Veröffentlichung AllMBl. 2017/09 S. 395 vom 18.08.2017

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Az. IID8-43420-004/03
913-I
913-I
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Ingenieurbauten, ZTV-ING, Ausgabe Februar 2017
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
vom 18. August 2017, Az. IID8-43420-004/03
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
1.
Allgemeines
1.1
1Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) wurden in einigen Abschnitten aktualisiert und ergänzt. 2Die neuen ZTV-ING, Ausgabe Februar 2017, ersetzen die mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 12. Februar 2016 (AllMBl. S. 1460) eingeführten ZTV-ING, Ausgabe Dezember 2014.
1.2
Das ARS Nr. 14/2003 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) vom 7. März 2003 und das Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 14. April 2003 (Az. IID8-43420-004/03) bleiben jedoch bezüglich der grundlegenden Ausführungen zum Inhalt und zur Handhabung weiterhin bestehen.
1.3
Die mit ARS Nr. 22/2012 vom 26. November 2012 erfolgte Umstellung der Regelwerke für die Berechnung und Bemessung von Brücken auf die europäischen Regelungen der Eurocodes ist mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. April 2013 (AllMBl. S. 178) eingeführt worden.
2.
Ergänzende Festlegungen
2.1
Soweit die „Hinweise zu den ZTV-ING“ entsprechend der „Liste der Hinweise zu den ZTV-ING – Stand: 30. Dezember 2014“ für eine Maßnahme zutreffend sind und vertragsrechtliche Bedeutung haben, sind entsprechende Textpassagen in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
2.2
1Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils die dem Bauvertrag zugrunde liegende Fassung der ZTV-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. 2Daher sind die bisherigen Fassungen der ZTV-ING in geeigneter Weise zu archivieren.
3.
Anwendung
3.1
Die ZTV-ING, Ausgabe Februar 2017, wurden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit ARS Nr. 10/2017 vom 9. Mai 2017 (Az. StB 17/7192.70/31-2787157) bekannt gegeben.
3.2
1Die ZTV-ING, Ausgabe Februar 2017, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. 2Die Festlegungen im ARS Nr. 10/2017 sind zu beachten.
3.3
Zur Anwendung der ZTV-ING ist im ARS Nr. 10/2017 im Teil B dargestellt, in welchen Abschnitten Aktualisierungen im Vergleich der Ausgabe Februar 2017 zur Ausgabe Dezember 2014 vorliegen.
3.4
1Aufgrund der Öffnung des europäischen Marktes kann die bisherige Vorgehensweise der Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) durch die BASt nicht fortgesetzt werden. 2Aus diesem Grund werden neue Regelungen für die Qualifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (KBS) erforderlich. 3Dazu wurde in ZTV-ING 1-1 die Nr. 2.1 Abs. (5) geändert und in dem neuen Anhang A „Qualifizierung von Konformitätsbewertungsstellen“ die Tabelle A 1.1.1 „Anforderungen an Stellen, die Produkte prüfen und/oder zertifizieren und/oder deren Herstellung überwachen“ ergänzt. 4Da eine einheitliche Regelung über die gesamten ZTV-ING nicht möglich ist, sind in der Tabelle alle in den ZTV-ING möglichen Arten der Qualifizierung der Konformitätsbewertungsstellen aufgeführt. 5Welche Art der Qualifizierung für welches Bauprodukt oder Bauteil gefordert wird, ist in den entsprechenden Abschnitten geregelt. 6Die Neuregelung betrifft in diesem ersten Schritt Bauprodukte der Abschnitte 4-4 und 4-5 der ZTV-ING. 7Alle weiteren Abschnitte werden bei ihrer nächsten Überarbeitung sukzessive umgestellt. 8Bis zur Umstellung aller Abschnitte gelten die dort aktuellen Regelungen für die entsprechenden Bauprodukte weiter. 9Eine endgültige Umstellung der ZTV-ING wird bis Ende 2021 angestrebt. 10Die aktuellen Anerkennungen behalten bis zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit, wenn die KBS innerhalb von sechs Monaten nach Umstellung des entsprechenden Abschnitts der ZTV-ING der BASt gegenüber nachweisen, dass ein entsprechender Antrag bei einer anerkennenden bzw. akkreditierenden Stelle eingereicht wurde.
3.5
1Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 sind beachtet worden. 2Das Notifizierungsverfahren für die zuvor genannten Abschnitte der ZTV-ING wurde unter folgenden Nummern durchgeführt:
ZTV-ING 1-1: 2016/0670/D,
ZTV-ING 4-4: 2016/0671/D,
ZTV-ING 4-5: 2016/0672/D.
3.6
1Die Abschnitte 4-4 und 4-5 der ZTV-ING enthalten Aussagen zu Brückenseilen und deren Korrosionsschutz. 2Bisher umfassten die Abschnitte Seile und Kabel. 3Da Kabel beim Neubau von Schrägseilbrücken für den Straßenverkehr nicht mehr zulässig sind, werden in den ZTV-ING Abschnitt 4-4 ausschließlich Brückenseile behandelt. 4Für Haupttragseile von Hängebrücken sind Kabel in der Regel notwendig. 5Sie werden von den ZTV-ING nicht mit erfasst. 6Lediglich in Abschnitt 4-5 finden sich Aussagen grundsätzlicher Art zur Instandsetzung des Korrosionsschutzes von Kabeln. 7Anhang A zu Abschnitt 4-4 enthält Hinweise zur Überwachung und Prüfung von Seilen im Rahmen der Bauwerksprüfung. 8Solange für Litzenbündelseile (LBS) keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt, sind Schrägseile in der Leistungsbeschreibung als vollverschlossene Seile (VVS) vorzusehen. 9Bei grundsätzlicher Eignung von LBS kann den Bietern die Möglichkeit gegeben werden, entsprechende Nebenangebote abzugeben. 10Anhang B zu Abschnitt 4-4 enthält Aussagen zu Nebenangeboten für LBS ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.
3.7
1In ZTV-ING 8-4 (Bauwerksausstattung, Rückhaltesysteme) wird auf das Einsatzfreigabeverfahren und die Einsatzfreigabeliste, die in Kürze von den Technischen Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen abgelöst werden, verwiesen. 2Aus diesem Grund sind Änderungen redaktioneller Art in Kap. 3.2 und 3.4 vorgenommen worden.
4.
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 12. Februar 2016 (AllMBl. S. 1460) wird aufgehoben.
5.
Bezugsmöglichkeiten
5.1
Das ARS Nr. 10/2017 ist im Verkehrsblatt, Heft 11/2017, vom 15. Juni 2017 veröffentlicht.
5.2
1Die Bereitstellung der ZTV-lNG und der Hinweise zu den ZTV-ING erfolgt ausschließlich digital über das Internet. 2Sie können von der Homepage der BASt kostenlos heruntergeladen werden: www.bast.de (unter Brücken- und Ingenieurbau / Publikationen / Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau).
5.3
Aus urheberrechtlichen Gründen sind davon zurzeit allerdings die Abschnitte der ZTV-ING und der zugehörigen TL/TP-ING ausgenommen, die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) bearbeitet werden.
5.4
1Dies betrifft folgende Abschnitte:
ZTV-ING 5-4
Tunnelbau – Betriebstechnische Ausstattung
ZTV-ING 7-1 bis 7-5
Brückenbeläge auf Beton und Stahl
ZTV-ING 8-2
Bauwerksausstattung – Fahrbahnübergänge aus Asphalt
ZTV-ING 9-3
Bauwerke – Lärmschutzwände.
 
2Diese können über www.fgsv.de kostenpflichtig heruntergeladen werden.

Helmut Schütz
Ministerialdirektor