Veröffentlichung AllMBl. 2018/01 S. 21 vom 28.12.2017

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 6bce530848fafdceb6189a72efdf48846d2d610561a629cc9925eaf2e83b022e

 

Az. IID8-4342.24-2-1
913-I
913-I
Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für die statische und
konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen,
RVP (Ausgabe 2016)
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
vom 28. Dezember 2017, Az. IID8-4342.24-2-1
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Staatliche Bauämter mit Hochbauaufgaben
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Vereinigung der Prüfingenieure in Bayern e. V.
Bayerische Ingenieurekammer-Bau
1.
Allgemeines
1Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) kann die Straßenbaubehörde in entsprechender Anwendung der nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) hierzu erlassenen Rechtsverordnungen zur Erfüllung ihrer Verantwortung für die Sicherheit ihrer Baumaßnahmen Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige heranziehen. 2Wir bitten, deshalb Prüfingenieuren im Fachbereich Standsicherheit entsprechend § 2 Abs. 1 und § 13 PrüfVBau hoheitliche Prüfaufträge für die Standsicherheitsnachweise zu erteilen. 3Anstatt des siebten Teils der PrüfVBau (Vergütung) ist die Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen (RVP) anzuwenden. 4Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 04/2017 vom 1. März 2017, veröffentlicht im Verkehrsblatt Nr. 6 vom 31. März 2017, die „Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen (RVP)“, Ausgabe 2016, bekannt gegeben.
2.
Anwendung
2.1
1Die RVP (Ausgabe 2016) ersetzt die RVP (Ausgabe 2006) und ist ab sofort für alle neuen Prüfaufträge für den Bereich der Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. 2Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die RVP (Ausgabe 2016) auch für ihre Vorhaben anzuwenden.
2.2
Hinweise zum Vollzug der RVP (Ausgabe 2016) in der Bayerischen Staatsbauverwaltung werden mit gesondertem Ministerialschreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr gegeben.
3.
Änderungen
Die wesentlichen Änderungen in der RVP (Ausgabe 2016) sind im ARS Nr. 04/2017 des BMVI unter Teil II zusammengefasst.
4.
Außerkrafttreten
1Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 28. Februar 2008 (AllMBl. S. 172) wird aufgehoben. 2Das Ministerialschreiben vom 14. Oktober 2008 (Az. llD8-4105.2-001/07) ist nicht mehr anzuwenden.
5.
Bezugsmöglichkeit
Die RVP wird als Anhang in das HVA F-StB aufgenommen.
 
Helmut Schütz
Ministerialdirektor