Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 114 vom 16.03.2020

Veröffentlichendes Ressort

Bayerische Staatskanzlei

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Verwaltungsvorschrift

1140-S
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Verkündungswesen, Sammlung des Landesrechts, Verwaltungsvereinfachung
  • Verkündungswesen

1140-S

 Änderung der Veröffentlichungsbekanntmachung

 Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung

vom 10. März 2020, Az. B II 2 - G 48/13 - 7

1.
Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Veröffentlichungsbekanntmachung (VeröffBek) vom 15. Dezember 2015 (AllMBl. S. 541), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 25. September 2018 (AllMBl. S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:
5.
Allgemeinverfügungen der Staatsministerien und der Staatskanzlei
5.1
Die öffentliche Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen der Staatsministerien und der Staatskanzlei erfolgt durch Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt.
5.2
Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich, eine Allgemeinverfügung sofort bekanntzumachen und ist eine Bekanntmachung nach Nr. 5.1 nicht rechtzeitig möglich, so kann die Allgemeinverfügung im Internetauftritt des zuständigen Ressorts, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ist anschließend unverzüglich auch nach Nr. 5.1 zu veröffentlichen.“
1.2
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.
1.3
Die bisherigen Nrn. 6, 6.1 und 6.2 werden Nrn. 7, 7.1 und 7.2.
1.4
Die bisherige Nr. 6.3 wird Nr. 7.3 und wie folgt geändert: Die Angabe „Nr. 6.1 oder Nr. 6.2“ wird durch die Angabe „Nr. 5, Nr. 7.1 oder 7.2“ ersetzt.
1.5
Die bisherigen Nrn. 7, 7.1, 7.2 und 8 werden Nrn. 8, 8.1, 8.2 und 9.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 6. März 2020 in Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder