Veröffentlichung AllMBl. 2017/04 S. 217 vom 30.03.2017

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 67e79ec36e022f4ab164f4f839d46aece6d54d317024c41a3fac9291aadc0613

 

Az. III2/6573.01-1/5
2175.4-A
2175.4-A
Änderung der Förderrichtlinie Selbstbestimmt Leben im Alter
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 30. März 2017, Az. III2/6573.01-1/5
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Richtlinie für die Förderung neuer Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter (Förderrichtlinie Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA) vom 29. Dezember 2014 (AllMBl. 2015 S. 54) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1
Gegenstand der zeitlich befristeten Förderung sind Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter:
von bürgerschaftlichem Engagement getragene Nachbarschaftshilfen,
betreutes Wohnen zu Hause,
Quartierskonzepte, die insbesondere die Bedürfnisse älterer Menschen berücksichtigen,
Seniorenhausgemeinschaften,
generationsübergreifende Wohnformen, die insbesondere Konzepte für ältere Menschen beinhalten,
sonstige innovative ambulante Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter.“
1.2
Die bisherige Nr. 2.2 wird aufgehoben.
1.3
Die bisherige Nr. 2.3 wird Nr. 2.2.
1.4
Nr. 4.2 Buchst. a wird folgender Satz 3 angefügt:
„Bei der Wertigkeit der halben Stelle sind die tariflichen Eingruppierungsvorschriften zu beachten.“
1.5
Nr. 4.3.1 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 beträgt der Bewilligungszeitraum für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstrich 3 maximal vier Jahre.“
1.5.2
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
1.6
Nr. 4.3.2 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuwendung beträgt für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstrich 1 und 2 bis zu 10 000 Euro, für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstrich 3 bis zu 80 000 Euro sowie für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstrich 4 bis 6 bis zu 40 000 Euro.“
1.6.2
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Eigenanteil beträgt mindestens zehn v. H.“
1.7
In Nr. 8 wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft.
 
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor