Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 261 vom 09.04.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-16-G

Verordnung zur Änderung
der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 9. April 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 25. März 2021 (BayMBl. Nr. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.“

cc)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

7In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz

  1. 1. unter 50 liegt, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr unter den Voraussetzungen des Satzes 4 zulässig,
  2. 2. zwischen 50 und 100 liegt, ist zusätzlich zu Satz 6 die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig; hierfür gilt Satz 4 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche; der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 zu erheben,
  3. 3. zwischen 100 und 200 liegt, gilt Nr. 2 mit der weiteren Maßgabe, dass Kunden nur eingelassen werden dürfen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen.“
dd)
Satz 8 wird aufgehoben.
b)
In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „ , Pflanzen und Blumen“ gestrichen.
2.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Es“ durch die Wörter „Unter den Voraussetzungen des Abs. 4“ ersetzt.
bb)
In Nr. 1 werden im Satzteil vor Buchst. a die Wörter „unter den Voraussetzungen des Abs. 4“ gestrichen.
b)
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich, im Fall des Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 mindestens zwei Mal wöchentlich, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen. 2Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. 3Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden, im Fall des Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 höchstens 24 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. 4Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; eine Übermittlung an Dritte findet vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht statt. 5Das Testergebnis wird höchstens 14 Tage aufbewahrt. 6Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausnahmen bekanntmachen 7Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.“

3.
In § 20 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „ehrenamtlichen“ gestrichen.
4.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „12. April 2021“ durch die Angabe „26. April 2021“ ersetzt.
bb)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „Selbsttest“ die Wörter „oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test“ eingefügt.
cc)
In den Nrn. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest oder Selbsttest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis“ durch die Wörter „Testnachweis nach Nr. 1“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 wird im Satzteil vor Nr. 1 die Angabe „12. April 2021“ durch die Angabe „26. April 2021“ ersetzt.
5.
In § 28 Abs. 3 wird die Angabe „12. April 2021“ durch die Angabe „26. April 2021“ ersetzt.

§ 2
Änderung der Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung

§ 2 und § 4 Satz 2 der Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 25. März 2021 (BayMBl. Nr. 224) werden aufgehoben.

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 12. April 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 4 und 5 sowie § 2 am 10. April 2021 in Kraft.

München, den 9. April 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister