Veröffentlichung AllMBl. 2015/02 S. 85 vom 23.01.2015

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Az.: 64e-U8634-2014/1-7
7912.1-U
7912.1-U
Änderung der Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 23. Januar 2015  Az.: 64e-U8634-2014/1-7
I.
Die Bekanntmachung über die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPR) vom 16. Januar 2014 (AllMBl S. 34, ber. S. 162) wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgende neue Nr. 12 eingefügt:
„12.  Veröffentlichung“
b)
Die bisherigen Nrn. 12 und 13 werden Nrn. 13 und 14.
c)
Nr. 14 erhält folgende Fassung:
„14.  EU-Kofinanzierung“
2.
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a)
Die Einleitung erhält folgende Fassung:
„Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gewährt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und – soweit erforderlich – mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe
dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO),
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1), nachfolgend Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO genannt, in der jeweils geltenden Fassung,
Zuwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung geschützter und schutzwürdiger Flächen und Einzelbestandteile der Natur sowie für Maßnahmen der naturverträglichen Erholung in Naturparken.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
b)
Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach dem Wort „Zuwendungen“ werden die Worte „soll das Naturerbe Bayerns erhalten werden, insbesondere“ eingefügt.
bb)
In Spiegelstrich 3 wird das Wort „Landschaften“ durch das Wort „Kulturlandschaften“ ersetzt.
c)
Der Nr. 2.2.6 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Bestimmungen des Art. 53 AGVO sind einzuhalten.“
d)
Der Nr. 3 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert.“
e)
Es wird folgende Nr. 4.12 eingefügt:
„4.12
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Art. 53 AGVO (Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes).“
f)
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
„Förderungen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt wurden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge des Art. 53 AGVO überschritten werden.“
bb)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
3.
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 8.2 erhält folgende Fassung:
„8.2
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich in zweifacher Ausfertigung, bei kommunalen Antragstellern mit Formblatt Muster 1a zu Art. 44 BayHO, einzureichen.
Der Antrag muss die Angaben nach Art. 6 Nr. 2 AGVO enthalten."
b)
Es wird folgende neue Nr. 12 eingefügt:
„12.
Veröffentlichung
Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III AGVO.“
c)
Die bisherigen Nrn. 12 und 13 werden Nrn. 13 und 14.
d)
Nr. 14 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„14.
EU-Kofinanzierung“
bb)
Abs. 2 wird aufgehoben.
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
 
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor