Veröffentlichung AllMBl. 2016/15 S. 2197 vom 29.11.2016

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 420dfed392df84d9a3954944c8a8691739d36d7800bc69c4b4f904a602528538

 

Az. A1-7107-1/3
7803.2-L
7803.2-L
Änderung der Bildungsförderungsrichtlinien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 29. November 2016, Az. A1-7107-1/3
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über Richtlinien für die Förderung der beruflichen Ausbildung und der Fortbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für Berufe der Land-, Haus- und Forstwirtschaft sowie für die Gewährung von Stipendien (Bildungsförderungsrichtlinien – BiFöR) vom 7. März 2011 (AllMBl. S. 210, 517), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. November 2014 (AllMBl. S. 633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Der Präambel wird folgender Absatz angefügt:
„Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
1.2
In den Nrn. 1.1, 1.2.1 und 1.2.2 wird jeweils das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
1.3
Nr. 1.3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Werden Maßnahmen durch nichtstaatliche Stellen durchgeführt, sind diese Erstzuwendungsempfänger und leiten die Zuwendung an die Zuwendungsempfänger weiter, oder verrechnen sie mit deren Kostenanteil für die Bildungsmaßnahme.“
1.4
In Nr. 1.4.1.1 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
1.5
Nr. 1.6 wird wie folgt gefasst:
„1.6
Verfahren
Bewilligungsstellen sind:
bei Durchführung an staatlichen Einrichtungen:
die Landesanstalt für Landwirtschaft einschließlich aller Organisationseinheiten für Maßnahmen an deren Einrichtungen,
die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für eigene Maßnahmen,
die Fortbildungszentren für Landwirtschaft und Hauswirtschaft für Maßnahmen der Meistervorbereitung,
bei Durchführung an nichtstaatlichen Einrichtungen:
das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im örtlichen Zuständigkeitsbereich,
die Bayerische Technikerschule für Waldwirtschaft für forstwirtschaftliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen,
die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Maßnahmen von nichtstaatlichen Trägern zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft,
das Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft, Triesdorf für Maßnahmen der Meistervorbereitung Agrarservice.
1.6.1
Antragstellung
Die Beantragung einer Förderung von Maßnahmen nach Nr. 1.2 erfolgt anlässlich des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, der Anmeldung zum BGJ, bzw. der Anmeldung der Meisteranwärter zu einem Vorbereitungslehrgang.
Die jeweilige Förderung erfolgt auf Grundlage der Angaben im Durchführungsnachweis.
Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit Eingang der oben genannten Anmeldungen bzw. Anträge als erteilt.
Der Durchführungsnachweis wird für Maßnahmen
staatlicher Stellen unter Verwendung von Muster 1,
nichtstaatlicher Stellen unter Verwendung der Muster 2, 4 und 5
erbracht.
1.6.2
Abwicklung
Die unter Nr. 1.6 genannten Bewilligungsstellen sind lediglich Bewilligungs- und Auszahlungsstellen. Die Bewilligungsstellen fertigen einen Zuwendungsbescheid bei Maßnahmen staatlicher Stellen nach Muster 1 und bei durchgeführten Maßnahmen seitens nichtstaatlicher Stellen nach Muster 3.
Nichtstaatliche Stellen als Erstzuwendungsempfänger leiten die bewilligten Fördermittel in privatrechtlicher Form an die Teilnehmer der Bildungsmaßnahmen als Letztempfänger der Zuwendung weiter (Muster 4 und 5). Eine Weiterleitung der Zuwendung ist auch gegeben, wenn die Zuwendung aus verwaltungsökonomischen Gründen mit dem Kostenanteil der Teilnehmer für die Bildungsmaßnahme verrechnet wird.
1.6.3
Verwendungsnachweis
Der Nachweis der Verwendung der Fördermittel gilt mit Vorlage des Durchführungsnachweises (Muster 1) bzw. der Teilnehmerliste (Muster 5) als erbracht.“
1.6
Nr. 1.7 wird aufgehoben.
1.7
In Nr. 2.1 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „es, einen Anreiz zur Inanspruchnahme einer weiterführenden Fortbildungsmaßnahme zu geben, an“ eingefügt; die Wörter „die Förderung von“ werden gestrichen.
1.8
Nr. 2.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Nach den Wörtern „Gegenstand der Förderung ist“ wird das Wort „insbesondere“ eingefügt.
1.8.2
Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt und es wird folgender Spiegelstrich 8 angefügt:
„–   von Lehrgängen und Seminaren an der Akademie Landschaftsbau Weihenstephan (ALW).“
1.9
In Nr. 2.4.2 wird in der Überschrift das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
1.10
Nr. 2.6 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2.7“ durch das Wort „Präambel“ ersetzt.
1.10.2
Dem Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Mit der Aushändigung der Stipendiumsurkunde gilt das Stipendium als bewilligt.“
1.11
Dem Wortlaut der Nr. 2.6.1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Mit der Anmeldung an einer Landwirtschaftsschule oder einer staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft kann gleichzeitig der Antrag auf Vergabe eines Stipendiums gestellt werden.“
1.12
In den Nrn. 2.6.2 und 2.6.3 wird jeweils das Wort „Kostenbelege“ durch das Wort „Ausgabenbelege“ ersetzt.
1.13
Nr. 2.7   wird wie folgt geändert:
1.13.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„2.7  Zuwendungsvoraussetzungen“.
1.13.2
Abs. 1 wird aufgehoben.
1.14
In Nr. 2.8 wird die Angabe „2016“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.
1.15
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
1.15.1
In Anlage 1 wird in Nr. 2 die Angabe „6,20 €“ durch die Angabe „6,50 €“ ersetzt.
1.15.2
Muster 1 erhält die Fassung der Anlage zu dieser Bekanntmachung.
1.15.3
Im Muster 2 werden in Nr. 4.2 die Aufzählungspunkte 4 und 5 einschließlich der Fußnoten gestrichen.
1.15.4
Im Muster 3 wird in Nr. 1 den Wörtern „Aus- und Fortbildung“ das Wort „beruflichen“ vorangestellt; nach dem Wort „Land-“ wird das Wort „, Haus-“ eingefügt.
1.15.5
Im Muster 4 wird jeweils den Wörtern „Aus- und Fortbildung“ das Wort „beruflichen“ vorangestellt.
1.15.6
Muster 5 wird aufgehoben.
1.15.7
Muster 6 wird Muster 5.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor

Anlage