Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 30 vom 30.01.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7801-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaftsverwaltung

7801-L

Geschäftsordnung für die
Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(FüAkGO)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 11. Januar 2019, Az.: Z2-0203-1/52

Auf Grund des § 3 der Verordnung über die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAkV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7801-16-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert wurde, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Geschäftsordnung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

1.Organisation

1.1Einordnung, Dienst- und Fachaufsicht

1.1.1
1Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) ist dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) gemäß § 1 Satz 2 FüAkV und § 1 Satz 1 Nr. 7 der Forstorganisationsverordnung unmittelbar nachgeordnet. 2Das Staatsministerium übt die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht aus.
1.1.2
Die Führungsakademie ist Mittelbehörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO).

1.2Sitz und Dienstgebiet

1Die Führungsakademie hat ihren Sitz in Landshut. 2Das Dienstgebiet umfasst den Freistaat Bayern.

1.3Qualitätsmanagement

Die Führungsakademie ist berechtigt, für sich nach Maßgabe der einschlägigen Normen ein Qualitätsmanagementsystem einzuführen und umzusetzen.

1.4Gliederung

1Die Führungsakademie ist gegliedert in Abteilungen und eine Zentrale Vergabestelle für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums. 2Die Abteilungen sind in Sachgebiete gegliedert. 3Für besondere Aufgaben können Stabsstellen eingerichtet werden. 4Die Führungsakademie legt mit Zustimmung des Staatsministeriums fest, welche Abteilungen, Sachgebiete und Stabsstellen gebildet werden. 5Innerhalb der Sachgebiete kann die Führungsakademie bei Bedarf Untereinheiten bilden.

1.5Personal

1.5.1
1Die Beschäftigten der Führungsakademie stehen als Beamte oder Arbeitnehmer im Dienst des Freistaates Bayern. 2Sie sind das tragende Fundament der Führungsakademie für die Verwirklichung ihrer Ziele und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 3Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der Bayerischen Staatsverwaltung sind zu beachten.
1.5.2
Die Beschäftigten wirken darauf hin, dass Benachteiligungen im Sinn des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterbleiben.

1.6Leitung

1.6.1
Leitung der Führungsakademie
1.6.1.1
1Der Präsident (Behördenleitung) leitet die Führungsakademie und vertritt sie nach außen. 2Die Behördenleitung wird von dem Vizepräsidenten vertreten. 3Ist dieser verhindert, fällt die Vertretung der ranghöchsten, bei Ranggleichheit der rangdienstältesten Abteilungsleitung zu.
1.6.1.2
1Die Behördenleitung koordiniert die Zusammenarbeit der Führungsakademie mit anderen Behörden und Institutionen. 2Sie ist verantwortlich für die Umsetzung der Ziele und Vorgaben des Staatsministeriums. 3Unter Beachtung dieser Vorgaben legt sie nach Beratung mit den Abteilungsleitungen die Ziele der Führungsakademie fest. 4Die Behördenleitung ist verantwortlich für die Darstellung der Führungsakademie in der Öffentlichkeit, gegenüber Verbänden und anderen Behörden.
1.6.1.3
1Ist ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt, trägt die Behördenleitung die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der Qualitätspolitik der Führungsakademie. 2Ihr obliegt dann die fördernde Begleitung des Qualitätsmanagementsystems mit geeigneten Steuerungsinstrumenten, zum Beispiel der Kosten- und Leistungsrechnung.
1.6.1.4
1Die Behördenleitung ist Dienstvorgesetzte der Beamten. 2Gegenüber den Arbeitnehmern nimmt sie im Rahmen der ihr übertragenen arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers wahr. 3Mit den Personalvertretungen, den Schwerbehindertenvertretungen und der Gleichstellungsbeauftragten arbeitet sie vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.
1.6.1.5
1Die Behördenleitung bestellt
  • den Datenschutzbeauftragten nach
    Art. 37 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und
  • die Ausbildungsleitung für den Vorbereitungsdienst im fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
    nach § 8 der Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst.

2Sie bestellt ferner nach Beteiligung der Personalvertretung

  • die Gleichstellungsbeauftragte
    nach Art. 15 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes,
  • Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
    nach §§ 2 und 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG), soweit diese nicht vom Staatsministerium bestellt werden,
  • Sicherheitsbeauftragte nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und
  • den Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers
    nach § 181 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

3Sie ist zuständig für die Bestellung

  • des Beauftragten für den Haushalt
    nach Art. 9 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie
  • verantwortlicher Personen nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes.

4Der Beauftragte für den Haushalt, die Gleichstellungsbeauftragte, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind der Behördenleitung in dieser Funktion unmittelbar unterstellt. 5Das Unterstellungsverhältnis für die übrigen Funktionen ist im Geschäftsverteilungsplan zu regeln.

1.6.1.6
1Die Behördenleitung erstellt einen Geschäftsverteilungsplan und leitet ihn dem Staatsministerium zur Kenntnisnahme zu. 2Bei unabweisbarem Bedarf kann sie einzelnen Beschäftigten im Rahmen ihres Direktionsrechts abweichend hiervon vorübergehend auch andere Aufgaben zuteilen. 3Bestimmte Aufgaben sowie abteilungs- oder sachgebietsübergreifende Vorhaben können auch Projektgruppen (Leadfunktionen) übertragen werden. 4Deren Leitung wird von der Behördenleitung bestimmt.
1.6.2
Abteilungen und Sachgebiete

1Die Abteilungen und Sachgebiete werden von Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder von Arbeitnehmern mit einer vergleichbaren Qualifikation geleitet. 2Eine Sachgebietsleitung kann auch Beamten, denen ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 11 übertragen ist, oder Arbeitnehmern mit einer vergleichbaren Eingruppierung übertragen werden.

1.6.3
Stabsstellen und Zentrale Vergabestelle
1.6.3.1
1Stabsstellen unterstehen unmittelbar der Behördenleitung. 2Sie unterstützen die Behördenleitung bei besonderen Aufgaben.
1.6.3.2
1Die Zentrale Vergabestelle nimmt nach den Vorgaben des Staatsministeriums Führungs-, Steuerungs- und operative Aufgaben bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen für den Geschäftsbereich wahr. 2Die Behördenleitung übt die Dienstaufsicht aus, das Staatsministerium die Rechts- und Fachaufsicht.
1.6.4
Aufgaben der Führungskräfte

1Behördenleitung, Abteilungs- und Sachgebietsleitungen (Führungskräfte) verantworten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Verwirklichung der Ziele und die Erledigung der Aufgaben der Führungsakademie. 2Sie koordinieren die Aufgaben und das Zusammenwirken der Organisationseinheiten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, sorgen für die notwendigen Informationen, einen effizienten Einsatz von Personal und Haushaltsmitteln und ein förderliches Arbeitsklima. 3Sie fördern die berufliche Entwicklung ihrer Mitarbeiter, deren fachliche und soziale Kompetenz und unterstützen sie in ihrer Fortbildung.

1.6.5
Bestellung der Führungskräfte

Das Staatsministerium bestellt die Leiter von Dienstposten, die mit der Besoldungsgruppe A15 und höher bewertet sind.

2.Aufgaben

2.1Aus- und Fortbildung

2.1.1
1Der Führungsakademie obliegen die außerfachliche Fortbildung der Beschäftigten des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums und – mit Unterstützung der Landesanstalt für Landwirtschaft und der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau – die fachliche Aus- und Fortbildung der Beschäftigten der Landwirtschaftsverwaltung (§ 2 Satz 1 Buchst. a FüAkV). 2Zuständigkeiten anderer Einrichtungen bleiben unberührt.
2.1.2
1In Abstimmung mit dem Staatsministerium koordiniert die Führungsakademie die Vorbereitungsdienste für die Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ im fachlichen Schwerpunkt „Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung“ und für landwirtschaftlich-hauswirtschaftliche Fachlehrerinnen und Fachberater. 2Sie führt hierzu Seminare und Ausbildungslehrgänge durch und ist Ausbildungsbehörde.
2.1.3
1In Abstimmung mit dem Staatsministerium koordiniert die Führungsakademie die Maßnahmen im Rahmen der modularen Qualifizierung und – innerhalb der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ – des Wechsels des fachlichen Schwerpunkts. 2In der modularen Qualifizierung innerhalb der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ führt sie auch selbst Maßnahmen durch.
2.1.4
1Die Aus- und Fortbildung kann sich auf Personen anderer, auch nichtstaatlicher Einrichtungen erstrecken, soweit der Geschäftsbereich des Staatsministeriums berührt ist (§ 2 Satz 2 FüAkV). 2Die Aufgabenerledigung für den staatlichen Bereich hat Vorrang.
2.1.5
1Die Führungsakademie konzipiert, koordiniert und organisiert die für die Aus- und Fortbildung erforderlichen Veranstaltungen und führt sie durch. 2Dazu erstellt sie ein Jahresprogramm, das vor der Veröffentlichung der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
2.1.6
Die Führungsakademie erarbeitet in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Institutionen Grundlagen für den Fachschulunterricht (§ 2 Satz 1 Buchst. b FüAkV).

2.2Fachliche, methodische und didaktische Grundlagen

1Die Führungsakademie erarbeitet in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Institutionen Grundlagen für Landwirtschaftsverwaltung und Unterricht sowie methodische und didaktische Grundlagen für die Landwirtschaftsberatung (§ 2 Satz 1 Buchst. b FüAkV). 2Sie unterstützt das Staatsministerium bei der Umsetzung der Vorgaben in der Beratung durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämter) und sie leistet Fachunterstützung für die Ämter im Bereich Ernährung.

2.3Unterstützung bei der Führung der Ämter

Die Führungsakademie unterstützt das Staatsministerium bei der Führung der Ämter (§ 2 Satz 1 Buchst. c FüAkV).

2.4Personal

2.4.1
In Personalangelegenheiten der Ämter im Bereich Landwirtschaft übt die Führungsakademie die Fachaufsicht aus (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AELFV).
2.4.2
1Soweit ihr hierfür die Zuständigkeiten und Befugnisse übertragen sind, übt die Führungsakademie für die Beschäftigten der Landwirtschaftsverwaltung im nachgeordneten Bereich des Staatsministeriums die Befugnisse der Ernennungsbehörde, der Beschäftigungsbehörde, der Dienstvorgesetzten und des Arbeitgebers aus und bewirtschaftet die Stellen. 2In diesem Rahmen obliegt ihr die Personalverwaltung für die Beschäftigten und sie führt die Personalakten.

2.5Organisations- und Personalentwicklung

Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums unterstützt die Führungsakademie Veränderungs- und Umstrukturierungsprozesse und begleitet die damit verbundene Organisations- und Personalentwicklung; außerdem unterstützt sie die Behörden im Geschäftsbereich in Fragen des Qualitätsmanagements.

2.6Haushalt

2.6.1
1Die Führungsakademie ist zuständig für die Haushaltsangelegenheiten der Ämter im Bereich Landwirtschaft, der staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschulen, die nicht einer Landesanstalt angegliedert sind (Fachschulen) und der Fortbildungszentren für Landwirtschaft und Hauswirtschaft. 2Sie bewirtschaftet die forstfachlichen Titel der Ämter, soweit vom Staatsministerium beauftragt.
2.6.2
In Haushaltsangelegenheiten der Ämter im Bereich Landwirtschaft übt die Führungsakademie die Fachaufsicht aus (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AELFV).
2.6.3
Die Führungsakademie unterstützt und begleitet das Staatsministerium bei Maßnahmen zum Controlling der Ämter im Bereich Landwirtschaft.

2.7Vergabe öffentlicher Aufträge

2.7.1
1Der Zentralen Vergabestelle an der Führungsakademie obliegt die strategische Planung, die Bündelung gleichartiger Bedarfe einschließlich der Vergabe und Abwicklung der Rahmenvereinbarungen sowie die förmliche Durchführung EU-weiter und nationaler Vergabeverfahren nach Maßgabe der Verfahrensanweisung zum Vergabe- und Beschaffungswesen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums. 2Sie berät und unterstützt die Beschaffungsstellen der Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums bei der Vergabe von Leistungen, bei Rechtsstreitigkeiten sowie bei Vertragsstörungen.
2.7.2
1Die Zentrale Vergabestelle nimmt Controlling-Aufgaben wahr. 2Sie übt die Rechts- und Fachaufsicht über die Beschaffungsstellen im Geschäftsbereich aus.
2.7.3
1Die Zentrale Vergabestelle ist für die Betreuung der IT-Anwendungen und für entsprechende Schulungsmaßnahmen im Geschäftsbereich verantwortlich. 2Sie regelt die Geschäftsabläufe und Verfahren zwischen ihr und den Beschaffungsstellen im Geschäftsbereich.

2.8Förderung

2.8.1
1Der Führungsakademie obliegen im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten der Vollzug und die Abwicklung von Fördermaßnahmen der Land- und Ernährungswirtschaft. 2Nach Maßgabe der Zahlstellendienstanweisung bzw. Richtlinien und Verfahrensanweisungen des Staatsministeriums übernimmt sie die Antragsbearbeitung und Bewilligung von Fördermaßnahmen, die Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen, den Vollzug sich daraus ergebender Maßnahmen und unterstützt das Staatsministerium bei Rückforderungen.
2.8.2
1In Förderangelegenheiten der Ämter im Bereich Landwirtschaft übt die Führungsakademie die Fachaufsicht aus (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AELFV). 2Diese erstreckt sich auch auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Sicherheit der Informationssysteme an den Ämtern. 3Im Rahmen ihrer Fachaufsicht über die Ämter mit Aufgaben in Angelegenheiten des Prüfdienstes wirkt die Führungsakademie auf eine einheitliche Vorgehensweise bei der Durchführung der Kontrollen hin (§ 2 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 BayGAPV). 4Dazu koordiniert und unterstützt die Führungsakademie den Prüfdienst an diesen Ämtern.
2.8.3
Der Führungsakademie obliegen die Förderrechtsangelegenheiten einschließlich Widerspruchsverfahren der Ämter im Bereich Landwirtschaft sowie die Betreuung und Prozessvertretung in Klageverfahren.
2.8.4
1Die Führungsakademie unterstützt die Ämter im Bereich Landwirtschaft bei Fragen zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch Zuwendungsempfänger. 2Sie übt insoweit auch die Rechts- und Fachaufsicht aus.
2.8.5
1Die Führungsakademie unterstützt das Staatsministerium bei der Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung von Prüfungen durch interne und externe Prüforgane. 2Sie ist neben dem Staatsministerium erster Ansprechpartner für die Bescheinigende Stelle gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

2.9Öffentlichkeitsarbeit

1Die Führungsakademie informiert neben der Öffentlichkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern – AGO) die Behörden im Geschäftsbereich und andere Fachbehörden angemessen und aktuell über ihre Tätigkeit. 2Sie koordiniert und unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit der Ämter im Bereich Landwirtschaft, betreut die Internetseiten der Ämter und Fachschulen und unterstützt das Staatsministerium bei der Öffentlichkeitsarbeit im Geschäftsbereich.

2.10Informations- und Kommunikationstechnik (IuK)

2.10.1
1Die Führungsakademie ist zuständig für die Planung, die Entwicklung und den Betrieb der IuK-Infrastruktur und -ausstattung (einschließlich Telekommunikationsanlagen) bei den Behörden im nachgeordneten Bereich des Staatsministeriums, soweit sie diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, und unterstützt sie bei der Sicherstellung der IT-Sicherheit. 2Sie betreut IuK-Projekte von zentraler Bedeutung im Geschäftsbereich und stellt fachspezifische Hardware bereit. 3Ferner betreut und entwickelt sie Datenbanksysteme für Nutzer innerhalb und außerhalb der Staatsverwaltung.
2.10.2
1Im Bereich der verwaltungsinternen Kommunikation konzipiert, plant und betreut die Führungsakademie das Intranet für den gesamten Geschäftsbereich (Mitarbeiterportal). 2Mit spezifischen Webanwendungen unterstützt sie die Nutzer im gesamten Geschäftsbereich bei besonderen Aufgaben. 3Sie wirkt an der technischen Umsetzung und Weiterentwicklung der Internetauftritte der Ämter mit.
2.10.3
1Die Führungsakademie unterstützt das Staatsministerium bei der Entwicklung von
IT-Anwendungen für die Abwicklung von Fördermaßnahmen. 2Zu den Aufgaben gehören die Konzeption, die Entwicklung und die Pflege von Fachanwendungen und Infrastrukturkomponenten gemäß den Vorgaben des Staatsministeriums.
2.10.4
1Die Führungsakademie unterstützt die Beschäftigten im Geschäftsbereich bei der Benutzung der Informations- und Kommunikationstechnik (einschließlich dienstliche Mobilgeräte und TK-Infrastruktur) durch Betreuung und Schulungen. 2Sie nimmt die Aufgaben eines Kompetenzzentrums Elektronische Aktenführung für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums wahr.

