Veröffentlichung AllMBl. 2013/02 S. 58 vom 07.02.2013

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Az.: VI 2/6533.01-1/12
2231-A
2231-A
Richtlinie
zur Förderung von Mütterzentren
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 7. Februar 2013  Az.: VI 2/6533.01-1/12
 
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen zur Förderung von Mütterzentren. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
1.
Gegenstand und Zweck der Zuwendung
1.1
Mütterzentren sind Einrichtungen der Familienselbsthilfe. Sie sollen an die familiären Lebenszusammenhänge anknüpfen und insbesondere
feste Anlaufstellen und offene Zugangsmöglichkeiten zum gegenseitigen Kenntnis- und Erfahrungsaustausch in Erziehungs- und Lebensfragen,
gegenseitige Hilfen im Laienprinzip sowie
ergänzende soziale Dienstleistungen (z. B. Angebote der Kinderbetreuung, Angebote der Eltern- und Familienbildung, Freizeit- und Gruppenangebote)
bieten.
Mütterzentren sollen den Aufbau nachbarschaftlicher Strukturen fördern und durch ihre Anpassung an die Bedürfnisse von Eltern und Kindern, insbesondere auch an deren Zeitrhythmus, die gleichberechtigte Teilnahme der Familien am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
1.2
Die Förderung von Mütterzentren soll das Ehrenamt als solches vor Ort stärken und neben den Leistungen und institutionellen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe einen Beitrag zur Erhaltung und Schaffung positiver Lebensbedingungen für Familien und einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt leisten sowie zum Aufbau von Nachbarschafts- und Selbsthilfe anregen.
 
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige und gemeinnützige Personenvereinigungen, die Träger eines Mütterzentrums sind. Erwachsenen- und Familienbildungsstätten können nicht bezuschusst werden.
 
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Mütterzentren werden auf Antrag gefördert, sofern sie
selbstständig, eigenverantwortlich und selbst organisiert von Müttern und/oder Vätern betrieben werden,
für alle interessierten Mütter und Väter offen sind,
vor der erstmaligen staatlichen Förderung mindestens ein Jahr tätig waren,
mindestens an drei Tagen, mindestens 15 Stunden in der Woche geöffnet sind und davon mindestens zehn Stunden einen offenen Treff betreuen, der ohne Voranmeldung und ohne finanzielle Verpflichtungen besucht werden kann,
geeignete öffentlich zugängliche Aufenthaltsmöglichkeiten für Erwachsene und Kinder bieten und
mit anderen Mütterzentren und anderen Einrichtungen der Eltern- und Familienbildung und/oder der Jugendhilfe zusammenarbeiten.
Die feste Anstellung von Mitarbeitern schließt eine Förderung nicht aus, wenn das Prinzip der Selbstorganisation erhalten bleibt.
3.2
Das Mütterzentrum muss vom zuständigen Jugendamt im Rahmen der Jugendhilfeplanung als notwendig und geeignet bestätigt werden. Eine finanzielle Beteiligung der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften ist zwingend erforderlich.
 
4.
Art und Umfang der Förderung
4.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig sind die für den Betrieb eines Mütterzentrums erforderlichen Ausgaben, insbesondere die dem Angebot des Mütterzentrums entsprechenden, in Selbsthilfe erbrachten Mitarbeiterstunden zur
Betreuung von offenen Treffs und
Kinderbetreuung, soweit nicht bereits im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz erfasst (Art. 20, 21 BayKiBiG in Verbindung mit § 17 AVBayKiBiG).
Hinsichtlich der Mitarbeiterstunden sind pro mithelfende Person bis zu 600 Stunden im Jahr förderfähig. Darüber hinausgehende Stunden sind nicht zuwendungsfähig.
Die maximale staatliche Förderung für die Aufwandsentschädigung beträgt 5 Euro pro Stunde. Dieser Betrag kann aus Eigenmitteln des Trägers aufgestockt werden.
4.2
Die Zuwendung orientiert sich an den ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden. Der Festbetrag beträgt:
Ehrenamtlich erbrachte
Mitarbeiterstunden
im Jahr:
Zuwendungsbetrag
in Euro
bis zu:
ab 830 bis 1080
3.350
von 1081 bis 1330
4.220
von 1331 bis 1580
5.100
von 1581 bis 1830
5.970
von 1831 bis 2080
6.850
von 2081 bis 2330
7.720
von 2331 bis 2580
8.600
von 2581 bis 2830
9.470
von 2831 bis 3080
10.350
von 3081 bis 3330
11.220
von 3331 bis 3580
12.100
ab 3581
12.800
 
4.3
Diese Zuwendungsbeträge verringern sich entsprechend,
wenn sich die geförderte Maßnahme nicht auf den gesamten Bewilligungszeitraum erstreckt und/oder
wenn der Träger im Bewilligungszeitraum einen Überschuss aus dem Projekt Mütterzentren erzielt um die Höhe des Überschusses, höchstens bis zur Zuwendungshöhe.
Zuwendungen Dritter, insbesondere der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften mit anderem Förderzweck, bleiben unberücksichtigt.
4.4
Der Eigenanteil darf zehn v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unterschreiten.
4.5
Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.
 
5.
Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
 
6.
Verfahren
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist zuständig für das Bewilligungs-, Verwendungsnachweis- und Rückforderungsverfahren.
Der Antrag ist schriftlich bis 31. Oktober des Jahres, das dem Förderjahr vorausgeht, beim zuständigen Jugendamt einzureichen. Dieses leitet den Antrag bis 31. Dezember des Vorjahres zusammen mit einer Stellungnahme nach Nr. 3.2 an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiter.
Der Zuwendungsempfänger hat in Form einer Verwendungsbestätigung (Nr. 6.2 ANBest-P) zu versichern, dass die Zuschüsse entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie verwendet worden sind. Sie ist in einfacher Ausfertigung bis 1. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Zusätzlich ist eine Liste der ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit den jeweils geleisteten Stunden vorzulegen.
Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO werden Zinsen aufgrund von Rückforderungsansprüchen nur erhoben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 250 Euro beträgt.
 
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
 
S e i t z
Ministerialdirektor