Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 282 vom 31.07.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

2242.1.2-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst, Kulturpflege und Kulturschutz
  • Denkmalschutz, Denkmalpflege

2242.1.2-WK

Verwaltungsverfahren bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds
nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
(Denkmalschutzgesetz – BayDSchG)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 11. Juli 2019, Az. K.4-K5133.0-12c/48 131

1.
Der Entschädigungsfonds

1Der Entschädigungsfonds ist ein staatliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das von der Obersten Denkmalschutzbehörde, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, verwaltet wird. 2Seine finanzielle Ausstattung richtet sich nach Art. 21 BayDSchG; sie wird zu gleichen Teilen vom Freistaat und den Kommunen getragen. 3Der Fonds dient der Befriedigung von Entschädigungsansprüchen, die aus Enteignungen (Art. 18 BayDSchG) oder sonstigen wesentlichen materiellen Einwirkungen auf das Eigentum (Art. 20 BayDSchG) entstehen, sowie der Abgeltung eines unzumutbaren Sonderopfers, das sich aus der Erhaltung eines Baudenkmals gem. Art. 4 BayDSchG ergibt.

2.
Das Verwaltungsverfahren im Vollzug des Art. 4 Abs. 1 BayDSchG
2.1
Zentrale Bedeutung des Datenbogens

1Wesentliches Instrument des Verwaltungsverfahrens bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds ist der sog. Datenbogen. 2Er enthält alle für das Entschädigungsfondsverfahren relevanten Informationen zum Baudenkmal, zur vorgesehenen Maßnahme, zu den zwingend erforderlichen Antragsunterlagen, zum chronologischen Ablauf des Verfahrens sowie zu den Zuständigkeiten der beteiligten Behörden. 3Die aktuelle Version des Datenbogens sowie sonstige Unterlagen zum Verfahren sind auf der Internetseite des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst abrufbar.

2.2
Die Verwaltungsabläufe und Zuständigkeiten bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds
2.2.1
Das Landesamt für Denkmalpflege wählt in Zusammenarbeit mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst geeignete Objekte aus.
2.2.2
1Das Landesamt für Denkmalpflege erfasst mit Unterstützung durch die betroffene Gemeinde und die Untere Denkmalschutzbehörde die Stammdaten, die relevanten Kostengrößen und den Finanzierungsvorschlag (Teil I des Datenbogens) und übermittelt diese dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 2Der Denkmaleigentümer erhält hiervon nachrichtlich eine Kopie.
2.2.3
1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erteilt die Freigabe zur Antragstellung (Teil II des Datenbogens) und leitet die Teile I und II des Datenbogens an die Untere Denkmalschutzbehörde weiter. 2Der Denkmaleigentümer und das Landesamt für Denkmalpflege erhalten hiervon nachrichtlich eine Kopie. 3Erforderlichenfalls wird vor Freigabe des Datenbogens ein Finanzierungsgespräch durchgeführt.
2.2.4
Die Untere Denkmalschutzbehörde bearbeitet unter Mitwirkung des Denkmaleigentümers die Antragstellung mit Erklärung des Denkmaleigentümers (Teil III des Datenbogens) und setzt diese parallel in Lauf:
2.2.4.1
Ein Exemplar von Teil III des Datenbogens betreffend den denkmalfachlichen Teil wird mit den erforderlichen Unterlagen an das Landesamt für Denkmalpflege übermittelt.
2.2.4.2
1Ein weiteres Exemplar von Teil III des Datenbogens betreffend die sog. Zumutbarkeitsprüfung (Überprüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers) wird mit den erforderlichen Unterlagen an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst übermittelt. 2Der Unteren Denkmalschutzbehörde bleibt es freigestellt, dabei eine eigene Stellungnahme zur Zumutbarkeit beizufügen.
2.2.4.3
Der Denkmaleigentümer erhält von den vorstehenden Übermittlungen (Teil III des Datenbogens) nachrichtlich je eine Kopie.
2.2.5
1Das Landesamt für Denkmalpflege schließt die Bearbeitung nach Antragstellung mit Übersendung des abschließenden Prüfvermerks (Teil IV) des Datenbogens an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ab. 2Der Denkmaleigentümer erhält hiervon eine Kopie.
2.2.6
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet über den Antrag und legt die Art (Zuschuss und/oder Darlehen) sowie unter Vorbehalt die konkrete Höhe der Zuwendung fest (Zuwendungsbescheid bzw. 1. Bescheid).
2.2.7
1Die Untere Denkmalschutzbehörde prüft nach Abschluss der Maßnahme die Schlussrechnung in rechnerischer und baufachlicher Hinsicht und übersendet eine Ausfertigung des geprüften Verwendungsnachweises an das Landesamt für Denkmalpflege. 2Dieses prüft den Verwendungsnachweis abschließend in denkmalfachlicher Hinsicht, stellt insbesondere die anerkennungsfähigen Kosten fest und ermittelt die Höhe der zustehenden Zuwendungen. 3Auf dieser Grundlage entscheidet das Staatsministerium abschließend über die Höhe der Zuwendung und macht etwaige Rückforderungsansprüche geltend (Schlussbescheid bzw. 2. Bescheid). 4Dem Landesamt für Denkmalpflege obliegt der Vollzug des Schlussbescheids.
2.2.8
1Für Zuwendungen aus Mitteln des Entschädigungsfonds sind die einschlägigen Bestimmungen der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie die ergänzenden Verwaltungsvorschriften (VV) entsprechend anzuwenden. 2Auf die nachfolgenden Regelungen der VV zu Art. 44 BayHO wird ausdrücklich hingewiesen:
  • Nr. 1.3 i.V.m. Nr. 1.4

Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn,

  • Nr. 2.6

Berücksichtigung von Vorsteuererstattungen bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten,

  • Nr. 8.4

Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Zuwendungsbescheides.

2.2.9
1Die Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds erfolgt subsidiär. 2Bei der Beurteilung, inwieweit ein unzumutbares Sonderopfer vorliegt, sind steuerliche Vorteile und Zuwendungen anderer Finanzierungsgeber – insbesondere der öffentlichen Hand – zu berücksichtigen. 3Der Entschädigungsfonds ist aufgrund seiner gesetzlichen Vorgaben weder zur Vermögensmehrung des Zuwendungsempfängers noch zur Realisierung wirtschaftlicher Ziele geeignet. 4Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Zuwendungsbescheide um eine Wertausgleichsklausel ergänzt sowie um die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, zugunsten des Freistaats Bayern eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen.
2.3
Nachfinanzierungsverfahren

1Soweit die Untere Denkmalschutzbehörde in Ausnahmefällen aufgrund veränderter und unvorhersehbarer Sachverhalte eine Nachfinanzierung für erforderlich hält, hat sie mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das weitere Vorgehen abzustimmen. 2Unberührt davon bleiben die Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers nach den ANBest-P bzw. ANBest-K.

3.
Das Verwaltungsverfahren aufgrund von Anordnungen nach Art. 4 Abs. 2 BayDSchG sowie bei unmittelbaren Maßnahmen nach Art. 4 Abs. 3 BayDSchG

1Soweit die Untere Denkmalschutzbehörde eine Anordnung nach Art. 4 Abs. 2 BayDSchG bzw. eine unmittelbare Maßnahme nach Art. 4 Abs. 3 BayDSchG in Erwägung zieht und hierfür eine Beteiligung des Entschädigungsfonds für notwendig erachtet, hat sie vor Einleitung entsprechender Schritte das Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege herzustellen. 2Hierzu sind dem Landesamt für Denkmalpflege folgende Unterlagen bzw. Angaben vorzulegen:

  • Entwurf der vorgesehenen Anordnung nach Art. 4 Abs. 2 BayDSchG bzw. der vorgesehenen Duldungsanordnung nach Art. 4 Abs. 3 BayDSchG,
  • Angabe der Höhe des zumutbaren Eigenanteils, der nach Auffassung der Unteren Denkmalschutzbehörde vom Denkmaleigentümer übernommen werden kann.
4.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. 2Die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über das Verwaltungsverfahren bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler vom 13. Mai 2011 (KWMBl. 2011 S. 102) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.

Angelika Kaus

Ministerialdirigentin