2.11Arbeitssicherheit

Soweit der Führungsakademie hierfür die Zuständigkeit übertragen ist, unterstützt die Fachkraft für Arbeitssicherheit der Führungsakademie die Leitungen des Staatsministeriums sowie der Behörden im Geschäftsbereich beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit durch Beratung, sicherheitstechnische Überprüfungen, Begehungen, Belehrungen und Schulungen
(§ 6 ASiG).

2.12Rechtsangelegenheiten

Die Führungsakademie unterstützt das Staatsministerium in Rechtsangelegenheiten und berät die Ämter bei Rechtsfragen zu ihren Aufgaben.

2.13Zusammenarbeit

Mit den Behörden innerhalb und außerhalb des Geschäftsbereichs arbeitet die Führungsakademie eng und vertrauensvoll zusammen.

3.Dienstverkehr und Geschäftsgang

3.1Dokumentenverwaltung

Aktenrelevante Dokumente sind nach dem Aktenplan für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums (APl-ELF) und den hierzu ergangenen Anleitungen und Hinweisen für dessen Anwendung zu ordnen, aufzubewahren und auszusondern.

3.2Erhebungen, Umfragen

An Erhebungen und Umfragen (zum Beispiel für wissenschaftliche Untersuchungen) für Personen und Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs darf nur mit Zustimmung des Staatsministeriums mitgewirkt werden.

3.3Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Immobilienbestand, Inventar

3.3.1
Die Haushalts- und Kassenführung sowie die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes richten sich nach den Bestimmungen der BayHO und der VV-BayHO.
3.3.2
Die Behördenleitung oder die von ihr beauftragte Person trägt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Verantwortung für die Erhaltung des Inventars.

3.4Dienst- und Fortbildungsreisen

3.4.1
1Dienst- und Fortbildungsreisen dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel genehmigt werden. 2Die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
3.4.2
1Für ihre laufende fachliche Fortbildung tragen auch die Beschäftigten Verantwortung. 2Vorrangig sind die Fortbildungsangebote der Führungsakademie und der Bayerischen Forstschule zu nutzen.

3.5Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Brandschutz

3.5.1
1Dienst- und Arbeitsunfälle sind unverzüglich unter Angabe des Ortes, der Umstände und etwaiger Zeugen über die Vorgesetzten dem für die Personalverwaltung zuständigen Sachgebiet mitzuteilen. 2Die Beschäftigten sind auf diese Regelung hinzuweisen.
3.5.2
1Für ausreichenden Brandschutz ist zu sorgen. 2Die Einhaltung der Brandschutzvorschriften ist zu überwachen.

3.6Dienstsiegel, Amtsschild

3.6.1
Die Führungsakademie führt ein Dienstsiegel mit dem großen bayerischen Staatswappen und der Bezeichnung „Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“.
3.6.2
1Die Dienstgebäude der Führungsakademie sind mit einem Amtsschild zu kennzeichnen, das das große bayerische Staatswappen und die Aufschrift „Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ trägt. 2Sind Organisationseinheiten getrennt vom Sitz der Führungsakademie untergebracht, so ist auf dem Amtsschild zusätzlich die Bezeichnung dieser Organisationseinheit anzubringen.

3.7Ergänzende Anweisungen

Die Behördenleitung kann für den Dienstverkehr und den Geschäftsgang ergänzende Anweisungen zu dieser Geschäftsordnung erlassen.

4.Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor