Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 156 vom 27.03.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2)
geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe

(„Soforthilfe Corona“)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe

  • des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
  • dieser Richtlinien

finanzielle Soforthilfen für gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe, die von der durch den Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind. 2Die Finanzhilfe erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Förderung

1Die weltweite dynamische Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 hat massiv auch Deutschland und Bayern erfasst und zu einer wirtschaftlich bedrohlichen Ausnahmesituation geführt. 2In nahezu allen Wirtschaftsbereichen sehen sich Unternehmen und Angehörige Freier Berufe mit gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfällen, unterbrochenen Lieferketten, Stornierungswellen, massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüchen konfrontiert, die für zahlreiche bayerische Unternehmen und Freiberufler existenzgefährdend geworden sind. 3Mit den im Rahmen dieses Sofortprogramms ausgereichten Finanzhilfen soll den infolge der
COVID-19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe eine Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten.

2.Voraussetzung der Finanzhilfe

Voraussetzung für die Gewährung der Finanzhilfe ist eine infolge der durch den Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie unmittelbar zusammenhängende existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage aufgrund massiver Liquiditätsengpässe, die nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder sonstigen Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können.

3.Antragsberechtigte

1Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinn des § 2 des Gewerbesteuergesetzes, Unternehmen der Landwirtschaft1 im Rahmen landwirtschaftsnaher sowie hauswirtschaftlicher Tätigkeiten und Dienstleistungen, die bis zu 250 Mitarbeiter beschäftigen,
  • selbstständige Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 250 Arbeitnehmern,

die ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben. 2Der Sitz der Betriebs- bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers muss in Bayern liegen. 3Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) 651/2014) waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 in Schwierigkeiten geraten sind. 4Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen auf die Folgen der Corona-Krise zurückzuführen sein.

4.Feststellung der Voraussetzungen der Finanzhilfe

1Die aufgrund der Corona-Krise entstandene existenzgefährdende Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe sind durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen. 2Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor.

5.Art und Umfang der Finanzhilfe

1Die Finanzhilfe erfolgt als Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 5 000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 7 500 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 15 000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 30 000 Euro.

2Teilzeitkräfte sind in Vollzeitkräfte umzurechnen. 3Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. 4Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind insoweit unzulässig.

6.Bedingungen

6.1
Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht

1Der Empfänger der Finanzhilfe ist verpflichtet, in begründeten Fällen der Bewilligungsbehörde die zur Identifizierung seiner Person, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. 2In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde im erforderlichen Umfang Informationen bei der Hausbank, ggf. deren Zentralinstitut und den ggf. eingeschalteten Gutachterstellen einholen.

6.2
Anrechnung sonstiger Hilfen

1Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und werden auf die nach Nr. 5 vorgesehene Finanzhilfe angerechnet. 2Eine Kumulierung mit sonstigen staatlichen oder EU-Hilfen zum Ausgleich der COVID‍-‍19‍-‍Pandemie ausgelösten Liquiditätsengpässe ist im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben möglich, soweit die in Nr. 5 Satz 3 genannte Obergrenze nicht überschritten wird und eine Überkompensation ausgeschlossen ist. 3Der Empfänger ist auch nach Erhalt der Soforthilfe verpflichtet, den Erhalt anrechenbarer Leistungen bei der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

6.3
Verhältnis zum Bundesprogramm Soforthilfe

1Erfüllt der Antragsteller sowohl die Antragsvoraussetzungen für das bayerische Soforthilfeprogramm als auch für das Bundesprogramm zur Soforthilfe, tritt das bayerische Programm hinter dem Bundesprogramm zurück. 2Dies gilt nicht, soweit das bayerische Programm für den Antragsteller günstiger ist.

6.4
Stellung mehrerer Anträge

Solange der Antragsberechtigte die in Nr. 5 S. 1 maximal festgelegte Finanzhilfe noch nicht in Anspruch genommen hat, können bei erneut auftretenden Liquiditätsengpässen, die durch die Corona-Krise verursacht sind, erneut Anträge gestellt werden.

6.5
Erstattungspflicht

Der Empfänger ist verpflichtet, die gewährte Finanzhilfe zurückzuerstatten, wenn die Gewährung der Finanzhilfe auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht.

7.Bewilligungsbehörde

Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Finanzhilfe ist die örtlich zuständige Regierung bzw. für Antragsteller, die ihre Betriebs- oder Arbeitsstätte im Stadtgebiet München haben, die Landeshauptstadt München.

8.Verfahren

1Anträge sind bis spätestens 30. Juni 2020 an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten. 2Antragsformulare sind auf der Internet-Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bzw. den Internet-Seiten der Bewilligungsbehörden elektronisch abrufbar bzw. bei den Bewilligungsbehörden erhältlich. 3Der Antrag auf Finanzhilfe mit den notwendigen Erklärungen (Eidesstattliche Versicherung, De-minimis-Erklärung) ist bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde (Regierung bzw. Landeshauptstadt München) einzureichen. 4Die Finanzhilfe wird von der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Erlass des Bewilligungsbescheides auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

9.Auskunftspflichten, Prüfung

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsbehörde sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Finanzhilfen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 4Daher müssen alle für die Finanzhilfe relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden. 5Die Bewilligungsbehörden haben zumindest stichprobenartig eine hinreichende Prüfung der erfolgten Bewilligungen unter Vorlage von Belegen zu gewährleisten. 6Bei der Auswahl der zu prüfenden Fälle können geeignete fachliche Kriterien (z. B. Fälle mit angegebenen oder zu vermutenden Versicherungsleistungen) herangezogen werden.

10.Datenschutzerklärung

1Es wird darauf hingewiesen, dass die aus den Antragsunterlagen und der Finanzhilfen sich ergebenden Daten durch die Hausbank, ggf. deren Zentralinstitut, das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, die zuständige Regierung bzw. Landeshauptstadt München, die von ihnen entsprechend den Richtlinien ggf. eingeschalteten Gutachterstellen sowie ggf. die Europäische Kommission und/oder die mit der Evaluierung beauftragten Institute verarbeitet werden. 2Ergänzend wird auf die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.stmwi.bayern.de/datenschutz/ hingewiesen.

11.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 19. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin



1
Regelmäßig ausgenommen ist der Bereich der landwirtschaftlichen Primärerzeugung.