Veröffentlichung AllMBl. 2018/02 S. 190 vom 16.02.2018

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Az. 64f-U8667.21-2013/1-50
7912.5-U
7912.5-U
Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen,
von Unterkunftshäusern
und von Grün- und Erholungsanlagen
aus Anlass von Gartenschauen
(Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und
Grün- und Erholungsanlagen – FöR-WaGa)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 16. Februar 2018, Az. 64f-U8667.21-2013/1-50
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Wanderwege, Unterkunftshäuser, dauerhafte Grün- und Erholungsanlagen im Zuge von Gartenschauen sowie Beiträge auf Gartenschauen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Inhaltsübersicht
Teil 1
Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.
Zweck und Ziel der Zuwendungen
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Wanderwege
2.2
Unterkunftshäuser
2.3
Gartenschauen
2.4
Beiträge und Aktionen von Verbänden auf Gartenschauen
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Wanderwege
3.2
Unterkunftshäuser
3.3
Gartenschauen
3.4
Beiträge und Aktionen auf Gartenschauen
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeiner Zugang, öffentliches Interesse, Subsidiarität
4.2
Rechtliche Verpflichtungen, Genehmigungen, Zweckbindung
4.3
Barrierefreiheit, dauerhafte Nutzung der Grün- und Erholungsanlagen
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
5.2
Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben
5.3
Höhe der Zuwendung
5.4
Mehrfachförderung
5.5
Einnahmen bei Gartenschauen
5.6
Sonstige Regelungen
Teil 2
Verfahren
6.
Zuständigkeit und Antragstellung
6.1
Wanderwege und Unterkunftshäuser
6.2
Gartenschauen
6.3
Antrag und Antragsunterlagen
7.
Bewilligungsverfahren
7.1
Gartenschauen, Wanderwege, Unterkunftshäuser
7.2
Längere Beiträge und Aktionen auf Gartenschauen
7.3
Aufbewahrungsfrist
8.
Beginn der Ausführung
8.1
Vorhabenbeginn
8.2
Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn
9.
Auszahlungsantrag
10.
Nachweis der Verwendung
10.1
Verwendungsnachweis
10.2
Kofinanzierung
10.3
Evaluation
11.
Subventionserhebliche Angaben
12.
Einvernehmen
Teil 3
Schlussbestimmungen
13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.
Zweck und Ziel der Zuwendungen
1Zweck der Zuwendungen ist die Förderung von Investitionen
für eine umweltgerechte Erholung, für Naturerlebnis und Freizeitgestaltung in der freien Natur,
für die Verbesserung der Naherholungsmöglichkeiten in Siedlungsräumen und der städteökologischen und -klimatischen Verhältnisse zur Unterstützung einer integrierten, nachhaltigen Stadt- und Stadt/Umland-Entwicklung sowie zum Erhalt beziehungsweise zur Verbesserung der Biodiversität und
für die Beseitigung von städtebaulichen, ökologischen und/oder soziologischen Fehlentwicklungen und Defiziten bei Grünstrukturen.
2Ziel ist es, Wanderwege zu erhalten, die Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern umweltgerecht zu optimieren sowie für die Bevölkerung dauerhafte und vorbildliche Grün- und Erholungsanlagen in Verbindung mit einer Gartenschau zu schaffen oder bestehende Anlagen weiterzuentwickeln und zu verbessern. 3Gartenschauen stellen ein wichtiges Instrument der nachhaltigen Stadtentwicklung und ein Korrektiv bei städtebaulichen Fehlentwicklungen dar. 4Sie tragen dazu bei, in bayerischen Städten eine nachhaltige, umwelt- und naturfreundliche Stadtentwicklung zu unterstützen, indem für die Bevölkerung attraktive Landschaftsräume und Freiflächen als bleibende Werte geschaffen werden. 5Daneben dienen die temporären Veranstaltungen der Gartenschauen besonders dem gärtnerischen Berufsstand sowie zahlreichen weiteren Akteuren als herausragendes Präsentations- und Informationsforum für vielfältige Gartenbau- und Umweltthemen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Wanderwege
2.1.1
Gefördert werden die Generalinstandsetzung und die Beschilderung von bestehenden, umweltverträglichen und dauerhaften Wanderwegen in Bayern für Wanderer und Bergsteiger in der freien Natur beziehungsweise die Informationsgewinnung und -verarbeitung über diese Wanderwege.
2.1.2
Die Generalinstandsetzung umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung der Oberflächeneigenschaften, die deutlich über das Ausmaß der laufenden Unterhaltung durch Behebung von Mängeln kleineren Umfangs oder bauliche Sofortmaßnahmen in kleineren Flächen aufgrund gewöhnlicher Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüsse hinausgehen.
2.1.3
Die Zuwendung für die Generalinstandsetzung kann frühestens drei Jahre nach Abschluss der erstmaligen Herstellung beziehungsweise wiederkehrend im Abstand von drei Jahren für dieselbe Strecke, oder wenn die Generalinstandsetzung aufgrund eines Naturereignisses zwingend erforderlich ist, beantragt werden.
2.2
Unterkunftshäuser
2.2.1
Gefördert werden Maßnahmen für eine umweltgerechtere Ver- und Entsorgung (Trinkwasser, Abwasser und regenerative Energie) von Unterkunftshäusern.
2.2.2
1Die Förderung beschränkt sich im alpinen Raum auf Hütten der DAV-Kategorie I oder Hütten entsprechender Ausstattung und im außeralpinen Raum auf nicht für längerfristige Aufenthalte geeignete Wanderheime. 2Sie kann nur für in Bayern gelegene Unterkunftshäuser gewährt werden.
2.2.3
Eine Zuwendung kann frühestens nach Ablauf der Zweckbindungsfrist (vgl. Nr. 4.2.4) der vorhergehenden Förderung einer Maßnahme, oder wenn die Erneuerung aufgrund eines Naturereignisses oder technischen Fortschritts (zum Beispiel Digitalisierung, verbesserte Speichermöglichkeiten) zwingend erforderlich ist, beantragt werden.
2.3
Gartenschauen
2.3.1
Grün- und Erholungsanlagen
1Gefördert werden vorbildliche, dauerhafte Grün- und Erholungsanlagen ausschließlich aus Anlass der Durchführung einer Landesgartenschau oder einer Veranstaltung „Natur in der Stadt/Gemeinde“ (kurz: „Gartenschau“), die nach einer Bewerbung bei der Bayerischen Landesgartenschau GmbH, Sigmund-Riefler-Bogen 4, 81829 München, http://www.lgs.de/, vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) auf der Basis der nachfolgend aufgeführten Zielsetzungen und Kriterien den Zuschlag erhalten hat. 2Es wird jährlich nur eine Veranstaltung „Natur in der Stadt/Gemeinde“ beziehungsweise Landesgartenschau gefördert. 3Ab dem Jahr 2022 entfällt das Format „Natur in der Stadt/Gemeinde“. 4Ab diesem Zeitpunkt wird jährlich, sofern der Zuschlag erteilt ist, eine Landesgartenschau mit der Bezeichnung „Bayerische Landesgartenschau“ durchgeführt. 5Die Veranstaltungsdauer der Gartenschau wird von der jeweiligen Gartenschaukommune selbst bestimmt und beträgt zwölf bis 24 Wochen.
2.3.2
Zielsetzungen und Kriterien für die Zuschlagserteilung
1Im Rahmen des jeweiligen Bewerbungsverfahrens ist der Zuschlag derjenigen Kommune zu erteilen, die mit ihrem Gartenschaukonzept die nachfolgenden Zielsetzungen und Kriterien am besten erfüllt. 2Den Zuschlag erteilt das StMUV im Benehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF).
2.3.2.1
Zielsetzungen
1In bayerischen Städten und Gemeinden wird eine nachhaltige Stadtentwicklung unterstützt, indem dauerhaft wertvolle Landschaftsräume und Freiflächen geschaffen oder bestehende optimiert und weiterentwickelt werden. 2Dabei sollen Abstimmungen zwischen sozialen und ökologischen Erfordernissen erfolgen, Naherholungsangebote geschaffen, wertvolle Grünbestände und Landschaftselemente entwickelt und gesichert sowie die Versiegelung von Flächen minimiert, Brachflächen saniert und die Biodiversität gestärkt werden. 3Es wird angestrebt, bei Gartenschauen die Verwendung von Torf zu vermeiden.
Eine nachhaltige Verbesserung des Stadtklimas, unter anderem durch klimarelevante Freiflächen, und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel werden angestrebt.
Die Bevölkerung soll durch beispielhafte Gestaltung und Pflege von Grünflächen, Gärten und benachbarten Ortsteilen, durch qualitätsvolle pflanzenbauliche Ausstellungen, Lehrschauen und sonstige Veranstaltungen über Fragen der natürlichen Lebensgrundlagen, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Gartenbaus und der nachhaltigen Orts- beziehungsweise Stadtentwicklung informiert werden.
Die Region, die örtliche Wirtschaft, insbesondere der Tourismus sowie das gesamte lokale Handeln sollen gestärkt werden und neue Impulse erhalten zur Verbesserung der kommunalen Zusammenarbeit, des Zusammenhalts und der Identifikation der Bürger, der Institutionen und der Unternehmen vor Ort.
Dem bayerischen Gartenbau wird die Möglichkeit gegeben, seine Beiträge zu gestalterischen und ökologischen Verbesserungen zu kreativem Grün in der Stadt vorzustellen.
2.3.2.2
Kriterien
Die Zielsetzungen müssen in ein schlüssiges Gesamtkonzept eingebettet sein.
Die Finanzierung der dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen, der Durchführung der Gartenschau und der Folgekosten muss gesichert sein und die finanzielle Leistungsfähigkeit muss nachgewiesen werden.
Bei der Zuschlagsentscheidung sind die Eigentumsverhältnisse der Grün- und Erholungsflächen, die Nachnutzung und strukturpolitische Effekte zu berücksichtigen.
1Intensive Anstrengungen der interessierten Kommune hinsichtlich einer frühzeitigen Beteiligung und Information der Bürgerinnen und Bürger, der regionalen Organisationen aus Wirtschaft, Landwirtschaft sowie aus dem Umwelt- und Sozialbereich während der Planungs- und Bewerbungsphase für eine Gartenschau. 2Die Bürgerbeteiligung sowie die frühzeitige, transparente und strukturierte Information und Einbindung der Öffentlichkeit ist im Rahmen der Bewerbung darzustellen.
1Im Übrigen gelten die mit Zustimmung des StMUV und des StMELF von der Bayerischen Landesgartenschau GmbH zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren herausgegebenen weiteren Hinweise („Leitfaden“) in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2Die bereits nach bisherigem Verfahren vom Vergabeausschuss beziehungsweise vom StMUV bis zum Durchführungsjahr 2022 erteilten Zuschläge an Kommunen zur Ausrichtung von Gartenschauen bleiben unberührt.
2.4
Beiträge und Aktionen von Verbänden auf Gartenschauen
2.4.1
Während des gesamten oder überwiegenden Gartenschaudurchführungszeitraums (längere Beiträge)
1Gefördert werden ab dem Jahr 2022 qualitätsvolle Beiträge und Aktionen, die mit ökologischer und umweltgerechter Zielsetzung im Rahmen der temporären Gartenschauveranstaltung während des gesamten oder überwiegenden Ausstellungszeitraums durchgeführt werden. 2Die Beiträge sollen die ökologischen Schwerpunkte und Ziele der jeweiligen Gartenschau mit aufgreifen.
2.4.2
Während eines kürzeren Ausstellungszeitraums (kürzere Beiträge)
1Zur Unterstützung regionaler Vereine, Verbände und sonstiger Gruppierungen bietet das StMUV ausschließlich für Landesgartenschauen eine Plattform für eine Präsenz auf der Gartenschau über einen kurzen Zeitraum von einem Tag bis zu einer Woche im Aktionsformat an. 2Das StMUV kann möglichen Aktionspartnern dazu auf Anfrage und nach Abstimmung des Aktionsprogramms Infrastruktur (Aktionsfläche mit Ausstattung) zur Verfügung stellen.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Wanderwege
3.1.1
Zuwendungsempfänger sind der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und seine Mitglieder sowie die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des Deutschen Alpenvereins e. V.
3.1.2
Der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Alpenvereins e. V. können die Zuwendung, unter Beachtung der Voraussetzungen der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO, an ihre Mitglieder beziehungsweise Sektionen weiterleiten, sofern dies im Zuwendungsbescheid vorgesehen ist.
3.2
Unterkunftshäuser
3.2.1
Zuwendungsempfänger sind die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des Deutschen Alpenvereins e. V., der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und seine Mitglieder sowie der Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. und seine Mitglieder.
3.2.2
Der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V., der Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. und die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Alpenvereins e. V. können die Zuwendung, unter Beachtung der Voraussetzungen der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO, an ihre Mitglieder beziehungsweise Sektionen weiterleiten, sofern dies im Zuwendungsbescheid vorgesehen ist.
3.3
Gartenschauen
3.3.1
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist jeweils die Kommune, auf deren Grundeigentum oder ihr kraft Vertrags langfristig (mindestens 25 Jahre) zur Verfügung stehenden Flächen die dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen anlässlich einer Gartenschau hergestellt werden und die die Ausgaben trägt.
3.3.1.1
1Die Kommune ist als Adressatin des Zuwendungsbescheids verpflichtet, die darin enthaltenen Auflagen und Maßgaben (Nebenbestimmungen) zu beachten. 2Die Berechtigung zur Mittelverwendung ist auf den Zuwendungsempfänger beschränkt. 3In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers eine Weiterleitung der Zuwendung im Zuwendungsbescheid gemäß Nr. 13 VVK (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO) an einen Dritten gestattet werden, wenn die Grün- und Erholungsanlagen dauerhaft in dessen Verantwortungsbereich verbleiben, alle Rechte und Pflichten des Zuwendungsempfängers einschließlich der Sicherung der Gesamtfinanzierung (gleiche persönliche, fachliche und finanzielle Kriterien wie der ursprüngliche Zuwendungsempfänger) von diesem dauerhaft übernommen werden und dadurch der Zuwendungszweck ebenso erfüllt wird.
3.3.1.2
1Sofern die Weiterleitung der Mittel an Dritte erfolgt, hat das in öffentlich-rechtlicher Form zu erfolgen. 2Geeignete Nachweise zur Einhaltung der oben genannten Kriterien sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich und spätestens mit der Weiterleitung der Mittel zuzuleiten.
3.3.1.3
1Tritt ein Dritter im Auftrag der Kommune lediglich als Erfüllungsgehilfe für einzelne definierte Aufgaben auf, ist keine Gestattung der Weiterleitung notwendig. 2Dies gilt auch für die örtliche Durchführungsgesellschaft als temporäre Zweckgesellschaft, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Regelungen tätig wird.
3.4
Beiträge und Aktionen auf Gartenschauen
3.4.1
Zuwendungsempfänger bei längeren Beiträgen und Aktionen sind gemeinnützige Organisationen, die sich satzungsgemäß dem Natur- oder Umweltschutz widmen.
3.4.2
Begünstigte bei kürzeren Beiträgen sind regionale Verbände, Vereine und sonstige Gruppierungen, die sich im Rahmen der Gartenschau für Umwelt- und Naturschutz engagieren wollen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeiner Zugang, öffentliches Interesse, Subsidiarität
Maßnahmen sind nur förderfähig, soweit sie an allgemein zugänglichen und öffentlichen Interessen dienenden Wegen, Unterkunftshäusern oder Grün- und Erholungsanlagen stattfinden und ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang mithilfe des bürgerschaftlichen Engagements durchgeführt werden können.
4.2
Rechtliche Verpflichtungen, Genehmigungen, Zweckbindung
4.2.1
Maßnahmen, zu deren Durchführung der Antragsteller selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, können nicht gefördert werden.
4.2.2
Erforderliche behördliche Genehmigungen sowie gegebenenfalls notwendige Zustimmungen von Eigentümern oder sonstigen Berechtigten sind vom Zuwendungsempfänger jeweils eigenverantwortlich vor Beginn des Vorhabens einzuholen.
4.2.3
1Die Zweckbindungsfrist für Grün- und Erholungsanlagen beträgt 25 Jahre und beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anlagen der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 2Bei sonstigen investiven Anlagenteilen (zum Beispiel Erholungseinrichtungen wie Spielplätze, Ruhebänke etc.) ist ebenfalls grundsätzlich eine Nutzungsdauer von 25 Jahren zugrunde zu legen, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer auszugehen ist.
4.2.4
1Für Maßnahmen in Zusammenhang mit Unterkunftshäusern und bei Wanderwegen gilt eine grundsätzliche Zweckbindungsfrist von zehn Jahren, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer auszugehen ist. 2Die Zweckbindungsfrist beginnt hier mit Fertigstellung der Maßnahme.
4.3
Barrierefreiheit, dauerhafte Nutzung der Grün- und Erholungsanlagen
4.3.1
Anforderungen, die sich aus der Barrierefreiheit des Zugangs zu den Grün- und Erholungsanlagen ergeben, sind bei der Realisierung und Nutzung zu berücksichtigen.
4.3.2
1Die Grün- und Erholungsanlagen müssen der Öffentlichkeit dauerhaft und unentgeltlich zur Verfügung stehen. 2Temporäre Nutzungseinschränkungen, die auch durch eine allgemein gültige Benutzungsordnung geregelt werden können (zum Beispiel Öffnungszeiten, Sperrung aus Sicherheitsgründen, Veranstaltungen etc.), sind zulässig. 3Nach Beendigung der Gartenschau können auf den geförderten Flächen Veranstaltungen durchgeführt werden, sofern in der jährlichen Gesamtschau der Hauptzweck der Flächen, der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung zu stehen, nicht im überwiegendem Maß eingeschränkt wird und die Anlagen durch die Veranstaltungen nicht nachhaltig geschädigt werden.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
5.1.1
Die Zuwendung für Investitionen wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss beziehungsweise Zuweisung zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.
5.1.2
Die Zuwendung für längere Beiträge und Aktionen gemeinnütziger Organisationen auf Gartenschauen wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.1.3
Für kürzere Beiträge kann vom StMUV Infrastruktur bereitgestellt werden.
5.2
Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben
5.2.1
Investive Maßnahmen
1Zuwendungsfähig sind investive Ausgaben, die zur Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind. 2Der Rechtsgrund muss innerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden sein, soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die im Sinn von Nr. 8.1.2 Satz 2 vor der Hauptmaßnahme ausgeführt werden müssen.
5.2.1.1
Wanderwege und Unterkunftshäuser
1Zuwendungsfähige Ausgaben umfassen
Bau- und Baunebenkosten für die Generalinstandsetzung von Wanderwegen einschließlich Wegebrücken und kleinräumiger Umverlegungen von Wanderwegen, die aus baulichen oder technischen Gründen notwendig sind, soweit Bauweise und Bauausführung naturverträglich erfolgen;
Ausgaben für die Beschilderung von Wanderwegen, sofern sie nach einheitlichen Vorgaben erfolgt, sowie für Vermessung und GPS-Dokumentation;
Bau- und Baunebenkosten für Maßnahmen zur umweltgerechten Ver- und Entsorgung an bestehenden Unterkunftshäusern (auch im Zuge von Ersatzbauten);
Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abzugsfähig ist.
2Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist die jeweils geltende DIN 276 beziehungsweise HOAI zugrunde zu legen. 3Ausgaben für freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Vereinsangehörigen sind zuwendungsfähig. 4Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den vom StMELF bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt. 5Folgende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:
Grunderwerb und öffentliche Erschließung;
Anschaffung von beweglichen Sachen, ausgenommen Beschilderungen;
Unterhalt und Betrieb der geförderten Maßnahme;
Ausgaben für Leitungen oder Verbindungen ins Tal;
Entwicklung von Konzepten, soweit sie nicht Teil der HOAI-Planungskosten der geförderten Maßnahme sind;
Anlagenteile, die der Gewinnerzielung dienen (zum Beispiel Kiosk, Gaststätte);
Ausgaben für kommunale Regiearbeiten;
Baunebenkosten der Kostengruppen 710, 750, 760, 770 und 790 der DIN 276.
5.2.1.2
Grün- und Erholungsanlagen
1Zuwendungsfähige Ausgaben umfassen
innerhalb des Gartenschaugeländes: Ausgaben für die Schaffung und die wesentliche Erweiterung von Grün- und Erholungsanlagen (zum Beispiel dauerhafte Pflanzbereiche, Ruhezonen, Teichanlagen, Lehrpfade, Wegesystem), die der Öffentlichkeit (nach Durchführung der Gartenschauveranstaltung) dauerhaft und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und nicht der Gewinnerzielung dienen;
bei dezentralen Gartenschaukonzepten: Ausgaben für dauerhafte Verbindungswege, -brücken und Grünkorridore zwischen den dezentralen Grün- und Erholungsarealen;
Ausgaben für das Anlegen von öffentlichen Wegen und Plätzen in der Regel in wassergebundener oder wasserdurchlässiger Bauweise; die Befestigung mit nicht wassergebundenen oder nicht wasserdurchlässigen Belägen ist nur dann förderfähig, wenn dies zwingend notwendig ist (zum Beispiel bei größeren Steigungen, Barrierefreiheit, Überschwemmungsgefahr, statischen Gründen etc.) und das Einvernehmen der zuständigen unteren Naturschutzbehörde hierfür vorliegt; dies gilt entsprechend auch für die Begrenzung von Wegen und Beeten;
Baunebenkosten (zum Beispiel Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen einschließlich Gutachterkosten der Kostengruppen 720 bis 740 der DIN 276); diese sind grundsätzlich mit 16 % der förderfähigen Kostengruppen pauschal anzusetzen und entfallen insgesamt, wenn der Maßnahmenträger eine oder mehrere der Leistungsphasen der Architekten- und Ingenieurleistungen wie
Entwurfsplanung (HOAI-Leistungsphase 3),
Genehmigungsplanung (HOAI-Leistungsphase 4),
Ausführungsplanung (HOAI-Leistungsphase 5),
Vorbereitung der Vergabe (HOAI-Leistungsphase 6) und
Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation (HOAI-Leistungsphase 8)
ganz oder teilweise durch eigenes kommunales Personal oder durch Personal einer anderen kommunalen Körperschaft oder Dritte unentgeltlich erbringen lässt;
Ausgaben für die Erstellung eines Pflege- und Entwicklungsplans.
2Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist die jeweils geltende DIN 276 beziehungsweise HOAI zugrunde zu legen. 3Folgende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:
Grunderwerb und öffentliche Erschließung;
Anlagenteile, die der Gewinnerzielung dienen (zum Beispiel Kiosk, Gaststätte, Küchenbereich);
Beleuchtung (ausgenommen Effektbeleuchtung) und Toiletten;
Altlastenbeseitigung einschließlich der entsprechenden Baunebenkosten;
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege, soweit sie bei dauerhaften Neuanpflanzungen nicht Teil der Ausschreibung war und als Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche vereinbart wurde;
Anpflanzungen unter Verwendung von Torf oder torfhaltigen Erden als Bodensubstrat;
Anschaffung von beweglichen Sachen;
Unterhalt und Betrieb der Grün- und Erholungsanlage;
kommunale Regiearbeiten;
Umsatzsteuer, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unabhängig von einer Vorsteuerabzugsberechtigung;
Wettbewerbe (gemäß KG 725 nach DIN 276 zum Beispiel Ideen- oder Realisierungswettbewerb für Gartenschauen).
5.2.2
Nichtinvestive Maßnahmen
5.2.2.1
1Zuwendungsfähig sind Ausgaben für längere Beiträge oder Aktionen im Rahmen von Gartenschauen. 2Dazu zählen Ausgaben für das fachliche Aktionsprogramm oder einzelne Fachbeiträge.
5.2.2.2
Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben, Ausgaben für Aufbau, Material und Betrieb eines Aktionsstands sowie Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmaterial (unter anderem Faltblätter, Flyer etc.) im Zusammenhang mit der Gartenschau.
5.2.2.3
1Ausgaben für freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Organisationsangehörigen sind zuwendungsfähig. 2Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den vom StMELF bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der ländlichen Entwicklung (ZHLE) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt.
5.3
Höhe der Zuwendung
5.3.1
Wanderwege
1Der Fördersatz für Wanderwege beträgt maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die Zuwendungen für die Generalinstandsetzung und Beschilderung von Wanderwegen insgesamt höchstens je 150 000 Euro pro Jahr. 2Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 2 000 Euro je Einzelmaßnahme.
5.3.2
Unterkunftshäuser
1Der Fördersatz für Maßnahmen der umweltgerechten Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern beträgt maximal 25 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, der Förderhöchstbetrag je Einzelmaßnahme eines Unterkunftshauses beträgt 25 000 Euro. 2In begründeten Einzelfällen kann der Förderhöchstbetrag überschritten werden. 3Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 10 000 Euro je Maßnahmenpaket für ein Unterkunftshaus.
5.3.3
Gartenschauen
5.3.3.1
Investitionen für Grün- und Erholungsanlagen
1Bei Grün- und Erholungsanlagen im Zuge von Gartenschauen beträgt der Fördersatz maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 2Die Zuwendung beträgt bis zum Durchführungsjahr 2021 höchstens 3,6 Millionen Euro pro Landesgartenschau und höchstens 1,6 Millionen Euro pro Veranstaltung „Natur in der Stadt/Gemeinde“. 3Für dauerhafte Investitionen aus Anlass „Bayerischer Landesgartenschauen“ ab dem Jahr 2022 beträgt die Zuwendung maximal 5 Millionen Euro pro Landesgartenschau.
1Für Kommunen in strukturschwachen Gebieten, die innerhalb der Gebietskulisse „Raum mit besonderem Handlungsbedarf in Bayern“ (kurz: RmbH) gelegen sind, erhöht sich ab dem Jahr 2022 der Fördersatz um zehn Prozentpunkte. 2Der maximale Fördersatz beträgt somit 60 % pro Landesgartenschau bei gleich bleibendem Zuwendungshöchstbetrag von maximal 5 Millionen Euro. 3Zur Bestimmung des Fördersatzes gilt die Einordnung der Kommune in die RmbH-Gebietskulisse zum Zeitpunkt des Zuschlags für die Gartenschau.
1Die Ausschöpfung des Fördersatzes und Förderhöchstbetrags setzt voraus, dass das jeweilige Konzept der Kommune für die Grün- und Erholungsanlagen, das den Zuschlag bei der Bewerbung um eine Gartenschau erhalten hat, in allen wesentlichen Teilen umgesetzt wird. 2Bei Defiziten soll im Zuge der Entscheidung über den Antrag auf Zuwendungsgewährung der beantragte Fördersatz und Förderhöchstbetrag von der Bewilligungsbehörde entsprechend dem Umfang der Nichtumsetzung des Konzepts gemindert werden.
5.3.3.2
Längere Beiträge und Aktionen auf Gartenschauen
1Ausgaben für längere Beiträge oder Aktionen werden ab 2022 mit 70 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für den Einzelbeitrag oder das Aktionsprogramm gefördert. 2Die Zuwendung beträgt höchstens 50 000 Euro. 3Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 5 000 Euro je Beitrag oder Aktionsprogramm. 4Werden die Beiträge oder das Aktionsprogramm nicht vollständig ausgeführt und die beantragten Ausgaben zu mehr als 10 % unterschritten, hat das eine Neuberechnung und anteilige Kürzung der Zuwendung zur Folge.
5.4
Mehrfachförderung
5.4.1
Förderkonkurrenz
1Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für die Maßnahme andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden können. 2Zuwendungen von anderen Stellen, zum Beispiel von Bund oder EU, sind zulässig. 3Werden neben der Förderung nach diesen Richtlinien zusätzlich Bundes- oder EU-Mittel bewilligt, sind die hierfür vorzusehenden zusätzlichen Nebenbestimmungen spätestens in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen und zu beachten.
5.4.2
Kofinanzierungsfähigkeit der Investitionskosten
1Zu Zuwendungen des Freistaates Bayern nach diesen Richtlinien kann eine Kofinanzierung der Investitionskosten der dauerhaften Grün- und Erholungsanlage aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (EFRE/IWB) Förderperiode 2014 bis 2020 für Gartenschauen bis zum Durchführungsjahr 2021 erfolgen. 2Voraussetzung ist eine erfolgreiche Bewerbung im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Förderung integrierter räumlicher Entwicklungsmaßnahmen (IRE) der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. 3Hinweise zum EFRE-Programm können unter http://www.efre-bayern.de/ und zum Auswahlverfahren unter http://www.staedtebaufoerderung.bayern.de abgerufen werden.
5.5
Einnahmen bei Gartenschauen
5.5.1
1Neben den Beiträgen von gemeinnützigen Organisationen ist nur die dauerhafte Schaffung von Grün- und Erholungsanlagen, nicht jedoch die Durchführung einer Gartenschauveranstaltung samt den damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben (zum Beispiel für Personal, temporäre Pflanzenausstellungen, Werbung, Begleitveranstaltungen, Toiletten etc.) förderfähig. 2Die Schaffung von dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen stellt keine Einnahmen schaffende Maßnahme dar.
5.5.2
1Werden bei der Durchführung der Gartenschau durch die Kommune Überschüsse erwirtschaftet, sind diese von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben in Abzug zu bringen. 2Bei erst späterer Abrechnung der Ausgaben der Gartenschaudurchführung sind bei Überschüssen die zuwendungsfähigen Ausgaben der Grün- und Erholungsanlagen nachträglich zu kürzen und die Zuwendung anteilig zurückzufordern. 3Eine entsprechende Nebenbestimmung ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
5.6
Sonstige Regelungen
5.6.1
Die Höhe der Zuwendung ist so zu bemessen, dass Eigenmittel der Zuwendungsempfänger von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleiben.
5.6.2
1Spenden, nicht jedoch Preisnachlässe, werden als Eigenmittel anerkannt, soweit diese ohne Rechtsgrund erbracht werden. 2Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.
5.6.3
Für eine Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Erlass des Zuwendungsbescheids oder nach schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn wird grundsätzlich keine Zuwendung gewährt.
Teil 2
Verfahren
6.
Zuständigkeit und Antragstellung
6.1
Wanderwege und Unterkunftshäuser
6.1.1
Unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit bewilligt die Regierung von Oberbayern alle Maßnahmen der Hauptgeschäftsstelle und der Sektionen des Deutschen Alpenvereins e. V. sowie die Regierung von Oberfranken alle Maßnahmen des Landesverbands Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. einschließlich seiner Mitglieder und des Landesverbands Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. einschließlich seiner Mitglieder.
6.1.2
Zuwendungsanträge für Wanderwege und Wanderheime der Mitglieder des Landesverbands Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. sowie für Unterkunftshäuser der Mitglieder des Landesverbands Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. sind über den jeweiligen Landesverband bei der Regierung von Oberfranken, Zuwendungsanträge für Wanderwege und Unterkunftshäuser der Sektionen des Deutschen Alpenvereins e. V. sind über die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Alpenvereins e. V. bei der Regierung von Oberbayern einzureichen.
6.1.3
1Sowohl der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. als auch der Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. und die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Alpenvereins e. V. sollen die Anträge ihrer Mitglieder beziehungsweise Sektionen für ein Jahr sammeln und gebündelt einreichen. 2Der Antragsteller und damit auch Zuwendungsempfänger ändert sich allein durch die Bündelung nicht.
6.2
Gartenschauen
6.2.1
Die Zuwendungen für Grün- und Erholungsanlagen im Zuge von Gartenschauen sowie für längere Beiträge und Aktionen auf den Gartenschauen bewilligt die jeweils örtlich zuständige Regierung, falls die Zuständigkeit nicht durch eine gesonderte Regelung auf eine andere Bewilligungsbehörde übertragen wird.
6.2.2
Zuwendungsanträge für Grün- und Erholungsanlagen im Zuge von Gartenschauen sind bei der zuständigen Regierung einzureichen.
6.2.3
Längere Beiträge und Aktionen
1Das Aktionsprogramm beziehungsweise die Beiträge auf den Gartenschauen sind mit der örtlichen Durchführungsgesellschaft abzustimmen. 2Zuwendungsanträge sind bei der örtlichen Durchführungsgesellschaft einzureichen. 3Die örtliche Durchführungsgesellschaft leitet die Anträge der gemeinnützigen Organisationen gebündelt mit einer beurteilenden Stellungnahme an die jeweils zuständige Regierung weiter. 4Der Antragsteller und damit Zuwendungsempfänger ändert sich allein durch die Bündelung nicht.
6.3
Antrag und Antragsunterlagen
1Als Antrag auf Zuwendungsgewährung ist bei Kommunen das Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO und bei nicht kommunalen Antragstellern das Formblatt „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu verwenden. 2Der Antrag ist bei der nach Nr. 6.1 beziehungsweise Nr. 6.2 zuständigen Regierung einzureichen. 3Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
6.3.1
Bei Wanderwegen und Unterkunftshäusern:
eine Beschreibung des Vorhabens samt Planunterlagen;
eine Ausgabengliederung und ein Finanzierungsplan;
eine Stellungnahme zu den Fragen, ob die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind und den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Wasserwirtschaft Rechnung getragen wird;
bei Baumaßnahmen die in der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO genannten Unterlagen.
6.3.2
Bei Grün- und Erholungsanlagen:
eine Beschreibung des Vorhabens samt Planunterlagen;
Erklärung, ob und wie die dauerhafte Zurverfügungstellung der geförderten Anlagen beziehungsweise Einrichtungen für die Öffentlichkeit sichergestellt wird;
Erläuterung, inwieweit das Bewerbungskonzept umgesetzt wird;
ein Pflege- und Nachnutzungskonzept für die überplante Fläche, das der langfristigen ökologischen Zielsetzung Rechnung trägt;
ein Beschluss des zuständigen Organs des Vorhabenträgers über die Durchführung der Maßnahme;
ein Finanzierungsplan zur Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens, einschließlich Muster 2 zu Art. 44 BayHO mit Beilagen gemäß Nr. 3.2.1 VVK und einer Wirtschaftlichkeitsberechnung beziehungsweise Angaben zu Höhe und Finanzierung der durch die Maßnahme ausgelösten Folgeausgaben, insbesondere für Betrieb und Unterhalt; im Fall der Bildung von Teilmaßnahmen umfasst die Prüfung der Gesamtfinanzierung die Summe aller Teilmaßnahmen;
eine Stellungnahme zu den Fragen, ob die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind und den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Wasserwirtschaft Rechnung getragen wird;
bei Baumaßnahmen die Unterlagen nach Nr. 3.2.2 VVK; bei Hochbauten eine Ausgabengliederung nach DIN 276 oder nach Muster 5 zu Art. 44 BayHO (bei Tiefbauten entsprechend).
6.3.3
Bei längeren Beiträgen und Aktionen auf Gartenschauen:
Aktionsprogramm mit genauer Darstellung der einzelnen Aktivitäten oder Beschreibung des Fachbeitrags oder der Aktion;
Aufstellung der Ausgaben beziehungsweise Ausgabengliederung.
6.3.4
Bei kürzeren Beiträgen und Aktionen auf Gartenschauen:
1Interessierte wenden sich unter Vorlage des Aktionsprogramms an das StMUV, Referat für Öffentlichkeitsarbeit. 2Näheres wird von dort bestimmt.
6.3.5
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern.
7.
Bewilligungsverfahren
7.1
Gartenschauen, Wanderwege, Unterkunftshäuser
1Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, holt gegebenenfalls ergänzende Stellungnahmen der Kreisverwaltungsbehörden sowie gegebenenfalls von Fachbehörden (zum Beispiel Wasserwirtschaftsamt) ein und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid. 2Bei Gartenschauen ist die besondere Bedeutung der Finanzkraft der antragstellenden Kommune zu berücksichtigen.
7.2
Längere Beiträge und Aktionen auf Gartenschauen
1Bei längeren Beiträgen und Aktionen auf Gartenschauen prüft und bewilligt die Regierung die einzelnen Anträge. 2Der Zuwendungsbescheid ergeht an die einzelnen Organisationen.
7.3
Aufbewahrungsfrist
Die Förderakten der Bewilligungsbehörde sind bis zum Ablauf der jeweiligen im Zuwendungsbescheid festgesetzten Zweckbindungsfrist, mindestens jedoch zehn Jahre aufzubewahren.
8.
Beginn der Ausführung
8.1
Vorhabenbeginn
8.1.1
Vorhaben, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag beziehungsweise vor schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen worden ist, werden nicht gefördert.
8.1.2
1Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. 2Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren), die vor dem Beginn der Hauptmaßnahme ausgeführt werden müssen, nicht als Beginn des Vorhabens.
8.2
Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn
8.2.1
1Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich nach Maßgabe von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO beziehungsweise Nr. 1.3 VVK erteilen und diese mit Hinweisen verbinden. 2Dem vorzeitigen Vorhabenbeginn darf nur auf der Basis konkreter Pläne und Kostenaufstellungen sowie sachlicher Prüfung zugestimmt werden.
8.2.2
1Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Maßnahmenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko. 2Nach Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist binnen Jahresfrist über den Zuwendungsantrag zu entscheiden.
9.
Auszahlungsantrag
1Auszahlungsanträge der Kommunen sind entsprechend Muster 3 zu Art. 44 BayHO mit einer Erklärung über den Stand der Ausgaben bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Von nicht kommunalen Antragstellern ist das Formblatt „Auszahlungsantrag“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) einzureichen. 3Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. 4Für Vorhaben, die mit Mitteln der Europäischen Union (EU) kofinanziert werden, ist eine Erklärung über den Stand der tatsächlich getätigten Ausgaben mit den dazugehörigen Originalbelegen erforderlich.
10.
Nachweis der Verwendung
10.1
Verwendungsnachweis
10.1.1
Bei Wanderwegen ist der Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten, bei Grün- und Erholungsanlagen und Unterkunftshäusern innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
10.1.2
Der Verwendungsnachweis für bewilligte längere Beiträge und Aktionen ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Gartenschau der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
10.1.3
1Der Verwendungsnachweis ist bei kommunalen Zuwendungsempfängern mit Formblatt Muster 4 zu Art. 44 BayHO und bei nicht kommunalen Zuwendungsempfängern mit Formblatt „Verwendungsnachweis“ und Formblatt „Übersicht über die Ausgaben“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu erbringen. 2Bei längeren Beiträgen und Aktionen gemeinnütziger Organisationen genügt die Vorlage einer Verwendungsbestätigung gemäß Muster 4a zu Art. 44 BayHO.
10.2
Kofinanzierung
1Bei Kofinanzierung der Maßnahme mit EU-Mitteln gelten folgende Besonderheiten: 2Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben mit den dazugehörigen Originalbelegen. 3Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO beziehungsweise Nr. 10.2 VVK ist nicht zulässig.
10.3
Evaluation
1Für eine Evaluierung der Wirksamkeit des Fördermitteleinsatzes bei Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass einer Gartenschau sind der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises noch weitere Informationen zu übermitteln. 2Es sind Aussagen darüber zu treffen, inwieweit die jeweiligen städtebaulichen Zielsetzungen mit der Gartenschau erreicht werden konnten sowie weitere Angaben zur Besucherzahl der Gartenschau, zur Größe, zum Zustand, der Beschaffenheit und Nutzung der geförderten, dauerhaften Flächen, zur ökologischen Aufwertung sowie Nutzung durch die Bevölkerung zu machen. 3Dazu wird ein gesondertes Formblatt zur Verfügung gestellt.
11.
Subventionserhebliche Angaben
1Die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den dazu eingereichten ergänzenden (Antrags-)Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). 2Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Subventionsempfänger zum Vorteil gereichen, sind bei EU-kofinanzierten Maßnahmen gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. 3Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG wird hingewiesen.
12.
Einvernehmen
Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.
Teil 3
Schlussbestimmungen
13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 28. Februar 2018 treten die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zur Förderung von Wanderwegen und deren Beschilderung, von Unterkunftshäusern und von Grün- und Erholungsanlagen (Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Grün- und Erholungsanlagen – FöR-WaGa) vom 24. April 2014 (AllMBl. S. 315), die durch Bekanntmachung vom 12. Juni 2015 (AllMBl. S. 330) geändert worden sind, außer Kraft.

Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor