Veröffentlichung AllMBl. 2017/05 S. 231 vom 12.04.2017

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Az. IIE2-3524.3-2
97-I
97-I
Richtlinie zum Förderprogramm
Verbesserung der Mobilität im ländlichen Raum für
bedarfsorientierte Bedienformen des allgemeinen ÖPNV und
Pilotprojekte landkreisübergreifender Expressbusverbindungen
im Omnibusverkehr
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 12. April 2017, Az. IIE2-3524.3-2
1Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilität im ländlichen Raum durch Zuwendungen des Landes. 2Für die Förderung gelten die nachstehenden Richtlinien und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO). 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
1.1
1Die Förderung soll gleichwertige Lebensbedingungen in allen Landesteilen sichern. 2Um dies zu erreichen, können von den ÖPNV-Aufgabenträgern unterstützte Verkehrsprojekte, die den Einwohnern einen erstmaligen oder verbesserten Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr bieten, gefördert werden.
1.2
Vorrangig sollen die Räume mit besonderem Handlungsbedarf und die ländlichen Räume nach dem Landesentwicklungsprogramm in der jeweils geltenden Fassung unterstützt werden.
1.3
Besonderes Augenmerk soll auf Pilotprojekte mit landesweiter Anreizwirkung gelegt werden.
1.4
Die Förderung steht unter Haushaltsvorbehalt.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
1Im Rahmen dieses Förderprogramms können Projekte zur Verbesserung der Mobilität insbesondere im ländlichen Raum gefördert werden. 2Förderfähig sind auch wesentliche Erweiterungen bestehender Projekte.
2.2
Zu den förderfähigen Projekten gehören insbesondere:
flexible und bedarfsorientierte Mobilitätskonzepte,
landkreisübergreifende Expressbusverbindungen.
2.3
1Vorrangig soll die Einführung der Projekte im Rahmen der Anlaufphase von bis zu fünf Jahren gefördert werden. 2Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann darüber hinaus nachrangig eine ergänzende beschränkte Anschlussförderung der eingeführten Projekte erfolgen.
3.
Fördergebiet
Fördergebiet ist der Freistaat Bayern, insbesondere der ländliche Raum.
4.
Zuwendungsempfänger und Maßnahmenträger
Zuwendungsempfänger sind ausschließlich die ÖPNV-Aufgabenträger nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern.
5.
Voraussetzungen für eine Förderung
5.1
Die einzelnen Projekte müssen überwiegend im ländlichen Raum im Sinne des Landesentwicklungsprogramms in der jeweils geltenden Fassung liegen.
5.2
Das Projekt oder Teilprojekt muss neu eingeführt werden.
5.3
Für Förderungen kommen grundsätzlich Förderprojekte in Betracht, die aus diesem oder dem Vorgängerprogramm ab 1. Januar 2012 gefördert wurden.
5.4
Es muss sich um Projekte im Rahmen des ÖPNV handeln, die nach dem § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 6 PBefG, genehmigt werden bzw. genehmigt sind.
5.5
Die europarechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie die kommunal- und vergaberechtlichen Vorgaben müssen erfüllt sein.
5.6
Die Projekte müssen mit den Planungen des ÖPNV-Aufgabenträgers, etwa einem vorhandenen Nahverkehrsplan, im Einklang stehen.
5.7
1Zuwendungen können grundsätzlich nur für solche Projekte bewilligt werden, mit denen noch nicht begonnen wurde, es sei denn, dass vor Vorhabenbeginn die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt wurde. 2Beginn der Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluss des Verkehrsbedienungsvertrags, jedoch spätestens der Beginn der Laufzeit der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. 3Der Beginn des Vergabeverfahrens und die Planung gelten nicht als Beginn der Maßnahme. 4Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn muss durch schriftlichen Bescheid erfolgen.
6.
Art und Umfang der Förderung
6.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung gewährt.
6.2
1Die Förderung erfolgt für die Dauer von maximal fünf Jahren mit einer degressiven Förderquote in Höhe von 65 % (erstes Jahr), 55 % (zweites Jahr), 45 % (drittes Jahr), 40 % (viertes Jahr), 35 % (fünftes Jahr) der entstehenden Ausgaben der ÖPNV-Aufgabenträger für die Übernahme der Betriebskostendefizite auf Grund einer Vergabe oder einer allgemeinen Vorschrift mit Überkompensationskontrolle entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, höchstens jedoch in Höhe des bewilligten Betrages. 2Mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr können in besonders darzulegenden Einzelfällen abweichende Fördersätze festgelegt werden.
6.3
1Nach Ablauf der fünfjährigen Einführungsphase kann in besonders darzulegenden Einzelfällen eine Anschlussförderung in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben der ÖPNV-Aufgabenträger für die Übernahme der Betriebskostendefizite auf Grund einer Vergabe oder einer allgemeinen Vorschrift mit Überkompensationskontrolle entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen, um den Fortbetrieb des Projektes zu gewährleisten. 2Die Anschlussfinanzierung soll grundsätzlich die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen.
6.4
Für Projekte, die sich überwiegend in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf im Sinne des jeweils geltenden Landesentwicklungsprogramms befinden, wird der in den Nrn. 6.2 und 6.3 festgelegte Fördersatz um fünf Prozentpunkte erhöht.
6.5
Die ÖPNV-Aufgabenträger haben sich mit mindestens 20 % der förderfähigen Ausgaben für die Übernahme der Betriebskostendefizite an der Finanzierung des Projektes zu beteiligen.
7.
Zuwendungsfähige Ausgaben
7.1
1Zuwendungsfähig sind die von dem ÖPNV-Aufgabenträger zu tragenden Betriebskostendefizite, die sich auf Grund einer Vergabe oder einer allgemeinen Vorschrift mit Überkompensationskontrolle nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ergeben. 2Für eine Förderung der ÖPNV-Aufgabenträger kommen ausschließlich übernommene Betriebskostendefizite der Verkehrsunternehmen auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Betracht.
7.2
Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Planungs- und Ausschreibungsleistung, Investitions- und Sachkosten sowie vergleichbare Maßnahmen.
7.3
1Zuwendungsfähig sind die notwendigen Ausgaben. 2Nicht zuwendungsfähig ist der Anteil des Betriebskostendefizites, der 8 Euro je erschlossenen Einwohner im Jahr und gleichzeitig 4 Euro je gefahrenen Kilometer überschreitet. 3Die gefahrenen Kilometer erfassen hierbei die Kilometer mit Personenbeförderung und die Leerfahrten. 4Nicht erfasst sind Überstellfahrten. 5Bei Projekten, die überwiegend in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf liegen, ist je ein um 25 % erhöhter Wert heranzuziehen. 6Bei den erschlossenen Einwohnern ist als Orientierung der Grenzwert des Einzugsbereichs in Anhang C der Leitlinien zur Nahverkehrsplanung in Bayern heranzuziehen.
7.4
1Nicht zuwendungsfähig sind durch unangemessen niedrige Beförderungsentgelte entstandene Betriebskostendefizite. 2Für die Überprüfung der Angemessenheit eines Nutzerentgelts ist ein vergleichbares Angebot im regulären Taktverkehr heranzuziehen. 3Ein Unterschreiten um bis zu 25 % ist dabei unerheblich.
7.5
Die zuwendungsfähigen jährlichen Ausgaben müssen bei ÖPNV-Aufgabenträgern mit bis zu 30 000 Einwohnern mindestens 10 000 Euro, bei den übrigen Projekten mindestens 25 000 Euro betragen (Bagatellgrenze).
8.
Mehrfachförderung
1Die Summe aller öffentlichen Mittel für ein nach diesem Förderprogramm gefördertes Projekt darf im Rahmen von Förderungen nach Nr. 6.2 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 2Eine kombinierte Förderung mit anderen Förderinstrumenten, etwa den ÖPNV-Zuweisungen, ist bis zu diesem Anteil nachrangig im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. 3Im Rahmen von dauerhaften Förderungen nach Nr. 6.3 ist eine Kombination einer Förderung aus diesem Programm und einer Förderung aus den ÖPNV-Zuweisungen bis zu einer Höhe von zwei Dritteln der förderfähigen Ausgaben möglich.
9.
Antragsverfahren
9.1
Die Anträge sind bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen.
9.2
Den Anträgen ist insbesondere beizufügen:
aussagekräftige Vorhabenbeschreibung,
Kosten- und Finanzierungsplan,
Erklärung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des Nahverkehrsplans,
gegebenenfalls Darlegung der voraussichtlichen Genehmigungsfähigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz,
Bevölkerungszahl im Erschließungsgebiet,
Erklärung zur Subventionserheblichkeit.
9.3
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.
9.4
Über die Gewährung der Zuwendung entscheiden die Regierungen im Rahmen der durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr erteilten Ermächtigung in eigener Zuständigkeit.
9.5
1Die Zweckbindungsfrist ist im Bewilligungsbescheid als Nebenbestimmung festzusetzen. 2Die Projekte sind nach Ende des Förderzeitraums gemäß Nr. 6.2 bzw. Nr. 6.3 in wesentlichen Bestandteilen von den ÖPNV-Aufgabenträgern über ein Jahr weiter zu betreiben.
10.
Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis
10.1
1Die Auszahlungsanträge sind bei den Regierungen einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt über die Regierungen.
10.2
Die Regierungen überwachen die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.
10.3
Der Verwendungsnachweis muss insbesondere auch die geleisteten Nutzplatzkilometer, die Anzahl der erschlossenen Einwohner und die Anzahl der beförderten Fahrgäste (Beförderungsfälle) umfassen.
11.
Widerruf und Rückforderung
Zuwendungsbescheide können widerrufen und bereits gewährte Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrunde liegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss nicht (mehr) erfüllt sind.
12.
Prüfungsrecht
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern bzw. Maßnahmenträgern zusätzlich zu prüfen.
13.
Subventionserhebliche Tatsachen
Gegebenenfalls kann bei einzelnen Projekten VV Nr. 3.5 zu Art. 44 BayHO (Verweis auf das Bayerische Subventionsgesetz) zu beachten sein.
14.
Evaluierung
Der Evaluierungsbericht zum Stichtag 31. Dezember 2020 wird vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bis zum 30. September 2021 erstellt.
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Mai 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor