Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 229 vom 19.06.2019

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Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verwaltungsvorschrift

2129.0-U
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Umweltschutz (siehe auch 751 = Kernenergie und Strahlenschutz, 753 = Wasserrecht und Wasserwirtschaft, 791 = Naturschutz und Landschaftspflege)
  • Organisation, Allgemeine Vorschriften

2129.0-U

Richtlinien für die Förderung der Intensivierung der Umweltbildung in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 4. Juni 2019, Az. 66b-U8036.4-2018/1

1Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) gewährt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvor-schriften, Zuwendungen an Umweltbildungseinrichtungen, die keine staatlich anerkannten Umweltstationen sind, für Projekte zur Intensivierung der Umweltbildung in Bayern. 2Es werden nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gefördert. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Teil 1: Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1.
Zweck der Zuwendung

1Zweck der Zuwendung ist es, landesweit geeignete Einrichtungen zu motivieren, regionale Umweltbildungsangebote anzubieten und damit die Umweltbildung/Bildung zur nachhaltigen Entwicklung (BNE) in ganz Bayern im Sinne des öffentlichen Interesses und des Bildungsauftrags der Bayerischen Verfassung zu intensivieren. 2Dadurch sollen Umweltbewusstsein und Handlungskompetenz für einen nachhaltigen Lebensstil gestärkt und entwickelt werden. 3Durch die Zuwendung sollen zum einen auch dort wohnortnahe Umweltbildungsangebote geschaffen werden können, wo das betreffende Angebot durch staatlich anerkannte Umweltstationen dem Umfang oder dem Inhalt nach einer Ergänzung bedarf. 4Des Weiteren dienen die Zuwendung auch der Entwicklung neuartiger Angebote und neuer Anbieter, wo erforderlich auch mit der Zielsetzung, die angestrebte Abrundung des Netzes an staatlich anerkannten Umweltstationen zu befördern.

2.
Gegenstand der Förderung

1Zuwendungen werden nach diesen Richtlinien Umweltbildungseinrichtungen für Vorhaben gewährt, die qualitativ hochwertige Umweltbildungsangebote schaffen. 2Die Prüfung der Wertigkeit erfolgt gemeinsam mit der Bewilligungsbehörde und dem Beratergremium im Zuge der Beurteilung der Projektanträge. 3Die Bildungsangebote richten sich grundsätzlich an Bürgerinnen und Bürger aller Altersstufen, dabei sind zielgruppenspezifische Angebote möglich. 4Gefördert werden Projekte, die den Teilnehmern zum Beispiel Umweltbewusstsein, ökologische Zusammenhänge oder Möglichkeiten für nachhaltiges Handeln aufzeigen und dadurch zur Verstärkung von BNE und ihrer Breitenwirkung beitragen. 5Die Förderung der Erst- oder Ergänzungsausstattung von Umweltbildungseinrichtungen ist ebenfalls möglich.

3.
Zuwendungsempfänger

1Zuwendungen können Einrichtungen erhalten, die sich in der BNE engagieren. 2Zuwendungsempfänger ist diejenige juristische Person mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Bayern, die die Trägerschaft der Umweltbildungseinrichtung innehat, so zum Beispiel Kommunen, kirchliche Einrichtungen oder gemeinnützig tätige juristische Personen des Privatrechts wie eingetragene Vereine und rechtsfähige Verbände. 3Natürliche Personen sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen. 4Die Einrichtungen und die von ihr durchgeführten Veranstaltungen dürfen nicht von der Scientology-Organisation, vergleichbaren Sekten oder sonstigen ideologisch geprägten Institutionen (mit-)getragen, (mit-)organisiert oder durchgeführt werden. 5Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden für staatlich anerkannte Umweltstationen nicht gewährt.

4.
Zuwendungsvoraussetzung

1Die fachliche Kompetenz des Projektträgers sowie die ausgewogene Vermittlung der Bildungsinhalte müssen gewährleistet sein. 2Wesentliche Kriterien können dabei die formale Qualifikation des Projektträgers, vorliegende Erfahrungen mit dessen bisheriger Projektarbeit sowie die Qualität des Projektantrags selbst sein. 3Die Bewertung erfolgt gemeinsam mit der Bewilligungsbehörde und dem Beratergremium im Zuge der Beurteilung der Projektanträge.

5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2
Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Zuwendungsfähig sind:
5.2.1.1
1Ausgaben für die Erstausstattung (zum Beispiel Bibliothek, Medien, Labor- und Messgeräte, Mobiliar, Büroausstattung) sowie für die Ergänzung und den Ersatz der vorgenannten Ausstattung. 2Die angeschafften Gegenstände sind dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. 3Die Dauer der Zweckbindung wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
5.2.1.2
1Ausgaben für die Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung eines Projekts. 2Dazu zählen im Einzelnen:
a)
Sachausgaben.
b)
Ausgaben für Referenten (zum Beispiel für einen Fachvortrag).
c)
1Personalausgaben für Umweltbildungsmaßnahmen (inklusive Fachveranstaltungen), sofern sie vom Träger der Umweltbildungseinrichtung geleistet und von keinem Dritten erstattet werden. 2Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalausgaben sind folgende maximalen Stundensätze zulässig:
qualifizierte Fachkraft1 42 €/h,
sonstige Fachkraft 30 €/h,
Verwaltungskraft 25 €/h.

3Diese Stundensätze sind keine Regelsätze, sondern Höchststundensätze. 4Sie gelten auch für Honorarkräfte. 5Der für die jeweilige fest angestellte Fachkraft (qualifizierte Fachkräfte, sonstige Fachkräfte, Verwaltungskräfte) zutreffende Stundensatz muss durch den Träger beziehungsweise Arbeitgeber bescheinigt werden. 6Dafür gilt die Berechnungsformel in der Anlage zu diesen Richtlinien. 7Eine in Beschäftigungsverhältnissen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder einem Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts aus der niedrigeren Wochenarbeitszeit resultierende Besserstellung ist durch Anwendung eines pauschalen Reduktionsfaktors (vergleiche hierzu die Anlage zu diesen Richtlinien) bei der Berechnung des Stundensatzes zu berücksichtigen. 8Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind im Verwendungsnachweis zu belegen.

d)
Betriebsausgaben (Strom, Wasser, Abwasser, Fahrtkosten, Telefon, Porto, Bürobedarf) können pauschal mit 5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Ansatz gebracht werden.
e)
Zubringerdienste für den Transport, zum Beispiel von Schul- oder Kindergartengruppen von einer Umweltbildungseinrichtung in einen für die Projektdurchführung erforderlichen Außenbereich gelten als Sonderbetriebsausgaben und werden gegen Einzelnachweis nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt.
f)
Ausgaben für Baustoffe und Baumaterialien zur Errichtung von baurechtlich nicht genehmigungspflichtigen, naturnahen Außenanlagen, wenn diese im Rahmen der pädagogischen Umsetzung eines partizipativ angelegten Bildungsprojekts anfallen (insbesondere Lehrteiche, Weidentipis, Barfußpfade, Feuerstellen, Insektenhotels, Baumhütten, Flusssteige, Trockenmauern, Lehrbienenstände, Umweltklassenzimmer mit Unterstellmöglichkeiten, Land-Art-Objekte) sowie Ausgaben für Baustoffe und Baumaterialien, die für modellhafte Anschauungsobjekte (zum Beispiel Passivhausmodell, Solarmodul) entstehen.
g)
Unterkunfts- und Seminarausgaben bei mehrtägigen Veranstaltungen/Seminaren an der Umweltbildungseinrichtung oder deren Umfeld (zum Beispiel Sommercamps, Zeltlager).
h)
Lebensmittel bei fachbezogenen Umweltbildungsprojekten (zum Beispiel Brotbacken, Kochkurse, Kräuterkurse, regionale Lebensmittel etc.).
i)
Ausgaben für die vorübergehende Nutzung zusätzlicher Räume, Gebäude oder Zelte.
j)
1Freiwillige Arbeiten von Angehörigen des Projektträgers und Arbeiten sonstiger Dienstleistender (auch Praktikanten sowie Teilnehmer am Freiwilligen ökologischen Jahr und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst) der Umweltbildungseinrichtung und Sachleistungen. 2Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der ländlichen Entwicklung (ZHLE), in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt.
5.2.2
Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken, Ausgaben für den Erwerb und die Errichtung von Gebäuden und Außenanlagen, die nicht unter Nr. 5.2.1.2 Buchst. f dieser Förderrichtlinien fallen (insbesondere Planungs- und Ausführungskosten von Baufirmen, inklusive Gartenbau, Planungsbüros oder Landschaftsarchitekten).
b)
Ausgaben für den Bauunterhalt.
c)
Ausgaben für Verpflegung und Lebensmittel, die nicht unter Nr. 5.2.1.2 Buchst. h dieser Förderrichtlinien fallen.
d)
nicht projektbezogene Personal-, Sach- und Betriebsausgaben.
e)
Ausgaben für laufende Raummieten.
f)
Kommunale Regiearbeiten und Bauhofleistungen (Nr. 5.2.1.2 Buchst. c bleibt davon unberührt).
g)
Ausgabenerhöhungen nach Erlass des Bewilligungsbescheids oder nach Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns (Nachförderung).
h)
Ausgaben, die ein Dritter zu tragen verpflichtet ist.
i)
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abgezogen werden können.
j)
Ausgaben für Geschenke und Repräsentationszwecke.
5.3
Projektbezogene Einnahmen

Projektbezogene Einnahmen (zum Beispiel aus Teilnehmergebühren, Publikationserlösen) sind mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen nach Nr. 1.2 ANBest-P/K.

5.4
Spenden

Für projektbezogene Spenden gilt Nr. 5.3 entsprechend.

5.5
Bagatellgrenze

1Vorhaben, deren zuwendungsfähige Ausgaben eine Bagatellgrenze von 5 000 Euro unterschreiten, werden nicht gefördert. 2Eine nachträgliche Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf weniger als 5 000 Euro führt regelmäßig zum Förderausschluss.

5.6
Höhe der Zuwendung

1Zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Zuwendung in Höhe von bis zu 70 % gewährt werden. 2Der bare Eigenanteil des Zuwendungsempfängers muss unter Berücksichtigung projektbezogener Einnahmen (Nrn. 5.3 und 5.4) in jedem Fall in Höhe von mindestens 10 % sichergestellt sein.

6.
Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach diesen Förderrichtlinien entfällt für Vorhaben, für die Mittel des Freistaates Bayern aus anderen Fördervorhaben in Anspruch genommen werden. 2Die Projektförderung nach diesen Förderrichtlinien steht nicht in Konkurrenz zur staatlichen institutionellen Förderung nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung, sondern ergänzt diese gegebenenfalls.3Werden für eine Fördermaßnahme Mittel gemäß § 3 Abs. 4 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III), des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten und des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst gewährt, so sind diese Mittel auf Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien nicht anzurechnen; sie sind jedoch anzugeben. 4Der Zuwendungsempfänger muss stets einen angemessenen Eigenanteil leisten. 5Der auf die zuwendungsfähigen Ausgaben entfallende Anteil aller Zuwendungen darf 90 % nicht überschreiten. 6Die Regelung zum Eigenanteil des Zuwendungsempfängers (siehe Nr. 5.6 Satz 2) wird von der Zulässigkeit der Mehrfachförderung (zum Beispiel aus Bundes- oder EU-Mitteln) nicht berührt.

Teil 2: Verfahren

7.
Antragstellung

Anträge auf Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien sind von den nichtkommunalen Vorhabenträgern mit dem jeweils aktuellen Antragsformblatt des StMUV und ergänzenden Unterlagen (zum Beispiel Projektbeschreibung, Ausgabenkalkulation, Finanzierungsplan) oder bei kommunalen Vorhabenträgern mit den Mustern 1a und 2 zu Art. 44 BayHO und den vorgenannten ergänzenden Unterlagen in einfacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

8.
Bewilligungszuständigkeit

Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung.

9.
Bewilligungsverfahren

1Die Bewilligungsbehörde prüft die fördertechnischen Voraussetzungen von Projektanträgen und leitet ihr Prüfergebnis an das StMUV weiter. 2Die Anträge werden im Beratergremium (vom StMUV berufenes Expertengremium), an dessen Sitzungen Vertreter der Regierungen teilnehmen, beraten und fachlich bewertet. 3Das StMUV trifft unter Einbeziehung der Empfehlungen des Beratergremiums die Entscheidung über die Auswahl der Projekte. 4Die Bewilligungsbehörde wickelt das weitere Zuwendungsverfahren ab. 5Dem StMUV sind Abdrucke des Zuwendungsbescheids und eventueller Änderungsbescheide zu übermitteln.

10.
Beginn der Ausführung
10.1
Vorzeitiger Vorhabenbeginn

Vorhaben, mit deren Ausführung vor der Bewilligung oder vor Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn (Nr. 10.2) begonnen wurde, werden nicht gefördert.

10.2
Einwilligung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn

1Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag schriftlich oder elektronisch die Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen, wenn die Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO oder der VVK Nr. 1.3 vorliegen. 2Die Beachtung der ANBest-P oder der ANBest-K ist Voraussetzung für den Erlass eines Zuwendungsbescheids. 3Aus der Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Vorhabenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko.

11.
Auszahlung der Zuwendung

1Auszahlungsanträge sind mit dem Auszahlungsformblatt des StMUV oder bei kommunalen Vorhabenträgern mit dem Muster 3 zu Art. 44 BayHO in einfacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

12.
Nachweis der Verwendung

1Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, nachzuweisen (Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.1 ANBest-P/K). 2Hierzu ist der jeweils aktuelle Vordruck des StMUV und bei kommunalen Vorhabenträgern das Muster 4 zu Art. 44 BayHO (Verwendungsnachweis) ausgefüllt in einfacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 3Diese prüft den Verwendungsnachweis, erstellt einen Prüfvermerk und die Abschlussverfügung und übernimmt auch die evtl. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen. 4Die Bewilligungsbehörde legt dem StMUV den geprüften Verwendungsnachweis mit Prüfvermerk und Abschlussverfügung sowie gegebenenfalls die Ausfertigung von Widerrufs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheiden vor.

Teil 3: Beratergremium

13.
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beratergremiums

1Die vom StMUV einberufenen Mitglieder des Beratergremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Als Ausgleich für den mit der Antragsbewertung und den sonstigen beratenden Tätigkeiten verbundenen hohen zeitlichen Aufwand gewährt das StMUV auf Antrag jedem Gremiumsmitglied für die aktive Teilnahme an einer Beratergremiumssitzung (Abgabe von mündlichen oder schriftlichen Voten) eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro. 3Ebenfalls auf Antrag gewährt das StMUV jedem persönlich an einer Sitzung des Beratergremiums teilnehmenden Mitglied für die An- und Abreise eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 BayRKG beziehungsweise erstattet hierfür die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der günstigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse einschließlich Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

Teil 4: Schlussvorschriften

14.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor

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1
Die fachliche Qualifikation kann durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden. Bei Ausbildungsrichtungen mit wenig Bezug zur Umweltbildung setzt eine Einstufung als qualifizierte Fachkraft die erfolgreiche Teilnahme an einer berufsbegleitenden Weiterbildung im Bereich Umweltbildung/BNE voraus.

Anlage