Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 143 vom 25.03.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG)

Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich
der Corona-Pandemie

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Gesundheit und Pflege sowie für Familie, Arbeit und Soziales

vom 16. März 2020, Az. 51-G8000-2020/122-67

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV)

und das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erlässt auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) in Verbindung mit Ziffer 8.4 der Anlage zur ZustV-‍GA aufgrund des bayernweit einheitlichen Anlasses der Bewilligung folgende

Allgemeinverfügung:

1.
Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
2.
Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser.
3.
Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen ist zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Weiter ausgenommen sind Hotels, soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden.
4.
Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt.
5.
Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung nach Ziffer 4 gestattet, so sind die Öffnungszeiten abweichend von § 3 LadSchlG:

a)an Werktagen von 6.00 bis 22.00 Uhr

b)an Sonn- und Feiertagen von 12.00 bis 18.00 Uhr.

6.
Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 bis 4 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.
7.
Ziffern 1 und 2 treten am 17. März 2020 in Kraft und gelten bis einschließlich 19. April 2020. Ziffern 3 bis 5 treten am 18. März 2020 in Kraft und gelten bis einschließlich 30. März 2020. Die Allgemeinverfügung vom 11. März 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-45, tritt mit Ablauf des 16. März 2020 außer Kraft.
8.
Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.

Begründung:

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet, sodass die WHO am 11. März 2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie bewertet hat. Die Erkrankung ist sehr infektiös. Es besteht weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage auch in Bayern. Inzwischen werden aus allen Regierungsbezirken Bayerns vermehrt Erkrankungsfälle (COVID-19) gemeldet. Insbesondere ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da weder eine Impfung in den nächsten Monaten, noch derzeit eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert und die medizinische Versorgung sichergestellt werden kann. Zur Begründung im Einzelnen:

Zu Nr. 1:

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern derzeit stark und immer schneller verbreitet. In allen Regierungsbezirken wurden bereits Krankheits- und Ansteckungsverdächtige festgestellt.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z. B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.

Das Verbot von Veranstaltungen dient insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Eine zeitlich langsamere Ausbreitung hat den Vorteil, dass die medizinischen Versorgungssysteme über einen größeren Zeitraum in Anspruch genommen werden und die punktuelle Belastung geringer bzw. eine Überlastung vermieden wird.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die zeitlich befristete Verbotsanordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen.

Zu Nr. 2:

Aus den gleichen Gründen wie in Nummer 1 dargelegt, ist es erforderlich, die genannten Freizeiteinrichtungen zu schließen, da sonst über die dortigen Kontakte die Weiterverbreitung des Virus erfolgt.

Zu Nr. 3:

Aus den gleichen Gründen wie in Nummer 1 dargelegt, ist es erforderlich, Gastronomiebetriebe zu schließen, da sonst über die dortigen Kontakte die Weiterverbreitung des Virus erfolgt. Unter Abwägung der Infektionsrisiken und der Möglichkeiten, diesen ausreichend entgegen zu wirken, sind Ausnahmen vertretbar.

Zu Nr. 4:

Aus den gleichen Gründen wie in Nummer 1 dargelegt, ist es erforderlich, die Ladengeschäfte des Einzelhandels zu schließen, da sonst über die dortigen Kontakte die Weiterverbreitung des Virus erfolgt. Unter Abwägung der Sicherstellung der Versorgung einerseits und der bestehenden Infektionsrisiken andererseits werden Bereiche genannt, für die keine Schließung angeordnet ist. Außerdem erhält die Kreisverwaltungsbehörde das Recht, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Zu Nr. 5:

Das LadSchlG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, lässt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG die Bewilligung von befristeten Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten nach § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG zu, sofern diese im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der ZustV-GA vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 555) in Verbindung mit Nr. 8.4 der Anlage zu dieser Verordnung für die Bewilligung von bayernweiten Ausnahmen im Rahmen des § 23 Abs. 1 LadSchlG zuständig.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung liegen vor.

Die Entwicklungen bei der Verbreitung des Corona Virus SARS-CoV-2 bedingen seitens der Bevölkerung ein erhöhtes Versorgungsbedürfnis mit Bedarfsgütern, welches im Rahmen der in § 3 LadSchlG vorgegebenen Ladenschlusszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, nicht in der notwendigen Form gestillt werden kann.

Das für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 LadSchlG erforderliche dringende öffentliche Interesse ist insoweit gegeben.

Zu Nr. 6:

Die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung findet ihre Grundlage in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Zu Nr. 7:

Ziffern 1 und 2 treten am 17. März in Kraft und gelten bis einschließlich 19. April 2020. Ziffern 3 bis 5 treten am 18. März in Kraft und gelten jedenfalls zunächst bis einschließlich 30. März 2020, da sie noch stärker in die Rechte der Betroffenen eingreifen.

Zu Nr. 8:

Diese Anordnung ist, soweit sie auf das IfSG gestützt ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Für die sofortige Vollziehbarkeit von Nr. 5 gilt: Für Ziffer 5 der Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Die sofortige Geltung der bewilligten Ausnahme nach Ziffer 5 liegt im öffentlichen Interesse. Wie bereits ausgeführt, sind die angeordneten Maßnahmen notwendig, um – im Interesse der öffentlichen Sicherheit – die verlässliche Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen sicherzustellen. Die Eindämmung der Corona-Pandemie erfordert sofortiges entschlossenes Handeln, weshalb auch die flankierende Geltung der bewilligten Ausnahmen keinen Aufschub duldet und im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form* Klage erhoben werden. Die Klage ist an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberbayern ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz in Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Unterfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb Bayerns ist die Klage nach Wahl des Klägers zu erheben entweder bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach

oder bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

*Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

gez.

Ruth Nowak

Ministerialdirektorin

gez.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor