Veröffentlichung AllMBl. 2018/11 S. 563 vom 03.08.2018

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Az. Z5-7971.1-1/12
793-L
793-L
Verfahrensvorschriften zur Erprobung des elektronischen Ausstellens des Erlaubnisscheins
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 3. August 2018, Az. Z5-7971.1-1/12
Auf Grund des § 29a Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juli 2018 (GVBl. S. 633) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Bekanntmachung:
1.
Zeitlich befristete Einführung des elektronisch ausgestellten Erlaubnisscheins
1.1
1Auf Grund des mit Verordnung vom 17. Juli 2018 (GVBl. S. 633) eingefügten § 29a AVBayFiG kann ab 1. September 2018 der Erlaubnisschein nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) auch in elektronischer Form beantragt und ausgestellt werden (elektronischer Erlaubnisschein). 2Dieses Verfahren ist zeitlich befristet bis 31. August 2021. 3Nach diesem Datum dürfen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen keine elektronischen Erlaubnisscheine mehr ausgestellt werden; elektronische Erlaubnisscheine verlieren spätestens am 31. August 2021 ihre Gültigkeit (§ 29a Satz 3 AVBayFiG).
1.2
1Das Ausstellen von schriftlichen Erlaubnisscheinen nach Maßgabe des Art. 29 BayFiG bleibt weiterhin möglich. 2Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft entscheiden, ob von der Möglichkeit des elektronischen Verfahrens Gebrauch gemacht wird. 3Ein Anspruch auf ein elektronisches Verfahren besteht nicht.
2.
Anforderungen an das elektronische Erlaubnisschein-Verfahren
Wer Verfahren verwenden will, mit denen elektronische Erlaubnisscheine ausgestellt werden, muss Folgendes sicherstellen:
2.1
1Das Online-Verfahren zur Beantragung und Ausstellung der Erlaubnisscheine muss fälschungssicher sein. 2Es muss gewährleistet sein, dass die elektronischen Erlaubnisscheine ausschließlich von dem in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayFiG genannten Personenkreis bzw. auf deren Veranlassung ausgestellt werden können. 3Die Erlaubnisscheine dürfen nicht vervielfältigt oder auf andere Personen oder andere Zeiträume erweitert werden können.
2.2
1Die ausgestellte Erlaubnis muss vor Ort, d. h. am Gewässer, kontrollierbar sein. 2Die Erlaubnisscheine müssen entweder in Papierform (ausgedruckter Erlaubnisschein) oder auf einem elektronischen Gerät lesbar Aufsichtspersonen in einer sicher überprüfbaren Version vorgezeigt werden können (§ 29a Satz 4 AVBayFiG). 3Die Fischereiaufseher oder sonst mit der Kontrolle am Gewässer beauftragten Personen müssen Zugriff auf Art, Anzahl und Inhalt der ausgegebenen Erlaubnisscheine haben, die der nach Nr. 1.2 Satz 2 Berechtigte dort ausgegeben hat.
2.3
1Die erforderliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde muss vorliegen. 2Es muss sichergestellt sein, dass nicht mehr Erlaubnisscheine ausgestellt werden, als von der Kreisverwaltungsbehörde genehmigt worden sind. 3Sofern von einem nach Nr. 1.2 Satz 2 Berechtigten Erlaubnisscheine in schriftlicher und elektronischer Form ausgestellt werden, darf die Gesamtzahl der schriftlich und elektronisch ausgestellten Erlaubnisscheine das Kontingent nicht übersteigen.
2.4
Elektronische Erlaubnisscheine, die gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayFiG mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgestellt worden sind, bedürfen keiner Bestätigung (Siegelung) durch die Kreisverwaltungsbehörde (§ 29a Satz 2 AVBayFiG).
2.5
Im Übrigen gelten für den elektronischen Erlaubnisschein die Vorgaben des Art. 29 BayFiG.
3.
Inhalt des elektronischen Erlaubnisscheins
1Mindestinhalte des elektronischen Erlaubnisscheins sind:
Vor- und Zuname oder Bezeichnung der ausgebenden Person und ihre genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz),
Vor- und Zuname und genaue Anschrift des Erlaubnisnehmers mit dem Hinweis, dass der Erlaubnisschein nicht übertragbar ist,
Art und Geltungsdauer des Erlaubnisscheins sowie eventuell Bestimmungen über Fangarten, Fanggeräte und Fangbeschränkungen,
genaue Bezeichnung des oder der Fischwasser bzw. der Fischwasserstrecken, auf die sich die Erlaubnis bezieht; beim Sammelerlaubnisschein gegebenenfalls Raum für die Eintragung der genutzten Fangtage.
2Ergänzend wird auf das Muster eines Erlaubnisscheins in Anlage 1 der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12. November 1999 (AllMBl. S. 939), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. November 2007 (AllMBl. S. 780) geändert worden ist, Bezug genommen.
4.
Überwachung
1Die Einhaltung der Anforderungen, die in Nrn. 2 und 3 genannt sind, ist von demjenigen nachzuweisen, der ein elektronisches Verfahren nutzen möchte. 2Mit der Kontrolle des Nachweises wird der Landesfischereiverband Bayern e. V. (LFV) beauftragt. 3Dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) ist über den LFV vor dem erstmaligen Einsatz eine Beschreibung des Verfahrens zur Genehmigung vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass die Einhaltung der Anforderungen gewährleistet ist. 4Dem Staatsministerium sowie dem LFV muss zu Kontrollzwecken Zugang zu dem elektronischen Verfahren gewährt werden. 5Der LFV informiert das Staatsministerium erstmalig bis zum 30. April 2019 und dann regelmäßig zum Ende jeden Jahres über Anzahl und Berechtigte nach Nr. 1.2 Satz 2, die das Verfahren nutzen.
5.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2018 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor