Veröffentlichung AllMBl. 2017/11 S. 511 vom 07.11.2017

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Az. IC4-3607.21-1
2012.1-I
2012.1-I
Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 7. November 2017,  Az. IC4-3607.21-1
 
Inhaltsübersicht
1.
Allgemeines
2.
Begriff
3.
Einteilung der Verkehrsunfälle
3.1
Verkehrsunfälle mit Personenschaden
3.1.1
Verkehrsunfall mit Getöteten
3.1.2
Verkehrsunfall mit Verletzten
3.2
Verkehrsunfälle mit Sachschaden
4.
Polizeiliche Maßnahmen am Unfallort
4.1
Sofortmaßnahmen am Unfallort
4.2
Verkehrsunfälle mit gefährlichen Gütern
4.3
Räumen der Unfallstelle
4.4
Überprüfung von beteiligten Personen und Fahrzeugen
4.5
Verkehrswarndienst der Polizei
5.
Verkehrsunfallaufnahme und Sachbearbeitung
5.1
Verkehrsunfallaufnahme mit VU-Anzeige
5.1.1
Qualifiziertes Verfahren
5.1.2
Vereinfachtes Verfahren
5.2
Verkehrsunfallaufnahme im Kurzaufnahmeverfahren
5.3
Geokodierung der Verkehrsunfälle
6.
Beweissicherung
7.
Unfallservice
8.
Sonderfälle
8.1
Alleinunfälle
8.2
Verkehrsunfälle an Bahnübergängen
8.3
Beteiligung von Bediensteten der Bayerischen Polizei
8.4
Beteiligung von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr
8.5
Beteiligung von Mitgliedern der Streitkräfte oder deren Angehörigen
8.6
Beteiligung von Parlamentsmitgliedern
8.7
Beteiligung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen
9.
Maßnahmen gegen Beschuldigte und Betroffene
9.1
Verkehrsordnungswidrigkeiten im Verwarnungsbereich
9.2
Verkehrsordnungswidrigkeiten im Bußgeldbereich
9.3
Im Strafverfahren
9.4
Bilaterale Regelungen mit den Staatsanwaltschaften
9.5
Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten
9.6
Mitteilung über Fahrzeugmängel / Kontrollaufforderung
9.7
Ausschreibung eines Totalschadens
10.
Mitteilung und Auskünfte; Sonderberichtspflichten
10.1
Rechtsgrundlage
10.2
Angehörige
10.3
Ableben von Personen
10.4
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
10.5
Beschädigungen im öffentlichen Straßenraum
10.6
Verkehrsunfälle mit Wildtieren
10.7
Lenkungskommission des GDV
10.8
Presseauskünfte
10.9
Akteneinsicht
10.9.1
Allgemeines
10.9.2
Verkürztes Aktenauskunftsverfahren
10.9.3
Auskunft bei Verkehrsunfällen im Kurzaufnahmeverfahren
10.10
WE-Meldungen
11.
Erhebungen zur Straßenverkehrsunfallstatistik
11.1
Bedeutung der Straßenverkehrsunfallstatistik
11.2
Übermittlung an das Landesamt für Statistik
11.3
Nachmeldung
12.
Datenschutz
13.
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen, Aktenaussonderung
14.
Ergänzende Weisungen
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1.
Allgemeines
1Das Verkehrsunfallgeschehen stellt die Polizei vor vielfältige Aufgaben. 2Die polizeiliche Unfallaufnahme dient der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, der Verhinderung künftiger Unfälle, dem Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von Unfallursachen, der örtlichen Unfalluntersuchung als Grundlage für das Erkennen von Schwachstellen im Straßenraum sowie für die Ausrichtung der Verkehrssicherheitsarbeit. 3Die erhobenen Daten der Verkehrsunfälle dienen außerdem den Zwecken der Statistik. 4Sie werden zudem zur zivilrechtlichen Schadensregulierung herangezogen. 5Mit Inkrafttreten dieser neuen Richtlinien nimmt die Bayerische Polizei deshalb grundsätzlich jeden Verkehrsunfall auf, zu dem sie gerufen wird oder von dem sie sonst Kenntnis erlangt. 6Die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme bildet die Grundlage sowohl für öffentlich-rechtliche als auch für zivil-, arbeits- und sozialrechtliche Entscheidungen. 7Eine differenzierte Verkehrsunfallaufnahme und Sachbearbeitung soll eine rationelle Sachbehandlung ermöglichen und gleichzeitig einen hohen Qualitätsstandard im Unfallaufnahmeverfahren sicherstellen. 8Die Tätigkeit der Polizei bei der Verkehrsunfallaufnahme bietet gleichzeitig vielfältige Ansatzpunkte für die allgemeine Verkehrssicherheitsarbeit und Kriminalitätsbekämpfung.
2.
Begriff
Ein Verkehrsunfall im Sinne dieser Richtlinien ist ein plötzliches, zumindest für einen der Beteiligten ungewolltes Ereignis im öffentlichen Verkehrsraum, welches im ursächlichen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren steht und zu Personen- oder einem nicht gänzlich belanglosen Sachschaden (Eigen- oder Fremdschaden) geführt hat.
3.
Einteilung der Verkehrsunfälle
1Die Einteilung der Verkehrsunfälle richtet sich nach den Unfallfolgen und unterscheidet deshalb zwischen
Verkehrsunfällen mit Personenschaden (Nr. 3.1) und
Verkehrsunfällen mit Sachschaden (Nr. 3.2).
