Veröffentlichung AllMBl. 2016/15 S. 2195 vom 23.11.2016

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Az. A1-7141-785
7803.1-L
7803.1-L
Änderung der Schulkostenerstattungsrichtlinien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 23. November 2016, Az. A1-7141-785
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten über Richtlinien für die Gewährung von Erstattungen im Bereich der agrar-, haus- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und fachschulischen Ausbildungsstätten (Schulkostenerstattungsrichtlinien – SKERL) vom 14. Mai 2007 (AllMBl. S. 294), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 4. November 2014 (AllMBl. S. 528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Dem Wortlaut der Überschrift der Nr. 3 werden die Wörter „Erstattungsfähige Seminare als“ vorangestellt.
1.2
Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Spiegelstrich 2 wird gestrichen.
1.2.2
Spiegelstrich 3 wird Spiegelstrich 2.
1.2.3
Folgender Spiegelstrich 3 wird angefügt:
„–
Seminar Berufsausbildung und Mitarbeiterführung (bis zu zwei Lehrgangstage)“.
1.3
Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Im Spiegelstrich 1 wird das Wort „(viertägig)“ durch die Wörter „(bis zu fünf Lehrgangstage)“ ersetzt.
1.3.2
Im Spiegelstrich 2 wird das Wort „(viertägig)“ durch die Wörter „(bis zu fünf Lehrgangstage)“ ersetzt.
1.3.3
Im Spiegelstrich 3 wird das Wort „dreitägig“ durch die Wörter „bis zu drei Lehrgangstage“ ersetzt.
1.3.4
Im Spiegelstrich 4 wird das Wort „fünftägig“ durch die Wörter „bis zu fünf Lehrgangstage“ ersetzt.
1.3.5
Spiegelstrich 5 wird gestrichen.
1.4
Nr. 3.3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Im Spiegelstrich 1 wird das Wort „(fünftägig)“ durch die Wörter „(bis zu fünf Lehrgangstage)“ ersetzt.
1.4.2
Im Spiegelstrich 2 wird das Wort „(viertägig)“ durch die Wörter „(bis zu vier Lehrgangstage)“ ersetzt.
1.5
In Nr. 3.4 wird das Wort „(fünftägig)“ durch die Wörter „(bis zu fünf Lehrgangstage)“ ersetzt.
1.6
Nach Nr. 3.6 wird folgende Nr. 3.7 eingefügt:
„3.7
Seminartage zu speziellen Fachthemen
In Einzelfällen können mit Zustimmung des StMELF, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel pro Einrichtung und Jahr Referentenkosten für maximal zwei Seminartage für aktuelle Seminarinhalte zu Spezialthemen abgerechnet werden, die nicht durch staatliches Personal übernommen werden können. Die Abrechnungssätze werden in Abhängigkeit von der Qualifizierung mit maximal 20 % des jeweils gültigen DEULA-Lehrgangsentgelts festgesetzt.“
1.7
Nr. 4.3 wird wie folgt gefasst:
„4.3
Das Seminargeld beträgt für
– 
– 
– 
– 
– 

– 
das Landtechnikseminar (fünftägig)
das Landmaschinenseminar (dreitägig)
das Seminar für soziale und religiöse Bildung (pro Seminartag)
das haushaltstechnische Seminar (pro Seminartag)
das Seminar für Berufsausbildungs- und Mitarbeiterführung
(pro Seminartag)
das Seminar für Persönlichkeitsbildung (eintägig)
80 %
36 %
12 %
6 %

9 %
20 %
des DEULA-Lehrgangsentgelts (Richtwert der Arbeitsgemeinschaft der DEULA e. V.).“
1.8
Nach Nr. 6.2 wird folgende Nr. 6.3 eingefügt:
„6.3
Fremdreferenten,
im Rahmen von maximal zwei Schulungstagen je Einrichtung und Jahr. Die Vergütung erfolgt analog zu Nr. 3.4 der Bildungskostenregelung.“
1.9
Die bisherigen Nrn. 6.3 bis 6.5 werden die Nrn. 6.4 bis 6.6.
1.10
In Nr. 6.6 wird das Wort „Bildungsaufwandsregelung“ durch das Wort „Bildungskostenregelung“ und die Angabe „StMLF“ durch die Angabe „StMELF“ ersetzt.
1.11
In Nr. 7 wird die Angabe „2016“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor