Veröffentlichung AllMBl. 2018/13 S. 906 vom 06.09.2018

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Az. 93-9302a/122/11
7523-W
7523-W
Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien
und der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen
durch Biomasseheizwerke
(Förderprogramm BioKlima)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Energie und Technologie
vom 6. September 2018, Az. 93-9302a/122/11
Präambel
1Die Stärkung der Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energien ist ein wesentlicher Bestandteil der Energiewende und des Klimaschutzes. 2Wenn heimische Bioenergie genutzt wird, können Versorgungssicherheit und regionale Wertschöpfungskreisläufe gestärkt werden. 3Daher fördert der Freistaat Bayern Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke zur effizienten energetischen Nutzung fester Biomasse, Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen sowie in die Nutzung solarer Wärme und Abwärme in Verbindung mit der Neuinvestition in Biomasseheizwerke nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
um den Anteil fester Biomasse als speicherbare und flexible erneuerbare Energiequelle am Wärmeenergiemarkt im Hinblick auf die energiepolitischen Ziele Bayerns weiter zu erhöhen. 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
1Durch die Errichtung von Biomasseheizwerken soll ein Beitrag zur Umsetzung des Bayerischen Energieprogramms1 und zum Klimaschutz geleistet werden. 2Mit den geförderten Projekten sollen jährlich bis zu 5 000 Tonnen Kohlendioxid eingespart werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden nach Art. 41 AGVO
2.1
Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke zur effizienten energetischen Nutzung fester Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt bis 200 Kilowatt,
2.2
Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke zur Wärmeerzeugung durch effiziente energetische Nutzung fester Biomasse mit einer Nennwärmeleistung größer 200 Kilowatt,
2.3
Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizsysteme mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt, deren Wärme in ein Wärmenetz eingespeist wird, in das auch Abwärme und/oder Solarenergie eingespeist wird; der Anteil der Abwärme bzw. solarer Wärme am Jahres-Wärmeenergiebedarf muss mindestens zehn Prozent betragen.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigt sind:
Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern).
3.2
Ausgeschlossen von einer Förderung sind:
3.2.1
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO,
3.2.2
Antragsberechtigte nach Nr. 3.1, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,
3.2.3
Hersteller von Anlagen oder Anlagenkomponenten gemäß Nr. 2,
3.2.4
Einrichtungen des Freistaates Bayern und des Bundes,
3.2.5
Projekte, die über Leasing, Raten- oder Mietkauf finanziert werden,
3.2.6
Projekte zur Wärmeversorgung außerhalb fester Gebäude, von Betriebsgebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und langanhaltend offengehalten werden müssen, von Traglufthallen oder Zelten und von Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden sowie Projekte zur Wärmeversorgung provisorischer Gebäude.
4.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
1Eine Zuwendung wird nur für neue Anlagen gewährt. 2Ersatzinvestitionen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen und Prototypen werden nicht gefördert. 3Um keine Ersatzinvestition im Sinne dieser Richtlinien handelt es sich, wenn ein Biomasseheizwerk, das zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits älter als zehn Jahre ist, durch ein neues automatisch beschicktes Biomasseheizwerk ersetzt wird. 4Als Prototyp gelten Anlagen, die in weniger als drei Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind.
4.2
Der Biomassekessel muss automatisch beschickt werden und für die Verwendung der gewählten Brennstoffe geeignet sein.
4.3
1Als Brennstoffe dürfen ausschließlich naturbelassene Holzbrennstoffe und naturbelassene halmgutartige Biomasse eingesetzt werden. 2Im Einzelnen sind dies die in der DIN EN ISO 17225-1:2014 (D) in Tabelle 1 Nr. 1.1, 1.2.1, 2.1 und 2.2.1 aufgeführten biogenen Brennstoffe.
4.4
1Die rechtlichen Voraussetzungen sind zu erfüllen. 2Die ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage müssen vorliegen.
4.5
Es ist ein schlüssiger und abgesicherter Finanzierungsplan vorzulegen.
4.6
1Bei der Antragstellung muss der prognostizierte Jahresenergiebedarf plausibel nachgewiesen werden. 2Es müssen für 100 Prozent des prognostizierten Energieverkaufs Wärmelieferverträge oder -vorverträge vorgelegt werden. 3Der Jahresenergiebedarf für eine mögliche Biomassebrennstofftrocknung wird bei der Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen nicht berücksichtigt.
4.7
Ein Wärmespeicher („Pufferspeicher“) mit einem Mindestspeichervolumen von 30 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung ist grundsätzlich zu installieren.
4.8
Die Wärmebelegungsdichte muss – bezogen auf den prognostizierten Jahresenergiebedarf – mindestens 1,5 Megawattstunden je Meter neu errichteter Wärmetrasse betragen (= Trasse zwischen freistehenden Gebäuden).
4.9
1Die technische Machbarkeit und ökonomische Tragfähigkeit der Maßnahme ist nachzuweisen. 2Eine Bewilligung ist nur nach fachlicher Begutachtung mit Förderempfehlung durch eine von der Bewilligungsstelle beauftragte Einrichtung möglich.
4.10
1Zuwendungsempfänger müssen zur Sicherstellung des Anreizeffektes vor Beginn der Arbeiten für die Maßnahme oder die Tätigkeit einen schriftlichen Antrag (Art. 6 Abs. 2 AGVO) gestellt haben. 2Als Beginn der Arbeiten oder Tätigkeit (Maßnahmenbeginn) gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag) (vgl. Art. 2 Nr. 23 AGVO). 3Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. 4Eine eventuelle Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist vom Antragsteller schriftlich zu beantragen und wird ausschließlich schriftlich erteilt. 5Maßnahmen, mit denen vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids bzw. der Zustimmung zum förderunschädlichen Maßnahmenbeginn begonnen wurde, sind von der Förderung ausgeschlossen.
4.11
1Die geförderte Anlage muss innerhalb Bayerns errichtet werden. 2Die geförderte Anlage muss an dem im Antrag benannten Standort mindestens acht Jahre nach der Inbetriebnahme zweckentsprechend betrieben werden (Zweckbindung). 3Sofern der Antragsteller Mieter oder Pächter des Anwesens ist, auf dem die Biomasseanlage errichtet wird, ist bei Antragstellung zu bestätigen, dass eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zur energetischen Nutzung fester Biomasse vorliegt.
5.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Für Projekte nach Nr. 2.1 (Biomasseheizanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt bis 200 Kilowatt) gilt:
5.1.1
1Das Projekt muss mindestens eine prognostizierte Kohlendioxidvermeidung bei einer Laufzeit von acht Jahren in Höhe von 216 Tonnen Kohlendioxid erreichen. 2Die Berechnung erfolgt anhand eines Umrechnungsfaktors (0,3 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent pro Megawattstunde), der aus den Daten des Globalen Emissions-Modells integrierter Systeme (GEMIS-Daten) abgeleitet wird.
5.1.2
1Die Biomassekessel müssen kalkulatorisch gemäß Antragskonzept eine Auslastung von mindestens 2 000 Vollbetriebsstunden pro Jahr erreichen. 2Bei monovalenten Anlagen muss diese Auslastung mindestens 1 500 Vollbetriebsstunden pro Jahr betragen.
5.1.3
Wärmebelegungsdichte:
Abweichend von Nr. 4.8 kann ein effizienter Netzbetrieb auch dann nachgewiesen werden, wenn die laut Antragskonzept kalkulierten Netzverluste weniger als 15 Prozent des prognostizierten Jahresenergiebedarfs betragen.
5.1.4
Berichtspflicht:
Vom Zuwendungsempfänger ist über die Dauer der Nutzung, jedoch höchstens über acht Jahre, eine jährliche Erhebung zum Biomassebrennstoffeinsatz und zur erzeugten Wärmemenge der Biomassekessel durchzuführen, schriftlich zu dokumentieren und für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist aufzubewahren (ggf. für eine Vor-Ort-Kontrolle).
5.2
Für Projekte nach Nr. 2.2 (Biomasseheizwerke mit einer Nennwärmeleistung größer 200 Kilowatt) gilt:
5.2.1
1Das Projekt muss mindestens eine prognostizierte Kohlendioxid-Vermeidung bei einer Laufzeit von acht Jahren in Höhe von 723 Tonnen Kohlendioxid erreichen. 2Die Berechnung erfolgt anhand eines Umrechnungsfaktors (0,3 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent pro Megawattstunde), der aus den GEMIS-Daten abgeleitet wird.
5.2.2
1Die Biomassekessel müssen kalkulatorisch gemäß Antragskonzept eine Auslastung von mindestens 2 500 Vollbetriebsstunden pro Jahr erreichen. 2Bei monovalenten Anlagen muss diese Auslastung mindestens 2 000 Vollbetriebsstunden pro Jahr betragen. 3Ausnahme bei überwiegender Prozesswärmeerzeugung (Wärme für technische Prozesse und Verfahren, z. B. Brauerei, Wäscherei, Lebensmittelindustrieanlage): die Biomassekessel müssen kalkulatorisch gemäß Antragskonzept eine Auslastung von mindestens 2 000 Vollbetriebsstunden pro Jahr erreichen, bei monovalenten Anlagen muss diese Auslastung grundsätzlich mindestens 1 500 Vollbetriebsstunden pro Jahr betragen.
5.2.3
Berichtspflicht:
Vom Zuwendungsempfänger ist über die Dauer der Nutzung, jedoch höchstens über acht Jahre, eine jährliche Erhebung zum Biomassebrennstoffeinsatz und zur erzeugten Wärmemenge der Biomassekessel durchzuführen, schriftlich zu dokumentieren und für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist aufzubewahren (ggf. für eine Vor-Ort-Kontrolle).
5.3
Für Projekte nach Nr. 2.3 gilt (Kombinationsprojekte mit Abwärme und/oder solarer Nutzung):
5.3.1
1Das Projekt muss mindestens eine prognostizierte Kohlendioxid-Vermeidung bei einer Laufzeit von acht Jahren in Höhe von 216 Tonnen Kohlendioxid erreichen. 2Die Berechnung erfolgt anhand eines Umrechnungsfaktors (0,3 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent pro Megawattstunde), der aus den GEMIS-Daten abgeleitet wird.
5.3.2
1Biomasseheizwerke mit einer Wärmeeinspeisung aus Abwärme und/oder Solarenergie im Sinne dieser Richtlinien umfassen Biomasseheizwerke mit nachgelagertem Wärmenetz, die mit solarer Unterstützung betrieben werden und/oder Abwärme zur Versorgung des Wärmenetzes nutzen. 2Das Wärmenetz dient dabei der Warmwasserbereitung, der Raumheizung, der Prozesswärmebereitstellung oder der Kälteerzeugung. 3Der Anteil von Abwärme bzw. solarer Wärme am Jahresenergiebedarf muss dabei mindestens zehn Prozent betragen. 4Abwärme ist Wärme, die in der Industrie oder bei einem Stromerzeugungsprozess zunächst ohne Verwertung als Beiprodukt anfällt.
5.3.3
1Der prognostizierte Jahresenergiebedarf und die Anteile an der Jahres-Wärmeerzeugung aller Wärmequellen, einschließlich der Abwärme und des solaren Deckungsbeitrages zum Jahresenergiebedarf, müssen nachgewiesen werden (Ingenieurbüro, Energieberater). 2Für eine thermische Solaranlage ist der erwartete spezifische Kollektorwärmeertrag (kWh/m2×a) anzugeben.
5.3.4
Die Biomassekessel müssen kalkulatorisch gemäß Antragskonzept eine Auslastung von mindestens 1 500 Vollbetriebsstunden pro Jahr erreichen.
5.3.5
Abweichend von Nr. 4.8 gilt bei Nutzung von Abwärme und/oder Solarwärme: die Wärmebelegungsdichte muss – bezogen auf den prognostizierten Jahresenergiebedarf – die folgenden Werte haben:
mindestens 1,00 Megawattstunden je Meter neu errichteter Wärmetrasse, wenn der Anteil von Abwärme und/oder Solarwärme am prognostizierten Jahresendenergiebedarf mindestens zehn Prozent beträgt;
mindestens 0,70 Megawattstunden je Meter neu errichteter Wärmetrasse, wenn der Anteil von Abwärme und/oder Solarwärme am prognostizierten Jahresendenergiebedarf mindestens 20 Prozent beträgt;
mindestens 0,50 Megawattstunden je Meter neu errichteter Wärmetrasse, wenn der Anteil von Abwärme am prognostizierten Jahresendenergiebedarf mindestens 30 Prozent beträgt.
5.3.6
1Bei solarunterstützter Nahwärme wird der kalkulatorische Solarwärmeertrag über die installierte Solarwärmeleistung im Endausbau bestimmt. 2Das sogenannte Nachheizen hat überwiegend mit dem Biomasseheizsystem zu erfolgen.
5.3.7
Bei Nutzung von Solarwärme: Die Solaranlage ist mit einem ausreichend dimensionierten Wärmespeicher zu betreiben.
5.3.8
Im Fall, dass Abwärme in das Wärmenetz eingespeist wird, hat die zusätzliche Wärmebereitstellung überwiegend mit dem Biomasseheizsystem zu erfolgen.
5.3.9
Berichtspflicht:
Vom Zuwendungsempfänger ist für die Dauer der Nutzung, jedoch höchstens über acht Jahre, eine jährliche Erhebung von Betriebsdaten durchzuführen und der Bewilligungsstelle vorzulegen.
6.
Zuwendungsfähige Kosten
1Zuwendungsfähig sind die Investitionsmehrkosten des Biomasseheizsystems bzw. des Biomasseheizwerks nach Art. 41 Abs. 6 Buchst. b AGVO. 2Zur Berechnung der Investitionsmehrkosten werden die Kosten anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, weniger umweltschonenden Investition ermittelt, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können. 3Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen entspricht den zuwendungsfähigen Kosten. 4Diese können im Einzelnen die Kosten für folgende Maßnahmen bzw. Arbeiten sein:
biomassespezifische Anlagenteile (biomassespezifische Mehrkosten für Biomassekessel, Filteranlage, Abgaswärmetauscher, Abgaskondensationsanlage, Wärmespeicher etc.),
Hydraulik (biomassespezifische Mehrkosten),
bauliche Anlagen und Erschließung (biomassespezifische Mehrkosten),
Planungskosten (anteilig für biomassespezifische Mehrkosten).
5Die Investitionskosten für das Wärmenetz, für die Solarkollektoranlage und für die Abwärmeeinspeisung sind nicht zuwendungsfähige Kosten im Sinne dieser Richtlinien.
7.
Art und Umfang der Förderung
7.1
Art der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuwendungen (Projektförderung) als Anteilfinanzierung.
7.2
Umfang der Förderung
1Die Beihilfeintensität beträgt für Investitionen in neue umweltschonende Biomasseheizwerke höchstens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (Art. 41 Abs. 7 Buchst. a AGVO), bei mittleren Unternehmen (gemäß Anhang I AGVO) beträgt die Beihilfeintensität nach diesen Richtlinien höchstens 35 Prozent, bei kleinen Unternehmen (gemäß Anhang I AGVO) höchstens 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (Art. 41 Abs. 8 AGVO). 2Zusätzlich zur genannten Grundförderung sind folgende kumulierbare Förderungen möglich. 3Dabei beträgt die kumulierbare Förderung innerhalb dieser Richtlinien höchstens 50 % der zuwendungsfähigen Kosten:
a)
Förderung für Biomasseheizsysteme bei Projekten mit Nutzung von neuinstallierter solarer Wärme nach Nr. 2.3:
fünf Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bei mindestens 10 Prozent solarer Deckung,
zehn Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bei mindestens 20 Prozent solarer Deckung.
b)
Förderung für Biomasseheizsysteme mit Abgaswärmetauscher oder Abgaskondensationsanlage:
fünf Prozent der zuwendungsfähigen Kosten; Feuerungsanlagen zur Dampferzeugung werden nicht gefördert.
7.3
Förderobergrenzen
1Die Förderobergrenze für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2 beträgt 200 000 Euro. 2Für Maßnahmen, bei denen die Förderung nach Nr. 7.2 Satz 2 Buchst. b in Anspruch genommen wird, erhöht sich die Förderobergrenze auf 250 000 Euro. 3Die Förderobergrenze für Maßnahmen nach Nr. 2.3 beträgt 300 000 Euro.
7.4
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen mit einer Nennwärmeleistung gemäß Nr. 2.1 sowie Maßnahmen gemäß Nr. 2.3 im Nennwärmeleistungsbereich von mindestens 60 Kilowatt bis 200 Kilowatt, bei denen der Förderbetrag von 5 000 Euro nicht erreicht wird (Bagatellgrenze).
7.5
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen mit einer Nennwärmeleistung gemäß Nr. 2.2 sowie Maßnahmen gemäß Nr. 2.3 mit einer Nennwärmeleistung größer 200 Kilowatt, bei denen der Förderbetrag von 10 000 Euro nicht erreicht wird (Bagatellgrenze).
8.
Nicht zuwendungsfähige Kosten
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
8.1
Allgemeine Investitionskosten, die nicht mit Umweltschutzmaßnahmen und der unmittelbaren baulichen Investition des Biomasseheizwerks zusammenhängen (z. B. Gestaltung der Außenanlagen, Radlader, Waage etc.),
8.2
Kosten für Grunderwerb,
8.3
Kosten für Demontage- und Abbrucharbeiten,
8.4
Umsatzsteuer, Preisnachlässe (z. B. Rabatte und Skonti),
8.5
Aufwendungen, die nicht durch Zahlungsnachweise belegt werden können,
8.6
Eigenleistungen,
8.7
Planungsleistungen, sofern sie zehn Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsmehrkosten überschreiten,
8.8
Machbarkeitsstudien,
8.9
Behördliche Gebühren (z. B. Baugenehmigung).
9.
Kumulierung
1Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln für dasselbe Vorhaben ist zulässig, wenn die Beihilfeintensität kumuliert höchstens 45 Prozent, bei mittleren Unternehmen 55 Prozent, bei kleinen Unternehmen 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten beträgt (vgl. Art. 41 Abs. 7 und 8 AGVO). 2Für den Fall, dass diese Höchstgrenzen überschritten würden, werden die Zuwendungen nach diesen Richtlinien auf die vorstehenden Förderhöchstgrenzen gekürzt.
10.
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist gemäß der Verordnung über das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe das
Technologie- und Förderzentrum
im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe
Schulgasse 18
94315 Straubing
Telefon: 09421 300-214, Telefax: 09421 300-211
Internet: www.tfz.bayern.de
E-Mail: foerderung@tfz.bayern.de
11.
Verfahren
11.1
Antragstellung
1Anträge auf Förderung sind auf dem Vordruck zu stellen, der bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden kann, und bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Der Antrag kann nicht mittels Telefax oder E-Mail gestellt werden.
11.2
Antragsprüfung
11.2.1
Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und die Übereinstimmung des Antrags mit diesen Bestimmungen.
11.2.2
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern.
11.2.3
Wird der Förderantrag abgelehnt, hat der Antragsteller die ihm bisher entstandenen Kosten selbst zu tragen.
11.3
Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge bei der Bewilligungsbehörde erteilt.
11.4
Auszahlung der Fördermittel, Prüfung der Verwendung
11.4.1
Die Auszahlungsanträge sind von den Zuwendungsempfängern anhand eines dem Zuwendungsbescheid beigefügten Formblatts zu erbringen und bei der vom Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie beauftragten Behörde (siehe Nr. 10) einzureichen.
11.4.2
Die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage und Prüfung eines Verwendungsnachweises.
11.4.3
1Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.1.5 ANBest-P oder Nr. 6.1.1 ANBest-K kann zugelassen werden. 2Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben für die Errichtung der Fördermaßnahme summarisch zusammengestellt sind.
11.4.4
Der Zuwendungsempfänger hat die Belege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längere Aufbewahrungspflicht verlangt wird.
11.4.5
Die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie, der Bayerische Oberste Rechnungshof sowie die Prüfungsorgane der Europäischen Union haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
11.4.6
1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie Art. 48 bis Art. 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind. 2Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.
12.
Sonstige Bestimmungen
1Bei Antragstellern, für die die ANBest-P einschlägig sind (natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des Privatrechts, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme kommunaler Körperschaften), werden die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P nicht angewendet. 2Diese Antragsteller sind aber verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen über mehr als 1 000 Euro für Bauleistungen, Lieferungen und Leistungen mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.
13.
Hinweise
13.1
Missbrauch
1Zur Vorbeugung von Missbrauch gleichen die Bewilligungsbehörde und das Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie alle Daten über die eingegangenen Anträge auf Zuschuss in regelmäßigen Abständen ab. 2Das Verfahren legt das Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde fest. 3Der Antragsteller erklärt sich im Antrag damit einverstanden, dass die Daten der Antragstellung von der Bewilligungsbehörde dem Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie übermittelt werden dürfen.
13.2
Auskunftspflichten, Prüfung
1Die Antragsunterlagen werden zur Prüfung auf wirtschaftliche Tragfähigkeit, ökologische Sinnhaftigkeit und technische Machbarkeit des Projektes an die durch die Bewilligungsbehörde beauftragten Institutionen weitergegeben. 2Darüber hinaus sind dem Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie, der Bewilligungsbehörde sowie durch die Bewilligungsbehörde beauftragten Institutionen auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, u. a. zur Evaluierung der geförderten Biomasseheizwerke, und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
13.3
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuschussempfängern zu prüfen.
14.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
 
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
 
 
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1
„Wir wollen bis 2025 eine weitere deutliche Reduzierung der energiebedingten CO2-Emissionen auf 5,5 Tonnen pro Kopf erreichen. Umweltverträglichkeit heißt für uns: Runter mit den CO2-Emissionen!“ Bayerisches Energieprogramm für eine sichere, bezahlbare und umweltverträgliche Energieversorgung, 2/2016, S. 18.