Veröffentlichung AllMBl. 2017/07 S. 268 vom 31.07.2017

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 1b409e2dcc45c164805b990a7cc90e8341e826c97ce0f9aeaa679f54d2eef885

 

Az. IIB4-0245-002/17
2132.0-I
2132.0-I
Aufbewahrung und Archivierung von Baugenehmigungsakten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 13. Juli 2017, Az. IIB4-0245-002/17
1Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 17. April 1986 (MABl. S. 247 regelt Grundsätze für die Aufbewahrung und Archivierung von Baugenehmigungsakten. 2Durch die Änderungen der Bayerischen Bauordnung sind eine Vielzahl von Bauvorhaben verfahrensfrei gestellt worden. 3Dies verschafft die Möglichkeit, diejenigen Fälle, in denen eine Abgabe an die staatlichen Archive erfolgt, gegenüber den bisherigen Vorgaben einzuschränken. 4Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr führt daher mit dieser Bekanntmachung im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende neue Grundsätze ein:
1.
Abgabezeitpunkt
1Die Landratsämter dürfen frühestens nach 20 Jahren Akten aus bauaufsichtlichen Verfahren an die staatliche Archivverwaltung abgeben. 2Bis zu diesem Zeitpunkt muss das einschlägige Schriftgut bei der Behörde im vollen Umfang aufbewahrt werden.
2.
Auszusondernde Akten
1Baugenehmigungsakten über genehmigte Vorhaben, die nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375) geändert worden ist, einer Baugenehmigung bedürfen, sowie Akten über isoliert zugelassene Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften können nach Ablauf der Frist an das zuständige Staatsarchiv abgegeben werden. 2Akten über befristete Baugenehmigungen sind nicht abzugeben. 3Unterlagen zu Vorbescheiden dürfen lediglich dann abgegeben werden, wenn sie Teil von im Übrigen abzugebenden Baugenehmigungsakten sind.
3.
Abzugebende Aktenteile
1Werden Baugenehmigungsakten nach den Grundsätzen der Nrn. 1 und 2 an die staatliche Archivverwaltung abgegeben, so werden nur der Bauantrag, die Baubeschreibung, die Stellungnahme der Gemeinde, der Lageplan (§ 7 BauVorlV), die Bauzeichnungen (§ 8 BauVorlV), der Baugenehmigungsbescheid und die Baubeginnsanzeige übergeben. 2Diese Unterlagen müssen im Original zur Verfügung gestellt werden.
4.
Besonderheiten bei Baudenkmälern und Bauten von besonderer Bedeutung
1Abweichend von den Nrn. 2 und 3 werden Akten über Baudenkmäler im Sinn des Denkmalschutzgesetzes, über Bauten von besonderer Bedeutung und über Bauten, die bereits bei ihrer Entstehung größeres öffentliches Interesse erweckt haben, stets und hinsichtlich ihres Umfangs vollständig archiviert. 2Die Landratsämter werden gebeten, diese Akten bereits bei der Ablage entsprechend zu kennzeichnen.
5.
Abgabeverfahren
1Die Landratsämter kündigen dem zuständigen Staatsarchiv die beabsichtigte Aussonderung jeweils geschlossener Jahrgänge unter Übersendung der zugehörigen Verzeichnisse der Bauanträge oder von Kopien rechtzeitig an. 2In den Verzeichnissen sind die zur vollständigen Archivierung vorgeschlagenen Akten sowie die nach Nr. 2 nicht abzugebenden Akten entsprechend zu kennzeichnen. 3Die Staatsarchive haben das Recht, von sich aus weitere Akten zur vollständigen Archivierung anzufordern. 4Die Ausdünnung der Akten darf erst nach Zustimmung des Staatsarchivs zur Übernahme des Bestands vorgenommen werden. 5Wird die Zustimmung nicht innerhalb von zwei Monaten erteilt, gilt der Vorschlag des Landratsamts als angenommen.
6.
Behandlung der übrigen Bauakten
1Die übrigen Bauakten können nach dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde mit oder ohne Mikroverfilmung bzw. Digitalisierung vernichtet oder weiter aufbewahrt werden. 2Bautechnische Nachweise (Prüfstatiken, Brandschutznachweise bzw. Brandschutzkonzepte) können dem Eigentümer zum Verbleib bei den eigenen Unterlagen angeboten werden.
7.
Aufbewahrung beim Bauherrn
Dem Bauherrn soll empfohlen werden, seine Baugenehmigungsakten aufzubewahren und sie an Rechtsnachfolger weiterzugeben.
8.
Entsprechende Geltung im Zustimmungsverfahren; Empfehlung an die Gemeinden
1Die Grundsätze gelten entsprechend für die Regierungen als Zustimmungsbehörden im Sinn des Art. 73 BayBO. 2Den Gemeinden als unteren Bauaufsichtsbehörden wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2017 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft. 3Mit Ablauf des 31. August 2017 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Aufbewahrung und Archivierung von Baugenehmigungsakten vom 17. April 1986 (MABl. S. 247) außer Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor