Veröffentlichung AllMBl. 2016/15 S. 2213 vom 29.11.2016

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Az. L7-7407-1/477
787-L
787-L
Richtlinien zur Förderung der Bienenhaltung,
insbesondere zur Verbesserung der Erzeugungs- und
Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 29. November 2016, Az. L7-7407-1/477
1Grundlagen dieser Richtlinien sind:
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Verordnung)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013
Deutsches Imkereiprogramm 2017 bis 2019, notifiziert mit Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1102 der Kommission vom 5. Juli 2016
Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 BayHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Teil  1:  EU-kofinanzierte Maßnahmen
1.
Zweck der Förderung
Die Förderung der Bienenhaltung dient der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und der Sicherung einer flächendeckenden Bestäubung durch Maßnahmen in den Bereichen technische Hilfe und Bienengesundheit.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Technische Hilfe für die Imker
2.1.1
Fortbildungen für Imker durch Vereine
Die Förderung wird gewährt für Fortbildungen für Imker, die der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen dienen und von Imkervereinen, Kreis-, Bezirks- oder Landesverbänden (Letztempfänger) durchgeführt werden.
2.1.2
Investive Maßnahmen von Imkern
Die Förderung wird gewährt für den Kauf der in Anlage 1 genannten Geräte zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen.
2.2
Bekämpfung der Varroose
1Die Förderung wird gewährt für den Kauf von Varroazid-Applikatoren durch Imker (Letztempfänger). 2Ergänzungs- und Verbrauchsmaterialien sind nicht förderfähig.
3.
Ausschluss von Maßnahmen
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 finanziert werden.
4.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
a)
bei Fortbildungen für Imker durch Vereine nach Nr. 2.1.1
der Landesverband Bayerischer Imker (LVBI),
der Verband Bayerischer Bienenzüchter (VBB),
die Bayerische Imkervereinigung (BIV),
der Landesverband Buckfastimker Bayern und
die Landesgruppe Bayern des Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbundes,
b)
bei investiven Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 unabhängig von der Rechtsform
Imker:
Imker sind Personen, die Bienen halten.
Anfänger in der Imkerei:
Anfänger müssen mit der Bienenhaltung erstmals begonnen und im ersten Halbjahr des Förderjahres oder in den drei Jahren davor einen Anfängerlehrgang besucht haben.
Erwerbsimker:
Erwerbsimker müssen nachweisen, dass sie für mindestens 25 Völker Beiträge an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bezahlen.
Imkerliche Vereinigungen:
1Eine imkerliche Vereinigung besteht aus mehreren Imkern, die Geräte (z. B. größere Varianten von Schleudern, Wachsschmelzern und Mittelwandgießanlagen) zusammen kaufen und zusammen nutzen. 2Imkervereine werden als imkerliche Vereinigungen gewertet. 3Einkaufsgemeinschaften und wirtschaftliche Vereine (z. B. Honigerzeugergemeinschaften) sind nicht antragsberechtigt.
c)
bei der Bekämpfung der Varroose nach Nr. 2.2 die Imkerkreisverbände und die Imkervereine.
5.
Fördervoraussetzungen
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der von Deutschland vorgelegten Imkereiprogramme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie nach den einschlägigen Förder- und Vollzugshinweisen des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF).
5.1
Fortbildungen nach Nr. 2.1.1
Fortbildungen können gefördert werden, wenn
a)
der Referent aus folgendem Personenkreis stammt:
staatlich anerkannte Bienenfachwarte,
staatlich anerkannte Bienensachverständige (BSV, vormals „Gesundheitswarte“),
Fachberater für Bienenzucht,
Mitarbeiter des Fachzentrums Bienen an der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau und
andere, besonders qualifizierte Referenten.
b)
sie mindestens 120 Minuten dauern,
c)
mindestens zehn Personen teilgenommen haben und dies durch eine Teilnehmerliste belegt wird,
d)
sie im Vorfeld durch einen Veranstaltungshinweis öffentlich angekündigt werden,
e)
sie im jeweiligen EU-Imkereijahr (1. August bis 31. Juli) stattfinden und
f)
das Thema der Fortbildung der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse dient.
5.2
Investive Maßnahmen nach Nr. 2.1.2
Die in der Anlage 1 genannten Geräte können gefördert werden, wenn
a)
es sich um Neuanschaffungen handelt,
b)
bei einem Nettoinvestitionsvolumen von über 5 000 Euro die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme durch die Bienenfachberatung bestätigt wird und
c)
sie zwischen der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn (vgl. Nr. 7.1.2) und dem Antragsendtermin des Zahlungsantrags bestellt, geliefert und bezahlt werden.
5.3
Bekämpfung der Varroose nach Nr. 2.2
Applikatoren können gefördert werden, wenn
a)
der Antrag mindestens 100 Applikatoren umfasst,
b)
sie ab Beginn des EU-Imkereijahres bis zum Antragsendtermin bestellt, an den Letztempfänger ausgegeben und bezahlt werden und
c)
der Zuschuss des Landratsamts belegt wird (entfällt bei kreisfreien Städten).
6.
Art und Höhe der Förderung
6.1
Art der Förderung
1Die Förderung wird als Zuschuss entsprechend des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten und von der EU genehmigten Drei-Jahres-Programms im Rahmen einer Projektförderung gewährt. 2Fortbildungen für Imker durch Vereine und Bekämpfung der Varroose werden mit einem Festbetrag bezuschusst. 3Investive Maßnahmen werden über eine Anteilfinanzierung gefördert.
6.2
Höhe der Förderung
6.2.1
Technische Hilfe für die Imker – Fortbildungen der Imker durch Vereine
Die Förderung erfolgt mit einem gestaffelten, von der Teilnehmerzahl abhängigen Festbetrag.
Teilnehmer:
10 bis 20
21 bis 40
41 bis 60
61 bis 80
ab 81
Zuwendung:
bis zu 100 Euro
bis zu 140 Euro
bis zu 180 Euro
bis zu 220 Euro
bis zu 260 Euro
6.2.2
Technische Hilfe für die Imker – Investive Maßnahmen in der Bienenhaltung
1Die Förderung beträgt bis zu 30 Prozent des förderfähigen Nettoinvestitionsvolumens (nachweisbare Ausgaben abzüglich Rabatte, Skonti, Porto-, Transport- und Verpackungskosten). 2Die förderfähigen Netto-Ausgaben werden auf 25 000 Euro je Antragsteller innerhalb der Förderperiode von drei Jahren (2017 bis 2019) begrenzt. 3Unterschreitet das förderfähige Nettoinvestitionsvolumen 400 Euro bei Anfängern oder 800 Euro für andere Imker, wird keine Förderung gewährt.
6.2.3
Bekämpfung der Varroose
1Die Applikatoren werden von den Landkreisen mit einem Betrag von 2 Euro je Applikator und aus Mitteln der EU (EGFL) mit einem Betrag von bis zu 2 Euro je Applikator gefördert. 2Bei kreisfreien Städten werden die erforderlichen Kofinanzierungsmittel aus dem bayerischen Landeshaushalt bereitgestellt.
7.
Abwicklung der Förderung
7.1
Verfahren
7.1.1
Meldung der Völkerzahlen
1Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 müssen die Mitgliedstaaten über eine zuverlässige Methode zur Bestimmung der Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet verfügen, damit eine ordnungsgemäße, anteilige Verteilung der Unionsmittel sichergestellt werden kann. 2In Bayern verpflichten sich die Landesverbände im Antrag zur Förderung der Fortbildung, jährlich von ihren Mitgliedern die Zahl der zum 31. Oktober eingewinterten Bienenvölker zu erheben und die Summe bis zum 31. Dezember an das StMELF zu melden. 3Darüber hinaus willigen die Landesverbände ein, dem StMELF auf Nachfrage die Zahl der von einzelnen Imkern gemeldeten Völker zum Zwecke des Abgleichs mit der bei den Kontrollen vorgefundenen Zahl mitzuteilen. 4Antragsteller, die eine Förderung für investive Maßnahmen erhalten, verpflichten sich, die Bienenvölkerzahl dem Landesverband zu melden und stimmen zu, dass der Landesverband diese Zahlen dem StMELF zum Zwecke des Abgleichs mit der bei den Kontrollen vorgefundenen Zahl mitteilt.
7.1.2
Antragstellung
1Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Anträge sind fristgerecht und schriftlich mit den vorgegebenen Formularen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Die Antragsfristen sind in den Förderhinweisen festgelegt. 3Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. 4Nur in Fällen, in denen der Antragsteller die Frist ohne Verschulden überschreitet, kann im Einzelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 BayVwVfG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
7.1.3
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
1Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.2 (Fortbildungen, Varroose) gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn als erteilt. 2Es kann mit den Maßnahmen vor Stellung des Förderantrags begonnen werden. 3Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 (investive) gilt bis zu 5 000 Euro förderfähiges Nettoinvestitionsvolumen die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit Eingang des Förderantrags als erteilt. 4Vorhaben mit einem förderfähigen Nettoinvestitionsvolumen über 5 000 Euro dürfen erst mit dem Datum der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch die Bewilligungsbehörde begonnen werden. 5Die Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmebeginn begründet keinen Anspruch auf Förderung.
7.1.4
Entscheidung über den Antrag
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag, erlässt den Bescheid und veranlasst ggf. die Auszahlung auf das Konto des Antragstellers.
7.1.5
Zahlungsantrag
Fördermittel werden bei der Förderung von investiven Maßnahmen (Nr. 2.1.2) erst nach Einreichung und Prüfung eines Zahlungsantrags ausgezahlt.
7.2
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft.
7.3
Zweckbindung
Bei den investiven Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.2 beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre und beginnt mit Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids.
7.4
Mehrfachförderung
1Neben einer Zuwendung nach diesen Richtlinien dürfen andere staatliche Mittel nicht in Anspruch genommen werden. 2Zulässig sind die Mittel der Landkreise für die Varroosebekämpfung. 3Diese werden als zusätzliche nationale Mittel zur Kofinanzierung eingesetzt.
7.5
Weiterleitung
1Bei der Förderung von Fortbildungen gemäß Nr. 2.1.1 und der Bekämpfung der Varroose gemäß Nr. 2.2 ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Fördermittel an die Letztempfänger unter Beachtung der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid mit zivilrechtlichem Vertrag weiterzugeben. 2Die Weitergabe an den Letztempfänger ist jeweils nachzuweisen. 3Bei den Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.1 (Fortbildung) ist der Letztempfänger der Veranstalter der Fortbildung (Imkerverein, Kreis-, Bezirks- oder Landesverband). 4Bei den Maßnahmen gemäß Nr. 2.2 (Varroose) sind die Letztempfänger die Imker. 5Der abzuschließende zivilrechtliche Vertrag muss insbesondere Vereinbarungen enthalten über
a)
die Art und Höhe der Zuwendung,
b)
den Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die gefördert werden,
c)
die Finanzierungsart (Festbetragsfinanzierung),
d)
den Bewilligungszeitraum,
e)
die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag, insbesondere wenn
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen,
der Abschluss des Vertrags durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder
unvollständige Angaben zustande gekommen ist,
der Empfänger bestimmten vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt;
f)
die Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Zuwendung einschließlich Zinsen im Fall des Rücktritts vom Vertrag,
g)
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtung sowie der sonstigen Rückzahlungsregelungen,
h)
die entsprechende Geltung der ANBest-P für die Abwicklung der Fördermaßnahmen und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung,
i)
die Verpflichtung der Empfänger, die Prüfungen durch das StMELF, die Bewilligungsbehörde, den Bayerischen Obersten Rechnungshof und die Prüfungsorgane der Europäischen Union oder ihre Beauftragten zu dulden.
7.6
Kontrollen
1Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen bei den Zuwendungsempfängern werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten wurden. 2Die Verwaltungskontrollen sind für alle förderrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen. 3Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Kontrollen vor Ort in Höhe von mindestens fünf Prozent der Antragsteller zu ergänzen.
7.7
Wiedereinziehung und Sanktionen
1Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen werden zuzüglich Zinsen zurückgefordert. 2Im Fall falscher Angaben, die in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gemacht wurden, wird der Betrag zurückgefordert, der der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag entspricht, auf den der Antragsteller Anspruch hat. 3Zudem wird der Zuwendungsempfänger im folgenden Jahr von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.
7.8
Prüfungsrechte
1Die Bewilligungsbehörde, das StMELF einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, der Bayerische Oberste Rechnungshof und die Prüfungsorgane der Europäischen Union haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
8.
Subventionserhebliche Tatsachen
Die Angaben im Förderantrag, im Zahlungsantrag und in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
9.
Rechtsgrundlage für Aufhebung und Rückforderung
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden, die Rückforderung gewährter Zuwendungen und deren Verzinsung richten sich nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG.
Teil  2:  Landesmaßnahmen
Beihilferechtliche Grundlagen:
Die Zuwendungen nach den Nrn. 11.1 (Belegstellen), 11.2 (Standbesuche zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten), 11.3 (Imkern auf Probe), 11.6 (Professionalisierung) und 11.7 (Honiganalyse) basieren auf der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Gewerbe).
Die Zuwendung nach Nr. 11.5 (Öko-Imkern) basiert auf der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (De-minimis-Agrar).
Zuwendungen nach Nr. 11.4 (Imkern an Schulen) sind für einfache Bildungsmaßnahmen und daher nicht beihilferelevant.
10.
Zweck der Förderung
Die Förderung der Bienenhaltung dient der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und der Sicherung einer flächendeckenden Bestäubung.
11.
Gegenstand der Förderung
11.1
Belegstellen
Förderfähig ist der Betrieb von Bienenbelegstellen durch Imkervereine (Letztempfänger) zum Zwecke der Reinzucht im Sinne von Art. 13 BayTierZG.
11.2
Standbesuche
Förderfähig sind Standbesuche von Bienensachverständigen (BSV; Letztempfänger) zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
11.3
Imkern auf Probe
1Förderfähig sind Patenschaften der Imkervereine (Letztempfänger) im Rahmen des Imkerns auf Probe. 2Dabei vermittelt ein erfahrener Imker („Pate“) einer interessierten Person („Probeimker“) die theoretischen und praktischen Grundlagen der Bienenhaltung.
11.4
Imkern an Schulen
Förderfähig ist die Durchführung von imkerlichen Wahlkursen an Schulen.
11.5
Öko-Imkern
Förderfähig ist die Teilnahme von Bienenhaltern am Kontrollverfahren gemäß EG-Öko-Verordnung.
11.6
Professionalisierung
Förderfähig ist die Teilnahme von Bienenfachwarten und BSV (Letztempfänger) an Schulungen zur Verbesserung der Didaktik, Rhetorik und Präsentationstechnik.
11.7
Analyse des Honigs
Förderfähig sind die labortechnische Analyse des Honigs der Imker oder eines Verbandes (Letztempfänger) zur Qualitäts- und Sortenbestimmung (Wassergehalt, Invertasegehalt, HMF-Wert, Pollenanalyse) und die Untersuchung auf Rückstände auf die in Anlage 2 genannten Wirkstoffe innerhalb der vom StMELF jährlich festgelegten Kontingente.
12.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
a)
für Maßnahmen nach den Nrn. 11.1 (Belegstellen), 11.2 (Standbesuche), 11.3 (Imkern auf Probe), 11.6 (Professionalisierung) und 11.7 (Analyse):
die Bezirksverbände des Landesverbands Bayerischer Imker (LVBI),
der Verband Bayerischer Bienenzüchter (VBB),
die Bayerische Imkervereinigung (BIV),
der Landesverband Buckfastimker Bayern und
die Landesgruppe Bayern des Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbundes,
b)
für Maßnahmen nach Nr. 11.4 (Imkern an Schulen):
Schulen, die einen Wahlkurs „Imkerei“ anbieten,
c)
für Maßnahmen nach Nr. 11.5 (Öko-Imkern):
Bienenhalter, die am Kontrollverfahren gemäß EG-Öko-Verordnung teilnehmen.
13.
Fördervoraussetzungen
13.1
Betrieb von Belegstellen nach Nr. 11.1
Belegstellen werden gefördert, wenn
es sich um eine staatlich anerkannte Belegstelle handelt,
mindestens 100 Bienenköniginnen je Antragsteller beantragt werden,
die Bienenköniginnen in der71 Zuchtsaison im Zeitraum 1. November des Vorjahres bis 31. Oktober des Antragsjahres angeliefert werden und
die Zahl der angelieferten Bienenköniginnen und der Anlieferzeitpunkt durch Unterschriften der einzelnen Bienenzüchter bestätigt werden.
13.2
Standbesuche zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten nach Nr. 11.2
1Standbesuche werden gefördert, wenn
sie von staatlich anerkannten BSV durchgeführt werden und
sie im Zeitraum vom 1. November des Vorjahres bis 31. Oktober des Antragsjahres durchgeführt werden.
2Standbesuche werden nicht gefördert, wenn
sie der Bekämpfung der Varroose gedient haben oder
sie im Auftrag des Veterinäramts zur staatlichen Tierseuchenbekämpfung erfolgt sind.
13.3
Imkern auf Probe nach Nr. 11.3
1Das Imkern auf Probe ist förderfähig, wenn
die Probeimker jeweils mindestens ein Bienenvolk betreuen,
die Probeimker begleitend einen Theoriekurs belegen,
die Betreuung der Probeimker über vier Monate erfolgt,
die Paten erfahrene Imker sind und jeweils höchstens zehn Probeimker betreuen und
die Patenschaft im Zeitraum 1. November des Vorjahres bis 31. Oktober des Antragsjahres durchgeführt wird.
2Das Imkern auf Probe ist nicht förderfähig, wenn Pate und Probeimker in häuslicher Gemeinschaft leben.
13.4
Imkern an Schulen nach Nr. 11.4
Das Imkern an Schulen ist förderfähig, wenn
der Wahlkurs an einer Schule der Primar- und Sekundarstufe durchgeführt wird,
der Wahlkurs mindestens ein Bienenvolk betreut,
der Wahlkurs regelmäßig im laufenden Schuljahr stattfindet und sich vorwiegend mit dem Thema „Imkerei“ beschäftigt.
13.5
Teilnahme am Kontrollverfahren gemäß EG-Öko-Verordnung nach Nr. 11.5
Die Teilnahme am Kontrollverfahren ist förderfähig, wenn
der Antragsteller durch eine in Bayern zugelassene und beliehene Öko-Kontrollstelle geprüft wird und
eine aktuelle Bescheinigung gemäß Art. 29 EG-Öko-Verordnung vorgelegt wird.
13.6
Professionalisierung von Fachwarten und BSV nach Nr. 11.6
Die Teilnahme an Schulungen zur Professionalisierung ist förderfähig, wenn
sie von staatlich anerkannten Fachwarten und BSV besucht wird,
die Schulung mindestens 120 Minuten dauert,
sie der Verbesserung der Didaktik, Rhetorik oder Präsentationstechnik dient,
im Zeitraum 1. November des Vorjahres bis 31. Oktober des Antragsjahres stattgefunden hat und
die Originalrechnung der Teilnahmegebühr und ein Zahlungsbeleg eingereicht werden.
13.7
Analyse des Honigs nach Nr. 11.7
Die Analyse von Honig ist förderfähig, wenn
sie im Zeitraum 1. November des Vorjahres bis 31. Oktober des Antragsjahres stattfindet,
die Originalrechnung für die Durchführung der Analyse und ein Zahlungsbeleg vorgelegt werden und
das vom StMELF festgelegte Kontingent eingehalten wird.
14.
Art und Höhe der Förderung
14.1
Art der Förderung
1Die Förderung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung gewährt. 2Die Maßnahmen Nrn. 11.1 (Belegstellen), 11.2 (Standbesuche), 11.3 (Imkern auf Probe), 11.4 (Imkern an Schulen) und 11.5 (Öko-Imkern) werden über Festbeträge bezuschusst. 3Die Maßnahmen Nrn. 11.6 (Professionalisierung) und 11.7 (Analyse) werden über eine Anteilfinanzierung bezuschusst.
14.2
Höhe der Förderung
Im Einzelnen werden gefördert:
der Betrieb von staatlich anerkannten Bienenbelegstellen mit einem Festbetrag von bis zu 1 Euro je angelieferter Bienenkönigin,
die Standbesuche von BSV mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 2 Euro je betreutem Bienenvolk bzw. mindestens 25 Euro, höchstens jedoch 40 Euro je Standbesuch,
die Betreuung beim Imkern auf Probe durch Imkervereine mit einem Festbetrag von bis zu 100 Euro je Probeimker/Jahr für höchstens zwei Jahre,
die imkerlichen Wahlkurse an Schulen mit einem Festbetrag von bis zu 300 Euro,
die Teilnahme am Kontrollverfahren gemäß EG-Öko-Verordnung mit einem Festbetrag von bis zu 200 Euro,
die Teilnahme von Bienenfachwarten und BSV an insgesamt bis zu zwei Professionalisierungsmaßnahmen mit maximal 80 Prozent der Teilnahmegebühr bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 50 Euro und
die Analyse des Honigs mit einem Zuschuss in Höhe von maximal 75 Prozent der Nettoausgaben.
15.
Abwicklung der Förderung
15.1
Verfahren
1Die Förderung wird auf Antrag gewährt. 2Anträge sind fristgerecht und schriftlich mit den vorgegebenen Formularen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 3Die Antragsfristen werden jährlich vom StMELF festgelegt. 4Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. 5Nur in Fällen, in denen der Antragsteller die Frist ohne Verschulden überschreitet, kann im Einzelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 BayVwVfG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. 6Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag, erlässt den Bescheid ggf. mit De-minimis-Bescheinigung und veranlasst ggf. die Auszahlung auf das Konto des Antragstellers.
15.2
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
1Für alle Landesmaßnahmen gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn als erteilt. 2Es kann mit den Maßnahmen vor Antragstellung begonnen werden. 3Die Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmebeginn begründet keinen Anspruch auf Förderung.
15.3
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.
15.4
Mehrfachförderung
Neben einer Zuwendung nach diesen Richtlinien dürfen andere staatliche Mittel nicht in Anspruch genommen werden.
15.5
Weiterleitung
1Der jeweilige Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Fördermittel an die Letztempfänger unter Beachtung der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid mit zivilrechtlichem Vertrag weiterzugeben. 2Die Weitergabe an den Letztempfänger ist nachzuweisen. 3Der abzuschließende zivilrechtliche Vertrag muss insbesondere Vereinbarungen enthalten über
a)
die Art und Höhe der Zuwendung,
b)
den Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die gefördert werden,
c)
die Finanzierungsart (Festbetragsfinanzierung/Anteilfinanzierung),
d)
den Bewilligungszeitraum,
e)
die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag, insbesondere wenn
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen,
der Abschluss des Vertrags durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben zustande gekommen ist,
der Empfänger bestimmten vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt;
f)
die Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Zuwendung einschließlich Zinsen im Fall des Rücktritts vom Vertrag,
g)
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtung sowie der sonstigen Rückzahlungsregelungen,
h)
die entsprechende Geltung der ANBest-P für die Abwicklung der Fördermaßnahmen und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung,
i)
die Verpflichtung der Empfänger, die Prüfungen durch das StMELF, die Bewilligungsbehörde oder den Bayerischen Obersten Rechnungshof oder seine Beauftragten zu dulden.
15.6
Kontrollen
1Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen bei den Zuwendungsempfängern werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. 2Die Verwaltungskontrollen sind für alle förderrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen. 3Die Verwaltungskontrollen können durch Kontrollen vor Ort ergänzt werden.
15.7
Prüfungsrechte
Die Bewilligungsbehörde, das StMELF einschließlich der nachgeordneten Behörden und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
15.8
Wiedereinziehung und Sanktionen
1Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen werden zuzüglich Zinsen zurückgefordert. 2Im Fall falscher Angaben, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht wurden, wird der Zuwendungsempfänger bzw. in Fällen der Weiterleitung der Letztempfänger im folgenden Jahr zusätzlich von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.
16.
Subventionserhebliche Tatsachen
Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis und in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
17.
Rechtsgrundlage für Aufhebung und Rückforderung
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden, die Rückforderung gewährter Zuwendungen und deren Verzinsung richten sich nach Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG.
18.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Anlage 1
(zu Nr. 2.1.2)
Auflistung der förderfähigen Geräte bei investiven Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.2
Für alle Antragsteller sind förderfähig:
Honigschleudern,
Honigentdeckelungsgeräte,
Honigpressen und -zentrifugen,
Abfüll-, Klär- und Lagerbehälter,
Honigauftaugeräte,
Honigpumpen und Rührwerke,
Honigabfüllmaschinen,
Honigrefraktometer,
Wachspressen,
Wachsschmelzer,
Wachstöpfe,
Wachsverflüssiger,
Geräte zur Herstellung von Mittelwänden,
einachsige Hebevorrichtungen, die speziell für den Imkereibedarf entwickelt wurden,
Geräte zum Kippen von Beuten bzw. Beutenteilen.
Zusätzlich für Erwerbsimker sind förderfähig:
Anhänger (ohne Anhängerkupplung für die Zugmaschine),
Ladekräne,
Stapler.
Folgende Gegenstände bzw. Leistungen sind nicht förderfähig:
Bienenbeuten, Imkerkleidung, Smoker, Waagen, Trafolöter, Verbrauchsmaterialien (z. B. Rähmchen, Mittelwände, Gläser, Futter, Draht, Anstriche), Ablegerkästen, Schwarmfangbeutel, alle Zuchtmaterialien, Wabenböcke, Pollenfallen, Abfüll- und Lagerbehälter aus Kunststoff, Porto, Versand, Verpackung, Baumaterial, gebrauchte oder selbstgefertigte Geräte.
 
Anlage 2
(zu Nr. 11.7)
Auflistung der förderfähigen Rückstandsuntersuchungen gemäß Nr. 11.7
Die Untersuchung auf folgende Wirkstoffe ist förderfähig:
Pflanzenschutzmittel / Wirkstoff
Cantus Gold / Dimoxystrobin / Boscalid
Fastac SC / Alpha-Cypermethrin
Karate / Lambda-Cyhalothrin
Verisan / Iprodion
Euparen M WG / Tolylfluanid
Bulldock / Beta-Cyfluthrin
Systhane / Myclobutanil
Decis / Deltamethrin
Cantus / Boscalid
Discus / Kresoxim-Methyl
Sumicidin Alpha EC / Esfenvalerat
Reldan / Chlorpyrifos-methyl
Amistar / Azoxystrobin
Sonstige
Fabi-Spray / N,N-Diethyl-m-toluamid (DEET)
Imker-Globol, Styx / Paradichlorbenzol (PDCB)
Varroabekämpfungsmittel
Folbex VA Neu / Brompropylat
Perizin, Asuntol / Coumaphos
Klartan, Apistan / Fluvalinat
Tedion / Tetradifon
Gabon PA / Acrinathrin
Supona / Chlorfenvinphos
Thymovar, Apiguard / Thymol
Die Untersuchung auf folgende Wirkstoffe ist nicht förderfähig:
Amitraz
Neonicotinoide
Sulfonamide