Vanuatu.
15
Anguilla, Bahamas, Bahrain, Barbados, Bermuda, Britische Jungferninseln, Guernsey, Insel Man, Jersey, Marshallinseln, Turkmenistan, Turks- und Caicosinseln, Vereinigte Arabische Emirate.
16
Vgl. www.transparenzregister.de.
17
Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z.B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetragene Kaufleute). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.