Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 150 vom 24.04.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verwaltungsvorschrift

2129.0-U
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Umweltschutz (siehe auch 751 = Kernenergie und Strahlenschutz, 753 = Wasserrecht und Wasserwirtschaft, 791 = Naturschutz und Landschaftspflege)
  • Organisation, Allgemeine Vorschriften

2129.0-U

Richtlinien für die Förderung von Umweltstationen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 11. April 2019, Az. 66b-U8044-2017/46-1

1Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) gewährt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen an staatlich anerkannte Umweltstationen für Projekte der Umweltbildung/Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) sowie für Erst-, Ergänzungs- und Ersatzausstattungen. 2Es werden nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gefördert. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Teil 1: Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1.Zweck der Zuwendung

1Zweck der Zuwendung ist die Förderung von Projekten sowie die Ausstattung von staatlich anerkannten Umweltstationen, die öffentlichen Interessen und der Umsetzung des Bildungsauftrags im Sinne der Verfassung dienen und die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang ausgestattet oder betrieben werden können. 2Umweltstationen sind multifunktionale außerschulische Einrichtungen, die mithilfe von qualifizierten Fachleuten Umweltbildungsangebote erarbeiten und diese in geeigneten Räumlichkeiten und/oder in der freien Natur Besucherinnen und Besuchern anbieten. 3Dadurch sollen Umweltbewusstsein und Handlungskompetenz im Sinne eines nachhaltigen Lebensstils gestärkt und entwickelt werden. 4Ziel ist es, ein räumlich möglichst ausgewogenes, flächendeckendes Netz von Umweltstationen zu errichten und zu betreiben und damit eine wohnortnahe Umweltbildung/BNE für grundsätzlich alle Altersgruppen in Bayern zu ermöglichen.

2.Gegenstand der Förderung

1Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden für die Schaffung von Bildungsangeboten gewährt, die sich am Leitbild einer Bildung für nachhaltige Entwicklung ausrichten. 2Ziel dieser Bildungsangebote muss es sein, handlungsorientiert den verantwortungsvollen und nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt sowie mit den natürlichen Lebensgrundlagen zu vermitteln. 3Dabei sind ökologische, ökonomische und soziokulturelle Aspekte zu berücksichtigen und regionale, überregionale und globale Zusammenhänge aufzuzeigen. 4Die Angebote können zum Beispiel den Erhalt der biologischen Vielfalt beinhalten, Naturerfahrungen ermöglichen oder die Bedeutung eines nachhaltigen Lebensstils aufzeigen. 5Gefördert werden können dazu sowohl Modellprojekte (innovativer und/oder modellhafter Charakter mit umfassendem BNE-Ansatz) als auch Basisprojekte (bereits an der Umweltstation durchgeführte und bewährte Projekte, zum Beispiel in Form von Jahresprogrammen und Veranstaltungsreihen) und Erst-, Ersatz- und Ergänzungsausstattungen sowie Netzwerk- und Qualifizierungsveranstaltungen.

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger ist diejenige juristische Person, die die Trägerschaft einer staatlich anerkannten Umweltstation innehat und deren Sitz und Geschäftsbetrieb in Bayern liegt, zum Beispiel Kommunen, kirchliche Einrichtungen oder als gemeinnützig anerkannte Organisationen. 2Natürliche Personen sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen. 3Die staatlich anerkannten Umweltstationen beziehungsweise die von ihr durchgeführten Veranstaltungen dürfen nicht von der Scientology-Organisation, vergleichbaren Sekten oder sonstigen ideologisch geprägten Institutionen (mit)getragen oder (mit)organisiert werden.

4.Zuwendungsvoraussetzung und Anerkennung von Umweltstationen

4.1
Staatliche Anerkennung

Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für Umweltstationen ist deren staatliche Anerkennung.

4.2
Anerkennungskriterien

1Bei der Anerkennung von Umweltstationen sind die örtlichen und regionalen Gegebenheiten – insbesondere die Bevölkerungsdichte im Einzugsgebiet sowie die Vermeidung von Konkurrenzsituationen zu in der Nähe befindlichen, bereits anerkannten Umweltstationen – zu beachten. 2Sodann kann eine Umweltstation die staatliche Anerkennung durch das StMUV auf Antrag erhalten, wenn die zuständige Bewilligungsbehörde (siehe Nr. 8) die Erfüllung der nachfolgend genannten Voraussetzungen festgestellt hat.

4.2.1
1Die Umweltstation ist der Allgemeinheit zugänglich. 2Die konkreten Öffnungszeiten sind von der Umweltstation in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde individuell festzulegen und auf das jeweilige Veranstaltungsprogramm auszurichten.
4.2.2
Die Umweltstation ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des Steuerrechts; sie wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.
4.2.3
Der Bildungsarbeit der Umweltstation liegt ein fundiertes umweltpädagogisches Gesamtkonzept unter Berücksichtigung regionaler Markt- und Zielgruppenstrukturen zugrunde.
4.2.4
1Die Umweltstation richtet ihr Bildungsangebot in Abhängigkeit von ihrer Trägerstruktur auf eine möglichst breite Zielgruppe aus. 2Die Bildung von Schwerpunkten bei bestimmten Zielgruppen und Milieus ist möglich.
4.2.5
1Die Umweltstation bietet ausgewogene und sachorientierte Information und Beratung im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung, zum Beispiel in Form von Seminaren, Tagungen, Exkursionen, Ausstellungen und weiteren handlungs-, zielgruppen- und milieuorientierten Veranstaltungen. 2Sie kann sich dabei mit speziellen, insbesondere regionalen Umweltthemen schwerpunktmäßig befassen.
4.2.6
Die Umweltstation ermöglicht handlungsorientiertes Lernen und setzt dafür auch ein geeignetes, für die Besucher der Umweltstation zugängliches Außengelände ein.
4.2.7
1Für die Leitung der Umweltstation muss fachlich qualifiziertes1 Personal im Umfang einer Vollzeitkraft vorhanden sein. 2In Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde ist eine Teilzeitbeschäftigung bei Vorhandensein einer entsprechenden Anzahl von Teilzeitkräften, die sich zeitlich ergänzen, möglich. 3Personal, das neben der Leitung der Umweltstation noch weitere Funktionen oder Tätigkeiten beim Träger der Umweltstation ausübt (zum Beispiel als Geschäftsführer eines Landschaftspflegeverbandes), muss dies gegenüber der Bewilligungsbehörde anzeigen und von der Anerkennungsbehörde (StMUV) genehmigen lassen.
4.2.8
Der Träger der Umweltstation muss wirtschaftlich leistungsfähig sein, sodass für die Dauer der Anerkennung ein ordnungsgemäßer Betrieb der Umweltstation gesichert erscheint.
4.2.9
1Die Umweltstation arbeitet mit anderen Umweltstationen und sonstigen Bildungseinrichtungen zusammen. 2Interessierten Umweltbildungseinrichtungen sind zum Beispiel Konzepte, Beiträge für statistische Erhebungen, Evaluierungen usw. zur Verfügung zu stellen. 3Die Auszeichnung einer staatlich anerkannten Umweltstation mit dem Qualitätssiegel „Umweltbildung.Bayern“ ist grundsätzlich anzustreben, aber nicht zwingende Voraussetzung für die staatliche Anerkennung.
4.2.10
Auf dem gesamten Gelände einer staatlich anerkannten Umweltstation ist ein möglichst barrierefreier Zugang zu Umweltbildungselementen und Infostellen zu gewährleisten.
4.3
Mitteilungspflicht

Umweltstationen, die nach erfolgter Anerkennung einzelne oder mehrere der Kriterien gemäß den Nrn. 4.2.1 bis 4.2.10 nicht mehr erfüllen beziehungsweise erfüllen können, sind verpflichtet, dies umgehend der Anerkennungsbehörde (StMUV) mitzuteilen.

4.4
Widerruf

1Die staatliche Anerkennung als Umweltstation soll durch das StMUV insbesondere widerrufen werden, wenn

a)
das Kriterium Nr. 4.2.7 (Leitung im Umfang einer Vollzeitkraft) oder Nr. 4.2.8 (wirtschaftliche Leistungskraft) der oben genannten Anerkennungskriterien länger als zwölf Monate nicht erfüllt werden oder
b)
der Betrieb der Umweltstation nicht mehr gewährleistet ist oder
c)
die Umweltstation ihrer Mitteilungspflicht nach Nr. 4.3 nicht nachkommt.

2Darüber hinaus bleiben die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) unberührt.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2
Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Zuwendungsfähig sind:
5.2.1.1
1Ausgaben für die Erstausstattung (zum Beispiel Bibliothek, Medien, Labor- und Messgeräte, Mobiliar, Büroausstattung) sowie für die Ergänzung und den Ersatz der vorgenannten Ausstattung. 2Die angeschafften Gegenstände sind dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. 3Die Dauer der Zweckbindung wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
5.2.1.2
Ausgaben für die Organisation und Abwicklung von Netzwerkveranstaltungen (zum Beispiel auf Regierungsebene abgehaltene „Runde Tische“), Ausgaben für die an einer Umweltstation durchgeführten Fachveranstaltungen und Symposien sowie Weiterbildungs- und Qualifizierungsveranstaltungen.
5.2.1.3
1Ausgaben im Rahmen von Modell- und Basisprojekten (vergleiche Nr. 2 Satz 5) für die Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der Projekte. 2Dazu zählen im Einzelnen:
a)
Sachausgaben
b)
Ausgaben für Referenten (zum Beispiel für einen Fachvortrag)
c)
1Personalausgaben für Umweltbildungsmaßnahmen (inklusive Fachveranstaltungen), sofern sie vom Träger der Umweltstation geleistet und von keinem Dritten erstattet werden. 2Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalausgaben der Umweltstation sind folgende maximalen Stundensätze zulässig:
qualifizierte Fachkraft2 42 €/h,
sonstige Fachkraft 30 €/h,
Verwaltungskraft 25 €/h.

3Diese Stundensätze sind keine Regelsätze, sondern Höchststundensätze. 4Sie gelten auch für Honorarkräfte. 5Der für die jeweilige fest angestellte Fachkraft (qualifizierte Fachkräfte, sonstige Fachkräfte, Verwaltungskräfte) zutreffende Stundensatz muss durch den Träger beziehungsweise Arbeitgeber bescheinigt werden. 6Dafür gilt die Berechnungsformel in der Anlage zu diesen Richtlinien. 7Eine in Beschäftigungsverhältnissen nach TVöD oder einem Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts aus der niedrigeren Wochenarbeitszeit resultierende Besserstellung ist durch Anwendung eines pauschalen Reduktionsfaktors (vergleiche die Anlage zu diesen Richtlinien) bei der Berechnung des Stundensatzes zu berücksichtigen. 8Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind im Verwendungsnachweis zu belegen.

d)
Betriebsausgaben, zum Beispiel für Strom, Wasser, Abwasser, Besorgungsfahrten, Telefon, Porto, Bürobedarf können pauschal mit 5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Ansatz gebracht werden.
e)
Zubringerdienste für den Transport, zum Beispiel von Schul- oder Kindergartengruppen von der Umweltstation in einen für die Projektdurchführung erforderlichen Außenbereich gelten als Sonderbetriebsausgaben und werden gegen Einzelnachweis nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt.
f)
Ausgaben für Baustoffe und Baumaterialien zur Errichtung von baurechtlich nicht genehmigungspflichtigen, naturnahen Außenanlagen, wenn diese im Rahmen der pädagogischen Umsetzung eines partizipativ angelegten Bildungsprojekts anfallen (insbesondere Lehrteiche, Weidentipis, Barfußpfade, Feuerstellen, Insektenhotels, Baumhütten, Flusssteige, Trockenmauern, Lehrbienenstände, Umweltklassenzimmer mit Unterstellmöglichkeiten, Land-Art-Objekte) sowie Ausgaben für Baustoffe und Baumaterialien, die für modellhafte Anschauungsobjekte (zum Beispiel Passivhausmodell, Solarmodul) entstehen.
g)
Unterkunfts- und Seminarausgaben bei mehrtägigen Veranstaltungen und Seminaren an einer Umweltstation oder deren Umfeld (zum Beispiel Sommercamps, Zeltlager).
h)
Lebensmittel bei fachbezogenen Umweltbildungsprojekten (zum Beispiel Brotbacken, Kochkurse, Kräuterkurse, regionale Lebensmittel).
i)
Ausgaben für die vorübergehende Nutzung zusätzlicher Räume, Gebäude oder Zelte.
j)
1Freiwillige Arbeiten von Angehörigen des Projektträgers und Arbeiten sonstiger Dienstleistender (auch Praktikanten, Teilnehmer am Freiwilligen ökologischen Jahr und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst) der Umweltstation und Sachleistungen. 2Freiwillige Arbeitsleistungen und Arbeiten sonstiger Dienstleistender können entsprechend der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über Zuschussfähige Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE), in Ansatz gebracht werden.
5.2.2
Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken, Ausgaben für den Erwerb und die Errichtung von Gebäuden und Außenanlagen, die nicht unter Nr. 5.2.1.3 Buchst. f fallen (zum Beispiel für Planung und Ausführung durch Bau- und Gartenbaufirmen, Planungsbüros oder Landschaftsarchitekten).
b)
Ausgaben für den Bauunterhalt.
c)
Ausgaben für Verpflegung und Lebensmittel, die nicht unter Nr. 5.2.1.3 Buchst. h fallen.
d)
Ausgaben für laufende Raummieten.
e)
Kommunale Regiearbeiten und Bauhofleistungen (Nr. 5.2.1.3 Buchst. c bleibt davon unberührt).
f)
Ausgabenerhöhungen nach Erlass des Bewilligungsbescheids oder nach Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns (Nachförderung).
g)
Ausgaben, die ein Dritter zu tragen verpflichtet ist.
h)
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abgezogen werden können.
i)
Ausgaben für Geschenke und Repräsentationszwecke.
5.3
Projektbezogene Einnahmen

Projektbezogene Einnahmen (zum Beispiel aus Teilnehmergebühren, Publikationserlösen) sind mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen nach Nr. 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/K).

5.4
Spenden

Für projektbezogene Spenden gilt Nr. 5.3 entsprechend.

5.5
Bagatellgrenze

1Vorhaben, deren zuwendungsfähige Ausgaben eine Bagatellgrenze von 10 000 € unterschreiten, werden nicht gefördert. 2Eine nachträgliche Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf weniger als 10 000 € führt regelmäßig zum Förderausschluss. 3Die Bagatellgrenze gilt nicht für die auf Regierungsebene durchgeführten Netzwerkveranstaltungen des sogenannten „Runden Tisches“ sowie die zur Erhöhung der Effizienz von Umweltstationen erforderlichen Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen (zum Beispiel Ersatz defekter Einzelgeräte).

5.6
Höhe der Zuwendung

1Zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Zuwendung in Höhe von bis zu 70 % gewährt werden. 2Der bare Eigenanteil des Zuwendungsempfängers muss unter Berücksichtigung projektbezogener Einnahmen (Nrn. 5.3 und 5.4) in jedem Fall mindestens 10 % betragen.

6.Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach diesen Förderrichtlinien entfällt für Maßnahmen, für die Mittel des Freistaates Bayern aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden. 2Die Projektförderung nach diesen Förderrichtlinien steht nicht in Konkurrenz zur staatlichen institutionellen Förderung nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung, sondern ergänzt diese gegebenenfalls. 3Werden für eine Fördermaßnahme Mittel gemäß § 3 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) und des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) gewährt, so sind diese Mittel auf Zuwendungen nach diesen Richtlinien nicht anzurechnen; sie sind jedoch anzugeben. 4Der Zuwendungsempfänger muss stets einen angemessenen Eigenanteil leisten. 5Der auf die zuwendungsfähigen Ausgaben entfallende Anteil aller Zuwendungen darf 90 % nicht überschreiten. 6Die Regelung zum Eigenanteil des Zuwendungsempfängers (s. Nr. 5.6 Satz 2) wird von der Zulässigkeit der Mehrfachförderung (zum Beispiel aus Bundes- oder EU-Mitteln) nicht berührt.

Teil 2: Verfahren

7.Antragstellung

Anträge auf Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien sind von den nichtkommunalen Vorhabenträgern mit dem jeweils aktuellen Antragsformblatt des StMUV und ergänzenden Unterlagen (zum Beispiel Projektbeschreibung, Ausgabenkalkulation, Finanzierungsplan) oder bei kommunalen Vorhabenträgern mit den Mustern 1a und 2 zu Art. 44 BayHO und den vorgenannten ergänzenden Unterlagen in einfacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

8.Bewilligungszuständigkeit

Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung.

9.Bewilligungsverfahren

1Die Bewilligungsbehörde prüft die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen von Projektanträgen und leitet ihr Prüfergebnis an das StMUV weiter. 2Die Anträge werden im Beratergremium (vom StMUV berufenes Expertengremium), an dessen Sitzungen Vertreter der Regierungen teilnehmen, beraten und fachlich bewertet. 3Das StMUV trifft unter Einbeziehung der Empfehlungen des Beratergremiums die Entscheidung über die Auswahl der Projekte. 4Ausgenommen von der Beratung im Gremium sind „Runde Tische“ sowie Ersatz- und Ergänzungsausstattungen. 5Die Bewilligungsbehörde wickelt das weitere Förderverfahren ab. 6Dem StMUV sind Abdrucke des Zuwendungsbescheids und eventueller Änderungsbescheide zu übermitteln.

10.Beginn der Ausführung

10.1
Vorzeitiger Vorhabenbeginn

Vorhaben, mit deren Ausführung vor der Bewilligung oder vor Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn (Nr. 10.2) begonnen wurde, werden nicht gefördert.

10.2
Einwilligung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn

1Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag schriftlich oder elektronisch die Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen, wenn die Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO oder der VVK Nr. 1.3 vorliegen. 2Die Beachtung der ANBest-P oder der ANBest-K ist Voraussetzung für den Erlass eines Zuwendungsbescheids. 3Aus der Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Vorhabenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko.

11.Auszahlung der Zuwendung

Auszahlungsanträge sind mit dem Auszahlungsformblatt des StMUV beziehungsweise bei kommunalen Vorhabenträgern mit dem Muster 3 zu Art. 44 BayHO in einfacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

12.Nachweis der Verwendung

1Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, nachzuweisen (Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.1 ANBest-P/K). 2Hierzu ist der jeweils aktuelle Vordruck des StMUV beziehungsweise bei kommunalen Vorhabenträgern das Muster 4 zu Art. 44 BayHO (Verwendungsnachweis) ausgefüllt in einfacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 3Diese prüft den Verwendungsnachweis, erstellt einen Prüfvermerk und die Abschlussverfügung und übernimmt auch die evtl. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen. 4Die Bewilligungsbehörde legt dem StMUV den geprüften Verwendungsnachweis mit Prüfvermerk und Abschlussverfügung sowie gegebenenfalls die Ausfertigung von Widerrufs-, Rücknahme- und/oder Rückforderungsbescheiden vor.

Teil 3: Beratergremium

13.Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beratergremiums

1Die vom StMUV einberufenen Mitglieder des Beratergremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Als Ausgleich für den mit der Antragsbewertung und den sonstigen beratenden Tätigkeiten verbundenen zeitlichen Aufwand gewährt das StMUV auf Antrag jedem Gremiumsmitglied für die aktive Teilnahme an einer Beratergremiumssitzung (Abgabe von mündlichen oder schriftlichen Voten) eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro. 3Ebenfalls auf Antrag gewährt das StMUV jedem persönlich an einer Sitzung des Beratergremiums teilnehmenden Mitglied für die An- und Abreise eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 BayRKG beziehungsweise erstattet hierfür die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse einschließlich Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

Teil 4: Schlussvorschriften

14.Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsfristen

1Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. 2Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. 2Umweltstationen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Förderrichtlinien staatlich anerkannt wurden, müssen die Einhaltung der Anerkennungskriterien gemäß den Nrn. 4.2.1 bis 4.2.10 innerhalb einer Übergangsfrist von einem Jahr, das heißt bis zum 31. Dezember 2019 gegenüber der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde nachweisen.

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor


  1. Die fachliche Qualifikation kann durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden. Bei Ausbildungsrichtungen mit wenig Bezug zur Umweltbildung setzt eine Einstufung als qualifizierte Fachkraft die erfolgreiche Teilnahme an einer berufsbegleitenden Weiterbildung im Bereich Umweltbildung/BNE voraus.

  2. Die fachliche Qualifikation kann durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden. Bei Ausbildungsrichtungen mit wenig Bezug zur Umweltbildung setzt eine Einstufung als qualifizierte Fachkraft die erfolgreiche Teilnahme an einer berufsbegleitenden Weiterbildung im Bereich Umweltbildung/BNE voraus.

Anlage