2Die nachfolgende Untergliederung dient ausschließlich zur Differenzierung der anzuwendenden Aufnahmeverfahren und der in Betracht kommenden Maßnahmen; ferner werden Erläuterungen für die statistische Erfassung gegeben.
3.1
Verkehrsunfälle mit Personenschaden
Ein Verkehrsunfall mit Personenschaden liegt vor, wenn bei dem Verkehrsunfall mindestens eine Person getötet oder verletzt wurde.
3.1.1
Verkehrsunfall mit Getöteten
1Wird im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ein Mensch getötet und zählt dieser als Getöteter im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes, handelt es sich um einen Verkehrsunfall mit Getöteten. 2Als Getötete werden statistisch alle Personen gezählt, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Verkehrsunfall an den Unfallfolgen verstorben sind.
3.1.2
Verkehrsunfall mit Verletzten
1Wird im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ein Mensch verletzt, handelt es sich um einen Verkehrsunfall mit Verletzten. 2Verletzte sind Personen, die bei einem Verkehrsunfall Körperschaden erlitten haben. 3Werden sie deshalb zur stationären Behandlung (das heißt mindestens 24 Stunden) in ein Krankenhaus aufgenommen, so gelten sie als Schwerverletzte.
3.2
Verkehrsunfälle mit Sachschaden
1Ein Verkehrsunfall mit Sachschaden liegt vor, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. 2In der weiteren Sachbearbeitung wird dabei zwischen den Aufnahmeformen entsprechend Nr. 5 unterschieden.
4.
Polizeiliche Maßnahmen am Unfallort
4.1
Sofortmaßnahmen am Unfallort
1Vorrangig werden polizeiliche Sofortmaßnahmen am Unfallort eingeleitet. 2Soweit erforderlich, sind nach dem Eintreffen am Unfallort Absicherungsmaßnahmen, Rettungsmaßnahmen und Fahndungsmaßnahmen zu veranlassen. 3Die Reihenfolge der polizeilichen Sofortmaßnahmen am Unfallort richtet sich nach der Wertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sowie dem Grad der Gefährdung oder der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. 4Die Güterabwägung ist sorgfältig vorzunehmen. 5Dabei haben die Absicherung der Unfallstelle und Erste-Hilfe-Maßnahmen den Vorrang vor der Beweissicherung. 6Die Grundsätze des LF 371 „Eigensicherung im Polizeidienst“, insbesondere der Nr. 5.6 „Verkehrsunfallaufnahme“ und zusätzlich bei Gefahrgutunfällen Nr. 6.3 „Gefahren durch chemische, radioaktive und biologische Stoffe“, sind zu beachten.
4.2
Verkehrsunfälle mit gefährlichen Gütern
1Bei Verkehrsunfällen mit gefährlichen Gütern, insbesondere wassergefährdenden, radioaktiven oder explosiven Stoffen, sind unverzüglich die zuständigen Behörden gemäß den bestehenden Richtlinien zu verständigen. 2Ferner wird empfohlen, die im Präsidiumsbereich im Dienst befindlichen Kräfte des Gefahrguttrupps zu verständigen.
4.3
Räumen der Unfallstelle
1Eine Unfallstelle kann im Einzelfall unter Verzicht auf eine genaue Vermessung der Unfallsituation geräumt werden, wenn weitere Unfälle zu befürchten sind oder lang anhaltende Stauereignisse vorherrschen. 2In diesem Fall kommt der Fotodokumentation und dem Markieren des Fahrzeugstandes sowie gegebenenfalls von Unfallspuren besondere Bedeutung zu. 3Werden durch das Räumen Beweiserhebungen zum Zwecke der Strafverfolgung berührt, ist das Vorgehen, soweit möglich, vorher mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen. 4Bei Unfällen mit Sachschaden kann die Unfallstelle auch dann geräumt werden, wenn der Verkehrsfluss es erfordert.
4.4
Überprüfung von beteiligten Personen und Fahrzeugen
1Anschließend ist eine Überprüfung von allen beteiligten Personen und Fahrzeugen in den polizeilichen Fahndungs- und Informationssystemen (z. B. INPOL) durchzuführen, soweit dies nicht bereits vor dem Eintreffen durch die Einsatzzentrale erfolgt ist. 2Insbesondere ist dabei auch auf die Gesichtspunkte der Eigensicherung zu achten.
4.5
Verkehrswarndienst der Polizei
Bei absehbaren längeren Verkehrsstörungen sind gemäß den Richtlinien für den Verkehrswarndienst der Polizei Verkehrslagemeldungen abzusetzen.
5.
Verkehrsunfallaufnahme und Sachbearbeitung
1Verkehrsunfälle sind von der Polizei stets aufzunehmen. 2Dabei ist zwischen den folgenden Aufnahmeverfahren zu unterscheiden:
Verkehrsunfallaufnahme mit VU-Anzeige (siehe Nr. 5.1),
Verkehrsunfallaufnahme im Kurzaufnahmeverfahren (siehe Nr. 5.2).
3Hierzu sind die Unfallfolgen und das Vorliegen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Festlegung der Aufnahmeform zu prüfen. 4Ferner sollte grundsätzlich die Möglichkeit eines vorsätzlich verursachten „Verkehrsunfalls“ überprüft werden. 5Darunter fallen vorsätzliche Tötungs- und Körperverletzungsdelikte sowie fingierte Verkehrsunfälle in betrügerischer Absicht. 6Sofern es sich um einen zwischen allen „Beteiligten“ abgesprochenen „Verkehrsunfall“ handelt, liegt kein Verkehrsunfall im Sinne der Richtlinien vor. 7In diesen Fällen sind die erforderlichen Maßnahmen der Beweissicherung gegebenenfalls mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen. 8Die Erfassung und weitere Sachbearbeitung der Verkehrsunfälle erfolgt im Verfahren IGVP unter Beachtung der festgelegten DINO-Datenfeldstandards und der Ausfüllanleitung zur Erfassung von Verkehrsunfällen im PVP.
5.1
Verkehrsunfallaufnahme mit VU-Anzeige
1Eine Verkehrsunfallaufnahme mit VU-Anzeige ist vorzunehmen, wenn es sich nach den Feststellungen der Polizei um einen Verkehrsunfall mit Personenschaden (VUPS) handelt. 2Eine Verkehrsunfallaufnahme mit VU-Anzeige ist auch vorzunehmen, wenn es sich nach den Feststellungen der Polizei um einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (VUSA – Verkehrsunfall mit Sachschaden-Anzeige) handelt, bei dem als Unfallursache
eine Straftat im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder
eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die gemäß Bußgeldkatalog-Verordnung eine Geldbuße vorsieht, anzunehmen ist.
3Ebenso ist eine Verkehrsunfallaufnahme mit VU-Anzeige vorzunehmen, wenn es sich nach den Feststellungen der Polizei um einen Verkehrsunfall mit Sachschaden handelt, bei dem
ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) oder
ein Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) vorliegt oder
ein Unfallbeteiligter unter Alkoholeinwirkung oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel gestanden hat.
5.1.1
Qualifiziertes Verfahren
1Im qualifizierten Verfahren sind grundsätzlich die Beteiligten und Zeugen zur Niederschrift oder auf Tonträger zu vernehmen. 2Ist dies am Unfallort nicht möglich, so ist die Vernehmung nachträglich durchzuführen. 3In geeigneten Fällen ist auch die Übersendung eines Vernehmungsbogens (Formblatt IBP 012ab / IBP 012cd) unter Beigabe eines Freiumschlags oder eine fernmündliche Einvernahme möglich. 4Neben der Sicherung von Sachbeweisen durch Lichtbildaufnahmen ist die Unfallstelle im Hinblick auf eine eventuell im weiteren Verfahren notwendig werdende maßstabsgerechte Skizze sorgfältig zu vermessen und eine Handskizze mit Maßangaben zu fertigen. 5Maßstabsgerechte Skizzen sind grundsätzlich auf ausdrückliche Anforderungen der Staatsanwaltschaften/Gerichte zu fertigen. 6Auf die Möglichkeit allgemeiner Vereinbarungen mit den Staatsanwaltschaften wird hingewiesen. 7Die maßstabsgerechte Skizze und die Handskizze können durch elektronische Vermessungen der Unfallstelle mittels vom StMI zugelassener informationstechnischer Systeme erzeugt werden.
5.1.2
Vereinfachtes Verfahren
1Wenn die Personalien der Unfallbeteiligten feststehen und der Sachverhalt eindeutig ist, kann die Verkehrsunfallaufnahme mit VU-Anzeige (Nr. 5.1) im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. 2Im vereinfachten Verfahren ist, neben der Sicherung von Sachbeweisen, in der Regel durch Lichtbildaufnahmen und die Fertigung einer Handskizze mit Maßangaben, der Betroffene zu hören beziehungsweise der Beschuldigte zu vernehmen. 3Dies sollte – wenn möglich – noch am Unfallort erfolgen. 4Auf die förmliche Einvernahme von beteiligten und unbeteiligten Zeugen kann verzichtet werden, wenn der Verursacher den Verstoß einräumt oder sie nach Beweislage zur Klärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist. 5Ihre Personalien sind jedoch stets festzustellen und in der zu fertigenden Verkehrsunfallanzeige zu vermerken. 6Unfälle mit getöteten oder lebensgefährlich verletzten Personen müssen jedoch immer im qualifizierten Verfahren (Nr. 5.1.1) aufgenommen werden. 7Bei Verdacht auf Straftaten ist in Zweifelsfällen mit der Staatsanwaltschaft Rücksprache zu halten. 8Bei Verkehrsunfällen mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort kann nach sorgfältiger Prüfung eine Aufnahme im vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der Täter unbekannt ist, nur Bagatellschaden vorliegt und keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze vorhanden sind. 9Gleiches gilt, wenn der Täter bekannt und geständig oder die Beweislage eindeutig ist. 10In Zweifelsfällen ist aber das qualifizierte Verfahren anzuwenden.
5.2
Verkehrsunfallaufnahme im Kurzaufnahmeverfahren
1Eine Verkehrsunfallaufnahme im Kurzaufnahmeverfahren ist bei allen übrigen Verkehrsunfällen anzuwenden, die nicht unter die Kriterien der Verkehrsunfallaufnahme mit VU-Anzeige fallen (siehe Nr. 5.1). 2Verkehrsunfälle im Kurzaufnahmeverfahren sind in der Erst-/Lagemeldung unter Beachtung der DINO-Datenfeldstandards zu erfassen. 3Dabei sind im Kurzsachverhalt die wesentlichen Inhalte des Verkehrsunfalls, insbesondere
die Fahrbeziehungen und Fahrtrichtungen der Unfallbeteiligten,
der Unfallablauf in seinen Grundzügen,
die Unfallursache und das unfallursächliche Verhalten sowie
die wesentlichen Unfallfolgen festzuhalten.
4Bei den Verkehrsunfällen im Kurzaufnahmeverfahren wird bei der Erfassung zwischen
keine Ahndung (VUKK),
mündliche Verwarnung (VUKM) und
Verwarnungsgeld (VUKV) unterschieden.
5Auf die Fertigung einer Verkehrsunfallanzeige und eine weitergehende Beweissicherung wird in diesen Fällen verzichtet. 6Wird eine Verkehrsordnungswidrigkeit weiter verfolgt, sind die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen und festzuhalten. 7Eine Überleitung vom Verwarnungs- ins Bußgeldverfahren ändert nichts an der Grundeinteilung der Verkehrsunfälle.
5.3
Geokodierung der Verkehrsunfälle
1Die Geokodierung der Verkehrsunfälle hat stets zu erfolgen und ist grundsätzlich Aufgabe des örtlich zuständigen SbV/MaV. 2Sie dient der grafischen Darstellung des Verkehrsunfallgeschehens mit VULKAN und ist deshalb möglichst genau durchzuführen. 3Verkehrsunfälle mit VU-Anzeige (Nr. 5.1) sind im Rahmen der Statistikfreigabe zu geokodieren. 4Verkehrsunfälle im Kurzaufnahmeverfahren (Nr. 5.2) werden nach der Erfassung in IGVP automatisch an die Statistik übergeben. 5Diese Unfälle sind zeitnah im Nachgang (nach Möglichkeit innerhalb einer Woche) von der für den Unfallort zuständigen Polizeidienststelle zu geokodieren.
6.
Beweissicherung
1Liegt ein Verkehrsunfall vor, bei dem eine Verkehrsunfallanzeige zu fertigen ist, sind alle unfallrelevanten Beweise und Indizien, die für ein Straf- oder Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können, möglichst rekonstruktionsfähig zu sichern. 2Von besonderer Bedeutung sind Art und Schwere der Verletzungen, die Lage von Verletzten oder Toten sowie die Verkehrstüchtigkeit und gegebenenfalls die Fahrerlaubnis der Unfallbeteiligten. 3Darüber hinaus ist die Unfallsituation fotografisch zu sichern und im Regelfall eine Unfallskizze zu fertigen. 4Daneben sind insbesondere der Fahrzeugstand, der Sachschaden, festgestellte Unfallspuren, der Straßenzustand, die Licht- und Witterungsverhältnisse sowie die geltende Verkehrsregelung festzuhalten oder zu sichern. 5Auf die Beiträge im Intranet zur richtigen Vorgehensweise beim Fotografieren, dem Sichern der verschiedenen Spuren und von Fahrzeuglampen sowie dem Einmessen der Unfallörtlichkeit wird hingewiesen. 6Ferner ist zu prüfen, ob Mängel im Verkehrsraum oder besondere Witterungs- oder Beleuchtungsverhältnisse mit unfallursächlich waren. 7Im Einzelfall kann es sich empfehlen, schon am Unfallort Sachverständige (Entscheidung der Verfolgungsbehörde) oder Fachkräfte (z. B. Gefahrgut-Überwachungsgruppe oder Ähnliches) hinzuzuziehen. 8Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Unfall auf technische Mängel eines beteiligten Fahrzeugs zurückzuführen ist oder wird das Fahrzeug für eine kriminaltechnische Untersuchung benötigt, so kann es sichergestellt oder beschlagnahmt werden. 9Bei OWi-Verfahren ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die Maßnahme im Verhältnis zu der Zuwiderhandlung steht. 10Soweit der Verdacht von Straftaten besteht, sind die zu treffenden Maßnahmen in Zweifelsfällen mit der Staatsanwaltschaft abzusprechen.
7.
Unfallservice
1Zur Erleichterung des privatrechtlichen Schadensausgleichs ist der Durchschreibesatz „Personalienaustausch bei Verkehrsunfällen“ (Formblatt IBP 590) auszufüllen und den Unfallbeteiligten auszuhändigen. 2Wird der Verkehrsunfall durch den Führer eines ausländischen Kraftfahrzeugs eines sogenannten „Drittstaats“ (also Nicht-EU-Mitgliedstaats, z. B. Russland, Türkei) verursacht, wird ein Hinweis auf die Übergabe der grünen Versicherungskarte empfohlen (auch Duplikat oder Ablichtung). 3Bei einer Unfallaufnahme im Kurzaufnahmeverfahren (vgl. Nr. 5.2) sind die Beteiligten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Verkehrsunfall bei der Polizei nur dokumentiert wird, aber keine Verkehrsunfallanzeige gefertigt wird. 4Ferner sind sie darauf hinzuweisen, dass seitens der Polizei keine weitere Beweissicherung stattfindet, insbesondere keine fotografische Dokumentation vorgenommen wird, und sie relevante Beweise und Indizien für die Schadensregulierung gegebenenfalls selbst sichern müssen. 5Bei Verkehrsunfällen mit Tieren ist auf Verlangen des Betroffenen eine Bescheinigung (Formblatt IBP 032 „Bescheinigung über einen Wildunfall/Unfall mit einem Tier“) auszustellen (kostenpflichtige Amtshandlung gemäß Nr. 15 der Anlage zu den KR-Pol).
8.
Sonderfälle
Ergänzend sind bei den aufgeführten Sonderfällen zusätzlich die nachfolgenden Regelungen zu beachten:
8.1
Alleinunfälle
1Als Alleinunfälle im Sinne dieser Richtlinien gelten Verkehrsunfälle, an denen nur ein Fahrzeug beteiligt ist. 2Es können jedoch mehrere Insassen verunglücken. 3Alleinunfälle von Fußgängern ohne Fremdschaden sind grundsätzlich nicht als Verkehrsunfälle aufzunehmen, wenn Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden weder festgestellt werden noch ein solches behauptet wird. 4Bei Alleinunfällen mit Getöteten oder Schwerverletzten, bei denen mit dem Ableben zu rechnen ist, erfolgt eine Verkehrsunfallaufnahme, es sei denn, es erfolgt eine abweichende Absprache mit der Staatsanwaltschaft.
8.2
Verkehrsunfälle an Bahnübergängen
1Verkehrsunfälle (siehe Nr. 2) an Bahnübergängen werden grundsätzlich von der Landespolizei aufgenommen. 2Da bei Beteiligung der Bahn auch Aufgaben der Bundespolizei (§ 3 BPolG – Bahnpolizei) berührt sind, ist die örtlich zuständige Dienststelle der Bundespolizei unverzüglich zu verständigen und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen. 3Eine Kopie der Unfallanzeige (ohne Anlagen) ist an die örtlich zuständige Dienststelle der Bundespolizei zu senden. 4Auf die gesonderten Regelungen zu Bahnbetriebsunfällen, die nicht Verkehrsunfälle im Sinne dieser Richtlinien sind, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
8.3
Beteiligung von Bediensteten der Bayerischen Polizei
1Bei Beteiligung von Bediensteten der Bayerischen Polizei in Ausübung des Dienstes hat die Sachbearbeitung durch eine Dienststelle, welcher der beteiligte Bedienstete nicht angehört, zu erfolgen. 2Bei Beteiligung von Bediensteten der Bayerischen Polizei außerhalb des Dienstes wird empfohlen, analog Satz 1 zu verfahren. 3Näheres regeln die Polizeipräsidien in eigener Zuständigkeit.
8.4
Beteiligung von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr
1Ist ein Dienstfahrzeug der Bundeswehr beteiligt, so ist unverzüglich die Militärpolizei der Bundeswehr unter der zentralen Notrufnummer der Feldjäger zu verständigen, Telefon 0800 190 9999. 2Sind an einem Verkehrsunfall ausschließlich Fahrzeuge der Bundeswehr beteiligt, ist nur Sachschaden entstanden und wurde kein Dritter geschädigt, können diese Unfälle auch durch die Feldjäger aufgenommen werden. 3Bis zum Eintreffen der Feldjäger hat die Polizei die erforderlichen Sofort- und Beweissicherungsmaßnahmen zu treffen. 4Können die Feldjäger nicht oder nicht rechtzeitig am Unfallort erscheinen, so nimmt die Polizei den Unfall auf. 5Eine Kopie der Unfallanzeige (ohne Anlagen) ist an das zuständige Feldjägerdienstkommando zu senden. 6Unabhängig davon sind in jedem Fall die Daten für die Unfallstatistik soweit möglich zu erheben und abweichend von Nr. 5 in eine Verkehrsunfallanzeige zu übertragen.
8.5
Beteiligung von Mitgliedern der Streitkräfte oder deren Angehörigen
1Verkehrsunfälle, an denen Mitglieder der Truppe eines Entsendestaates im Sinne des NATO-Truppenstatuts, deren Angehörige oder Mitglieder des zivilen Gefolges oder deren Angehörige beteiligt sind, werden grundsätzlich von der Polizei aufgenommen. 2Andere Unfallbeteiligte sind über die Möglichkeit einer etwaigen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben innerhalb einer Frist von drei Monaten zu belehren. 3Ihnen ist das Formblatt IBP 021e „Merkblatt bei Unfällen mit Beteiligung von Angehörigen ausländischer Streitkräfte“ auszuhändigen. 4Auf Wunsch der dem NATO-Truppenstatut unterliegenden Person oder wenn es die Sachlage erfordert (z. B. Beteiligung von Dienst-Kfz der Streitkräfte des Entsendestaates) ist die zuständige Militärpolizei sofort zu verständigen. 5Kann die Militärpolizei des Entsendestaates rechtzeitig am Unfallort erscheinen und unterliegen alle Beteiligten und Geschädigten der Gerichtsbarkeit des Entsendestaates (siehe Abschnitt 5 Nr. 13 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 29. Juli 1963, MABl. S. 355, die durch Bekanntmachung vom 30. November 1965, MABl. S. 605, geändert worden ist – Stationierungsstreitkräfte –), so nimmt entgegen Satz 1 allein sie den Unfall auf. 6Bis zum Eintreffen der zuständigen Militärpolizei hat die Polizei die erforderlichen Sofort- und Beweissicherungsmaßnahmen zu treffen. 7Kann die Militärpolizei des Entsendestaates nicht oder nicht rechtzeitig am Unfallort erscheinen, so nimmt die Polizei den Unfall auf. 8Eine Kopie der Unfallanzeige (Blatt 1 bis 3 ohne Anlagen) ist an die zuständige Militärpolizei zu senden. 9Unabhängig davon sind in jedem Fall die Daten für die Unfallstatistik soweit möglich zu erheben und abweichend von Nr. 5 in eine Verkehrsunfallanzeige zu übertragen.
8.6
Beteiligung von Parlamentsmitgliedern
1Abgeordnete genießen den Schutz vor Strafverfolgung (Immunität). 2Bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen können jedoch alle für die Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden. 3Verwarnungen mit Verwarnungsgeld und die Einleitung von Bußgeldverfahren sind uneingeschränkt zulässig. 4Wird eine Verkehrsunfallanzeige gefertigt, ist diese umgehend der Verfolgungsbehörde vorzulegen.
8.7
Beteiligung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen
1Bei polizeilichen Maßnahmen gegenüber diesem Personenkreis sind die dazu ergangenen Anordnungen des Bundes sowie des Landes zu beachten. 2Auf folgende Bestimmungen wird besonders hingewiesen:
Name und Anschrift des Bevorrechtigten dürfen bei der Unfallaufnahme festgestellt werden.
Gegen diese Personen dürfen keine Maßnahmen durchgeführt werden, die der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dienen.
Der Unfallvorgang ist ohne weitere Sachbehandlung, entsprechend gekennzeichnet, umgehend an die zuständige Verfolgungsbehörde abzugeben.
9.
Maßnahmen gegen Beschuldigte und Betroffene
9.1
Verkehrsordnungswidrigkeiten im Verwarnungsbereich
1Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist im Regelfall eine Verwarnung nach §§ 56, 57 Abs. 2 OWiG zu erteilen und ein Verwarnungsgeld zu erheben. 2Im Ausnahmefall kann auch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilt werden. 3Dies kann insbesondere bei Verkehrsunfällen im ruhenden Verkehr zutreffen, ist aber stets im Einzelfall zu entscheiden.
9.2
Verkehrsordnungswidrigkeiten im Bußgeldbereich
1Anzeigen aufgrund von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolgen sind im „Manuellen Verfahren“ in ProVi zu erfassen. 2Dabei sind die Vorgaben für die Erfassung und weitere Sachbearbeitung von „Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen“ in den ProVi-Handbüchern und der Rundschreibensammlung des Polizeiverwaltungsamts zu beachten. 3Die Verkehrsunfallanzeige und die sonst angefallenen Ermittlungsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei der anzeigenden Polizeidienststelle. 4Davon abweichende, bereits bestehende Regelungen der Polizeipräsidien gelten weiterhin.
9.3
Im Strafverfahren
Grundsätzlich ist die Verkehrsunfallanzeige nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übersenden.
9.4
Bilaterale Regelungen mit den Staatsanwaltschaften
Die Polizeipräsidien können über die Vorlage der Unfallanzeigen ergänzende bilaterale Regelungen mit den Staatsanwaltschaften vereinbaren.
9.5
Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten
1Besteht bei einem Unfallbeteiligten der Verdacht des Einflusses von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, so richtet sich die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Führerscheinen, die Feststellung von Alkohol, Drogen oder Medikamenten im Blut und der Wirkstoffnachweis im Urin nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz vom 5. April 2001 (AllMBl. S. 165) in der jeweils geltenden Fassung. 2Das IMS vom 15. September 2017 (Az. IC4-3608.1-71) ist bei Anordnung von Blutentnahmen zu beachten.
9.6
Mitteilung über Fahrzeugmängel / Kontrollaufforderung
1Bei festgestellten Fahrzeugmängeln oder bei Fahrzeugmängeln als Unfallfolge sowie bei Fehlen des Nachweises eines gültigen Führerscheins oder erforderlicher Fahrzeugpapiere ist der Unfallbeteiligte zur Beseitigung der Fahrzeugmängel oder zum Vorzeigen der Dokumente aufzufordern und ihm dazu das Formblatt IBP 584 „Mitteilung über Fahrzeugmängel / Kontrollaufforderung“ zu übergeben. 2Im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Polizei gegen Kraftfahrzeugführer beim Fehlen des Führerscheins wird auf die dazu ergangenen Ausführungen in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. April 1981 (MABl. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.
9.7
Ausschreibung eines Totalschadens
1Bei Vorliegen eines Totalschadens ist bei
neuwertigen Fahrzeugen (nicht älter als zwei Jahre) oder
älteren Fahrzeugen, die als besonders beliebte Tatobjekte gelten,
eine Ausschreibung zur Sachfahndung vorzunehmen. 2Ein Totalschaden im Sinne der Schrottausschreibung liegt vor, wenn der Sachschaden dem äußeren Anschein nach technisch nicht mehr behoben werden kann oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand für einen Wiederaufbau erfordern würde. 3Die Hinweise des Landeskriminalamts, SG 523, zur Ausschreibung eines Totalschadens sind zu beachten.
10.
Mitteilung und Auskünfte; Sonderberichtspflichten
10.1
Rechtsgrundlage
1Für die Übermittlung von Daten aus den Unterlagen über Verkehrsunfälle an andere öffentliche Stellen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist das PAG einschlägig. 2Im Straf- und Bußgeldverfahren gelten die besonderen Regelungen. 3Ergänzend sind zusätzlich die nachfolgenden speziellen Regelungen zu beachten.
10.2
Angehörige
1Die Benachrichtigung der Angehörigen von Unfallopfern ist sicherzustellen. 2Gegebenenfalls ist die Durchführung zwischen den beteiligten Stellen (Polizei, Krankenhaus etc.) abzusprechen. 3Ist ein ausländischer Staatsangehöriger bei einem Verkehrsunfall getötet oder so schwer verletzt worden, dass er handlungsunfähig ist, so ist alsbald die nächstgelegene konsularische oder diplomatische Vertretung des Heimatstaates zu verständigen, sofern im Inland keine Angehörigen erreicht werden können. 4Auf die Möglichkeit, begleitend ein Kriseninterventionsteam oder einen Notfallseelsorger hinzuzuziehen, wird hingewiesen.
10.3
Ableben von Personen
Wenn ein Mensch bei einem Verkehrsunfall getötet wurde, ist dies gemäß § 159 Abs. 1 StPO sofort der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsrichter anzuzeigen.
10.4
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
1Ist an einem Unfall – ausgenommen Verkehrsunfälle im Kurzaufnahmeverfahren – ein Fahrzeug einer staatlichen oder kommunalen Behörde oder Dienststelle beteiligt, so ist diese Stelle durch eine Kopie der Unfallanzeige (Blatt 1 bis 3) zu benachrichtigen. 2Personenbezogene Daten, die für die Schadensregulierung nicht von Bedeutung sind, sind zu anonymisieren.
10.5
Beschädigungen im öffentlichen Straßenraum
Entstehen bei Verkehrsunfällen Schäden an den öffentlichen Straßen und Wegen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Leitplanken, Kreisverkehrsanlagen sowie der Straßenbeleuchtung, sind diese unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden (siehe Formblatt IPB 113 „Schadensmeldung“).
10.6
Verkehrsunfälle mit Wildtieren
1Wurde ein Wildtier bei einem Verkehrsunfall getötet oder verletzt, so ist der Jagdausübungsberechtigte grundsätzlich unverzüglich zu benachrichtigen. 2Verzichtet dieser auf sein Aneignungsrecht, ist der Straßenbaulastträger oder ein von ihm Beauftragter zu verständigen. 3Diesem obliegt dann die Beseitigung des Tierkadavers.
10.7
Lenkungskommission des GDV
1Bei Massenunfällen mit 20 oder mehr beteiligten Fahrzeugen, wenn die Rekonstruktion des Unfallhergangs mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, und ab 40 beteiligten Fahrzeugen in jedem Fall, ist die Lenkungskommission des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zur Unterstützung einer schnellen Schadensregulierung werktags zu den üblichen Geschäftszeiten unter der Telefonnummer 030 2020-5326 zu verständigen. 2Massenunfälle außerhalb dieser Tage und Zeiten sind am nächstfolgenden Werktag bei der Lenkungskommission zu melden.
10.8
Presseauskünfte
1Der Presse darf ohne Einwilligung der Unfallbeteiligten nur der Unfallhergang, ohne Angaben persönlicher Daten, mitgeteilt werden. 2Kann diese Einwilligung aufgrund des Gesundheitszustands des Verletzten nicht eingeholt werden oder ist er verstorben, so ist eine Weitergabe persönlicher Daten an die Presse nur zulässig, wenn die Angehörigen dem zustimmen oder wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben zwingend erforderlich ist, zum Beispiel Aufenthaltsermittlung der Angehörigen mithilfe der Presse. 2Es gelten die Regelungen des PAG zur Datenübermittlung an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs.
10.9
Akteneinsicht
10.9.1
Allgemeines
1Für die Akteneinsicht und Auskunft bei Verkehrsunfällen gelten die Regelungen in der Strafprozessordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz und die ergänzenden Ausführungen in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren sowie die Vorschriften der VOWI-Akten-Richtlinien. 2Darüber hinaus sind dabei die Vorschriften zur Datenübermittlung im PAG zu beachten. 3Beteiligten an einem Unfall, ihren Bevollmächtigten und Versicherungsgesellschaften hat die Polizei auf Verlangen den Namen, die Anschrift, das amtliche Kennzeichen und, soweit bekannt, die Versicherungsgesellschaft anderer am Unfall Beteiligter mitzuteilen, wenn das erforderlich erscheint, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder abwehren zu können. 4Die Auskunftserteilung nach Ersuchen der Sozialversicherungsträger oder Berufsgenossenschaften richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.9.2
Verkürztes Aktenauskunftsverfahren
1Das verkürzte Aktenauskunftsverfahren zielt auf eine Beschleunigung der Schadensabwicklung und die Gewährleistung einer schnellen, sachgerechten rechtlichen Betreuung der Unfallbeteiligten sowie eine Minimierung des Verwaltungsaufwands bei Polizei und Staatsanwaltschaften ab. 2Daher sind die Behörden des Polizeidienstes dazu ermächtigt, soweit sie den Vorgang noch nicht abschließend an die zuständige Staatsanwaltschaft oder an die für das Bußgeldverfahren zuständige Ahndungsbehörde abgegeben haben, bevollmächtigten Rechtsanwälten auf Verlangen eine Ausfertigung der Blätter 1 bis 3 der Verkehrsunfallanzeige zur Verfügung zu stellen, soweit hiergegen nicht im Einzelfall Bedenken bestehen (vgl. insbesondere § 406e Abs. 2 StPO). 3Eine Übermittlung der Ausfertigung der Blätter 1 bis 3 der Verkehrsunfallanzeige hat aus Datenschutzgründen grundsätzlich nur per Telefax, auf dem Postweg oder als verschlüsselte E-Mail zu erfolgen. 4Der Begriff des „bevollmächtigten Rechtsanwalts“ ist für das verkürzte Aktenauskunftsverfahren nicht näher bestimmt worden. 5Die Behörden des Polizeidienstes haben vor Gewährung der Akteneinsicht stets zu prüfen, ob der antragstellende Rechtsanwalt von einem der Unfallbeteiligten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall bevollmächtigt wurde. 6Wenn im Einzelfall Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen, ist die verkürzte Akteneinsicht zu versagen. 7Der Nachweis der Bevollmächtigung kann in der Regel entweder durch Vorlage einer Vollmacht des Mandanten erbracht werden oder wenn der Rechtsanwalt auf andere Weise zu der nach Art. 19 Abs. 2 BayDSG notwendigen Überzeugung der Behörde darlegen kann, dass er als bevollmächtigter Rechtsanwalt anfragt. 8So wird in vielen Fällen eine anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch den namentlich benannten Mandanten für die Gewährung der Akteneinsicht für ausreichend angesehen werden können. 9Dabei ist aber stets zu beachten, dass in der Regel die Auskunft gebende Dienststelle unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls darüber entscheidet, ob die Bevollmächtigung in ausreichender Form belegt wurde und das verkürzte Aktenauskunftsverfahren gewährt wird. 10Bei Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit Straftaten ist in Zweifelsfällen die Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft herbeizuführen. 11Zur Frage der Unfallursachen und des Verschuldens darf nicht abschließend Stellung genommen werden. 12Aus diesem Grund und zur Gewährleistung einer einheitlichen Zuleitung ist zur Beantwortung das Formblatt IBP 21c „Verkürztes Aktenauskunftsverfahren bei Verkehrsunfällen“ zu verwenden. 13Für Auskünfte und die Überlassung der Blätter 1 bis 3 der Verkehrsunfallanzeige an bevollmächtigte Rechtsanwälte werden gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG keine Kosten erhoben, da es sich dabei um Auskünfte einfacher Art handelt (vgl. Nr. 9.3.1 der Anlage zu den KR-Pol).
10.9.3
Auskunft bei Verkehrsunfällen im Kurzaufnahmeverfahren
Für Auskünfte zu Verkehrsunfällen im Kurzaufnahmeverfahren (siehe Nr. 5.2) ist das Formblatt IBP 21d „Auskunft bei Verkehrsunfällen im Kurzaufnahmeverfahren“ zu verwenden.
10.10
WE-Meldungen
Es gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Meldung wichtiger Ereignisse durch die Polizei (WE-Meldungen) vom 20. April 2016 (AllMBl. S. 1556) in der jeweils geltenden Fassung.
11.
Erhebungen zur Straßenverkehrsunfallstatistik
11.1
Bedeutung der Straßenverkehrsunfallstatistik
1Eine gewissenhafte Erhebung der erforderlichen Statistikdaten bei der Verkehrsunfallaufnahme und in der nachfolgenden Sachbearbeitung ist die Grundlage für eine professionelle Verkehrssicherheitsarbeit der Bayerischen Polizei. 2Die Straßenverkehrsunfallstatistik dient auch der wissenschaftlichen Unfallforschung, insbesondere zur Entwicklung unfallverhütender und unfallfolgenmindernder Fahrzeugtechnik, sowie straßenverkehrsrechtlicher und infrastruktureller Maßnahmen, aber auch der Erforschung des menschlichen und tierischen Verhaltens im Straßenverkehr. 3Darüber hinaus sind die Daten Voraussetzung zur Untersuchung und Analyse von Unfallhäufungsstellen und -linien durch die örtlichen Unfallkommissionen (bestehend aus Vertretern der Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaubehörden und der Polizei). 4Ziel der Unfallkommission ist das Erkennen und Beseitigen dieser Unfallhäufungen. 5Ferner regelt das Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz (StVUnfStatG), welche Verkehrsunfälle und Daten für die bundesweite Straßenverkehrsunfallstatistik von Bedeutung sind. 6Zur Bereithaltung einer Bundesstatistik ist die Übermittlung der erforderlichen Statistikdaten an das Landesamt für Statistik erforderlich.
11.2
Übermittlung an das Landesamt für Statistik
1Die Übermittlung der Daten erfolgt ausschließlich elektronisch über das VU-Verfahren Bayern. 2Verkehrsunfälle werden im IGVP nach dem jeweiligen Verkehrsunfall-Aufnahmeverfahren erfasst und plausibilisiert. 3Bei „Verkehrsunfällen mit VU-Anzeige“ muss das Formular „Verkehrsunfallanzeige“ erstellt werden. 4Die Meldung zur Verkehrsunfallstatistik (VU-Verfahren Bayern) erfolgt nach Prüfung, Typisierung, Geokodierung und Freigabe durch entsprechend Berechtigte (SbV/MaV) und ist bis spätestens am 15. des auf den Unfalltag folgenden Monats durchzuführen. 5„Verkehrsunfälle im Kurzaufnahmeverfahren“ werden nur in der „Erst-/Lagemeldung“ im IGVP erfasst (vgl. Nr. 5.2). 6Die Statistikdaten werden automatisiert im Rahmen einer Freigabe oben genannter Verkehrsunfallarten ohne weitere Prüfung zum VU-Verfahren Bayern übertragen. 7Die nachträgliche Geokodierung (Nr. 5.3) der Verkehrsunfälle ist zu beachten. 8Jeweils zum 16. Februar wird im VU-Verfahren Bayern der gesamte Bestand des Vorjahres abgeschlossen und an das Landesamt für Statistik übermittelt. 9Änderungen sind dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
11.3
Nachmeldung
Kann die sachbearbeitende Dienststelle statistisch geforderte Daten erst nach dem 15. des auf den Unfalltag folgenden Monats erheben oder verstirbt ein Unfallbeteiligter innerhalb von 30 Tagen an den Folgen des Verkehrsunfalls, so sind die Statistikdaten unverzüglich nachträglich zu übermitteln.
12.
Datenschutz
Bei der Verkehrsunfallaufnahme und der weiteren Sachbearbeitung sind die für IGVP, ProVi und VU-Verfahren jeweils geltenden Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.
13.
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen, Aktenaussonderung
Die Aufbewahrungs- und Speicherfristen sowie die termingerechte Aktenaussonderung sind unter Beachtung der Richtlinien für die Führung polizeilicher personenbezogener Sammlungen und des Aussonderungskonzeptes IGVP zu gewährleisten.
14.
Ergänzende Weisungen
Ergänzende Weisungen zu den Inhalten dieser Richtlinien bleiben vorbehalten.
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme vom 30. April 1997 (AllMBl. S. 355), die durch Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl. S. 676) geändert worden ist, außer Kraft.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor