Veröffentlichung AllMBl. 2018/01 S. 64 vom 15.01.2018

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Az. 31d-G8010-2017/16-33
2126.0-G
2126.0-G
Änderung der Richtlinie über die Vergabe von Stipendien
zur Verbesserung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Gesundheit und Pflege
vom 15. Januar 2018, Az. 31d-G8010-2017/16-33
1.
Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit über die Vergabe von Stipendien zur Verbesserung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum vom 2. Oktober 2013 (AllMBl. S. 419), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 4. Dezember 2017 (AllMBl. S. 586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Richtlinie über die Vergabe von Stipendien zur Verbesserung der medizinischen Versorgung
im ländlichen Raum und zur Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bayern

(Medizinstipendienrichtlinie – MedStipR)“
1.2
Der Nr. 1 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„Fördergebiet ist der ländliche Raum im Sinn von Nr. 2.2.1 (Z) in Verbindung mit Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl. S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung.
Für den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) ist es schwierig, ausreichend qualifizierten ärztlichen Nachwuchs zu gewinnen. Deshalb begrüßt es der Freistaat Bayern, wenn Zuwendungsempfänger, die gemäß der Richtlinie ein Stipendium erhalten haben, als Ärztin oder Arzt im ÖGD des Freistaates Bayern oder bei kommunalen Gesundheitsämtern in Bayern tätig werden. Die Zuordnung des in Nr. 1 Abs. 4 definierten Fördergebiets gilt nicht für den ÖGD.“
1.3
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Gefördert wird das Absolvieren eines Medizinstudiums an einer deutschen Hochschule unter Einhaltung der Verpflichtungen nach Nr. 4 Buchst. c bis g.“
1.3.2
Abs. 2 wird aufgehoben.
1.4
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Buchst. a bis c werden jeweils die Kommas am Ende durch Strichpunkte ersetzt.
1.4.2
In Buchst. f werden nach den Wörtern „eine ärztliche Tätigkeit“ die Wörter „im Fördergebiet“ eingefügt.
1.5
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Nr. 5.1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Das Stipendium“ die Wörter „kann nur ein einziges Mal beantragt werden und“ eingefügt.
1.5.2
In Nr. 5.2 wird die Angabe „300“ durch die Angabe „600“ ersetzt.
1.6
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
1.6.2
Die Aufzählungszeichen 1 bis 5 werden jeweils durch die Buchst. a bis e ersetzt.
1.6.3
In Buchst. a werden nach den Wörtern „nicht ordnungsgemäß“ die Wörter „nach Nr. 4 Buchst. c“ eingefügt.
1.6.4
In Buchst. d wird der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
1.6.5
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„Die Zuwendung ist nicht zurückzuzahlen, wenn
a)
der Tatbestand der Rückzahlung nach Abs. 1 Buchst. d oder e gegeben ist, der Zuwendungsempfänger aber eine ärztliche Tätigkeit fristgerecht im ÖGD des Freistaates Bayern oder bei kommunalen Gesundheitsämtern in Bayern aufnimmt und mindestens 60 Monate aufrechterhält. Für die Bestimmung der fristgerechten Aufnahme der Tätigkeit gilt Nr. 4 Buchst. f entsprechend;
b)
der Zuwendungsempfänger im Laufe der 60-monatigen ärztlichen Tätigkeit nach Nr. 4 Buchst. g eine ärztliche Tätigkeit im ÖGD des Freistaates Bayern oder bei kommunalen Gesundheitsämtern in Bayern für die verbleibende Zeit aufnimmt und aufrechterhält;
c)
der Zuwendungsempfänger die fachärztliche Weiterbildung gemäß Nr. 4 Buchst. d mindestens 24 Monate abgeleistet hat und anschließend fristgerecht eine ärztliche Tätigkeit im ÖGD des Freistaates Bayern oder bei kommunalen Gesundheitsämtern in Bayern aufnimmt und mindestens 60 Monate aufrechterhält. Für die Bestimmung der fristgerechten Aufnahme der Tätigkeit gilt Nr. 4 Buchst. f entsprechend.“
1.7
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 1 werden die Wörter „Die Verwendungsbestätigung“ durch die Wörter „Der Verwendungsnachweis“ ersetzt.
1.7.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.8
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
1.8.1
Der Überschrift wird das Wort „ , Übergangsregelung“ angefügt.
1.8.2
In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2018“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.
1.8.3
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Für die Entscheidung über Anträge, die bis einschließlich 31. Januar 2018 bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind und über die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden worden ist, ist die Richtlinie in der ab dem 1. Februar 2018 geltenden Fassung anzuwenden.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.
 
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin