Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 288 vom 31.07.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verwaltungsvorschrift

2091.2-U
  • Verwaltung
  • Veterinärwesen und Futtermittel
  • Veterinärwesen
  • Tierschutz

2091.2-U

Richtlinie zur Förderung von Bau- und Sanierungsvorhaben in und an Tierheimen, Vorhaben zur Verbesserung des Tierschutzes und zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Heimtiere (Förderrichtlinie Tierheime – FöR-TH)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 18. Juli 2019, Az. 46-A0734-2017/16-35

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO), Zuwendungen für Bau- und Sanierungsvorhaben in und an Tierheimen, für Vorhaben zur Verbesserung des Tierschutzes einschließlich Zuwendungen zu laufenden Ausgaben von Tierheimen und zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Heimtiere. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck und Zielsetzung der Zuwendungen

1.1Zweck der Zuwendungen

Zweck der Zuwendungen ist die Förderung von

  • Investitionen für Bau- und Sanierungsvorhaben in und an Tierheimen,
  • Vorhaben zur Verbesserung des Tierschutzes und
  • Vorhaben zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Heimtiere.

1.2Zielsetzung der Zuwendungen

1Die staatliche Förderung zielt auf die unmittelbare Verbesserung der Unterbringung von Heimtieren durch Unterstützung von Aus- und Umbauten sowie baulicher Modernisierung von Tierheimen, auf Vorhaben zur Verbesserung des Tierschutzes, auf die Bezuschussung bestimmter laufender Verwaltungsausgaben von Tierheimen und auf die Eindämmung der Anzahl herrenloser Heimtiere durch Kastration. 2Tierheime im Sinne dieser Förderrichtlinie sind alle Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), die auf Dauer angelegt sind und der Aufnahme, Pflege und Weitervermittlung von Heimtieren als Fund- oder Abgabetiere dienen. 3Nicht in den Anwendungsbereich dieser Förderrichtlinie fallen:

  • Heimtiere unterbringende Einrichtungen, die eine institutionelle Förderung erhalten,
  • Einrichtungen oder Organisationen, die Heimtiere aus anderen Staaten zum Zwecke der Vermittlung oder der Abgabe an Dritte verbringen oder einführen; dies gilt auch für Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG.

2.Gegenstand der Förderung

2.1Bau- und Sanierungsvorhaben

1Gefördert werden Bau- und Sanierungsvorhaben in und an Tierheimen in Bayern, die unmittelbar der Verbesserung der Unterbringungssituation der Heimtiere dienen. 2Diese umfassen:

  • Aus- und Umbauten, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
  • bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen und energetischen Funktionalität und
  • bauliche Maßnahmen zur Schaffung, zum Ausbau und zur Verbesserung von Quarantäneplätzen in Tierheimen.

3Bauliche Maßnahmen anderer Art können im Einzelfall gefördert werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Sanierung des bestehenden Tierheimgebäudes oder von wesentlichen Teilen hiervon nicht wirtschaftlich ist.

2.2Vorhaben zur Verbesserung des Tierschutzes

1Gefördert werden Vorhaben zur Verbesserung des Tierschutzes in Tierheimen in Bayern. 2Diese umfassen:

2.2.1
Ausgaben für Ausrüstung und Ausstattung von Heimtierplätzen in Tierheimen und
2.2.2
laufende Ausgaben der Vermittlungstätigkeit der Tierheime für Heimtiere.

2.3Vorhaben zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Heimtiere

Gefördert werden Vorhaben zur Eindämmung der Vermehrung herrenloser Hauskatzen in Bayern durch Kastration.

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Träger von in Bayern gelegenen Tierheimen sowie bayerische Kommunen oder rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse als Träger eines Tierheims. 2Nichtöffentliche Träger von Tierheimen müssen für das jeweilige Tierheim in Bayern eine bisherige Mindestbetriebszeit von fünf Jahren vorweisen können. 3Zuwendungsempfänger bei Vorhaben nach Nr. 2.3 sind ferner auf Dauer angelegte gemeinnützige Tierschutzorganisationen mit Sitz in Bayern.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1Kommunale Unterstützung

Vorhaben im Sinne der Nrn. 2.1 und 2.2 von anderen als kommunalen Trägern sind nur förderfähig, wenn der Zuwendungsempfänger regelmäßig kommunale Leistungen für die Unterbringung von Heimtieren, insbesondere aufgefundenen Heimtieren (zum Beispiel Pauschalbetrag pro Einwohner), zur Deckung der laufenden Ausgaben des Tierheims erhält.

4.2Rechtliche Verpflichtungen und Genehmigungen

1Vorhaben im Sinne der Nr. 2.1 müssen geeignet sein, die Unterbringung oder Pflege von Heimtieren unmittelbar zu verbessern. 2Sie müssen den Vorgaben des § 2 TierSchG und, sofern es um die Haltung von Hunden geht, der Tierschutz-Hundeverordnung entsprechen. 3Der Zuwendungsempfänger muss für das zu fördernde Vorhaben alle notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen gegenüber der Bewilligungsbehörde nachweisen. 4Steht bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.1 das Grundstück nicht im Eigentum des Zuwendungsempfängers, muss dieser seine Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens nachweisen. 5Tiermedizinische Maßnahmen bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.3 müssen von einem approbierten Tierarzt beziehungsweise unter Aufsicht eines approbierten Tierarztes durchgeführt werden. 6Aufträge sind zum Marktpreis zu vergeben.

4.3Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger muss über eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Durchführung des Vorhabens, für den Betrieb und den Unterhalt während der vorgesehenen Dauer beziehungsweise Zweckbindungsfrist verfügen und dies in geeigneter Form nachweisen.

4.4Zweckbindungsfrist

1Für Vorhaben im Sinne der Nr. 2.1 gilt eine Zweckbindungsfrist von zehn Jahren, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer auszugehen ist. 2Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Abnahme des Bauvorhabens. 3Die Zweckbindungsfrist für Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände gemäß Nr. 2.2.1 richtet sich nach der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. 4Sie beginnt mit der Anschaffung dieser Gegenstände.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1Art der Zuwendung

1Die Zuwendung für Vorhaben nach den Nrn. 2.1 und 2.2.1 wird nach Maßgabe der Nr. 5.3.1 beziehungsweise 5.3.2 als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in nicht rückzahlbarer Form gewährt. 2Die Zuwendung für die Vermittlung von Heimtieren an Privathaushalte nach Nr. 2.2.2 wird nach Maßgabe der Nr. 5.3.3 als Pauschale pro vermitteltem Tier gewährt. 3Die Zuwendung für Vorhaben im Sinne der Nr. 2.3 wird nach Maßgabe der Nr. 5.3.4 als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in nicht rückzahlbarer Form gewährt.

5.2Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben

5.2.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens erforderlich sind. 2Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  • Bau- und Baunebenkosten bei Vorhaben nach Nr. 2.1, soweit die Ausgaben den Kostengruppen 300, 400, 500, 730 und 740 der DIN 276 zuzuordnen sind,
  • Ausgaben für die Ausrüstung und Ausstattung von Heimtierplätzen,
  • Personal- und Sachausgaben für die Vermittlung von herrenlosen Heimtieren, soweit sie mit der Vermittlung in unmittelbarem Zusammenhang stehen; zu den Sachausgaben gehören auch die Ausgaben für diesbezügliche Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Einrichtung und Pflege einer den Vermittlungsaktivitäten dienenden Internet- und Social-Media-Präsenz,
  • freiwillig erbrachte unentgeltliche Arbeitsleistungen; diese Arbeitsleistungen werden nach den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt gegebenen Zuschussfähigen Höchstsätzen in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) in der jeweils geltenden Fassung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt.
5.2.2
Nicht zuwendungsfähig sind die erstattungsfähige Umsatzsteuer nach § 15 Umsatzsteuergesetz sowie Ausgaben für
  • vorbereitende Planungen und Planungsaufträge und Arbeiten im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3.1 Satz 2 zu Art. 44 BayHO,
  • Räumlichkeiten, die der Gewinnerzielung dienen (zum Beispiel vermietete oder verpachtete Räumlichkeiten),
  • die Finanzierung (zum Beispiel Beschaffung und Verzinsung von Krediten),
  • Informationskampagnen, Werbung, Vertrieb und Repräsentation, soweit sie nicht in Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren stehen,
  • Unterhalt und Betrieb der geförderten baulichen Vorhaben,
  • Fahrten und Tiertransporte, soweit sie nicht in Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren oder Projekten zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Heimtiere stehen,
  • die Entwicklung von Konzepten,
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
  • Versicherungen, sofern diese nicht gesetzlich vorgeschrieben sind,
  • kommunale Regiearbeiten (insbesondere Personalausgaben innerhalb der öffentlichen Verwaltung).

5.3Höhe der Zuwendung

5.3.1
1Bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.1 beträgt der Fördersatz 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Höchstbetrag der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.1 beträgt 100 000 Euro je Vorhaben, der Mindestbetrag 10 000 Euro je Vorhaben.
5.3.2
1Bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.2.1 beträgt der Fördersatz 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Höchstbetrag der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.2.1 beträgt 5 000 Euro pro Jahr, der Mindestbetrag 500 Euro pro Jahr.
5.3.3
1Bei Vermittlungsaktivitäten im Sinne der Nr. 2.2.2 wird für jede nachgewiesene Vermittlung an einen Privathaushalt eine Pauschale für die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers in Höhe von 180 Euro für Hunde und 89 Euro für andere Heimtiere gewährt. 2Mit dieser Pauschale sind auch Ausgaben für die diesbezügliche Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Einrichtung beziehungsweise Pflege einer Internet- und Social-Media-Präsenz, abgegolten. 3Die Summe der Pauschalen innerhalb eines Bewilligungszeitraums ist um die Summe der innerhalb dieses Bewilligungszeitraums vom Tierheim gegenüber den aufnehmenden Personen erhobenen sogenannten Vermittlungs-, Abgabe- oder Schutzgebühren zu verringern. 4Der Höchstbetrag der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.2.2 beträgt 5 000 Euro pro Jahr.
5.3.4
1Bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.3 wird für die Kastration eines weiblichen Tieres ein Betrag in Höhe von 46,18 Euro und für ein männliches Tier ein Betrag in Höhe von 15,39 Euro gewährt. 2Der Höchstbetrag der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.3 beträgt 20 000 Euro pro Jahr.

5.4Mehrfachförderung und Förderkonkurrenz

1Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für das Vorhaben andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden können. 2Zuwendungen von anderen Stellen, zum Beispiel des Bundes oder der Europäischen Union, für dasselbe Vorhaben sind zulässig. 3Bei Finanzierung durch mehrere Stellen darf der Gesamtbetrag der Zuwendung jedoch 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5.5Sonstige Regelungen

1Unentgeltliche Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers (unbare Eigenleistung) sowie zweckgebundene Geld- und Sachspenden (bare Eigenleistung) werden als Eigenmittel an der Finanzierung anerkannt. 2Sachspenden können hierbei bis zu 80 % des angemessenen Unternehmenspreises angesetzt werden. 3Die unbare Eigenleistung darf 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. 4Die bare Eigenleistung des Zuwendungsempfängers darf 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unterschreiten. 5In den Fällen der Nrn. 2.1 und 2.2.1 ist der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben und damit der Zuwendung unter Vorbehalt einer Festsetzung durch Schlussbescheid zu stellen. 6In den Fällen der Nr. 2.2.2 ist der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der Höhe des bewilligten Gesamtbetrages (abhängig von der Zahl der tatsächlichen Vermittlungen und der hierfür insgesamt zugeflossenen Vermittlungs- und Abgabegebühren) unter Vorbehalt einer Festsetzung durch Schlussbescheid zu stellen. 7In den Fällen der Nr. 2.3 ist der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der Höhe des bewilligten Gesamtbetrags (abhängig von der Zahl der durchgeführten Kastrationen von Hauskatzen) unter Vorbehalt einer Festsetzung durch Schlussbescheid zu stellen. 8Nach Erlass des unter Vorbehalt ergangenen Zuwendungsbescheids oder nach schriftlicher Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn wird für eine Erhöhung der Ausgaben grundsätzlich keine erhöhte Zuwendung gewährt.

6.Zuständigkeit für die Antragstellung, Antrag und Antragsunterlagen

6.1Zuständige Behörde

Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Oberfranken.

6.2Vorhaben nach den Nrn. 2.1, 2.2.1 und 2.3

1Anträge für Vorhaben nach den Nrn. 2.1, 2.2.1 und 2.3 sind für das Jahr 2019 bis zum 31. Oktober 2019 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. 2In den Folgejahren sind Anträge für Vorhaben nach den Nrn. 2.1, 2.2.1 und 2.3 jeweils bis zum 1. Juli zu stellen.

6.3Vorhaben nach Nr. 2.2.2

1Anträge für Vorhaben nach Nr. 2.2.2 sind für das Jahr 2019 bis zum 30. September 2019 und für die darauffolgenden Jahre jeweils bis zum 1. Juli bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. 2Der Bewilligungszeitraum für diese Vorhaben beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie und endet erstmals am 31. Oktober 2020. 3In den Folgejahren erstreckt sich der Bewilligungszeitraum jeweils vom 1. November bis zum 31. Oktober des darauffolgenden Jahres. 4Vermittlungen von Heimtieren in der Zeit vom Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie bis zum Erlass des Zuwendungsbescheids für 2019 und 2020 sind nicht förderschädlich.

6.4Nach einem Stichtag gestellte Anträge

Nach einem Stichtag gestellte Anträge gelten als zum darauffolgenden Stichtag gestellt.

6.5Antragsunterlagen

1Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Formblatt „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“, abrufbar unter https://www.stmuv.bayern.de/themen/tiergesundheit_tierschutz/download/index.htm oder http://www.regierung.oberfranken.bayern.de/service/download/formulare/gesundheit_verbraucherschutz/tierheimfoerderung.php,
  • eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens,
  • ein Beschluss des zuständigen Organs des Antragstellers zur Umsetzung des Vorhabens sowie die Satzung des nichtöffentlichen Antragstellers,
  • eine Einnahme-Überschuss-Rechnung des Antragstellers für das vorangegangene Kalenderjahr,
  • bei nichtöffentlichen Antragstellern ein Finanzierungsplan zur Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens; bei Kommunen oder kommunalen Zusammenschlüssen Muster 2 zu Art. 44 BayHO mit Beilagen gemäß Nr. 3.2.1 VVK,
  • gegebenenfalls der Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Antragstellers durch das zuständige Finanzamt,
  • eine Erklärung darüber, ob der Antragsteller allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist,
  • eine Verpflichtungserklärung darüber, dass der Antragsteller keine Heimtiere aus dem Ausland zum Zwecke der Vermittlung oder der Abgabe an Dritte verbringt oder einführt,
  • eine Erklärung darüber, ob (und gegebenenfalls in welcher Höhe) Zuwendungen von Bund oder EU für das Vorhaben beantragt oder bewilligt sind,
  • Angaben über eigene Mittel, die für das Vorhaben zur Verfügung stehen (Ausgabengliederung mit Kostenschätzungen für unentgeltliche Arbeitsleistungen und Mitteilung über zweckgebundene Geld- oder Sachspenden),
  • bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1 und 2.2 eine Erklärung über den Bezug regelmäßiger kommunaler Leistungen (zum Beispiel Pauschalbetrag pro Einwohner) zur Deckung der laufenden Ausgaben des Tierheims,
  • eine Erklärung, dass die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und den Belangen des Tierschutzes in den der Antragstellung vorangegangenen fünf Jahren Rechnung getragen wurde,
  • eine Erklärung, dass mit dem jeweiligen Vorhaben noch nicht begonnen worden ist und vor Bewilligung der Zuwendung oder vor Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn nicht begonnen wird; dies gilt nicht für Anträge auf Förderung von Vorhaben nach Nr. 2.2.2 für das Jahr 2019, die bis zum 30. September 2019 zu stellen sind,
  • eine Zustimmung zur jederzeitigen unentgeltlichen Nutzung von Bild- und Tonaufnahmen für Veröffentlichungen und Darstellungen des Zuwendungsgebers,
  • eine Erklärung, dass Ausgaben und Finanzierungen für wirtschaftliche Tätigkeiten (zum Beispiel Vermietung oder Verpachtung von Räumlichkeiten) zur Vermeidung von Quersubventionen buchhalterisch eindeutig von Ausgaben und Finanzierungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten getrennt werden.

2Bei Bau- und Sanierungsvorhaben sind ferner vorzulegen:

  • eine Darstellung der angestrebten Verbesserung für die unterzubringenden Heimtiere mit Planunterlagen (bei Hochbauten unter Verwendung der Muster 5 und 6 der VV zu Art. 44 BayHO) und
  • ein Nachweis über das Nutzungsrecht am Vorhabenstandort (zum Beispiel durch eine Kopie des Miet- oder Pachtvertrags über die genutzten Flächen und Gebäude) oder der Nachweis über die dingliche Berechtigung am Grundstück in Form eines Auszugs aus dem Grundbuch.

3Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage einzelner Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern.

7.Bewilligungsverfahren

1Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Tierschutzes, holt gegebenenfalls erforderliche Stellungnahmen von Fachbehörden, insbesondere der zuständigen Veterinärbehörde, ein und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid. 2Die Förderakten der Bewilligungsbehörde sind gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften aufzubewahren.3Das Auswahlverfahren für die Gewährung von Fördermitteln von Vorhaben nach den Nrn. 2.1 und 2.2.1 wird auf der Grundlage von Auswahlkriterien (Mindestpunktzahl und einer Rangfolge der Anträge) durchgeführt. 4Alle bis zu dem jeweiligen Stichtag (siehe hierzu Nr. 6) vorliegenden bewilligungsreifen Förderanträge werden anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. 5Die Bewilligung erfolgt entsprechend dieser Rangfolge im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.

8.Beginn der Ausführung

1Vorhaben, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag beziehungsweise vor schriftlicher Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen worden ist, werden nicht gefördert. 2Dies gilt nicht für Vorhaben nach Nr. 2.2.2 für das Jahr 2019, deren Förderung bis zum 30. September 2019 zu beantragen ist. 3Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. 4Bei Bau- und Sanierungsvorhaben gelten vorbereitende Planungen oder Planungsaufträge und Arbeiten im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3.1 Satz 2 zu Art. 44 BayHO nicht als Beginn des Vorhabens. 5Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe die Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich nach Maßgabe von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO beziehungsweise Nr. 1.3 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (VVK) erteilen und diese mit Hinweisen verbinden. 6Diese Einwilligung darf nur nach Maßgabe der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO beziehungsweise Nr. 1.3.3 VVK erteilt werden. 7Aus der Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Vorhabenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko. 8Nach der Einwilligung ist binnen sechs Monaten über den Zuwendungsantrag zu entscheiden.

9.Auszahlungsantrag

1Auszahlungen erfolgen grundsätzlich nach Vorlage des Verwendungsnachweises. 2Bei Vorhaben nach Nr. 2.1 können Auszahlungen nach dem Fortschritt des Bau- oder Sanierungsvorhabens geleistet werden. 3Bei Zuwendungen für erfolgreiche Vermittlungsaktivitäten (Vorhaben nach Nr. 2.2.2) können auf entsprechenden Antrag Abschlagszahlungen geleistet werden. 4Auszahlungsanträge sind mit dem Formblatt „Auszahlungsantrag“ (abrufbar unter https://www.stmuv.bayern.de/themen/tiergesundheit_tierschutz/download/index.htm oder https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/service/download/formulare/gesundheit_verbraucherschutz/tierheimfoerderung.php) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

10.Nachweis der Verwendung, Prüfungsrechte und Aufbewahrungsfristen

1Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. 2Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen. 3Der Verwendungsnachweis hat grundsätzlich in Form eines qualifizierten Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises zu erfolgen. 4Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. 5Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 6Für den Verwendungsnachweis ist das Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu verwenden. 7Neben der Bewilligungsbehörde und dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung vor Ort und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 8Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen. 9Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindung aufzubewahren.

11.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde wahrgenommen.

12.Einvernehmen

Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.

13.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dr. Rüdiger Detsch

Ministerialdirektor