Veröffentlichung AllMBl. 2011/15 S. 704 vom 14.11.2011

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Az.: IV4/6418.10-1/12
8113.1-A
8113.1-A
 
Förderung von Selbsthilfegruppen für Menschen mit Behinderung
oder chronischer Krankheit
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
vom 14. November 2011 Az.: IV4/6418.10-1/12

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel des Landesplans für Menschen mit Behinderung.
 
 
 I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1.
Begriff und Bedeutung der Selbsthilfe, Zweck der Förderung
1.1
Selbsthilfe im Sinn dieser Richtlinie ist die aus Betroffenheit zu sozialem Handeln führende eigenverantwortliche Hilfe, die sich behinderte oder chronisch kranke Menschen und/oder deren Familienangehörige gegenseitig gewähren. Für eine bestmögliche Teilhabe, eine erfolgreiche medizinische und berufliche Rehabilitation und soziale Inklusion ist dieser Wille zur Selbsthilfe unbedingt erforderlich.
1.2
Zweck der Förderung ist es, die Eigeninitiative der Betroffenen bei der Durchführung von Selbsthilfemaßnahmen zu unterstützen. Aktivitäten, die der Jugendarbeit, Familienhilfe, Frauenarbeit, Altenhilfe, Psychiatrie oder Sucht zuzuordnen sind, fallen nicht unter diese Richtlinie.

2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähige Selbsthilfegruppen sind Zusammenschlüsse von körperlich oder geistig behinderten oder chronisch kranken Menschen und/oder von deren Familienangehörigen auf örtlicher Ebene zum Zwecke gegenseitiger Hilfe. Mitglieder dieser Selbsthilfegruppen können außer den behinderten oder chronisch kranken Menschen und/oder ihren Familienangehörigen auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer sein, die die Betroffenen in den Gruppen unterstützen. Gruppen, die Personal gegen Entgelt anstellen, sind keine Selbsthilfegruppen im Sinn dieser Richtlinie.
2.2
Die Hilfen in den Selbsthilfegruppen umfassen den regelmäßigen Austausch von Informationen und Erfahrungen und Hilfen zur Lebensbewältigung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft. Schriftliche Informationen allein, die bloße Vermittlung von Hilfeleistungen Dritter oder das Aufstellen politischer Forderungen reichen nicht aus.

3.
Zuwendungsempfänger und Fördervoraussetzungen
3.1
Zuwendungsempfänger sind Selbsthilfegruppen, die auf ein längerfristiges Wirken angelegt sind und in ihrer inhaltlichen Ausrichtung den in Nr. 2.2 dieser Richtlinie genannten Zielsetzungen entsprechen; auf die Rechtsnatur dieser Gruppen kommt es dabei nicht an.
3.2
Die zu fördernden Selbsthilfegruppen sollen ständig mindestens zehn Mitglieder haben und grundsätzlich bereit sein, alle Betroffenen des Einzugsgebiets aufzunehmen.

4.
Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendung (Zuschuss) wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als jährliche Förderpauschale in Höhe von bis zu 400 Euro pro Gruppe gewährt. Diese Pauschale kann entsprechend den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln gekürzt werden.

5.
Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
 
 
 II.
Verfahren

6.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
Die Selbsthilfegruppen reichen den Antrag auf Zuschuss für den Bewilligungszeitraum (Kalenderjahr) bis 1. November des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres bei einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, bei einem Landesbehindertenverband, bei dem sie Mitglied sind, oder bei der Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGH) ein. Selbsthilfegruppen, die Mitglied bei mehreren Landesbehindertenverbänden sind, reichen den Antrag bei dem Landesverband ihrer Wahl ein. Selbsthilfegruppen, die keinem Landesverband angeschlossen sind, reichen den Antrag bei der LAGH ein.
6.2
Die Anträge der Selbsthilfegruppen sind mittels der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlichen Vordrucke zu stellen. Sie müssen die Erklärung enthalten, dass die Gruppe im Sinn dieser Richtlinie tätig ist bzw. tätig wird; die Aufgaben, die sich die Selbsthilfegruppe stellt, sind konkret zu beschreiben.
6.3
Die Anträge müssen ferner den Namen und die Anschrift zweier vertretungsberechtigter Mitglieder der Gruppe enthalten. Die Vertretungsberechtigung ist durch entsprechende Vollmacht nachzuweisen. Eine Bankverbindung ist anzugeben.
6.4
Der jeweilige Verband prüft die Anträge vor und leitet sie bis 1. Dezember des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres mit einer befürwortenden oder ablehnenden Stellungnahme an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiter.
6.5
Den Anträgen auf Förderung steht nicht entgegen, dass mit dem zu fördernden Projekt bereits vor Antragstellung begonnen wurde.
6.6
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales entscheidet über die Anträge. Die bewilligten Mittel werden vom Zentrum Bayern Familie und Soziales an die jeweilige Selbsthilfegruppe ausgereicht.

7.
Auflagen
Bewegliche Sachen, die ganz oder teilweise zulasten nicht rückzahlbarer Zuwendungen des Staates beschafft (erworben oder hergestellt) werden, dürfen nur für Zwecke der Selbsthilfegruppen verwendet werden, es sei denn, das Zentrum Bayern Familie und Soziales stimmt einer anderweitigen Nutzung zu.

8.
Verwendungsnachweis
8.1
Für den Nachweis der Verwendung der Zuwendung durch die Selbsthilfegruppen ist erforderlich die Vorlage eines Tätigkeitsberichts und der Erklärung, dass die Selbsthilfegruppe im Sinn dieser Richtlinie tätig ist und die Zuwendung zweckentsprechend verwendet wurde. Die Einnahme- und Ausgabebelege sind fünf Jahre aufzubewahren und können jederzeit durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales oder beauftragte andere Stellen eingesehen werden.
8.2
Die Selbsthilfegruppen legen den Verwendungsnachweis über den jeweiligen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, über den jeweiligen Landesbehindertenverband oder über die LAGH vor. Die Verbände prüfen den Verwendungsnachweis vor und klären auftauchende Fragen mit der jeweiligen Selbsthilfegruppe. Der vorgeprüfte Verwendungsnachweis wird dem Zentrum Bayern Familie und Soziales bis spätestens 1. März des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorgelegt. Dieses entscheidet über den Nachweis abschließend.
8.3
Der Verwendungsnachweis ist mittels der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlichen Vordrucke zu erstellen.

9.
Sonstiges
9.1
Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
9.2
Zinsen aufgrund von Rückforderungsansprüchen werden erst erhoben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 250 Euro beträgt.

10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

S e i t z
Ministerialdirektor