Veröffentlichung AllMBl. 2014/11 S. 486 vom 17.09.2014

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): e46a3efcf6a4b6ea1a93853487ea4904d6c4b0a1ea92aace7cf5263a87eb8ccc

 

Az.: 15-A0135-2014/65-1
1132-G
1132-G
Richtlinien für die Vergabe
des Bayerischen Gesundheits- und Pflegepreises
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Gesundheit und Pflege
vom 17. September 2014  Az.: 15-A0135-2014/65-1
Die Auszeichnung mit dem Bayerischen Gesundheits- und Pflegepreis erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern. Der Bayerische Gesundheits- und Pflegepreis wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
1.
Zielsetzung, Grundlagen
1.1
Mit dem Bayerischen Gesundheits- und Pflegepreis werden herausragende Leistungen ausgezeichnet, die die Themen Gesundheit und Pflege dokumentieren und verstärken.
1.2
Die Leistungen müssen in Bayern erbracht worden sein oder zur Anwendung kommen.
2.
Bekanntgabe, Aushändigung
2.1
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt die Preisträgerinnen und Preisträger bekannt.
2.2
Der Bayerische Gesundheits- und Pflegepreis wird jährlich im Rahmen einer Festveranstaltung verliehen, zum ersten Mal im Jahr 2015.
3.
Preis
3.1
Der Bayerische Gesundheits- und Pflegepreis besteht aus einem Preissymbol und einer Geldprämie.
3.2
Vergeben werden bis zu drei Geldpreise ohne Zweckbindung. Die Preisträger werden von einer unabhängigen Jury festgestellt.
3.3
Vergeben werden können auch „Sonstige Preise“ ohne einen Geldbetrag. Preisträgerinnen und Preisträger für Sonstige Preise werden vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ausgewählt. Sonstige Preise können mit Geldpreisen dotiert werden.
Sonstige Preise können sein:
Ehrenpreis,
Publikumspreis,
Medienpreis.
4.
Allgemeine Voraussetzungen
4.1
Entsprechend den Zielsetzungen des Bayerischen Gesundheits- und Pflegepreises können für die Bewertung der Leistungen unter anderem folgende Kriterien zur Anwendung kommen:
a)
Die Leistung kann die gesundheitliche und/oder pflegerische Situation der Menschen in Bayern verbessern.
b)
Die Leistung kann zu einer signifikanten Erhöhung des bestehenden Leistungsangebots im Bereich Gesundheit und Pflege führen.
c)
Die Leistung gibt über die Region hinaus wichtige Impulse für die medizinische/gesundheitliche und/oder pflegerische Versorgung der Menschen.
d)
Die Leistung trägt dazu bei, dass die Stellung Bayerns als Land mit seinen hochwertigen Gesundheits- und Pflegestandards national und international weitergeführt und ausgebaut wird.
4.2
Empfängerinnen und Empfänger des Preises können natürliche Personen, Teams, Unternehmen und Organisationen sein.
5.
Vorschlagsverfahren
5.1
Die Auszeichnung mit dem Bayerischen Gesundheits- und Pflegepreis im Sinn der Nr. 3.2 erfolgt auf Vorschlag.
5.2
Vorschlagsberechtigt sind:
a)
Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken, Pflegeeinrichtungen, Hospize und sonstige Einrichtungen im medizinischen/gesundheitlichen oder pflegerischen Bereich,
b)
Krankenkassen, Kammern und berufsständische Vereinigungen des Gesundheits- und Pflegewesens,
c)
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft,
d)
Verbände und Gewerkschaften,
e)
Hochschulen,
f)
Forschungsinstitute.
5.3
Für Auszeichnungen mit dem Bayerischen Gesundheits- und Pflegepreis im Sinn der Nr. 3.3 (Sonstige Preise) kann ein Vorschlagsverfahren durchgeführt werden.
5.4
Vorschläge im Sinn der Nr. 3.2 werden von der Geschäftsstelle des Gesundheits- und Pflegepreises gesammelt und der Jury zugeleitet.
6.
Jury
6.1
Die Jury besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, ihre Zahl soll neun nicht überschreiten.
6.2
Die Mitglieder der Jury werden vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege jeweils für eine zweijährige Amtszeit berufen. Wiederberufungen und längere Amtszeiten sind zulässig.
6.3
Die Mitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, über das Ergebnis sind Niederschriften zu fertigen.
6.4
Die Mitglieder sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse verpflichtet. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
6.5
Die Jury kann zur Beurteilung der Preiswürdigkeit externe Fachleute hinzuziehen.
6.6
Die Jury beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
6.7
Den Vorsitz der Jury bestimmt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
7.
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Bayerischen Gesundheits- und Pflegepreises ist im Staatsministerium für Gesundheit und Pflege angesiedelt. Sie bereitet die Ausschreibung, die Sitzungen der Jury und die Vergabe der Preise vor.
8.
Zweifelsfragen, Ausnahmen
8.1
In Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Richtlinien entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
8.2
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinien zulassen.
9.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. November 2014 in Kraft.
 
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin