Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 162 vom 31.03.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): F355876019A76764E34E681551E750A01AEC867C03B59DD5B2AD9A6534DC00C5

Sonstige Bekanntmachung

2126-1-4-G, 2126-1-5-G

2126-1-4-G, 2126-1-5-G

Notbekanntmachung

Folgende Verordnung wird gemäß Art. 51 Abs. 4 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) bekannt gemacht; die Veröffentlichung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 LStVG erfolgt im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt:

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 31. März 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 27. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 158) wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 2 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert
a)
Nach dem Wort „Banken“ werden die Wörter „und Geldautomaten“ und nach dem Wort „Hörgeräteakustiker,“ wird das Wort „Verkauf von Presseartikeln,“ eingefügt.
b)
Die Wörter „Filialen der Deutschen Post AG,“ werden durch die Wörter „Filialen des Brief- und Versandhandels, Post,“ ersetzt.
c)
Nach dem Wort „Tankstellen,“ wird das Wort „Kfz-Werkstätten,“ eingefügt.
  1. 2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 und 5 eingefügt:

㤠4

Vorläufige Ausgangsbeschränkung

(1) 1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

(2) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

(3) Triftige Gründe im Sinn des Abs. 2 sind insbesondere:

  1. 1. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
  2. 2. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist, sowie Blutspenden,
  3. 3. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (insbesondere Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2); nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
  4. 4. der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  5. 5. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  6. 6. die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
  7. 7. Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
  8. 8. Handlungen zur Versorgung von Tieren.

(4) 1Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. 2Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder hieran teilnimmt,
  2. 2. entgegen § 2 Abs. 1 Einrichtungen betreibt oder Reisebusreisen durchführt,
  3. 3. entgegen § 2 Abs. 2 Gastronomiebetriebe betreibt,
  4. 4. entgegen § 2 Abs. 3 zu privaten touristischen Zwecken Hotels oder Beherbergungsbetriebe betreibt oder Unterkünfte zur Verfügung stellt,
  5. 5. entgegen § 2 Abs. 4 Ladengeschäfte des Einzelhandels öffnet,
  6. 6. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 2 als Verantwortlicher eines Dienstleistungsbetriebs zulässt, dass sich in Wartebereichen mehr als zehn Personen aufhalten,
  7. 7. entgegen § 3 Abs. 1 eine der genannten Einrichtungen besucht,
  8. 8. entgegen § 3 Abs. 2 eine Hochschule betritt,
  9. 9. entgegen § 4 Abs. 2 die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt.“
  1. 3. Der bisherige § 4 wird § 6.
  2. 4. Der bisherige § 5 wird § 7 und Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. März 2020 tritt die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 (BayMBl. Nr. 130, BayRS 2126-1-4-G) außer Kraft.

München, den 31. März 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin