Veröffentlichung AllMBl. 2017/01 S. 65 vom 19.12.2016

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Az. L3-7387-1/215
787-L
787-L
Richtlinien zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung der
bayerischen Weinanbaugebiete und der Infrastruktur zur Vermarktung von Wein
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 19. Dezember 2016, Az. L3-7387-1/215
Grundlagen dieser Richtlinie sind:
Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz (BayAgrarWiG) und
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
1.
Zweck der Zuwendung
1Zweck der Zuwendung ist die strukturelle Weiterentwicklung des ländlichen Raums der bayerischen Weinanbaugebiete in Franken, am bayerischen Bodensee und an der Donau durch die Entwicklung einer leistungsfähigen Infrastruktur im Weintourismus zur Schärfung des touristischen Profils. 2Die Stabilisierung der Strukturen in Weinbau, Gastronomie, Direktvermarktung und Tourismus wird unterstützt durch den Aufbau von Wertenetzen und Partnerschaften (zur Bündelung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Dienstleistungen). 3Zudem dient die Förderung der Entwicklung neuer Dienstleistungsangebote im Weintourismus sowie der Qualitätssteigerung im Informations-, Service- und Erlebnisbereich touristischer Angebote. 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 5Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 der BayHO. 6Es gelten deshalb auch die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P, ANBest-K).
2.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind die zuwendungsfähigen Ausgaben zur Umsetzung von Maßnahmen und Projekten, die den Weintourismus und die Weinvermarktung sowie die Strukturentwicklung in den bayerischen Weinbaugebieten und Vermarktungsmaßnahmen von Wein unterstützen und weiterentwickeln:
2.1
Touristische Infrastrukturmaßnahmen
1Zu den Maßnahmen im Bereich der Infrastrukturmaßnahmen zählen insbesondere:
Kommunikationszentren für Wein und regionalen Tourismus,
Machbarkeitsstudien,
Präsentations- und Verkaufseinrichtungen für Wein und ergänzende ländliche Produkte sowie kleine gastronomische Einrichtungen in diesem Rahmen (Weinbistros o. Ä.),
Ausstellungskonzepte (Planung und Umsetzung) sowie
Öffentlichkeitsarbeit.
2Nicht gefördert werden können Investitionen in Tourismusinformationsbüros.
2.2
Vermarktungskonzepte für Wein
Zu den Maßnahmen im Bereich der Vermarktungskonzepte für Wein und Weinerzeugnisse zählen insbesondere:
Erarbeitung, Durchführung sowie Neukonzeption von Vermarktungskonzepten und -initiativen,
Marktanalysen, Entwicklungsstudien,
Beratungs- und Planungsmaßnahmen (bezogen auf die Vermarktung),
Durchführbarkeits- und Konzeptstudien,
Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen,
Marktforschung sowie
Kosten für Produktentwicklung.
2.3
Regionale Marketingkonzepte
Zu den Maßnahmen im Bereich der regionalen Marketingkonzepte zählen insbesondere:
Konzepterstellung (einschl. Wettbewerb),
Informations- und Beschilderungssystem,
Informationsmaterial (Imagebroschüren, Kartenmaterial mit Kartographie),
Einrichtung von Informationspunkten (Möblierung, Informationstafeln) sowie
digitale Medien (Entwurf und Erstellung der Software).
2.4
Qualitätskontrollen
Projektbezogene Qualitätskontrollen können, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind, gefördert werden.
2.5
Förderausschluss
Von der Förderung sind Ausgaben für Verbrauchsmaterial sowie laufende Betriebsausgaben ausgeschlossen.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
juristische Personen des öffentlichen Rechts,
natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sowie
Personengesellschaften und sonstige Zusammenschlüsse.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Maßnahmen müssen innerhalb der bayerischen Weinanbaugebiete durchgeführt werden. 2Maßnahmen außerhalb der Region sind förderfähig, wenn sie den Zielen des Fränkischen Weintourismuskonzeptes dienlich sind. 3Die Vorhaben für touristische Infrastrukturmaßnahmen nach Nr. 2.1 sowie regionale Marketingkonzepte nach Nr. 2.3 müssen geeignet sein, das touristische Profil der Region zu schärfen. 4Dabei müssen folgende Bedingungen beachtet werden:
Die Maßnahmen müssen in ein regionales bzw. thematisches Gesamtkonzept eingebunden sein.
Die geförderten Infrastruktureinrichtungen müssen der Bevölkerung uneingeschränkt zur Verfügung stehen (ggf. gegen Entgelt).
Bei Kooperationen in touristische Maßnahmen muss ein Nachweis der gemeinsamen Aktion mit den einschlägigen Tourismuseinrichtungen sowie eine Stellungnahme der regionalen Tourismusorganisation erbracht werden.
5Bei Vorhaben für Vermarktungskonzepte für Wein und Weinerzeugnisse nach Nr. 3.2 gelten folgende spezielle Zuwendungsvoraussetzungen:
Das Vermarktungskonzept muss Qualitätsprodukte betreffen.
Zusammenschlüsse müssen auf mindestens fünf Jahre angelegt sein.
6Bei Einzelunternehmern darf die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 90 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 120 000 Euro je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben. 7In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten Steuerbescheid heranzuziehen.
5.
Art und Umfang der Förderung
1Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10 000 Euro.
5.1
Produktive Investitionen
1Produktive Projekte (inkl. Konzeption und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit) können mit bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. 2Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können nur im Geltungsbereich und im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als De-minimis-Beihilfen gewährt werden. 3Der Höchstbetrag beträgt 200 000 Euro innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren.
5.2
Sonstige Projekte
1Sonstige Projekte (inkl. Konzeption, für längstens zwei Jahre und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit) können mit bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. 2Vermarktungskonzepte können mit bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. 3Der Höchstbetrag beträgt 100 000 Euro und kann während des Zeitraums von drei Steuerjahren nur einmal mit maximal drei Anträgen ausgeschöpft werden. 4In begründeten Ausnahmefällen kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einer Erhöhung des Höchstbetrags zustimmen.
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1
Allgemeine Fördervorgaben
Förderfähig sind die durch Rechnungen und entsprechende Zahlungsbelege nachweisbaren Ausgaben ohne Umsatzsteuer nach Abzug von Skonti und Rabatten.
6.2
Mehrfachförderung
1Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen staatlichen öffentlichen Förderungsprogrammen (gemäß Art. 23 und 44 BayHO) ist zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Ziele verfolgt werden oder soweit hierauf ein Förderanspruch besteht und in diesen Programmen nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Die Summe aller Zuwendungen darf jedoch 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. 3Ggf. ist die Zuwendung nach diesen Richtlinien entsprechend zu reduzieren. 4Wenn ein Vorhaben aus dem Bayerischen Programm zur Stärkung des Weinbaus bezuschusst wird, ist eine Förderung nach den vorliegenden Richtlinien nicht möglich.
6.3
De-minimis-Vorgaben
Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200 000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren (Steuerjahren) nicht übersteigen.
6.4
Zahlungsantrag
1Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 2Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen (VV Nr. 10 zu Art. 44 BayHO).
6.5
Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre, bei technischen Einrichtungen und Maschinen fünf Jahre ab Schlusszahlung.
6.6
Allgemeine Nebenbestimmungen
Die Nrn. 3.1 und 3.2 der ANBest-P werden nicht angewandt, soweit es sich bei dem Zuwendungsempfänger nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt.
6.7
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
1Die Maßnahmen dürfen vor Bewilligung nicht begonnen sein. 2Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall ausnahmsweise dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO). 3Daraus kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
7.
Verfahren
1Förderanträge sind unter Verwendung der jeweils geltenden Antragsformulare bei der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Abteilung Weinbau, einzureichen. 2Diese bewilligt die Zuwendung.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor