Veröffentlichung AllMBl. 2018/06 S. 376 vom 08.04.2018

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Az. 52 – 3305/45/11
7072.1-W
7072.1-W
Änderung der Richtlinien zur
Förderung von öffentlichen
touristischen Infrastruktureinrichtungen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Energie und Technologie
vom 8. April 2018,  Az. 52 – 3305/45/11
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie über die Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE) vom 12. Februar 2017 (AllMBl. 2018 S. 184) wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 2.6 Satz 2 werden die Wörter „Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie“ durch die Wörter „Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie“ ersetzt.
1.2
In Nr. 4.2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Spiegelstriche 6 und 7 angefügt:
„–
es sich bei dem Maßnahmenträger nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO handelt,
es sich bei dem Maßnahmenträger nicht um ein Unternehmen handelt, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.“
1.3
Nr. 5.1 wird wie folgt gefasst:
„5.1
Es werden nur Vorhaben gefördert, für die ein touristischer Bedarf vorliegt und die überwiegend touristisch genutzt werden.“
1.4
Nr. 5.11 wird wie folgt gefasst:
„5.11
Sofern der Maßnahmenträger nicht gleichzeitig Zuwendungsempfänger ist, hat der Zuwendungsempfänger (= kommunale Körperschaft) sich die anteilige Rückforderung gegenüber dem jeweiligen Träger vorzubehalten und entsprechend zu sichern.“
1.5
Die Nrn. 5.12 und 5.13 werden aufgehoben.
1.6
Die bisherige Nr. 5.14 wird Nr. 5.12.
1.7
Der Nr. 7.12 wird folgender Satz 4 angefügt:
4Bei Ersatzbeschaffungen sind die Erlöse, die aus der Veräußerung der ausgesonderten Geräte erzielt werden, von den zuwendungsfähigen Kosten abzuziehen.“
1.8
In Nr. 9.1 Satz 2 werden die Wörter „Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie“ durch die Wörter „Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie“ ersetzt.
1.9
In Nr. 9.6 werden die Wörter „Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie“ durch die Wörter „Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie“ ersetzt.
1.10
In Nr. 14 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2018“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
Dr.  Bernhard  Schwab
Ministerialdirektor