Veröffentlichung AllMBl. 2017/11 S. 509 vom 12.10.2017

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Az. PKS7-5973-6
1132-I
1132-I
Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Sportpreises
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 12. Oktober 2017, Az. PKS7-5973-6
 
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr erlässt im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatskanzlei und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Richtlinien:
1.
Zielsetzung, Grundlagen
1Der Bayerische Sportpreis wird von der Staatsregierung für herausragende Verdienste und beispielhafte Initiativen im Bereich des Sports vergeben, die in besonderer Weise die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft sichtbar machen. 2Er zielt darauf ab, zur Weiterführung solcher Aktivitäten anzuspornen und die Sportentwicklung ideenreich mitzugestalten. 3Der Bayerische Sportpreis besteht aus einer Urkunde, einer Preisfigur, einer Anstecknadel sowie einem Preisgeld.
2.
Vergabe, Aushändigung
Der Ministerpräsident vergibt den Bayerischen Sportpreis aufgrund der Empfehlungen der Jury und händigt ihn aus.
3.
Allgemeine Voraussetzungen
1Für die Preisvergabe kommen Personen, Organisationen und Institutionen in Betracht, die sich um den Sport im Freistaat Bayern oder in der Bundesrepublik Deutschland besonders verdient gemacht haben. 2Hierbei werden Verdienste in der ganzen Breite des Sports in die Würdigung eingeschlossen.
4.
Kategorien
4.1
Die Preisvergabe kann insbesondere in nachfolgenden Kategorien erfolgen:
4.1.1
„Hochleistungssportler/in plus“ als Auszeichnung für Menschen, die neben sportlichen Höchstleistungen auch auf einem anderen Gebiet herausragende Leistungen erbringen;
4.1.2
„Innovation im Sport“ als Auszeichnung für zukunftsweisende Neuentwicklungen im Dienste des Sports;
4.1.3
„Herausragender Nachwuchssportler/in“ als Ansporn und Unterstützung für jugendliche Hoffnungsträger;
4.1.4
„Herausragende Förderung des Sports“ als Auszeichnung für vorbildliche Fördermaßnahmen im Sport;
4.1.5
„Jetzt-erst-recht-Preis“ für die vorbildliche Überwindung eklatanter persönlicher Nachteile im Sport;
4.1.6
„Herausragende Präsentation des Sports“ als Auszeichnung für Beispiele sachlicher, informativer und fairer Berichterstattung zum Sport in den Medien;
4.1.7
„Sportliches Lebenswerk“ als Auszeichnung für Persönlichkeiten, die sich im oder um den Sport in nachhaltiger und herausragender Weise verdient gemacht haben;
4.1.8
„Botschafter/in des bayerischen Sports“ für besondere Sympathieträger aus dem Bereich des Sports in Bayern einschließlich traditionell bayerischer Sportarten.
4.2
Auf Empfehlung der Jury können außerhalb der Kategorien Sonderpreise vergeben werden.
4.3
Der Ministerpräsident kann außerhalb der Kategorien den „Persönlichen Preis des Bayerischen Ministerpräsidenten“ vergeben.
5.
Jury
5.1
1Beim Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird eine Jury für den Bayerischen Sportpreis gebildet, die aus fachkundigen Persönlichkeiten vorzugsweise aus dem Bereich des Sports, der Wirtschaft, der Medien und der Wissenschaft sowie der Staatskanzlei und dem Bayerischen Landessportbeirat besteht. 2Dabei sollen der Bayerische Landes-Sportverband e. V., der Bayerische Sportschützenbund e. V. und der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern e. V. je einen Vertreter entsenden. 3Den Vorsitz führt der Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr, im Falle seiner Verhinderung ein Vertreter. 4Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren berufen. 5Wiederberufung ist zulässig.
5.2
1Die Mitglieder sind unabhängig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. 2Sie bewahren Stillschweigen über Inhalt und Ergebnis der Beratungen und nehmen an der Beschlussfassung nicht teil, wenn ein naher Angehöriger oder die Organisation, die sie repräsentieren, von der Beschlussfassung unmittelbar betroffen sind. 3Sie dürfen während ihrer Amtszeit nicht selbst mit dem Bayerischen Sportpreis ausgezeichnet werden.
5.3
1Die Sitzungen der Jury werden von ihrem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. 2Sie sind nicht öffentlich. 3Über die Sitzungen werden vertrauliche Niederschriften angefertigt, in denen Ort und Tag der Sitzung, die anwesenden Mitglieder und die gefassten Beschlüsse anzugeben sind.
5.4
1Die Jury ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 2Sie beschließt in Verfahrensfragen mit einfacher Mehrheit, in Sachfragen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 3Mitglieder, die sich vertreten lassen, haben kein Stimmrecht. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder sein Vertreter. 5Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
5.5
1Die Teilnahme an den Sitzungen der Jury ist ehrenamtlich. 2Die Mitglieder erhalten kein Sitzungsgeld. 3Ihnen werden auf Antrag Reisekosten nach Maßgabe der für einen Beamten der BesGr A 16 geltenden Vorschriften erstattet.
5.6
Beim Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die das Verfahren zur Vergabe des Bayerischen Sportpreises abwickelt.
6.
Verfahren
6.1
1Die Vergabe des Bayerischen Sportpreises erfolgt auf Empfehlung der Jury durch den Ministerpräsidenten. 2Nr. 4.3 bleibt unberührt.
6.2
1Vorschläge der Mitglieder der Jury sollen dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr spätestens sechs Wochen vor der Sitzung der Jury vorliegen, in der sie behandelt werden. 2Anregungen von dritter Seite gelten als Vorschläge, wenn sie von einem Mitglied der Jury aufgegriffen werden.
6.3
Die Jury beurteilt die eingegangenen Vorschläge und beschließt ihre Empfehlungen über die zu berücksichtigenden Kategorien sowie die jeweiligen Preisträger.
6.4
1Die Jury beschließt ihre Empfehlungen über eine angemessene Dotierung der Preisgelder nach Maßgabe der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel. 2Dabei kann sie festlegen, dass Preisgelder ausschließlich zweckgebunden zur Fortführung der ausgezeichneten sportlichen Aktivitäten zu verwenden sind. 3Preisgelder dürfen nicht vergeben werden, wenn diese gleichzeitig nach anderen staatlichen Förderrichtlinien gefördert werden.
6.5
Der Vorsitzende der Jury übermittelt die Empfehlungen dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung.
7.
Schlussbestimmungen
7.1
Gegen Empfehlungen und Entscheidungen bei der Vergabe des Bayerischen Sportpreises ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
7.2
1Der Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr entscheidet in Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Richtlinien. 2Er kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinien zulassen, nicht jedoch zu den Nrn. 5.5 und 6.4.
7.3
Die Federführung für Vorbereitung und Durchführung der Verleihungsveranstaltung liegt beim Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
8.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft.
8.2
Mit Ablauf des 30. November 2017 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Sportpreises vom 17. März 2009 (KWMBl. S. 200) außer Kraft.
 
Joachim Herrmann
Staatsminister