Veröffentlichung AllMBl. 2018/07 S. 406 vom 03.05.2018

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Az. IB3-1444-2-2
Verbandssatzung des
Zweckverbandes Bayerische Landschulheime
– Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern –
Körperschaft des öffentlichen Rechts, München
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern und für Integration
vom 3. Mai 2018,  Az. IB3-1444-2-2
Auf Grund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime – Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern – Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 1. März 2018 und der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 3. Mai 2018 (Az. IB3-1444-2-2) wird die Verbandssatzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime – Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern – Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Anlage neu bekannt gemacht.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Anlage
Verbandssatzung des
Zweckverbandes Bayerische Landschulheime
– Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern –
Körperschaft des öffentlichen Rechts, München
in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern und für Integration vom 3. Mai 2018 (AllMBl. S. 406)
 
Inhaltsübersicht
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Rechtsstellung
§ 2
Verbandsmitglieder
§ 3
Austritt von Verbandsmitgliedern
§ 4
Räumlicher Wirkungsbereich
§ 5
Aufgaben und Befugnisse
§ 6
Aufsichtsbehörde und Bekanntmachungen
II.
Verfassung und Verwaltung
§ 7
Verbandsorgane
§ 8
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
§ 9
Einberufung der Verbandsversammlung, Beschlüsse und Wahlen
§ 10
Zuständigkeit der Verbandsversammlung
§ 11
Zusammensetzung des Verbandsausschusses
§ 12
Einberufung des Verbandsausschusses, Beschlüsse
§ 13
Zuständigkeit des Verbandsausschusses
§ 14
Der Verbandsvorsitzende
§ 15
Rechtsstellung und Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
§ 16
Der Geschäftsleiter
§ 17
Rechtsstellung und Zuständigkeit des Geschäftsleiters
III.
Verbandswirtschaft
§ 18
Deckung des Finanzbedarfs
§ 19
Verlustumlage
§ 20
Haushaltswirtschaft
§ 21
Kassen- und Rechnungswesen
§ 22
Anzuwendende Vorschriften
IV.
Sonstiges
§ 23
Auflösung des Zweckverbandes
§ 24
Inkrafttreten
Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.
 
I.  Allgemeine Vorschriften
§  1
Rechtsstellung
(1)
Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Bayerische Landschulheime – Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern – Körperschaft des öffentlichen Rechts“.
(2)
Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinn des Steuerrechts.
(3)
Er hat seinen Sitz in München.
§  2
Verbandsmitglieder
(1)
Die Verbandsmitglieder sind
Freistaat Bayern 80 Anteile
Landeshauptstadt München 10 Anteile
Stadt Kelheim 5 Anteile
Landkreis Schweinfurt 15 Anteile
Stadt Gerolzhofen 10 Anteile
Stadt Volkach 10 Anteile
Markt Wiesentheid 15 Anteile
Landkreis Kelheim 16 Anteile
Stadt Mainburg 3 Anteile
Stadt Würzburg 1 Anteil
Bezirk Oberbayern 5 Anteile
Bezirk Niederbayern 5 Anteile
Bezirk Unterfranken 5 Anteile
Landkreis Traunstein 15 Anteile
Landkreis Starnberg 15 Anteile
Landkreis Kitzingen 15 Anteile
Markt Ebrach 2 Anteile
Gemeinde Berg 5 Anteile
Gemeinde Chieming 5 Anteile
Gemeinde Seeon-Seebruck 5 Anteile
  242 Anteile
(2)
Jedes Verbandsmitglied ist zur Leistung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Dieser beträgt je Anteil 260 € und ist am 1. März des jeweiligen Jahres zur Zahlung fällig.
(3)
Auf Antrag können juristische Personen des öffentlichen Rechts als Verbandsmitglieder aufgenommen werden.
(4)
Über die Aufnahme und ihre Bedingungen beschließt die Verbandsversammlung.
§  3
Austritt von Verbandsmitgliedern
(1)
Auf Antrag eines Verbandsmitgliedes entscheidet die Verbandsversammlung über seinen Austritt. Der Beschluss, mit dem dem Antrag entsprochen wird, bedarf einer Dreiviertelmehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Stimmen, mindestens jedoch der Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Stimmen gemäß § 8 Abs. 2 sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung. Der Austritt kann nur zum Ende eines Rechnungsjahres erfolgen und ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres schriftlich gegenüber dem Verband zu erklären.
(2)
Dem ausscheidenden Verbandsmitglied steht wegen der besonderen realen Wertstellung des Vermögens eines Schulträgers kein Auseinandersetzungsguthaben zu. Für die Auseinandersetzung von Verbandsschulden gilt § 23 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Als Ausgleich für die nicht erfolgende Aktivvermögensauseinandersetzung mindert sich der gemäß § 23 ermittelte Anteil an den ungedeckten Verbindlichkeiten um 25 v. H. Dies gilt auch bei einer Kündigung der Verbandsmitgliedschaft aus wichtigem Grund nach Art. 44 Abs. 3 KommZG.
§  4
Räumlicher Wirkungsbereich
Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst die Gebiete der Landkreise, in denen Zweckverbandsschulen betrieben werden.
§  5
Aufgaben und Befugnisse
(1)
Der Zweckverband hat die Aufgabe, Heimschulen und Schülerheime zu errichten, zu betreiben und zu erhalten. Im Rahmen dieser Aufgabe können auch Externschüler mitbeschult werden. Externschüler im Sinn von Satz 2 sind alle vom Zweckverband beschulten Schüler, die nicht in der Heimschule bzw. im Schülerheim untergebracht sind.
(2)
Der Zweckverband hat das Recht, über die Finanzierung der von ihm betriebenen Heimschulen und sonstigen Institute, insbesondere über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen, Satzungen zu erlassen. Sein Recht, daneben bürgerlich-rechtliche Verträge abzuschließen, bleibt davon unberührt.
(3)
Der Zweckverband legt die Bedingungen für die Beschulung von Externschülern fest. Hinsichtlich der Externschüler aus den Schulsitzlandkreisen geschieht dies in Form öffentlich-rechtlicher Verträge zwischen dem Zweckverband und den Schulsitzlandkreisen.
§  6
Aufsichtsbehörde und Bekanntmachungen
(1)
Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes ist das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.
(2)
Satzungen und Verordnungen werden im Allgemeinen Ministerialblatt bekannt gemacht. Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
II.  Verfassung und Verwaltung
§  7
Verbandsorgane
Die Organe des Zweckverbandes sind
1.
die Verbandsversammlung,
2.
der Verbandsausschuss,
3.
der Verbandsvorsitzende,
4.
der Geschäftsleiter.
§  8
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1)
Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat und benennt einen Stellvertreter sowie einen weiteren Stellvertreter.
(2)
Jeder Verbandsrat hat so viele Stimmen, wie das von ihm vertretene Mitglied Anteile besitzt.
(3)
Die Verbandsräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Auslagenersatz bzw. Entschädigung im Rahmen einer gesonderten Entschädigungssatzung.
§  9
Einberufung der Verbandsversammlung, Beschlüsse und Wahlen
(1)
Die Verbandsversammlung ist vom Verbandsvorsitzenden einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert. Sie wird jährlich mindestens einmal einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn Verbandsräte, welche zusammen wenigstens ein Drittel der gesamten Anteile der Verbandsmitglieder vertreten, die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Verbandsvorsitzenden beantragen. Die Einladung muss spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden verkürzen. Falls die Verbandsversammlung auf besonderen Antrag einberufen wird, ist dies unter Angabe der Gründe in der Tagesordnung zu erwähnen.
(2)
Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der Verbandsvorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(3)
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und wenn mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten und stimmberechtigt ist. Wird die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweitenmal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der zweiten Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.
(4)
Ein Verbandsrat kann an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person des privaten Rechts einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Verbandsrat in anderer als öffentlicher Eigenschaft sein Gutachten abgegeben hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Verbandsversammlung ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.
(5)
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder die Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6)
Die von der Verbandsversammlung durchzuführenden Wahlen erfolgen geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Die Vorschriften über die persönliche Beteiligung gelten nicht. Gewählt ist wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(7)
Über die Verhandlungen in der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die alles Wesentliche enthalten muss. Die Führung dieser Niederschrift erfolgt unter der Verantwortung des Geschäftsleiters des Zweckverbandes. Die Niederschriften sind vom Verbandsvorsitzenden und vom Geschäftsleiter des Zweckverbandes oder dessen Beauftragten zu unterzeichnen. Die Niederschriften werden den Mitgliedern der Verbandsversammlung nach Ausfertigung zugestellt. Sie gelten als von diesen genehmigt, wenn binnen 14 Tagen nach erfolgter Zustellung nicht widersprochen wird. Im Fall eines Widerspruchs muss in der nächsten Verbandsversammlung über die erhobenen Einwendungen gegen die Niederschrift Beschluss gefasst werden.
§  10
Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1)
Der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere die folgenden:
1.
die Entscheidung über die Errichtung, wesentliche Erweiterungen und die Auflösung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen;
2.
die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen;
3.
die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, über die Nachtragshaushaltssatzungen, über Einwendungen gegen die Haushaltssatzung und die Nachtraghaushaltssatzungen sowie die Beschlussfassung über die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung;
4.
die Beschlussfassung über den Finanzplan;
5.
die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entlastung;
6.
die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter, die Bestellung der Mitglieder des Verbandsausschusses und die Festsetzung von Entschädigungen;
7.
die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse;
8.
der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;
9.
die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern;
10.
die Bestellung des Geschäftsleiters;
11.
die Festlegung der Bedingungen für die Beschulung von Externschülern sowie der Abschluss der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Verträge mit den Schulsitzlandkreisen.
(2)
Beschlüsse gemäß Abs. 1 Nrn. 2,3,9 (hier nur im Falle der Änderung der Verbandssatzung und dann auch nur im Falle der Änderung der Verbandsaufgabe) und 11 (hier nur im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 2) bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Stimmen, mindestens jedoch der Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Stimmen gemäß § 8 Abs. 2.
(3)
Die Zuständigkeit der Verbandsversammlung gemäß Art. 38 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KommZG wird dem Verbandsausschuss übertragen.
§  11
Zusammensetzung des Verbandsausschusses
(1)
Mitglieder des Verbandsausschusses sind
1.
der Verbandsvorsitzende,
2.
der vom Freistaat Bayern entsandte Verbandsrat,
3.
die von den Schulsitzlandkreisen entsandten Verbandsräte,
4.
zwei weitere Verbandsräte.
Die weiteren Verbandsräte werden von der Verbandsversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Ihr Amt endet unabhängig von der Dauer der Bestellung mit der Beendigung des Amtes als Verbandsrat.
(2)
Die Mitglieder des Verbandsausschusses gemäß Abs. 1 Nr. 1 mit Nr. 3 werden durch ihre amtlichen Vertreter bzw. durch ihre vom entsendenden Verbandsmitglied gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 benannten Stellvertreter vertreten. Für die weiteren Mitglieder im Verbandsausschuss gemäß Abs. 1 Nr. 4 bestellt die Verbandsversammlung aus der Mitte der Verbandsräte je einen Stellvertreter sowie einen weiteren Stellvertreter.
(3)
Wird ein weiterer Verbandsrat gemäß Abs. 1 Nr. 4, ein Stellvertreter oder ein weiterer Stellvertreter gemäß Abs. 2 Satz 2 während des Laufs der dreijährigen Amtsdauer bestellt, so endet seine Amtszeit mit der Amtszeit der übrigen.
(4)
Jedes Mitglied des Verbandsausschusses hat unabhängig von der Zahl der Anteile, welche das von ihm gemäß § 8 Abs. 1 vertretene Mitglied besitzt, eine Stimme.
(5)
§ 8 Abs. 3 gilt auch für die Mitglieder des Verbandsausschusses.
§  12
Einberufung des Verbandsausschusses, Beschlüsse
(1)
Der Verbandsausschuss ist vom Verbandsvorsitzenden einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert. Er muss einberufen werden, wenn zwei ordentliche Mitglieder des Verbandsausschusses dies beim Verbandsvorsitzenden beantragen. Die Einladung hat spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden verkürzen.
(2)
Den Vorsitz im Verbandsauschuss führt der Verbandsvorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(3)
Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Verbandsausschusses ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit anwesend und stimmberechtigt ist.
(4)
§ 9 Abs. 4 gilt für die Mitglieder des Verbandsausschusses entsprechend.
(5)
Für Beschlüsse im Verbandsausschuss gilt § 9 Abs. 5 entsprechend.
(6)
§ 9 Abs. 7 gilt für die Sitzungen des Verbandsausschusses entsprechend.
§  13
Zuständigkeit des Verbandsausschusses
Der Verbandsausschuss ist zur Beschlussfassung über alle Angelegenheiten zuständig, welche nicht der Zuständigkeit der Verbandsversammlung vorbehalten sind und welche nicht unmittelbar in die Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden oder des Geschäftsleiters fallen.
§  14
Der Verbandsvorsitzende
(1)
Die Verbandsführung des Zweckverbandes wird gebildet vom Verbandsvorsitzenden und drei Stellvertretern. Der Verbandsvorsitzende und seine drei Stellvertreter sind die geborenen Verbandsräte der mit einem Schulsitz beteiligten Landkreise (Kitzingen, Schweinfurt, Starnberg, Traunstein). Art. 35 Abs. 1 und 2 KommZG finden keine Anwendung.
(2)
Der Verbandsvorsitzende und seine drei Stellvertreter lösen sich jährlich in der Amtsführung in Form eines roulierenden Systems in der Reihenfolge Kitzingen, Traunstein, Schweinfurt, Starnberg ab; erstmals mit Wirkung zum 10.07.2008 mit Verbandsvorsitz: Kitzingen, erster Stellvertreter: Traunstein, zweiter Stellvertreter: Schweinfurt, dritter Stellvertreter: Starnberg. Sodann rücken die Stellvertreter jeweils zum 01.07. des Jahres in der Reihenfolge gemäß Satz 1 nach.
(3)
Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsitzende und sein erster Stellvertreter haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Diese ist in einer gesonderten Entschädigungssatzung zu regeln.
§  15
Rechtsstellung und Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
(1)
Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen.
(2)
Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss.
(3)
Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses. Diese Zuständigkeit kann die Verbandsversammlung dem Geschäftsleiter durch Beschluss mit Zustimmung des Verbandsvorsitzenden zur selbstständigen Erledigung übertragen. Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung dem Geschäftsleiter übertragen.
(4)
Der Verbandsvorsitzende ist zuständig für die Entscheidung in Personalangelegenheiten gemäß Art. 38 Abs. 2 KommZG. Er kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung dem Geschäftsleiter übertragen.
§  16
Der Geschäftsleiter
Der Geschäftsleiter und sein ständiger Vertreter werden durch Beschluss von der Verbandsversammlung bestellt. Sie sollen in der Regel in das Beamtenverhältnis berufen werden.
§  17
Rechtsstellung und Zuständigkeit des Geschäftsleiters
(1)
Der Geschäftsleiter führt die Geschäftsstelle des Zweckverbandes
(2)
Der Geschäftsleiter ist zuständig für Angelegenheiten, die ihm die Verbandsversammlung mit Zustimmung des Verbandsvorsitzenden gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 zur selbstständigen Erledigung übertragen hat. Insoweit ist er zur Vertretung des Zweckverbands nach außen berechtigt.
(3)
Der Geschäftsleiter übt die Befugnisse aus, die ihm der Verbandsvorsitzende gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 übertragen hat.
(4)
Der Geschäftsleiter ist Dienststellenleiter im Sinn des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes.
(5)
Er sowie sein ständiger Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses beratend teil. Art. 33 Abs. 4 KommZG gilt entsprechend.
III.  Verbandswirtschaft
§  18
Deckung des Finanzbedarfs
(1)
Die Kosten des Verbandes werden aus den Einnahmen gedeckt.
(2)
Die Einnahmen setzen sich insbesondere wie folgt zusammen:
1.
aus den Jahresbeiträgen der Verbandsmitglieder;
2.
aus den Zuwendungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Zuwendungen von Vereinigungen oder Einzelpersonen;
3.
aus den Einnahmen der Verbandseinrichtungen.
§  19
Verlustumlage
(1)
Von den zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Zweckverbandes benötigten Mitteln, welche aus Mitteln nach § 18 Abs. 2 nicht gedeckt sind, trägt der Freistaat Bayern 85 v. H. Darauf wird sein Jahresbeitrag gemäß § 2 Abs. 2 angerechnet.
(2)
Den Restbetrag von 15 v. H. tragen die Mitgliedslandkreise, in deren Gebiet sich Zweckverbandsschulen befinden, im Wege der Umlage gemäß Art. 42 KommZG. Umlegungsschlüssel ist das Verhältnis der Anzahl der Externschüler gemäß § 5 aus dem jeweiligen Landkreisgebiet zur Gesamtzahl der Externschüler gemäß § 5 aus den vier Landkreisen, die am 01.10. des jeweiligen Rechnungsjahres eine Zweckverbandsschule besuchen. Maßgebend ist jeweils der gewöhnliche Aufenthalt im Sinn von § 10 SchulFG.
(3)
Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Der Zweckverband erhebt angemessene Abschlagszahlungen.
§  20
Haushaltswirtschaft
(1)
Das Haushaltsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr.
(2)
Der Verbandsvorsitzende gibt den Entwurf der Haushaltssatzung und den Entwurf des Haushaltsplans rechtzeitig, jedoch mindestens einen Monat vor dem Beschluss über die Haushaltssatzung den Verbandsmitgliedern bekannt. Die Verbandsversammlung beschließt über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung.
§  21
Kassen- und Rechnungswesen
(1)
Die Jahresrechnung ist der Verbandsversammlung innerhalb der Frist des Art. 102 Abs. 2 GO vorzulegen.
(2)
Die Verbandsversammlung bildet aus ihrer Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht, und bestimmt ein Ausschussmitglied zum Vorsitzenden des Ausschusses. Weiterhin werden ein Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei stellvertretende Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses bestellt. Der Vorsitzende des Ausschusses beruft den Prüfungsausschuss ein. Zur Prüfung können Sachverständige hinzugezogen werden.
(3)
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss gemäß Abs. 2 und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt die Verbandsversammlung die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung alsbald fest und beschließt über die Entlastung des Verbandsvorsitzenden und des Geschäftsleiters.
§  22
Anzuwendende Vorschriften
Für die Zweckverbandswirtschaft gelten die Vorschriften des KommZG über die Verbandswirtschaft, hilfsweise die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft.
IV.  Sonstiges
§  23
Auflösung des Zweckverbandes
(1)
Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder und der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(2)
Bei Auflösung des Verbandes findet eine Auseinandersetzung über dessen Vermögen und Verbindlichkeiten statt. Die Auseinandersetzung wird durch die Verbandsversammlung vorgenommen, wenn diese nicht besondere Abwickler bestellt. Das Vermögen oder die ungedeckten Verbindlichkeiten werden unter den Verbandsmitgliedern im Verhältnis der Mitgliedsleistungen (d. h. des Jahresbeitrages gemäß § 2 Abs. 2 und der Verlustumlagen gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2) aufgeteilt, die sie in den letzten fünf Rechnungsjahren vor der Auflösung erbracht haben.
(3)
Wollen einzelne Verbandsmitglieder die in ihrem Gebiet gelegenen Heimschulen übernehmen, so soll dem nach Sachlage entsprochen werden. Die Dienstkräfte dieser Heimschulen sind von dem Verbandsmitglied mit ihren bisherigen Rechten und Anwartschaften zu übernehmen. Das gleiche gilt für die Versorgungslasten für die Beamten und Arbeitnehmer, die an diesen Heimschulen vor der Versetzung in den Ruhestand oder dem Ausscheiden aus dem Dienst tätig gewesen sind, sowie für die Versorgungslasten für die Hinterbliebenen dieser Beamten und Arbeitnehmer.
(4)
Heimschulen, die von den einzelnen Verbandsmitgliedern nicht übernommen werden, sind, soweit irgendwie möglich, einem anderen Träger zuzuführen; Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt sinngemäß. Heimschulen, die weder von den Verbandsmitgliedern noch von einem anderen Träger übernommen werden, sind aufzulösen.
(5)
Wird unter den Verbandsmitgliedern keine Einigung über die Übernahme der Beamten und unkündbaren Arbeitnehmer der Verbandsverwaltung und der aufzulösenden Heimschulen und über die Verteilung der Versorgungslasten für die früheren Dienstkräfte der Verbandsverwaltung und der aufzulösenden Heimschulen sowie über die Verteilung der Versorgungslasten für die Hinterbliebenen dieser Dienstkräfte erzielt, wird der Verband zum Zweck der Aufbringung der Dienst- und Versorgungsbezüge dieser Beamten und Arbeitnehmer und ihrer Hinterbliebenen fortgeführt. Die Verbandsmitglieder haben die entsprechenden Aufwendungen nach den in Abs. 2 Satz 3 angegebenen Verhältnissen zu tragen.
§  24
Inkrafttreten
Diese Verbandssatzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung im Allgemeinen Ministerialblatt (AllMBl.) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. März 2008 (AllMBl. S. 221) außer Kraft.