Veröffentlichung AllMBl. 2018/08 S. 420 vom 17.05.2018

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Az. IIC1-4753-2-1
2330-B
2330-B
Änderung der Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 17. Mai 2018,  Az. IIC1-4753-2-1
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm (BayModR) vom 30. März 2009 (AllMBl. S. 136), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 25. November 2015 (AllMBl. S. 544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel wird in Satz 1 nach den Wörtern „Bayerische Landesbodenkreditanstalt“ die Angabe „(BayernLabo)“ eingefügt.
1.2
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nr. 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2
Die BayernLabo reicht Darlehen mit 30-jähriger Laufzeit und zehnjähriger Zinsverbilligung auf Grundlage des KfW-Programms „Energieeffizient Sanieren“ aus. Die BayernLabo verbilligt das ohnehin schon günstige Darlehen der KfW Bankengruppe zusätzlich.“
1.2.2
Nr. 1.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung des in Nr. 1.2 genannten KfW-Programms nicht vor, kann die BayernLabo für die aus der Anlage ersichtlichen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zinsgünstige Darlehen ohne Mitwirkung der KfW ausreichen.“
1.2.3
Nr. 1.4 wird wie folgt geändert:
1.2.3.1
In Satz 1 werden die Wörter „Bayerischen Landesbodenkreditanstalt“ durch die Angabe „BayernLabo“ ersetzt.
1.2.3.2
In Satz 2 werden die Wörter „Bayerische Landesbodenkreditanstalt“ durch die Angabe „BayernLabo“ ersetzt.
1.3
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Förderfähige Maßnahmen
Die einzelnen förderfähigen Maßnahmen und die dabei zu beachtenden technischen Mindestanforderungen für Darlehen nach dem Programmteil Nr. 1.2 sind im KfW-Merkblatt zum Programm „Energieeffizient Sanieren“ geregelt. Dieses kann bei den Bewilligungsstellen oder direkt im Internet unter www.kfw.de bezogen werden. Für Darlehen nach dem Programmteil Nr. 1.3 sind die einzelnen förderfähigen Maßnahmen in der Anlage aufgeführt.“
1.4
Nr. 5.1 wird wie folgt gefasst:
„5.1
Gefördert wird mit Darlehen und einem ergänzenden Zuschuss nach Nr. 5.2. Die Förderhöhe beträgt bis zu 100 v. H. der förderfähigen Kosten. Die im KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ maßgeblichen Darlehenshöchstbeträge je Wohnung/Wohnplatz gelten auch für Darlehen nach Nr. 1.2.“
1.5
In Nr. 7.1 Satz 1 wird nach der Angabe „Art. 11“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
1.6
In Nr. 8 wird in der Überschrift, in Nr. 8.1 und in Nr. 8.2 Satz 1 jeweils das Wort „Darlehensempfänger“ durch das Wort „Zuwendungsempfänger“ ersetzt.
1.7
Nr. 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Beizufügen in den Fällen nach Nr. 1.2 sind ferner zweifach die Antragsformblätter der KfW mit den Bestätigungen eines von der KfW zugelassenen Energieeffizienz-Experten.“
1.8
In Nr. 13.1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Bayerische Landesbodenkreditanstalt“ durch die Angabe „BayernLabo“ ersetzt.
1.9
Nr. 14 wird wie folgt geändert:
1.9.1
In der Überschrift werden die Wörter „Bayerischen Landesbodenkreditanstalt“ durch die Angabe „BayernLabo“ ersetzt.
1.9.2
In Nr. 14.1 werden die Wörter „Bayerische Landesbodenkreditanstalt“ durch die Angabe „BayernLabo“ ersetzt.
1.9.3
In Nr. 14.2 werden die Wörter „Bayerischen Landesbodenkreditanstalt“ durch die Angabe „BayernLabo“ ersetzt.
1.9.4
In Nr. 14.3 werden die Wörter „Bayerische Landesbodenkreditanstalt“ durch die Angabe „BayernLabo“ ersetzt.
1.10
In Nr. 19 Halbsatz 2 wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.
1.11
Die Anlage zu Nr. 1.3 wird wie folgt gefasst:
Anlage
(zu Nr. 1.3)
Im Rahmen der Wohnraumförderung und der Förderung von Pflegeplätzen in stationären Pflegeeinrichtungen nach Nr. 1.1 können folgende bauliche Maßnahmen gefördert werden:
Instandsetzung und Modernisierung, z. B. Veränderung des Wohnungszuschnitts, Erneuerung von Sanitärinstallation, Wasserversorgung und Fußböden sowie bauliche Maßnahmen nach einem Teilrückbau, wie z. B. Dachaufbau,
Barrierereduzierung, z. B. Nachrüstung von Aufzügen, Optimierung des Wohnungszuschnitts,
Verbesserung der Außenanlagen, z. B. Schaffung von Grünanlagen, gebäudebezogenen Außenanlagen, Anlage von Spielplätzen,
Verbesserung der Energieeffizienz unter Beachtung geltender baulicher Vorschriften der Energieeinsparverordnung, z. B. Dämmung, Fenstererneuerung, Austausch von Zentralheizungsanlagen oder deren Komponenten einschließlich der unmittelbar dadurch veranlassten Maßnahmen,
sonstige Baumaßnahmen, z. B. Hochwasserschutz, Lärmschutz, Radonsanierung,
Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen,
Eingangsbereich und Wohnungszugang,
vertikale Erschließung/Überwindung von Niveauunterschieden,
Anpassung der Raumgeometrie,
Maßnahmen an Sanitärräumen,
Bedienelemente, Stütz- und Haltesysteme, Orientierung, Kommunikation,
Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen,
Standard Altersgerechte Wohnung/Altersgerechtes Haus,
Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit entsprechend DIN 18040-2.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2018 in Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor