Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 203 vom 05.06.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7070-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Allgemeines

7070-W

Programm zur Validierung von Forschungsergebnissen und Erfindungen (Validierungsprogramm) sowie zur Unterstützung des leichteren Übergangs in eine Gründerexistenz (FLÜGGE)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 15. Mai 2019 Az.: 41-6560/17

1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unterstützt auf Basis dieser Regelung im Teilbereich seiner Ressortzuständigkeit an bayerischen staatlichen Hochschulen die Validierung von Forschungsergebnissen und Erfindungen (Validierungsprogramm) sowie den leichteren Übergang in eine Gründerexistenz (FLÜGGE) im Bereich „Innovation, Forschung, Technologie“ im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

1.Zweck der Maßnahme

1Zweck dieser Maßnahme ist die beschleunigte Einführung und Verbreitung moderner Technologien und Dienstleistungen in Wirtschaft und Gesellschaft, um angesichts des raschen technologischen Wandels die Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Wirtschaft zu erhöhen und ein angemessenes wirtschaftliches Wachstum sowie einen hohen Beschäftigungsstand zu ermöglichen und zu sichern. 2Mit FLÜGGE sollen Gründungswillige an staatlichen Hochschulen in der Phase vor und zu Beginn ihrer innovativen Existenzgründung, insbesondere bei der Entwicklung marktfähiger innovativer Produkte und Geschäftsmodelle sowie der Gründungsreifmachung unterstützt werden, entsprechend dem thematischen Ziel „Förderung nachhaltiger hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte", insbesondere vor dem Hintergrund „Selbständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen“ (Art. 3 Abs. 1 Bst. a) Ziffer iii) der EU-Verordnung 1304/2013).3Mit dem Validierungsprogramm sollen staatliche Hochschulen technologische Innovationen validieren, um deren Potential in die industrielle Forschung überführen zu können.

1.1
Gegenstand der Maßnahme
1.1.1
FLÜGGE ermächtigt Hochschulen zur Unterstützung von Gründungswilligen,
1.1.1.1
bei der Absicherung ihres innovativen, auch digitalen Geschäftsmodells, das in einer nachhaltigen Unternehmensgründung münden könnte.
1.1.1.2
die ihr Gründungsvorhaben im Rahmen der Exist-Förderung aufgrund besonderer technologischer Hausausforderungen nicht zum Abschluss bringen und noch kein Unternehmen gründen konnten.
1.1.1.3
deren technologisch innovativem, anspruchsvollem und risikoreichem Vorhaben im Programm „Exist-Gründerstipendium“ eine Förderung versagt wurde.
1.1.2
1Das Validierungsprogramm unterstützt die Qualifizierung von erfolgversprechenden Forschungsergebnissen und Erfindungen. 2Unterstützt werden können Vorhaben zur Erforschung und Entwicklung technologisch neuer oder deutlich verbesserter Produkte, Produktionsverfahren und wissensbasierter Dienstleistungen mit dem Ziel der technologischen Absicherung einer künftigen Verwertung, sofern das Vorhaben als nichtwirtschaftliche Tätigkeit nach Maßgabe des jeweils aktuellen Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation eingestuft ist. 3Unter Verwertung ist hier insbesondere die technologische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit, insbesondere der Transfer in die industrielle Forschung, zu verstehen.
1.2
Antragsberechtigte
1.2.1
Antragsberechtigt sind bayerische staatliche Hochschulen in Bayern.
1.2.2
Antragsberechtigte in FLÜGGE müssen zudem in ein gründungsunterstützendes Netzwerk eingebunden sein, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.2.2.1
Breites und verzahntes Leistungsangebot für Gründerbetreuung und Coaching, auf das die antragstellende Einrichtung zurückgreifen kann.
1.2.2.2
Beteiligung von mehreren aktiven und erfahrenen Partnern aus dem regionalen Umfeld der Gründungsunterstützung.
1.2.2.3
Vorhandensein einer zentralen Anlaufstelle für Gründer.
1.2.2.4
Erfahrungen in der Unterstützung von Existenzgründungen aus der Wissenschaft.
1.3
Voraussetzungen
1.3.1
Nicht unterstützt werden Vorhaben, die
1.3.1.1
vor der Entscheidung über den Antrag der Hochschule bereits begonnen wurden.
1.3.1.2
im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchgeführt werden.
1.3.2
Berücksichtigt werden können Vorhaben, die
1.3.2.1
über den Stand der Technik hinausgehen bzw. im Falle von digitalen Geschäftsmodellen hinreichend neu sind,
1.3.2.2
deutliche Alleinstellungsmerkmale aufweisen,
1.3.2.3
über eine ausreichende Anschlussfähigkeit (positive Fortsetzungsprognose) verfügen.
1.3.3
für FLÜGGE gilt:
1.3.3.1
1Die Gründungswilligen müssen der antragstellenden Hochschulen angehören. 2Sollten die Gründungswilligen bei der Hochschule beschäftigt sein, darf diese einen Zeitanteil von höchstens 50 % betragen. 3Falls Gründungswillige noch dem Kreis der Studierenden zuzuordnen sind und noch keinen Bachelorabschluss haben, muss mindestens die Hälfe der Regelstudienzeit und ggf. das verpflichtende Praxis-/Auslandssemester abgeleistet sein. 4Teams, die sich mehrheitlich aus Studierenden ohne Bachelorabschuss zusammensetzten, können nur im Ausnahmefall unterstützt werden.
1.3.3.2
Eine Kombination mit anderen Stipendien oder Förderprogrammen oder sonstigen öffentlich finanzierten Fördermitteln ist ausgeschlossen.
1.3.3.3
Bei Vorhaben nach 1.1.1.2. und 1.1.1.3. soll die schutzrechtliche Sicherung der Erfindung bzw. der Forschungsergebnisse erfolgt und deren Nutzung geklärt sein.
1.3.3.4
1Die Antragstellerin verwaltet die Haushaltsmittel; sie benennt einen Mentor/eine Mentorin (i.d.R. aus dem Kreis der Hochschullehrer) und stellt den Gründungswilligen kostenfrei die notwendigen Ressourcen (Labore, Werkstätten, Räume, Rechenzentren sowie weitere Infrastruktur) zur Verfügung. 2Dabei ist auf die strikte Trennung von unterstütztem Vorhaben bzw. Personen und einer ggf. gegründeten Kapitalgesellschaft zu achten, da aus beihilferechtlichen Gründen keine Marktverzerrung statthaft ist.
1.3.3.5
Mindestens ein Gründungswilliger muss Nutzungs-/Schutzrechtsinhaber bzw. -mitinhaber sein.
1.3.3.6
Die Gründung einer Kapitalgesellschaft und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Verlauf der Unterstützung sind zulässig, dürfen jedoch bei Projektbeginn noch nicht erfolgt sein und sind strikt von dem unterstützen Vorhaben und den unterstützten Personen an der Hochschule zu trennen.
1.3.4
Für das Validierungsprogramm gilt:
1.3.4.1
Die schutzrechtliche Sicherung der Erfindung bzw. der Forschungsergebnisse muss grundsätzlich geklärt sein.
1.3.4.2
Der Schutzrechtsinhaber muss der Antragsberechtigte sein.
1.3.4.3
Die unterstützten Forschungstätigkeiten dürfen nicht mittelbar Personen zu Gute kommen, die zur Vermarktung der Erfindung, die validiert werden soll, bereits ein Unternehmen gegründet haben.
1.4
Art und Umfang der Unterstützung
1.4.1
1Der Unterstützungszeitraum beträgt bei Vorhaben nach 1.1.1.1. bis zu 6 Monate; bei Vorhaben nach 1.1.1.2. und 1.1.1.3. bis zu 12 Monate. 2In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag um bis zu 6 Monate verlängert werden. 3Die Unterstützung erfolgt in Form eines Stipendiums für den/die Gründungswilligen und der Übernahme von Sachausgaben der Hochschule (einschließlich Lizenzen, Software u. ä.., Gebühren und sonstige vorhabenbezogene Ausgaben für Beratungsleistungen inkl. der gründungsspezifischen Begleitung des Vorhabens durch gründungsunterstützende Netzwerke sowie Investitionen) bis zu 50 % der ausgereichten Stipendien im Vorhaben. 4Alle vorhabenbezogenen Ausgaben sind mit Belegen nachzuweisen, wobei die gründungsspezifische Begleitung min. 30 % der Sachausgaben betragen soll.
1.4.1.1
1Das Stipendium zugunsten der/des Gründungswilligen wird von der Hochschule ausgereicht. 2Die Höhe des Stipendiums beträgt pauschal 2 500 € je Monat zzgl. 150 € je unterhaltspflichtigem Kind. 3Mit dem Stipendium sind alle Sozialversicherungskosten abgegolten. 4Die Gründungswilligen sind für ihre Sozialversicherungs- und sonstigen Abgaben selbst verantwortlich.
1.4.1.2
1Sachausgaben können bis zu 100 % abgerechnet werden. 2Nicht abgerechnet werden dürfen Raummieten, Abschreibungen und Verwaltungsgemeinkosten.
1.4.1.3
Falls erkennbar ist, dass das Ziel der Gründungsunterstützung nicht erreicht werden kann oder andere Tatbestände (z.B. Aufnahme eines Habilitationsverfahrens durch den Gründungswilligen) an der Gründungsabsicht Zweifel aufkommen lassen, kann die Unterstützung für die Zukunft widerrufen werden.
1.4.1.4
1Die mit Mitteln aus diesem Programm beschafften Vermögensgegenstände (einschl. Lizenzen, Software und Ähnliches) können nach erfolgreicher Beendigung des Vorhabens im Einzelfall bis zu einem Wert von 50 000 € als de-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der jeweils geltenden De-minimis-Verordnung (derzeit Verordnung (EU) 1407/2013) an die Gründer bzw. das gegründete Unternehmen ohne Gegenleistung abgeben bzw. diesen zur weiteren unentgeltlichen Nutzung überlassen werden. 2Mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst kann diese De-minimis-Beihilfe ausnahmsweise höher ausfallen.
1.4.2
1Das Validierungsprogramm unterstützt Vorhaben nach 1.1.2. mit bis zu 100 % an den unterstützungsfähigen Ausgaben. 2Unterstützungsfähige Ausgaben sind Personal- und Sachausgaben, Reisekosten (gem. BayRKG) sowie in begründeten Ausnahmefällen Fremdleistungen. 3Nicht abgerechnet werden dürfen Mieten, Abschreibungen und Verwaltungsgemeinkosten. 4Je Vorhaben werden höchstens bis zu 300 000 Euro für die Dauer von bis zu 18 Monaten bereitgestellt. 4Das Vorhaben ist dem nichtwirtschaftlichen Teil zuzuordnen. Soweit die antragstellende Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, können nur die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Einrichtung finanziert werden. 5Die Gewährleistung einer eindeutigen finanziellen und inhaltlichen Abgrenzung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist daher Voraussetzung für eine Unterstützung.
1.5
Sonstige Bestimmungen
1.5.1
Die Hochschule ist zur fristgerechten Erbringung eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises verpflichtet, aus dem hervorgeht, dass die Mittel ausschließlich zur Erfüllung des im Zuweisungsschreiben näher bezeichneten Zwecks verwendet wurden und die dort enthaltenen Bedingungen und Auflagen sowie das übergeordnete Haushaltsrecht eingehalten wurden (Verwendungsbestätigung).
1.5.2
Der Hochschule verpflichtet sich, bei Inanspruchnahme der Programmmittel die „Gleichstellung von Frauen und Männern“ sowie die „Nichtdiskriminierung“ und „Nachhaltige Entwicklung als Querschnittsziele“ des ESF zu beachten (Artikel 7 und 8 der VO (EU) 1303/2013).
1.5.3
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 88 ff. BayHO berechtigt, bei der Hochschule zu prüfen.
1.5.4
Es besteht Einverständnis, dass entsprechend Anhang XII zu Artikel 115 der VO (EU) 1303/2013 folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden: Name des Empfängers, Postleitzahl und Land, Bezeichnung des Vorhabens, Beginn und Ende der Unterstützung sowie Höhe der Zuweisung und ggf. der Interventionskategorie.
1.5.5
1Die im Zusammenhang mit der beantragten Unterstützung stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. 2Mit ihrem Antrag erklären sich die Unterstützten einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und/oder die mit der Evaluierung beauftragten Institute bzw. Beauftragte weitergegeben werden können.
1.5.6
Über die Verwertung der Ergebnisse und ggf. die Unternehmensentwicklung ist für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Ende des Vorhabens durch die Hochschule bzw. durch die Gründungswilligen jährlich zu berichten.

2.Verfahren

2.1
Der Freistaat Bayern hat den nachfolgenden Projektträger mit der Abwicklung beauftragt, der für die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens zuständig ist:

Bayern Innovativ - Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH Projektträger Bayern

Am Tullnaupark 8

90402 Nürnberg

E-Mail: kontakt@projekttraeger-bayern.de

Telefon: 0800-0268724 (kostenfrei aus dem dt. Festnetz, mobil abweichend)

2.2
1Der Projektträger führt namens und im Auftrag des Freistaats Bayern die sachliche und rechnerische Prüfung der Zwischenberichte/Abschlussberichte (Verwendungsbestätigung) und der Verwertungsberichte sowie die sonstige Abwicklung des Schriftverkehrs durch. 2Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Unterstützung bei der Antragstellerin bzw. Zuweisungsempfängerin einzuholen. 3Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
2.3
1Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuweisungen sind an den entsprechenden Projektträger zu richten. 2Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit diesem Projektträger wird empfohlen.
2.4
1Die Antragstellung ist formgebunden. 2Entsprechende Antragsformulare stellt der Projektträger zur Verfügung.
2.5
1Anträge sind zu den vom Projektträger veröffentlichten Terminen (bis zu zwei Termine pro Jahr) über die Technologietransferstellen oder die Technologietransferbeauftragten der Hochschule einzureichen. 2Der Projektträger kann in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, in diesen Ausschreibungen Schwerpunkte ausloben.
2.6
1Im Bereich FLÜGGE wird die Entscheidung über die Vergabe der Zuweisungen auf der Grundlage der Empfehlung eines Gutachtergremiums getroffen. 2Das Gutachtergremium ist zur Vertraulichkeit verpflichtet und kann sich aus Unternehmern, Business Angels, Wirtschaftsjunioren und -senioren, Patent- und Finanzexperten sowie Hochschullehrern und Gründungsberatern zusammensetzen. 3Es wird vom Projektträger in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bestellt. 4Das Gutachtergremium wertet die vorliegenden Vorhaben relativ zueinander hinsichtlich ihren Erfolgsaussichten für eine nachhaltige Unternehmensgründung. 5Dabei werden, je nach Schwerpunkt unterschiedlich gewichtet, die Kriterien „Teamzusammensetzung“, „Innovation“, „Neuheit, Originalität“, „Risiko“ und „Nachhaltigkeit der Geschäftsidee“ bewertet.
2.7
1Im Bereich Validierungsprogramm wird die Entscheidung über die Vergabe der Zuweisungen auf der Grundlage der Empfehlung eines Gutachtergremiums getroffen. 2Das Gutachtergremium ist zur Vertraulichkeit verpflichtet und setzt sich aus Mitgliedern der Bayerischen Forschungs- und Innovationsagentur (BayFIA) zusammen. 3Das Gutachtergremium wertet die vorliegenden Vorhaben relativ zueinander hinsichtlich der Kriterien „Innovationhöhe (Δ TRL)“, „technisches Risiko und vorgesehener Lösungsweg“, „technologische Neuheit“, „Verwertungsaussichten“, „techn.-wissenschaftliche Anschlussfähigkeit“ und „externer Effekte“.
2.8
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie trifft auf dieser Basis die Entscheidung über den Antrag und veranlasst die Zuweisung.

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dr. Bernhard Schwab

Ministerialdirektor