Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 99 vom 20.03.2019

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Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

731-B
  • Wirtschaftsrecht
  • Öffentliches Auftragswesen
  • Vergabe von Bauleistungen (VOB)

731-B

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
VOB Teil A (VOB/A) Ausgabe 2019

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 7. März 2019, Az. Z5-40011-1-4

Per E-Mail
Regierungen
Autobahndirektionen
Landesbaudirektion Bayern
Staatliche Bauämter

nachrichtlich
Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

1.
1Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat den Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) novelliert. 2Die Neufassung der VOB Teil A vom 31. Januar 2019
  • enthält die Aktualisierung des Abschnitts 1 im Nachgang zur Vergaberechtsreform 2016 und setzt dort auch Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 um,
  • enthält vorwiegend redaktionelle Änderungen in den Abschnitten 2 und 3, außerdem sind einige der in Abschnitt 1 beschlossenen Änderungen dort inhaltsgleich übertragen.

3Die Abschnitte 2 und 3 können bis zur Änderung der Vergabeverordnung (VgV) sowie der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) nicht angewendet werden.

2.
1Die VOB besteht derzeit aus:
  • VOB Teil A Abschnitt 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2), Abschnitt 2 und Abschnitt 3 bis zur Änderung der Vergabeverordnung (VgV) sowie der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) weiterhin in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz. AT 19.01.2016 B3),
  • VOB Teil B in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009, BAnz. 2010 S. 940), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz. AT 19.01.2016 B3, BAnz. AT 01.04.2016 B1) geändert worden ist,
  • VOB Teil C in der Fassung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), herausgegeben als DIN-Normen Ausgabe September 2016.

2Die Änderungen in der VOB/A sowie beabsichtigte Änderungen in der VOB/C werden in die für die zweite Jahreshälfte 2019 geplante Gesamtausgabe der VOB 2019 einfließen. 3Die Gesamtausgabe der Neufassung der VOB Teile A, B und C, VOB 2019 wird im Auftrag des DVA vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) herausgegeben. 4Die Teile A und B werden im Internet unter www.vergabeinfo.bayern.de im Bereich Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften eingestellt.

3.
1Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 und des Abschnitts 3 der VOB Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz. AT 19.01.2016 B3) wird durch die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) sowie die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV) vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Art. 5 der Verordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) geändert worden ist, für Bauaufträge ab Erreichen der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB verbindlich vorgeschrieben. 2Die Vergabeverordnung und die Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit traten am 18. April 2016 in Kraft. 3Bis zur Änderung der Vergabeverordnung (VgV) sowie der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) können die Abschnitte 2 und 3 der VOB Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) nicht zur Anwendung gelangen.4Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A und der VOB Teile B und C ergibt sich für staatliche Vergabestellen aus der Bundeshaushaltsordnung und der Bayerischen Haushaltsordnung.
4.
1Die Neufassung der VOB Teil A Abschnitt 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2), wird mit Wirkung vom 29. März 2019 eingeführt. 2Der Teil B der VOB ist weiterhin in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009, BAnz. 2010 S. 940), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz. AT 19.01.2016 B3, BAnz. AT 01.04.2016 B1) geändert worden ist, anzuwenden. 3Der Teil C der VOB ist weiterhin in der Fassung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), herausgegeben als DIN-Normen Ausgabe September 2016 anzuwenden. 4Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr über die Vergabe- und Vertragsordnung für die Bauleistungen (VOB), Ausgabe 2016 vom 27. September 2016 (AllMBl. S. 2141) tritt mit Ablauf des 28. März 2019 außer Kraft.

Helmut Schütz

Ministerialdirektor