Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 227 vom 29.04.2020

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1.2.4-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)
  • Schüler

2230.1.1.1.2.4-K

Offene Ganztagsangebote an Schulen für
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 30. März 2020, Az. IV.8-BO4207.2-6a.25 693

1Für eine ganztägige schulische Bildung, Förderung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler können gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) offene Ganztagsangebote an Schulen in klassen- und jahrgangsstufenübergreifender Form eingerichtet werden. 2Die Einrichtung und die Ausstattung zur Deckung des zusätzlichen Personalaufwands erfolgen auf Antrag des jeweiligen Schulaufwandsträgers durch den Freistaat Bayern im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

3Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) bleiben unberührt. 4Die Planungen zur Einrichtung offener Ganztagsangebote an öffentlichen Schulen erfolgen im Benehmen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. 5Die Schulen arbeiten bei der Einrichtung von Ganztagsangeboten mit den zuständigen Trägern der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe zusammen (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayEUG).

6An staatlichen Schulen ist der Freistaat Bayern Träger der offenen Ganztagsangebote.

7An kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft gewährt der Freistaat Bayern zur Deckung des zusätzlichen Personalaufwandes für offene Ganztagsangebote im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. 8Träger dieser offenen Ganztagsangebote ist grundsätzlich der jeweilige kommunale oder freie Schulträger.

9Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) erlässt zu den offenen Ganztagsangeboten für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 im Einzelnen folgende Bestimmungen:

1.
Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
1.1
Ein offenes Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung setzt voraus, dass an mindestens vier Wochentagen jeder vollen Unterrichtswoche ein ganztägiges Angebot für die Schülerinnen und Schüler bereitgestellt wird und dass die Bildungs- und Betreuungsangebote unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und durchgeführt werden (Art. 57 Abs. 2 BayEUG).
1.2
1Das offene Ganztagsangebot stellt ein freiwilliges schulisches Angebot dar, an dem Schülerinnen und Schüler nach Anmeldung durch ihre Erziehungsberechtigten im direkten Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht teilnehmen können. 2Die Förderung und Betreuung kann in klassen- und jahrgangsstufenübergreifenden Gruppen stattfinden. 3Ein Ganztagsangebot, das die Voraussetzungen eines gebundenen Ganztagsangebots gemäß Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu den gebundenen Ganztagsangeboten an Schulen vom 10. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 86) erfüllt, ist kein offenes Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung.
1.3
Das offene Ganztagsangebot wird an staatlichen Schulen als schulische Veranstaltung genehmigt und organisiert.
1.4
Kinderhorte und sonstige Kindertageseinrichtungen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) sind keine offenen Ganztagsangebote im Sinne dieser Bekanntmachung.
1.5
1Ein offenes Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung kann gemäß Art. 6 Abs. 4 BayEUG an
  • Grundschulen
  • sowie Förderschulen (Grundschulstufe)

eingerichtet werden.

2Um dem Unterstützungsbedarf der Schülerinnen und Schüler mit (drohender) Behinderung Rechnung zu tragen, können offene Ganztagsangebote mit Leistungen der Jugend- bzw. Eingliederungshilfe nach SGB VIII oder der Eingliederungshilfe nach SGB IX ergänzt bzw. zu einem gemeinsamen Bildungs- und Betreuungsangebot verbunden werden. 3Angebote der Heilpädagogischen Tagesstätten sollen nicht durch offene Ganztagsangebote ersetzt werden.

1.6
Ein offenes Ganztagsangebot kann auch an Schülerheimen in freier oder kommunaler Trägerschaft gemäß Art. 106 BayEUG eingerichtet werden, wenn diese auch externen Schülerinnen und Schülern offenstehen.
1.7
Um auf eine einheitliche Organisation und Verantwortung der schulischen Ganztagsangebote hinzuwirken, ist die gleichzeitige Einrichtung bzw. Förderung von offenen Ganztagsangeboten und von Angeboten der Mittagsbetreuung an einer Schule nicht möglich.
1.8
1Das offene Ganztagsangebot gemäß dieser Bekanntmachung stellt grundsätzlich und vorrangig ein Angebot für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 dar. 2In begründeten Ausnahmefällen können auch Schülerinnen und Schüler der am Schulstandort bestehenden Mittelschule bzw. des Förderzentrums ab Jahrgangsstufe 5 aufgenommen werden, insbesondere, wenn für diese an der eigenen Schule kein schulisches Ganztagsangebot oder kein anderes Angebot der Tagesbetreuung vorhanden ist oder eingerichtet werden kann und die pädagogische Konzeption eine bedarfsgerechte Förderung dieser Schülerinnen und Schüler gewährleistet. 3Die Aufnahme bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
1.9
1In offene Ganztagsangebote können im Einvernehmen mit den beteiligten Schulleitungen und Schulaufwandsträgern auch Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen und Schularten im Sinne von Nr. 1.5 und 1.8 aufgenommen werden, sofern die Schulen bei der Abstimmung des pädagogischen Konzepts als auch bei der Durchführung der offenen Ganztagsangebote eng zusammenarbeiten. 2Die Schulleitung der aufnehmenden Schule übernimmt damit während der Zeit der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an dem offenen Ganztagsangebot die Verantwortung und Aufsicht (Art. 57 Abs. 2 BayEUG) für alle bei ihr dafür angemeldeten Schülerinnen und Schüler. 3Die Stellung als Schülerin und Schüler der abgebenden Schule bleibt hiervon jedoch unberührt. 4Der Besuch von bestehenden Ganztagsangeboten bzw. die Einrichtung von Ganztagsangeboten an der abgebenden Schule ist jedoch vorrangig. 5Abweichend hiervon können Angebote, die gemäß Art. 30a BayEUG eine Zusammenarbeit im Sinne des kooperativen Lernens umsetzen, in gleicher Weise auch im Rahmen des offenen Ganztagsangebots schulartübergreifend umgesetzt werden.
2.
Offene Ganztagsangebote an staatlichen Schulen
2.1
Allgemeine Voraussetzungen
2.1.1
Genehmigungsvoraussetzungen
2.1.1.1
1Offene Ganztagsangebote werden auf Antrag des Schulaufwandsträgers genehmigt. 2Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht. 3Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.1.1.2
Voraussetzung für die Genehmigung und Einrichtung eines offenen Ganztagsangebots ist, dass dieses jeweils die Vorgaben der Nr. 1 sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:
2.1.1.2.1
1Das offene Ganztagsangebot gewährleistet grundsätzlich im direkten Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht ein Bildungs- und Betreuungsangebot an mindestens vier Wochentagen jeder vollen Unterrichtswoche. 2Der Zeitrahmen ergibt sich aus den Bestimmungen zur jeweiligen Angebotsform.
2.1.1.2.2
Das offene Ganztagsangebot findet in der Verantwortung und unter der Aufsicht der Schulleitung statt.
2.1.1.2.3
1Dem offenen Ganztagsangebot liegt ein von der Schulleitung im Benehmen mit dem Elternbeirat sowie unter Beteiligung eines etwaigen Kooperationspartners gemäß Nr. 2.1.2.2 erarbeitetes pädagogisches Konzept für die Bildungs- und Betreuungsangebote zugrunde. 2Dabei ist entsprechend der jeweiligen Angebotsform eine möglichst enge Abstimmung zwischen Vormittags- und Nachmittagsangebot für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler anzustreben. 3Die Bildungs- und Betreuungsangebote müssen sich zumindest theoretisch für alle bzw. eine große Zielgruppe der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler eignen. 4Der Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 1 BayEUG ist dabei auch im Rahmen des offenen Ganztagsangebots zu verwirklichen.
2.1.1.2.4
Das offene Ganztagsangebot erreicht die für die jeweilige Angebotsform erforderliche Mindestteilnehmerzahl.
2.1.1.2.5
Der Schulaufwandsträger verpflichtet sich zur Übernahme des durch die Einrichtung und den Betrieb des offenen Ganztagsangebots anfallenden zusätzlichen Sachaufwands und zur Mitfinanzierung des für die jeweilige Angebotsform festgelegten Personalaufwandes gemäß Nr. 2.2.2.3 bzw. Nr. 2.3.2.4.
2.1.1.2.6
1Die Schülerbeförderung für die am offenen Ganztagsangebot teilnehmenden Schülerinnen und Schüler ist für die Bildungs- und Betreuungszeiten im Sinne von Nr. 2.2.1.1 bzw. die Kernzeiten im Sinne von Nr. 2.3.1.1 nach den Vorschriften der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) durch den Schulaufwandsträger bzw. den Aufgabenträger der Schülerbeförderung sicherzustellen. 2Für die Teilnahme an Zusatzangeboten außerhalb der Kernzeiten besteht keine Beförderungspflicht.
2.1.1.2.7
Für die Organisation der Mittagsverpflegung – insbesondere hinsichtlich der Bereitstellung der Speisen und Getränke, des Mensa- bzw. Cateringbetriebs sowie der Abrechnung – müssen entsprechende Absprachen zwischen Schule, Schulaufwandsträger und ggf. Kooperationspartner vor Ort getroffen werden.
2.1.2
Personal
2.1.2.1
1Das in offenen Ganztagsangeboten eingesetzte Personal muss die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bieten und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die für das jeweilige Bildungs- und Betreuungsangebot erforderliche Fachkompetenz verfügen. 2Die Schulleitung legt insbesondere unter Beachtung der für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Rechtsvorschriften die Anforderungen an die erforderliche Fachkompetenz fest. 3Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG sind zu beachten, das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden sein. 4Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten und im Rahmen seiner Tätigkeit in den offenen Ganztagsangeboten die politische, weltanschauliche und religiöse Neutralität zu wahren. 5Personen, bei denen ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch den Freistaat Bayern, ein anderes Land der Bundesrepublik, den Bund oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen der Verletzung von dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten beendet wurde, kommen für eine Tätigkeit in den offenen Ganztagsangeboten nicht in Betracht. 6Das eingesetzte Personal muss vor Tätigkeitsantritt insbesondere
  • eine Erklärung zu früheren Dienst- und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst und zu Ermittlungs- und Strafverfahren abgeben,
  • ausdrücklich erklären, die in der Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue genannten Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bejahen, sowie das Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen zur Kenntnis genommen zu haben, und den Fragenbogen zur Prüfung der Verfassungstreue sowie den Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation wahrheitsgemäß beantworten,
  • gemäß § 35 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die gesundheitlichen Anforderungen sowie die Mitwirkungspflichten gemäß § 34 IfSG belehrt werden und die ab 1. März 2020 in § 20 Abs. 8 ff. IfSG geforderten Nachweise vorlegen,
  • die Kenntnisnahme des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken bestätigen,
  • auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet werden,
  • eine Verschwiegenheitserklärung abgeben und
  • gemäß Art. 60a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorlegen; bei einer dauerhaften oder wiederholten Tätigkeit ist in Abständen von drei Jahren eine erneute Vorlage erforderlich.

7Die sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist bei dem eingesetzten Personal vorauszusetzen, sofern nicht ein besonderes sprachliches Schulkonzept (z. B. bilinguale Schule) eine Abweichung rechtfertigt. 8Die Schulleitung ist dem Kooperationspartner gegenüber nach Maßgabe des Kooperationsvertrages weisungsberechtigt.

9Die Unterlagen zum Abschluss von Kooperations- bzw. Arbeitsverträgen werden den Vertragspartnern durch die zuständige Regierung übermittelt.

2.1.2.2
1Die Schulleitung kann im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger entscheiden, ob die Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote in den offenen Ganztagsangeboten ganz oder teilweise durch einen freien gemeinnützigen Träger oder eine Kommune als Kooperationspartner erfolgt, und ggf. diesen im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger auswählen. 2Im Falle der Einbindung eines Kooperationspartners wird ein Kooperationsvertrag zwischen dem freien Träger bzw. der Kommune und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige Regierung, geschlossen. 3Die erforderlichen Vorabsprachen mit dem Kooperationspartner bezüglich Anzahl, Qualifizierung und Einsatzzeiten des vorgesehenen Personals erfolgen durch die Schulleitung. 4Ein eigenständiger Vertragsabschluss durch die jeweilige Schule ist nicht möglich. 5Absprachen zwischen Schule und Kooperationspartner zur praktischen Durchführung dürfen den Inhalten des Kooperationsvertrags nicht zuwiderlaufen. 6Auf die näheren Bestimmungen des Staatsministeriums zum Einsatz von Schülertutoren sowie von Personen in Freiwilligendiensten wird verwiesen.
2.1.2.3
1Der Kooperationspartner führt die Betreuungs- und Bildungsangebote überwiegend mit Personal, das durch ihn beschäftigt wird, gemäß dem jeweiligen pädagogischen Konzept und dem im Kooperationsvertrag vereinbarten Leistungsumfang durch. 2Im Einzelfall kann der Kooperationspartner auch Dritte mit der Durchführung von Betreuungs- und Bildungsangeboten beauftragen, insbesondere für besondere pädagogische Bildungsangebote; eine umfassende Beauftragung Dritter ist hingegen grundsätzlich nicht gestattet.
2.1.2.4
1Kommunale Kooperationspartner können Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften, kommunale Zweckverbände (Schulverbände) und Landkreise sein, soweit ihre Tätigkeit im Rahmen des offenen Ganztagsangebots nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. 2Freie gemeinnützige Träger sind sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche des privaten Rechts (z. B. eingetragener Verein, Stiftung, gemeinnützige GmbH) oder sonstige rechtsfähige Organisationen (z. B. aus den Bereichen Jugendarbeit, Sport, Kultur und Ehrenamt), deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist; eine Ausnahme hiervon ist nur in begrenztem zeitlichen Umfang, beispielsweise für die Durchführung von Projekten mit besonderer fachlicher Ausrichtung, zulässig. 3Hinweise auf mögliche Kooperationspartner können insoweit die zwischen dem Freistaat Bayern und der jeweiligen Organisation geschlossenen Rahmenvereinbarungen und Absichtserklärungen geben.
2.1.2.5
1Die Schulleitung kann im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger und in Abstimmung mit dem Kooperationspartner ergänzend oder alternativ auch den Einsatz von Einzelpersonen für Bildungs- und Betreuungsangebote in den offenen Ganztagsangeboten vorsehen. 2Hierzu wird ein Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis zwischen der Einzelperson und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige Regierung, begründet, das grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit zu befristen ist. 3Hierfür sind ausschließlich die von der Regierung zur Verfügung gestellten Verträge und Formulare zu verwenden.
2.1.2.6
Auf die näheren Bestimmungen des Staatsministeriums zum Einsatz von Honorarkräften wird verwiesen.
2.1.2.7
Auf die näheren Bestimmungen des Staatsministeriums zur Nebenbeschäftigung von hauptamtlichen Lehrkräften in einem schulischen Ganztagsangebot wird verwiesen.
2.1.2.8
Auf die näheren Bestimmungen des Staatsministeriums zum Vollzug des ab 1. März 2020 geltenden Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) wird verwiesen.
2.1.3
Anmeldung und Teilnahme der Schülerinnen und Schüler
2.1.3.1
1Grundsätzlich können am eingerichteten offenen Ganztagsangebot einer Schule alle Schülerinnen und Schüler dieser Schule teilnehmen. 2Die Entscheidung über die Aufnahme in offene Ganztagsangebote trifft die Schulleitung – ggf. im Benehmen mit dem Kooperationspartner – nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung pädagogischer, familiärer und sozialer Aspekte. 3Die für die Aufnahme entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und Auswahlkriterien sind den Erziehungsberechtigten zu Beginn des Anmeldeverfahrens bekannt zu geben. 4Ablehnungsentscheidungen sind gegenüber den Erziehungsberechtigten auf Anfrage unter Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten anderer Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten zu begründen. 5Auf die Möglichkeit der Ergreifung von Ordnungsmaßnahmen gem. Art. 86 BayEUG mit Auswirkungen auf den Besuch des offenen Ganztagsangebots als sonstige Schulveranstaltung wird verwiesen. 6Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigte trotz wiederholter Aufforderung Zahlungsverpflichtungen (Mittagsverpflegung; Zusatzangebote) nicht nachgekommen sind, kann in den darauffolgenden Schuljahren die Aufnahme in das offene Ganztagsangebot verwehrt werden. 7Auf den Besuch eines offenen Ganztagsangebots besteht kein Rechtsanspruch.

8Kinder, die eine Schulvorbereitende Einrichtung besuchen, können ebenfalls an offenen Ganztagsgruppen der Grundschulstufe an Förderschulen teilnehmen, sofern die entsprechenden Gruppen auch ohne Teilnahme dieser Kinder genehmigungsfähig sind.

2.1.3.2
1Die Schulleitungen sind grundsätzlich verpflichtet, Schülerinnen und Schüler, die sich noch während des Schuljahres anmelden, bis zum Erreichen der für die jeweilige Förderung zu berücksichtigenden Höchstzahl an Schülerinnen und Schülern in das jeweilige offene Ganztagsangebot aufzunehmen, sofern einer Aufnahme kein wichtiger Grund entgegensteht. 2Insbesondere im Falle besonderer familiärer Lebenslagen und Notfallsituationen (z. B. aufgrund von Krankheit, Pflege eines Angehörigen oder bislang nicht absehbaren beruflichen Anforderungen) soll eine flexible und kurzfristige Aufnahme von Halbtagsschülern in bestehende Gruppen ermöglicht werden.
2.1.3.3
1Die Schülerinnen und Schüler werden von ihren Erziehungsberechtigten für das offene Ganztagsangebot vor Beginn des jeweiligen Schuljahres bei der Schulleitung angemeldet. 2Die Anmeldung ist für das jeweilige Schuljahr verbindlich. 3Die Anmeldung soll nach dem Muster erfolgen, das im Rahmen des jährlichen Antrags- und Genehmigungsverfahrens bereitgestellt wird und das auf das individuelle Ganztagskonzept der jeweiligen Schule angepasst und ggf. um weitergehende Informationen ergänzt werden kann. 4Der Kooperationspartner kann mit der Durchführung des Anmeldeverfahrens beauftragt werden.
2.1.3.4
1Eine Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum offenen Ganztagsangebot und dem jeweiligen pädagogischen Konzept muss in allen Angebotsformen mindestens für zwei Nachmittage je Unterrichtswoche während der Bildungs- und Betreuungszeiten im Sinne von Nr. 2.2.1.1 bzw. der Kernzeiten im Sinne von Nr. 2.3.1.1 und für die jeweils geforderte Mindestdauer erfolgen, um bei der Förderung berücksichtigt werden zu können. 2Die Teilnahme an unterrichtlichen Angeboten kann auf die Mindestteilnahmeverpflichtung analog den Bestimmungen unter Nr. 2.3.3.5 angerechnet werden. 3Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit dem Elternbeirat aus organisatorischen und/oder pädagogischen Erwägungen über diese Mindestteilnahmezeit hinausgehende verbindliche Betreuungszeiten für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler festlegen.
2.1.3.5
1Für die Schülerinnen und Schüler besteht im Umfang der Anmeldung Teilnahmepflicht an den im pädagogischen Konzept vorgesehenen Betreuungsangeboten (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG). 2Grundsätzlich ist dabei eine Teilnahme für die gesamte tägliche Dauer der jeweiligen Bildungs- und Betreuungsangebote erforderlich. 3Es gelten § 20 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und etwaige schulartspezifische Regelungen für schulische Veranstaltungen sowie für Erkrankungen, Befreiungen, Beurlaubungen bzw. Abmeldungen von der Schule während des Schuljahres. 4Die Teilnahmepflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn Schülerinnen und Schüler, die für zwei Nachmittage je Unterrichtswoche angemeldet sind, im Monatsdurchschnitt an mindestens zwei Tagen je Schulwoche teilnehmen. 5Eine dauerhafte Abmeldung von der Teilnahme am offenen Ganztagsangebot während des Schuljahres kann durch die Schulleitung nur bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe gestattet werden (z. B. aufgrund besonderer pädagogischer, familiärer oder gesundheitlicher Gegebenheiten), die bei der Anmeldung zum Ganztagsangebot noch nicht absehbar waren. 6Dabei hat die Schulleitung strenge Maßstäbe anzulegen.
2.1.3.6
1Sofern Schülerinnen und Schüler an einzelnen Tagen nicht an dem Ganztagsangebot teilnehmen oder das Ganztagsangebot vor dem regulären Ende verlassen wollen, obwohl sie angemeldet sind, bedarf es einer Beurlaubung (vgl. § 20 Abs. 3 S. 1 BaySchO). 2Diese ist zuvor schriftlich durch die Erziehungsberechtigten zu beantragen und kann nur durch die Schulleitung ausgesprochen werden, die im eigenen Ermessen und unter Abwägung der vorgebrachten Gründe und der schulischen Interessen entscheidet. 3Hierbei können insbesondere auch die Teilnahme an außerschulischen Bildungsangeboten sowie persönliche, erzieherische, gesundheitliche oder familiäre Gründe Berücksichtigung finden.
2.1.3.7
1Die Anwesenheit der angemeldeten Schülerinnen und Schüler und ggf. die Gründe ihrer Abwesenheit an einzelnen Betreuungstagen sind anhand von Teilnahmelisten durch das im offenen Ganztag eingesetzte Personal entsprechend zu dokumentieren. 2Diese Listen sind nach Abschluss des Schuljahres, in dem eine Förderung gewährt wurde, an die Schulleitung zu übergeben, von der Schule für fünf Jahre aufzubewahren und ggf. auf Nachfrage den zuständigen Stellen zu übermitteln.
2.1.3.8
1Ist die Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote einem Kooperationspartner übertragen, hat die Schule diesen rechtzeitig über Erkrankungen, Befreiungen, Beurlaubungen und Abmeldungen von Schülerinnen und Schülern zu informieren. 2Sofern Schülerinnen und Schüler nicht im Ganztagsangebot erscheinen, hat der Kooperationspartner unverzüglich die Schule zu informieren; verlassen Schülerinnen und Schüler das Ganztagsangebot krankheitsbedingt vorzeitig, ist die Schule hierüber spätestens zu Beginn des darauffolgenden Schultags zu informieren.
2.1.3.9
Bei einer verhinderten Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an kostenpflichtigen Zusatzangeboten bzw. der Mittagsverpflegung liegt die Informationspflicht gegenüber den entsprechenden Leistungserbringern grundsätzlich bei den Erziehungsberechtigten, sofern sich nicht Schule oder Kooperationspartner zur Übernahme der Informationspflicht bereit erklärt haben.
2.1.3.10
Wird ein vereinbartes Entgelt, z. B. für die Bereitstellung der Mittagsverpflegung oder die Teilnahme an Zusatzangeboten, nicht erbracht, können die betroffenen Schülerinnen bzw. Schüler in letzter Konsequenz im Benehmen mit der Schulleitung auch während des Schuljahres vom Bezug dieser kostenpflichtigen Leistungen ausgeschlossen werden.
2.1.3.11
1Sofern der stundenplanmäßige Unterricht an einzelnen Tagen ausnahmsweise und aus zwingenden Gründen früher endet, besteht von Seiten des Kooperationspartners keine Verpflichtung, den zeitlichen Beginn des Ganztagsangebots entsprechend früher anzusetzen. 2Überdies besteht keine Verpflichtung, nach dem regulären Beginn des Angebots ausnahmsweise auch solche Schülerinnen bzw. Schüler zu betreuen, die für das Angebot nicht bzw. nicht an den entsprechenden Tagen angemeldet sind, aufgrund des vorzeitigen Unterrichtsschlusses jedoch bis zur Abholung durch die Erziehungsberechtigten beaufsichtigt werden müssen. 3In diesen Fällen ist es in der Regel Aufgabe der Schule, die an ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten teilnehmenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 22 BaySchO zwischen dem vorzeitigen Unterrichtsende und dem regulären Beginn des Ganztagsangebots zu beaufsichtigen.
2.1.4
Aufsichtspflicht
2.1.4.1
1Für die Teilnahme an einem offenen Ganztagsangebot gelten § 22 BaySchO sowie etwaige schulartspezifische Regelungen zur Aufsicht bei schulischen Veranstaltungen. 2Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, die auch die Mittagszeit (vgl. Nr. 2.1.6) umfasst, trägt die Schulleitung.
2.1.4.2
1Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf Lehrkräfte oder geeignetes, volljähriges pädagogisches Personal im Rahmen des offenen Ganztagsangebots ist zulässig. 2Die Verpflichtung der Schulleitung nach Nr. 2.1.4.1 bleibt dabei unberührt. 3Sofern die Schulleitung organisatorische Vorkehrungen für eine durchgehende Aufsicht, insbesondere durch Auswahl, Instruktion und Kontrolle der Aufsichtspersonen, getroffen hat, ist ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit einer Lehrkraft während der Durchführung des Ganztagsangebots nicht zwingend erforderlich. 4Dies gilt grundsätzlich auch bei offenen Ganztagsangeboten, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden (z. B. Wanderungen, Ausflüge, Besichtigung außerschulischer Lernorte), unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten im Einzelfall. 5Abhängig von der Art des Angebots ist ein angemessenes Betreuungsverhältnis zwischen anwesendem pädagogischem Personal und teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sicherzustellen. 6Auch beim Einsatz externer Kräfte sind die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und die sonstigen, für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.
2.1.4.3
1Bei Bildungs- und Betreuungsangeboten im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich müssen die für den jeweiligen Unterricht einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und Bekanntmachungen des Staatsministeriums entsprechend berücksichtigt werden. 2In Betracht kommen u. a. die Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen, die Richtlinien für die AIDS-Prävention an den bayerischen Schulen, die Richtlinien zur Suchtprävention an den bayerischen Schulen, die Richtlinien für die Umweltbildung an den bayerischen Schulen und das Landesprogramm für die gute gesunde Schule, jeweils in der geltenden Fassung.
2.1.4.4
Experimente, insbesondere in den naturwissenschaftlichen Bereichen und bei praktischen Arbeiten im Unterricht (z. B. Technik, Hauswirtschaft, Kunst etc.), dürfen nur durchgeführt werden, wenn das eingesetzte Personal über die hierfür notwendige Fachkompetenz verfügt und sich nachweisbar mit den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht in der jeweils geltenden Fassung vertraut gemacht hat.
2.1.4.5
1Bei angeleiteten Bildungsangeboten im Bereich Sport ist zu beachten, dass Personen, die nicht die Lehrbefähigung für das Fach Sport besitzen, nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie über eine freiberufliche oder vereinsorientierte Qualifikation im Sport verfügen, mit der sie fachlich befähigt sind, Sport zu vermitteln. 2Zu den freiberuflichen Qualifikationen im Bereich Sport gehören insbesondere die Diplomausbildung Sportwissenschaft, die Ausbildung zum/zur Diplom-Sportlehrer/in, die Ausbildung zum/zur Staatlich geprüften Sportlehrer/in im freien Beruf sowie die Ausbildung zum/zur Staatlich geprüften Gymnastiklehrer/in mit Wahlpflichtfach Sport und Freizeit. 3Personen mit freiberuflichen Qualifikationen dürfen die in der jeweiligen Ausbildung enthaltenen Sportarten vermitteln. 4Für Inhaber sportartübergreifender Übungsleiterlizenzen (Übungsleiter C Breitensport Kinder/Jugendliche bzw. Erwachsene/Ältere) gilt dies mit Ausnahme des Schwimmens entsprechend. 5Inhaber von Trainerlizenzen eines Sportfachverbandes dürfen nur im Bereich der jeweiligen Sportart eingesetzt werden. 6Voraussetzung für den Einsatz als Übungsleiter und Trainer ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
2.1.4.6
1Betreuungsangebote, z. B. im Rahmen der Mittagspause, erfordern dann keine sportfachliche Qualifikation der Aufsicht führenden Person gemäß Nr. 2.1.4.5, wenn die Schülerinnen und Schüler frei und selbst organisiert, fachlich nicht-angeleitet Sport in folgenden besonders geeigneten Sportarten treiben: Basketball, Fußball, Handball, Volleyball, Badminton, Tischtennis, Tennis, Kleine Spiele, Jonglieren und Tanz. 2Bei anderen als den genannten Sportarten, z. B. bei besonders gefahrengeneigten Sportarten wie Sportklettern oder Schwimmen, gilt das Qualifikationserfordernis der Aufsicht führenden Person unabhängig davon, ob eine fachliche Anleitung der Schülerinnen und Schüler stattfindet oder nicht.
2.1.4.7
1Die Bekanntmachung zur Sicherheit im Sportunterricht vom 8. April 2003 (KWMBl. I S. 202), die Bekanntmachung zur Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen vom 1. April 1996 (KWMBl. I S. 192), die Bekanntmachung zum Sportunterricht bei erhöhter Ozonkonzentration vom 1. August 1991 (KWMBl. I S. 219), geändert durch Bekanntmachung vom 30. September 1991 (KWMBl. I S. 406), die Hinweise zur Durchführung von „Trendsportarten“ bei schulischen und dienstlichen Veranstaltungen; Aufsichtspflicht im Schreiben vom 15. April 2013, Az. II.1-5S4430-6.19 796, die Bekanntmachung zu Schülerfahrten vom 9. Juli 2010 (KWMBl. S. 204) und die Bekanntmachung über Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung vom 11. Dezember 2002 (KWMBl. I 2003 S. 4, ber. S. 81), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend zu beachten. 2Ebenso sind die sportartspezifischen Bestimmungen zu beachten, insbesondere zu Sportklettern (Durchführung nur an künstlichen Kletterwänden mit den vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen), Kampfsport (Beschränkung auf Verteidigungstechniken; kein Vollkontakt bei Schlag- und Tretbewegungen) sowie Kanu (Durchführung nur im Zahmwasser).
2.1.5
Kostenfreiheit
2.1.5.1
1Die Teilnahme am offenen Ganztagsangebot gemäß dieser Bekanntmachung ist an vier Wochentagen jeweils im festgelegten Zeitraum der jeweiligen Bildungs- und Betreuungsangebote – mit Ausnahme der Kosten für die Mittagsverpflegung – für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich kostenfrei. 2Können im Rahmen des gemäß Nr. 2.2.2.1 bzw. Nr. 2.3.2.1 zur Verfügung gestellten Budgets über diesen Zeitraum hinausgehende Bildungs- und Betreuungsangebote gemacht werden, sind auch diese kostenfrei.
2.1.5.2
1Für Zusatzangebote während der Bildungs- und Betreuungszeiten im Sinne von Nr. 2.2.1.1 bzw. außerhalb der Kernzeit gemäß Nr. 2.3.1.1 (z. B. Betreuungszeiten nach 16.00 Uhr oder an einem weiteren Wochentag) sowie für sonstige besondere Angebote während der Kernzeit können mit den Erziehungsberechtigten Entgelte vereinbart werden (vgl. Nr. 2.2.1.3 bzw. Nr. 2.3.2.7). 2Die Entgelte sollen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Angebots bemessen sein und soziale Gesichtspunkte angemessen berücksichtigen. 3Wird für sonstige besondere Angebote während der Kernzeit ein Entgelt erhoben, so sind diese Angebote mit dem Elternbeirat abzustimmen und bei Bedarf durch die Möglichkeit zur Teilnahme an einem kostenfreien Betreuungsangebot zu ergänzen.
2.1.6
Mittagszeit und Mittagsverpflegung
2.1.6.1
Die Mittagszeit ist Teil des schulischen Ganztagsangebots und wird im organisatorischen Verantwortungs- und Aufsichtsbereich der Schule durchgeführt.
2.1.6.2
1Die Mittagsverpflegung wird entsprechend der Ausgestaltung des Ganztagsangebots angeboten und im einvernehmlichen Zusammenwirken von Schulaufwandsträger, Schulleitung und ggf. einem externen Kooperationspartner organisiert. 2Schulleitung und Schulaufwandsträger können hierzu in eigener Verantwortung individuelle und auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zugeschnittene Lösungen entwickeln. 3Im gegenseitigen Einvernehmen können Aufgaben auf Dritte, z. B. Kooperationspartner, Fördervereine oder Caterer, übertragen werden.
2.1.6.3
1Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler während der Mittagszeit ist schulische Aufgabe und erfolgt bei der Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote durch einen Kooperationspartner in der Regel durch dessen Personal. 2Die Schülerinnen und Schüler dürfen das Schulgelände während der Mittagspause nicht unbeaufsichtigt verlassen.
2.1.6.4
1Es muss die Möglichkeit zum Verzehr einer warmen und möglichst ausgewogenen Mittagsverpflegung gewährleistet werden. 2Das pädagogische Konzept einer Schule kann, im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger, eine verbindliche Anmeldung zum Mittagessen vorsehen, sofern eine angemessene Speisenauswahl – insbesondere unter Berücksichtigung einer täglichen Wahlmöglichkeit von fleischhaltiger und vegetarischer Kost – angeboten wird. 3In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung – insbesondere bei Vorliegen medizinischer oder religiöser Gründe – eine Abmeldung vom Bezug der bereitgestellten Speisen und Getränke zulassen.
2.1.6.5
1Für das Mittagessen kann ein Teilnehmerbeitrag von den Erziehungsberechtigten erhoben werden. 2Entsprechende Vertragsvereinbarungen und/oder Regelungen zum Zahlungsverkehr sind zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Leistungserbringer zu treffen. 3Bei Schülerinnen und Schülern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, können die Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im Rahmen des offenen Ganztagsangebots auf Antrag bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt werden. 4Für die Aufgabenerfüllung in Zusammenhang mit dieser Leistung sind die Jobcenter bzw. die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
2.1.7
Räumlichkeiten
2.1.7.1
1Für das offene Ganztagsangebot in seiner jeweiligen Angebotsform müssen geeignete Räume in ausreichender Anzahl und Größe zur Verfügung stehen. 2Die Mitnutzung von Räumlichkeiten, die für den Unterricht oder andere schulische Zwecke zur Verfügung stehen, ist im Rahmen des offenen Ganztagsangebots möglich. 3Das offene Ganztagsangebot findet grundsätzlich in der Schule statt.
2.1.7.2
1Außerhalb des Schulgeländes können einzelne Angebote nur nach Prüfung der Erforderlichkeit und unter Abwägung pädagogischer Interessen regelmäßig durchgeführt werden. 2Insbesondere sind neben dem Alter sowie der geistigen und charakterlichen Reife der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler auch die jeweiligen Gefahrensituationen bei der Wahl der geeigneten Maßnahmen zur Aufsichtsführung beim Zurücklegen der erforderlichen Wegstrecke sowie der Durchführung des Angebots zu berücksichtigen. 3Auf die entsprechenden Regelungen des Staatsministeriums wird verwiesen.
2.1.8
Antragsverfahren und Genehmigung
2.1.8.1
1Der Antrag auf Einrichtung eines offenen Ganztagsangebots ist von der Schulleitung vorzubereiten und durch den Sachaufwandsträger zu stellen; dabei ist je Schule mit eigener Schulnummer grundsätzlich nur ein Antrag unter Berücksichtigung aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zu stellen. 2Der Antrag ist – bei Grundschulen über die Staatlichen Schulämter, bei Förderschulen direkt – bei der zuständigen Regierung für das darauffolgende Schuljahr einzureichen. 3Der jeweilige Antragstermin, die einzelnen Genehmigungsbedingungen sowie die einzureichenden Antragsunterlagen werden im Rahmen des jährlichen Antrags- und Genehmigungsverfahrens bekannt gegeben bzw. bereitgestellt. 4In begründeten Ausnahmefällen kann eine Genehmigung eines Ganztagsangebots durch die Regierung auch dann erfolgen, wenn der Antrag erst nach der festgelegten Antragsfrist eingereicht wird und entsprechende Haushaltsmittel verfügbar sind.
2.1.8.2
1Die Genehmigung des offenen Ganztagsangebots und die Bereitstellung der Mittel erfolgt durch die jeweils zuständige Regierung. 2Die Genehmigung offener Ganztagsangebote kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der in Nr. 2.1.1.2 i.V.m. Nr. 2.2.1 bzw. Nr. 2.3.1 genannten Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere, wenn die für die genehmigte Gruppenzahl erforderliche Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres dauerhaft unterschritten wird, ganz oder teilweise widerrufen werden.
2.1.8.3
Die jeweils zuständigen Behörden und Beauftragten der Schulaufsicht sind in Ausübung ihrer allgemeinen schulaufsichtlichen Befugnisse insbesondere berechtigt, selbst oder durch Vertreter die Durchführung der offenen Ganztagsangebote vor Ort insbesondere auch durch unangekündigte Kontrollen an den Schulen zu überprüfen.
2.1.8.4
1Die Genehmigung durch die zuständige Regierung berechtigt zur unbefristeten Einrichtung des offenen Ganztagsangebots im beantragten Umfang als schulisches Angebot. 2Die Bereitstellung der staatlichen Mittel im Sinne von Nr. 2.2.2.1 bzw. Nr. 2.3.2.1 ist damit für den genehmigten Umfang gewährleistet. 3Die Höhe des tatsächlich zur Verfügung gestellten Budgets bemisst sich nach der Anzahl der jährlich eingerichteten Gruppen, die jährlich im Rahmen eines gesonderten Meldeverfahrens zu übermitteln sind. 4Bei geplanter Ausweitung des offenen Ganztagsangebots sowie sonstigen wesentlichen Änderungen ist eine erneute Antragstellung erforderlich.
2.1.8.5
Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen sowie die Informationen zur aktuellen Höhe der Budgets und der Mitfinanzierungspauschale können auf der Website des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de/ganztagsschule abgerufen werden.
2.2
Kurzgruppen der Schülerbetreuung bis 14.00 Uhr an Grundschulen und in der Grundschulstufe an Förderschulen (OGTS-Kurzgruppen)
2.2.1
Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen
2.2.1.1
1OGTS-Kurzgruppen gewährleisten im direkten Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht ein Bildungs- und Betreuungsangebot an vier Wochentagen einer Unterrichtswoche mit einer Bildungs- und Betreuungszeit bis grundsätzlich 14.00 Uhr. 2Die Betreuungszeit der OGTS-Kurzgruppen kann bereits vor 14.00 Uhr enden, sofern an mindestens vier Unterrichtstagen in der Woche eine Betreuungszeit von täglich mindestens 60 Minuten gewährleistet ist.
2.2.1.2
1Die Betreuungsangebote im Rahmen der OGTS-Kurzgruppen stellen keine Fortsetzung oder Aufarbeitung des lehrplanmäßigen Unterrichts dar. 2Sie sind mit sozial- und freizeitpädagogischer Zielrichtung zu gestalten. 3Bei Angeboten mit einer täglichen Betreuungszeit von mehr als einer Stunde sollte den Schülerinnen und Schülern die Gelegenheit zur Einnahme einer Mittagsverpflegung und zur Anfertigung von Hausaufgaben gegeben sein.
2.2.1.3
1Die Teilnahme an OGTS-Kurzgruppen der Schülerbetreuung bis 14.00 Uhr ist – mit Ausnahme möglicher Kosten für die Mittagsverpflegung – grundsätzlich kostenfrei. 2Für die Teilnahme an Zusatzangeboten auf freiwilliger Basis – beispielsweise an Angeboten an einem weiteren Unterrichtstag der Woche oder zusätzlichen Lernhilfen und Förderangeboten – kann der Leistungserbringer mit Zustimmung der Schulleitung mit den Erziehungsberechtigten Entgelte vereinbaren.
2.2.2
Budget
2.2.2.1
1Mit Genehmigung des offenen Ganztagsangebots stellt der Freistaat Bayern für jede nach Maßgabe von Nr. 2.2.3 eingerichtete OGTS‍-‍Kurzgruppe ein Budget für den mit der Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote verbundenen zusätzlichen Personalaufwand zur Verfügung. 2Die Höhe des je OGTS-Kurzgruppe und Schuljahr zur Verfügung stehenden Budgets wird im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für jede Schulart jährlich festgelegt und bekannt gegeben.
2.2.2.2
1Dieses Budget wird ausschließlich zur Finanzierung der Beschäftigung pädagogischer Kräfte gewährt, die Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der offenen Ganztagsangebote durchführen. 2Es darf nicht für andere Personalkosten oder Sachaufwendungen verwendet werden. 3Für jede OGTS-Kurzgruppe muss Personal im erforderlichen Umfang vorgesehen werden, mindestens jedoch eine Betreuungsperson pro Gruppe. 4Die Bewirtschaftung der Mittel obliegt der zuständigen Regierung, die entsprechende Regelungen zur Budgetverwendung treffen kann.
2.2.2.3
1Voraussetzung für die Bereitstellung des Budgets je OGTS-Kurzgruppe gemäß Nr. 2.2.2.1 ist, dass der Schulaufwandsträger pro Schuljahr je OGTS-Kurzgruppe eine Pauschale zur Mitfinanzierung der Betreuungskosten an den Freistaat leistet, deren Höhe im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens jährlich festgelegt und bekannt gegeben wird. 2Die zuständige Regierung überwacht die Zahlung der Pauschale. 3Die Zahlung der Pauschale kann nicht durch anrechenbare Sach- oder Personalleistungen des Schulaufwandsträgers ersetzt oder abgegolten werden.
2.2.2.4
1Ist der Schulaufwandsträger selbst Kooperationspartner gemäß Nr. 2.1.2.2, wird seine Verpflichtung zur Mitfinanzierung gemäß Nr. 2.1.1.2.5 regelmäßig in der Weise berücksichtigt, dass die Pauschale zur Mitfinanzierung der Personalkosten für die Betreuung bereits bei der Bereitstellung des Budgets gemäß Nr. 2.2.2.1 in Abzug gebracht wird. 2Das Budget bzw. die Personalleistungen müssen der Schule dennoch in dem in Nr. 2.2.2.1 genannten Umfang zur Verfügung stehen.
2.2.3
Bildung und Finanzierung von Gruppen
2.2.3.1
1Das Budget gemäß Nr. 2.2.2.1 wird je OGTS-Kurzgruppe zur Verfügung gestellt. 2Die Anzahl der OGTS-Kurzgruppen richtet sich nach der Anzahl der angemeldeten und im erforderlichen Umfang teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und bemisst sich nach der nachfolgenden Tabelle. 3Die Mindestanzahl für die Bildung einer OGTS-Kurzgruppe beträgt an Grundschulen zwölf Schülerinnen oder Schüler, an Förderschulen acht Schülerinnen oder Schüler. 4In begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die erforderliche Mindestzahl geringfügig unterschritten werden.

Grundschule

Anzahl der gem. Nr. 2.2.3.2
förderfähigen Schüler
Anzahl der
Gruppen
von bis
12 23 1
24 35 2
36 47 3
48 59 4
60 71 5

Förderschule

Anzahl der gem. Nr. 2.2.3.2
förderfähigen Schüler
Anzahl der
Gruppen
von bis
8 15 1
16 23 2
24 31 3
32 39 4
40 47 5

5Die Höchstzahl einer Gruppe kann jedoch auf die Höchstschülerzahl einer Klasse des jeweiligen Förderschwerpunkts angepasst werden. 6Maßgebend hierfür sind die für den jeweiligen Förderschwerpunkt geltenden allgemeinen Bestimmungen.

2.2.3.2
1Schülerinnen bzw. Schüler werden bei der Bestimmung der Gruppenzahl berücksichtigt, wenn sie an mindestens zwei Tagen je Unterrichtswoche an der jeweiligen OGTS-Kurzgruppe teilnehmen. 2Eine Teilnahme an weiteren Tagen bleibt bei der Förderung unberücksichtigt. 3Jede Schülerin bzw. jeder Schüler kann pro Schuljahr hinsichtlich der Förderung der OGTS-Kurzgruppen nur einmal berücksichtigt werden. 4Schülerinnen und Schüler des gebundenen Ganztagsangebots, die an OGTS-Kurzgruppen teilnehmen, können bei der Förderung nicht berücksichtigt werden. 5Eine Berücksichtigung als Zählschüler mit dem Faktor 0,5 gemäß Nr. 2.3.3.5 ist bei entsprechender Teilnahme möglich.
2.2.3.3
1Die Bestimmung der Anzahl der Gruppen dient der Bemessung der staatlichen Mittelzuweisung. 2Bei der praktischen Durchführung der jeweiligen OGTS-Kurzgruppe können hiervon – insbesondere aus pädagogischen Erwägungen heraus – abweichende Gruppengrößen und Aufteilungen festgelegt werden.
2.2.3.4
Zur Meldung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler sowie zur Übermittlung der jeweiligen Teilnehmerzahl an die jeweilige Regierung ist grundsätzlich das im Rahmen des Antragsverfahrens vorgesehene Meldeverfahren anzuwenden.
2.2.3.5
1Die Schulleitungen tragen die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der im Antrag angegebenen Mindestschülerzahl. 2Ergeben sich während des Schuljahres Veränderungen bei der Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, die sich auf die Anzahl der förderfähigen Gruppen mindernd auswirken, hat die Schulleitung die jeweilige Regierung hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 3Sollte von einer dauerhaften Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl auszugehen sein, entscheidet die Regierung nach einer angemessenen Übergangsfrist über das weitere Vorgehen.
2.3
Offene Ganztagsangebote bis 16.00 Uhr (OGTS)
2.3.1
Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen
2.3.1.1
1Das offene Ganztagsangebot bis 16.00 Uhr gewährleistet grundsätzlich im direkten Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht ein Bildungs- und Betreuungsangebot an vier Wochentagen jeder vollen Unterrichtswoche mit einer Bildungs- und Betreuungszeit bis grundsätzlich 16.00 Uhr und einem Zeitumfang von täglich mindestens 2,5 Zeitstunden (Kernzeit), so dass sich täglich insgesamt eine Unterrichts- und Betreuungszeit von mindestens 7,5 Zeitstunden ergibt. 2Im begründeten Einzelfall (z. B. aus Gründen der Schülerbeförderung) kann die tägliche Unterrichts- und Betreuungszeit in Abstimmung zwischen Schulleitung, Elternbeirat und Schulaufwandsträger bzw. Aufgabenträger der Schülerbeförderung bereits ab 15.30 Uhr enden. 3An Schulen mit einem Unterrichtsbeginn vor bzw. nach 8.00 Uhr endet das offene Ganztagsangebot unter Berücksichtigung der täglichen Bildungs- und Betreuungszeit dann entsprechend früher bzw. später.
2.3.1.2
1Das offene Ganztagsangebot steht in konzeptionellem Zusammenhang mit dem Unterricht und bietet einen verbindlichen Leistungskatalog, der an allen Tagen des Ganztagsschulbetriebes für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mindestens das Angebot einer täglichen Mittagsverpflegung, eine verlässliche Hausaufgabenbetreuung sowie verschiedenartige Freizeitangebote umfassen muss. 2Nach Möglichkeit ist das Angebot durch zusätzliche Lern- und Förderangebote zu ergänzen. 3Den einzelnen Bildungs- und Betreuungsangeboten dieses verbindlichen Leistungskatalogs ist jeweils ein angemessener Zeitrahmen einzuräumen, wobei der Durchführung von Bildungsangeboten – insbesondere auch der Hausaufgabenbetreuung bzw. den Studier- oder Lernzeiten – eine besondere Bedeutung zukommen muss. 4Das pädagogische Konzept des offenen Ganztagsangebots kann auch eine Einbindung dieser Elemente in die Unterrichtsgestaltung vorsehen, sofern eine Teilnahme daran für alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler einer Gruppe möglich ist.
2.3.1.3
Die Basisstandards, die im Qualitätsrahmen für offene Ganztagsschulen beschrieben sind (Bekanntmachung zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen in der jeweils gültigen Fassung), sind einzuhalten.
2.3.1.4
1Der Kooperationspartner bestimmt in Abstimmung mit der Schulleitung eine bei der Durchführung des offenen Ganztagsangebots an der Schule von ihm eingesetzte Person mit pädagogischer Fachqualifikation (z. B. Erzieher, Sozialpädagoge) oder Lehramtsbefähigung zum Koordinator des offenen Ganztagsangebots (OGTS-Koordinator) vor Ort. 2Dieser begleitet die Umsetzung des pädagogischen Konzepts koordinierend und ist in der Regel während der gesamten Kernzeit im Angebot anwesend. 3Bei einem Einsatz von mehreren Kooperationspartnern an einer Schule hat in der Regel jeder Kooperationspartner einen eigenen OGTS-Koordinator einzusetzen.
2.3.2
Budget
2.3.2.1
1Mit Genehmigung des offenen Ganztagsangebots stellt der Freistaat Bayern für jede nach Maßgabe von Nr. 2.3.3 eingerichtete Gruppe ein Budget für den mit der Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote verbundenen zusätzlichen Personalaufwand zur Verfügung. 2Die Höhe des je Gruppe und Schuljahr zur Verfügung stehenden Budgets wird im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für jede Schulart jährlich festgelegt und bekannt gegeben.
2.3.2.2
1Dieses Budget wird ausschließlich zur Finanzierung pädagogischer Kräfte gewährt, die Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der offenen Ganztagsangebote durchführen. 2Es darf nicht für andere Personalkosten oder Sachaufwendungen verwendet werden. 3Für jede OGTS-Gruppe muss Personal im erforderlichen Umfang vorgesehen werden, mindestens jedoch eine Betreuungsperson pro Gruppe. 4Die Bewirtschaftung der Mittel obliegt der zuständigen Regierung, die entsprechende Regelungen zur Budgetverwendung treffen kann.
2.3.2.3
1Das pädagogische Konzept der Schule kann im Rahmen des für die Schule zur Verfügung stehenden Stundenbudgets auch eine Verwendung von zusätzlichen Lehrerwochenstunden vorsehen, mit denen das offene Ganztagsangebot ergänzt wird. 2In diesem Fall ist der Gegenwert der eingesetzten Lehrerwochenstunden nicht mit der Ganztagsförderung zu verrechnen.
2.3.2.4
1Voraussetzung für die Bereitstellung des Budgets je Gruppe gemäß Nr. 2.3.2.1 ist, dass der Schulaufwandsträger pro Schuljahr je Gruppe eine Pauschale zur Mitfinanzierung der Betreuungskosten an den Freistaat leistet, deren Höhe im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens jährlich festgelegt und bekannt gegeben wird. 2Die zuständige Regierung überwacht die Zahlung der Pauschale. 3Die Zahlung der Pauschale kann nicht durch anrechenbare Sach- oder Personalleistungen des Schulaufwandsträgers ersetzt oder abgegolten werden.
2.3.2.5
1Ist der Schulaufwandsträger selbst Kooperationspartner gemäß Nr. 2.1.2.2, wird seine Verpflichtung zur Mitfinanzierung gemäß Nr. 2.1.1.2.5 regelmäßig in der Weise berücksichtigt, dass die Pauschale zur Mitfinanzierung der Personalkosten für die Betreuung bereits bei der Bereitstellung des Budgets gemäß Nr. 2.3.2.1 in Abzug gebracht wird. 2Das Budget bzw. die Personalleistungen müssen der Schule dennoch in dem in Nr. 2.3.2.1 genannten Umfang zur Verfügung stehen.
2.3.2.6
1Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass der Schulaufwandsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII oder der Kooperationspartner über das staatliche offene Ganztagsangebot zeitlich hinausgehende Förder- und Betreuungsangebote vorsehen. 2Diese Zusatzangebote finden dann grundsätzlich nicht in staatlicher Trägerschaft und damit außerhalb der schulischen und staatlichen Verantwortung statt, sofern nicht eine entsprechende Vereinbarung gemäß Nr. 2.3.2.7 getroffen wird.
2.3.2.7
1An Unterrichtstagen können durch den Kooperationspartner Zusatzangebote außerhalb der Kernzeit gemäß Nr. 2.3.1.1 (z. B. Betreuungszeiten nach 16.00 Uhr oder an einem weiteren Wochentag) sowie sonstige besondere Angebote während der Kernzeit eingerichtet werden. 2Diese können dann als schulische Veranstaltung durch- bzw. fortgeführt werden, wenn die Schulleitung dem Angebot zustimmt und das hierfür eingesetzte Personal den Anforderungen gemäß Nr. 2.1.2 entspricht. 3Zudem muss der Schulleitung für diese Angebote ein Weisungsrecht gegenüber dem durchführenden Kooperationspartner eingeräumt werden.

4Ein entsprechender Hinweis auf die beabsichtigte Durchführung dieser Zusatzangebote ist auch in die Unterlagen zum Kooperationsvertrag aufzunehmen. 5Zusatzangebote werden grundsätzlich in einem gesonderten Vertrag geregelt, bei dem der Freistaat Bayern nicht Vertragspartei ist.

6Eine Durchführung von Zusatzangeboten außerhalb der Kernzeit gemäß Nr. 2.3.1.1 setzt voraus, dass das Personal grundsätzlich auch während der Kernzeit eingesetzt ist. 7Die Finanzierungsverantwortung für diese Zusatzangebote liegt grundsätzlich beim Kooperationspartner. 8Das gemäß Nr. 2.3.2.1 zur Verfügung gestellte Budget kann für Zusatzangebote nur dann verwendet werden, wenn bereits zu den Kernzeiten das Personal im erforderlichen Zeitumfang im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsangebote eingesetzt wird. 9Schulleitung, Schulaufwandsträger und ggf. Kooperationspartner haben die Angebote aufeinander abzustimmen. 10Zur Finanzierung von Zusatzangeboten können Elternbeiträge erhoben werden. 11Über die Gewährung eines kommunalen Zuschusses entscheidet die jeweilige kommunale Körperschaft vor Ort.

2.3.3
Bildung und Finanzierung von Gruppen
2.3.3.1
1Das Budget gemäß Nr. 2.3.2.1 wird je Gruppe des offenen Ganztagsangebots zur Verfügung gestellt. 2Die Anzahl der Gruppen richtet sich nach der Anzahl der angemeldeten und im erforderlichen Umfang teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und bemisst sich anhand der nachfolgenden Tabelle. 3Die Mindestanzahl für die Bildung eines offenen Ganztagsangebots beträgt an Grundschulen 14 Schülerinnen bzw. Schüler mit einem Teilnahmeumfang gemäß Nr. 2.3.3.4 (Zählschüler). 4In begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die erforderliche Mindestzahl geringfügig unterschritten werden.

Grundschule

Anzahl der Zählschüler Anzahl der
Gruppen
von bis
14 25 1
26 45 2
46 65 3
66 85 4
86 105 5
106 125 6
126 145 7
146 165 8
166 185 9
186 205 10

5Die Mindestanzahl für die Bildung eines offenen Ganztagsangebots beträgt an Förderschulen acht Schülerinnen bzw. Schüler mit einem Teilnahmeumfang gemäß Nr. 2.3.3.4 (Zählschüler). 6Die Anzahl der Gruppen bemisst sich nach der jeweiligen Schülerzahl anhand der nachfolgenden Tabelle. 7In begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die erforderliche Mindestzahl geringfügig unterschritten werden.

Förderschule

Anzahl der Zählschüler Anzahl der
Gruppen
von bis
8 15 1
16 31 2
32 47 3
48 63 4
64 79 5
80 95 6
96 111 7
112 127 8
128 143 9
144 159 10

8Die Höchstzahl einer Gruppe kann jedoch auf die Höchstschülerzahl einer Klasse des jeweiligen Förderschwerpunkts angepasst werden. 9Maßgebend hierfür sind die für den jeweiligen Förderschwerpunkt geltenden allgemeinen Bestimmungen zur Klassenbildung.

2.3.3.2
1Bei der Bestimmung der Anzahl der Gruppen ist danach zu differenzieren, welche Jahrgangsstufen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler besuchen; folgende Prüfschritte werden nacheinander vorgenommen: 2Zunächst wird unter Berücksichtigung aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler die Zählschülerzahl gemäß Nr. 2.3.3.4 und Nr. 2.3.3.5 festgelegt und die Gesamtanzahl der förderfähigen Gruppen bestimmt (Gesamtgruppenanzahl). 3Anschließend wird die Anzahl der Gruppen mit erhöhter Förderung für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 gemäß der entsprechenden Tabelle unter Nr. 2.3.3.1 bestimmt (Gruppenanzahl Jgst. 1/2). 4Die Anzahl der Gruppen mit regulärer Förderung für teilnehmende Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 und 4 (Gruppenanzahl Jgst. 3/4) ergibt sich aus der Differenz der Gesamtgruppenanzahl und der Gruppenanzahl Jgst. 1/2. 5Falls Schülerinnen und Schüler aus den Jahrgangsstufen 1 und 2 teilnehmen, aber die Anzahl nicht zur Bildung einer Gruppe gemäß Satz 3 ausreicht, kann dennoch für (maximal) eine Gruppe die erhöhte Förderung gewährt werden.
2.3.3.3
1Die Bestimmung der Anzahl der Gruppen dient der Bemessung der staatlichen Mittelzuweisung. 2Bei der praktischen Durchführung des offenen Ganztagsangebots können hiervon – insbesondere aus pädagogischen Erwägungen heraus – abweichende Gruppengrößen und Aufteilungen festgelegt werden.
2.3.3.4
1Schülerinnen und Schüler, die an vier Unterrichtstagen in der Woche innerhalb der Kernzeit im erforderlichen Zeitumfang an dem offenen Ganztagsangebot teilnehmen, werden als Zählschüler bei der Bestimmung der Gruppenanzahl berücksichtigt. 2Dabei kann die Teilnahme an einem unterrichtlichen Angebot (z. B. Pflichtunterricht oder Wahlangebot) an bis zu zwei Nachmittagen berücksichtigt werden, sofern die betreffenden Schülerinnen und Schüler an diesen Tagen zu den außerunterrichtlichen Zeitfenstern auch am offenen Ganztagsangebot im erforderlichen Zeitrahmen gemäß Nr. 2.3.1.1 teilnehmen. 3Eine darüber hinausgehende Teilnahme von Schülerinnen und Schülern kann bei der maßgeblichen Schüleranzahl zur Gruppenbildung nicht (zusätzlich) berücksichtigt werden. 4Schülerinnen und Schüler können nicht gleichzeitig sowohl bei der Förderung eines gebundenen wie auch eines offenen Ganztagsangebots berücksichtigt werden.
2.3.3.5
1Die Betreuungszeiten von Schülerinnen und Schülern, die gemäß Nr. 2.1.3.4 jeweils an zwei oder drei Unterrichtstagen in der Woche im erforderlichen Umfang je Betreuungstag an dem offenen Ganztagsangebot teilnehmen, können anteilig bei der Bestimmung der Zählschülerzahl nach Nr. 2.3.3.4 für die Gruppenbildung berücksichtigt werden. 2Dabei wird eine Teilnahme an zwei Unterrichtstagen als Zählschüler mit dem Faktor 0,5 und eine Teilnahme an drei Unterrichtstagen als Zählschüler mit dem Faktor 0,75 gewertet. 3Die Teilnahme an einem unterrichtlichen Angebot (z. B. Pflichtunterricht oder Wahlangebot) kann im Umfang von einem einzelnen Nachmittag berücksichtigt werden, sofern die betreffenden Schülerinnen und Schüler an diesem Tag zu den außerunterrichtlichen Zeitfenstern auch am offenen Ganztagsangebot bis mindestens 15.30 Uhr bzw. im erforderlichen Zeitrahmen teilnehmen. 4Die Gesamtsumme der Zählschüler kann – falls erforderlich – auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden.
2.3.3.6
Zur Meldung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler sowie zur Übermittlung der jeweiligen Zählschülerzahl an die jeweilige Regierung ist grundsätzlich das im Rahmen des Antragsverfahrens vorgesehene Meldeverfahren anzuwenden.
2.3.3.7
1Die Schulleitungen tragen die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der im Antrag angegebenen Zählschülerzahl. 2Ergeben sich während des Schuljahres Veränderungen bei der Zählschülerzahl, die sich auf die Anzahl der förderfähigen Gruppen nach Nr. 2.3.3.1 mindernd auswirken, hat die Schulleitung die jeweilige Regierung hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 3Sollte von einer dauerhaften Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl auszugehen sein, entscheidet die Regierung nach einer angemessenen Übergangsfrist über das weitere Vorgehen.
3.
Offene Ganztagsangebote an kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft
3.1
Allgemeine Voraussetzungen
3.1.1
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1.1.1
1Offene Ganztagsangebote an kommunalen Schulen und staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft werden auf Antrag gemäß Nr. 3.1.6 des jeweiligen Schulträgers gefördert. 2Ein Rechtsanspruch besteht insoweit nicht. 3Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Bekanntmachung und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und Art. 44 BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 4Eine zusätzliche Förderung nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) erfolgt insoweit nicht.
3.1.1.2
Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn das offene Ganztagsangebot jeweils die Vorgaben der Nr. 1 sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:
3.1.1.2.1
1Das offene Ganztagsangebot gewährleistet grundsätzlich im direkten Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht ein Bildungs- und Betreuungsangebot an mindestens vier Wochentagen einer Unterrichtswoche. 2Die Dauer ergibt sich aus den Bestimmungen zur jeweiligen Angebotsform.
3.1.1.2.2
1Das offene Ganztagsangebot findet in der Verantwortung und unter der Aufsicht der Schulleitung statt und kann auch in Zusammenarbeit mit einem freien gemeinnützigen Träger als Kooperationspartner der Schule durchgeführt werden. 2Zuwendungsempfänger ist auch dann der jeweilige Schulträger.
3.1.1.2.3
1Dem offenen Ganztagsangebot liegt ein von der Schulleitung bzw. dem Kooperationspartner gemäß Nr. 3.1.1.2.2 ggf. im Benehmen mit dem Elternbeirat erarbeitetes pädagogisches Konzept für die jeweilige Angebotsform zugrunde. 2Dabei ist eine möglichst enge Abstimmung zwischen Vormittags- und Nachmittagsangebot für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler anzustreben. 3Der Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 1 BayEUG ist dabei auch im Rahmen des offenen Ganztagsangebots zu verwirklichen.
3.1.1.2.4
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen gem. Nr. 3.1.1.2.1 bis Nr. 3.1.1.2.3 bestätigt die jeweilige Regierung in einem Schreiben gegenüber dem Schulträger.
3.1.1.2.5
Das offene Ganztagsangebot erreicht die für die jeweilige Angebotsform erforderliche Mindestteilnehmerzahl.
3.1.1.2.6
Der für die Durchführung des offenen Ganztagsangebots notwendige zusätzliche Sachaufwand wird vom jeweiligen Schulträger getragen.
3.1.1.2.7
Im Übrigen liegen die Organisation des offenen Ganztagsangebots, die inhaltliche und die über die Kernzeit hinausgehende zeitliche Ausgestaltung der Bildungs- und Betreuungsangebote sowie der etwaige Abschluss von Kooperationsverträgen oder von Beschäftigungsverhältnissen mit Einzelkräften in der Verantwortung der Schulleitung und des Schulträgers.
3.1.2
Personal

1Der Schulträger bzw. Kooperationspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass das in den offenen Ganztagsangeboten eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die für das jeweilige Bildungs- und Betreuungsangebot erforderliche pädagogische und fachliche Kompetenz verfügt. 2Art. 94 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG sind zu beachten, das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB verurteilt worden sein. 3Das Personal darf nur dann eingesetzt werden, wenn es vor Tätigkeitsantritt gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 60a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgelegt hat. 4Bei einer dauerhaften oder wiederholten Tätigkeit ist in Abständen von drei Jahren eine erneute Vorlage erforderlich. 5Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. 6Die Bestimmungen des ab 1. März 2020 geltenden Masernschutzgesetzes sind zu beachten. 7Im Übrigen entscheiden Schulleitung und Schulträger bzw. Kooperationspartner nach dem jeweiligen pädagogischen Konzept über die Anforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Personals. 8Die sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist bei dem eingesetzten Personal vorauszusetzen, sofern nicht ein besonderes sprachliches Schulkonzept (z. B. bilinguale Schule) eine Abweichung rechtfertigt.

3.1.3
Anmeldung und Teilnahme der Schülerinnen und Schüler
3.1.3.1
1Die Schülerinnen und Schüler werden von ihren Erziehungsberechtigten für das offene Ganztagsangebot vor Beginn des jeweiligen Schuljahres bei der Schulleitung angemeldet. 2Die Anmeldung ist für das jeweilige Schuljahr verbindlich. 3Im Übrigen wird das Verfahren von Schulleitung und Schulträger in eigener Verantwortung festgelegt. 4Insbesondere im Falle besonderer familiärer Lebenslagen und Notfallsituationen (z. B. aufgrund von Krankheit, Pflege eines Angehörigen oder bislang nicht absehbaren beruflichen Anforderungen) soll eine flexible und kurzfristige Aufnahme von Halbtagsschülern in bestehende Gruppen ermöglicht werden.
3.1.3.2
1Eine Anmeldung zum offenen Ganztagsangebot und dem jeweiligen pädagogischen Konzept muss in allen Unterrichtsformen mindestens für zwei Nachmittage je Unterrichtswoche für die Bildungs- und Betreuungszeiten im Sinne von Nr. 3.2.1.1 bzw. die Kernzeiten im Sinne von Nr. 3.3.1.1 während der Kernzeit und für die jeweils geforderte Mindestdauer erfolgen, um bei der Förderung berücksichtigt werden zu können. 2Die Teilnahme an unterrichtlichen Angeboten kann auf die Mindestteilnahmeverpflichtung analog den Bestimmungen unter Nr. 3.3.3.5 angerechnet werden. 3Der Schulträger kann in Absprache mit der Schulleitung aus organisatorischen und/oder pädagogischen Erwägungen über diese Mindestteilnahmezeit hinausgehende verbindliche Betreuungszeiten für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler festlegen.
3.1.3.3
Für die Anmeldung werden im jährlichen Antrags- und Genehmigungsverfahren Musterformulare bereitgestellt, die auf das individuelle Ganztagsangebot der jeweiligen Schule angepasst und ggf. um weitergehende Informationen ergänzt werden können.
3.1.3.4
1Für die Schülerinnen und Schüler besteht im Umfang der Anmeldung Teilnahmepflicht an dem im pädagogischen Konzept vorgesehenen Bildungs- und Betreuungsangebot. 2Die Teilnahmepflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn Schülerinnen und Schüler, die für zwei Nachmittage je Unterrichtswoche angemeldet sind, im Monatsdurchschnitt an mindestens zwei Tagen je Unterrichtswoche teilnehmen. 3Die Anwesenheit der angemeldeten Schülerinnen und Schüler und ggf. die Gründe ihrer Abwesenheit an einzelnen Betreuungstagen sind anhand von Teilnahmelisten durch das eingesetzte Personal entsprechend zu dokumentieren. 4Diese Listen sind nach Abschluss des Schuljahres, in dem eine Förderung gewährt wurde, für fünf Jahre aufzubewahren und ggf. auf Nachfrage den zuständigen Stellen zu übermitteln.
3.1.4
Teilnehmerbeitrag

1An kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft können für die Teilnahme an offenen Ganztagsangeboten in der Kernzeit gem. Nr. 3.2.1.1 bzw. Nr. 3.3.1.1 Teilnehmerbeiträge von den Erziehungsberechtigten erhoben werden, sofern es sich nicht um private Förderschulen handelt, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen. 2Die Teilnehmerbeiträge sollen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Angebote bemessen und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt sein. 3Art. 96 BayEUG bleibt unberührt.

4Bei privaten Förderschulen, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen, gelten analog die Regelungen der staatlichen Schulen gemäß Nr. 2.1.5.2 und Nr. 2.3.2.6 f.

3.1.5
Räumlichkeiten

1Für das offene Ganztagsangebot in seiner jeweiligen Angebotsform müssen geeignete Räume in ausreichender Anzahl und Größe zur Verfügung stehen. 2Die Mitnutzung von Räumlichkeiten, die für den Unterricht oder andere schulische Zwecke zur Verfügung stehen, ist im Rahmen des offenen Ganztagsangebots möglich. 3Das offene Ganztagsangebot findet grundsätzlich in der Schule oder in Einrichtungen statt, die sich in unmittelbarer Erreichbarkeit zur Schule befinden.

3.1.6
Antragsverfahren und Bewilligung
3.1.6.1
1Der Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung für ein offenes Ganztagsangebot ist von der Schulleitung für ihre jeweilige Schulart, gegebenenfalls nach Schularten getrennt, vorzubereiten und durch den Schulträger zu stellen. 2Der Antrag ist – bei Grundschulen über die Staatlichen Schulämter, bei Förderschulen direkt – bei der zuständigen Regierung einzureichen. 3Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich vor Beginn des Schuljahres, für das erstmals eine Zuwendung für das offene Ganztagsangebot an der jeweiligen Schule bewilligt werden soll. 4Der jeweilige Antragstermin, die einzelnen Bewilligungsbedingungen sowie die einzureichenden Antragsunterlagen werden im Rahmen des jährlichen Bewilligungsverfahrens bekannt gegeben und bereitgestellt. 5Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung besteht nicht.
3.1.6.2
1Die Bewilligung der Zuwendung für offene Ganztagsangebote wird durch die zuständige Regierung erteilt. 2Sie ersetzt nicht die gemäß Art. 92 bzw. Art. 99 BayEUG erforderliche schulaufsichtliche Genehmigung für das beantragte Ganztagsangebot, die jeweils vor Bewilligung einer Zuwendung vorliegen muss. 3Die Entscheidung über die Zuwendungsbewilligung wird bei Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel getroffen. 4Die Bereitstellung der Mittel für die offenen Ganztagsangebote erfolgt durch das Staatsministerium bzw. die zuständige Regierung. 5Die Höhe der zu gewährenden Zuwendung bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlich eingerichteten Ganztagsgruppen bzw. der jeweiligen Schülerzahl, die jährlich im Rahmen eines gesonderten Meldeverfahrens – bei Grundschulen über die Staatlichen Schulämter, bei Förderschulen (Grundschulstufe) direkt – der zuständigen Regierung zu übermitteln sind. 6In begründeten Ausnahmefällen kann eine Bewilligung eines Ganztagsangebots durch die Regierung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium auch dann erfolgen, wenn der Antrag erst nach der jährlich festgelegten Antragsfrist eingereicht wird und entsprechende Haushaltsmittel verfügbar sind.
3.1.6.3
Die Bewilligung kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen ganz oder teilweise widerrufen werden.
3.1.6.4
Die jeweils zuständigen Behörden und Beauftragten der Schulaufsicht sind in Ausübung ihrer allgemeinen schulaufsichtlichen Befugnisse insbesondere berechtigt, selbst oder durch Vertreter die Durchführung der offenen Ganztagsangebote vor Ort, insbesondere auch durch unangekündigte Kontrollen an den Schulen zu überprüfen.
3.1.6.5
Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen sowie die Informationen zur aktuellen Höhe der Festbeträge und des Eigenbetrags können auf der Website des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de/ganztagsschule abgerufen werden.
3.2
Kurzgruppen der Schülerbetreuung bis 14.00 Uhr (OGTS-Kurzgruppen)
3.2.1
Zusätzliche Zuwendungsvoraussetzungen
3.2.1.1
1Kurzgruppen der Schülerbetreuung gewährleisten im direkten Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht ein Bildungs- und Betreuungsangebot an vier Wochentagen einer Unterrichtswoche mit einer Bildungs- und Betreuungszeit bis grundsätzlich 14.00 Uhr. 2Die Betreuungszeit der Kurzgruppen der Schülerbetreuung kann bereits vor 14.00 Uhr enden, sofern an mindestens vier Unterrichtstagen in der Woche eine Betreuungszeit von täglich mindestens 60 Minuten gewährleistet ist.
3.2.1.2
1Die Betreuungsangebote im Rahmen der Kurzgruppen stellen keine Fortsetzung oder Aufarbeitung des lehrplanmäßigen Unterrichts dar. 2Sie sind mit sozial- und freizeitpädagogischer Zielrichtung zu gestalten. 3Bei Angeboten mit einer täglichen Betreuungszeit von mehr als einer Stunde sollte den Schülerinnen und Schülern die Gelegenheit zur Einnahme einer Mittagsverpflegung und zur Anfertigung von Hausaufgaben gegeben sein.
3.2.2
Zuwendung
3.2.2.1
Der Freistaat Bayern gewährt für jede nach Maßgabe von Nr. 3.2.3 gebildete und förderfähige OGTS-Kurzgruppe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für den mit der Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote verbundenen zusätzlichen Personalaufwand in Form eines Festbetrages, der im Rahmen des Bewilligungsverfahrens jährlich festgelegt und bekanntgegeben wird.
3.2.2.2
1Bei der Bemessung der Festbetragsfinanzierung durch den Freistaat nach Nr. 3.2.2.1 ist bereits ein Eigenbeitrag des jeweiligen Schulträgers zum Personalaufwand je Kurzgruppe und Schuljahr berücksichtigt. 2Für private Förderschulen, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen, erhalten die Schulträger überdies eine Förderung in Höhe des Eigenbeitrags je Kurzgruppe und Schuljahr. 3Über die Gewährung eines kommunalen Mitfinanzierungsbeitrages entscheidet die jeweilige kommunale Körperschaft vor Ort.
3.2.2.3
1Die Zuwendung wird ausschließlich zur Finanzierung der Beschäftigung pädagogischer Kräfte gewährt, die Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der offenen Ganztagsangebote durchführen. 2Die Zuwendung darf nicht für andere Personalkosten oder Sachaufwendungen verwendet werden. 3Für jede OGTS-Kurzgruppe muss Personal im erforderlichen Umfang vorgesehen werden, mindestens jedoch eine Betreuungsperson pro Gruppe. 4Für Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der Kernzeit, die nicht in der Finanzierungsverantwortung des Schulträgers liegen, kann keine Zuwendung gewährt werden. 5Weitere Regelungen zur Verwendung der Fördermittel können in den jeweiligen Unterlagen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren getroffen werden. 6Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
3.2.3
Bildung und Finanzierung von Gruppen
3.2.3.1
1Die Festbetragsfinanzierung gemäß Nr. 3.2.2.1 wird je Kurzgruppe zur Verfügung gestellt. 2Die Anzahl der Gruppen richtet sich nach der Anzahl der angemeldeten und im erforderlichen Umfang teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und bemisst sich nach der nachfolgenden Tabelle. 3Die Mindestanzahl für die Bildung einer Kurzgruppe beträgt an Grundschulen zwölf Schülerinnen bzw. Schüler, an Förderschulen acht Schülerinnen bzw. Schüler. 4In begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die erforderliche Mindestzahl geringfügig unterschritten werden.

Grundschule

Anzahl der gem. Nr. 3.2.3.2
förderfähigen Schüler
Anzahl der
Gruppen
von bis
12 23 1
24 35 2
36 47 3
48 59 4
60 71 5

Förderschule

Anzahl der gem. Nr. 3.2.3.2
förderfähigen Schüler
Anzahl der
Gruppen
von
(Mindestzahl)
bis
(Höchstzahl)
8 15 1
16 23 2
24 31 3
32 39 4
40 47 5

5Die Höchstzahl einer Gruppe kann jedoch auf die Höchstschülerzahl einer Klasse des jeweiligen Förderschwerpunkts angepasst werden. 6Maßgebend hierfür sind die für den jeweiligen Förderschwerpunkt geltenden allgemeinen Bestimmungen zur Klassenbildung.

3.2.3.2
1Schülerinnen bzw. Schüler werden bei der Bestimmung der Gruppenzahl berücksichtigt, wenn sie an mindestens zwei Tagen je Unterrichtswoche an der jeweiligen Kurzgruppe teilnehmen. 2Eine Teilnahme an weiteren Tagen bleibt bei der Förderung unberücksichtigt. 3Jede Schülerin bzw. jeder Schüler kann pro Schuljahr hinsichtlich der Förderung der OGTS-Kurzgruppen nur einmal berücksichtigt werden. 4Schülerinnen und Schüler können nicht gleichzeitig sowohl bei der Förderung eines gebundenen wie auch eines offenen Ganztagsangebots berücksichtigt werden.
3.2.3.3
1Die Bestimmung der Anzahl der Gruppen dient der Bemessung der staatlichen Zuwendung. 2Bei der praktischen Durchführung der jeweiligen OGTS-Kurzgruppe können hiervon – insbesondere aus pädagogischen Erwägungen heraus – abweichende Gruppengrößen und Aufteilungen festgelegt werden.
3.2.3.4
Zur Meldung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler sowie zur Übermittlung der jeweiligen Teilnehmerzahl an die jeweilige Regierung ist grundsätzlich das im Rahmen des Antragsverfahrens vorgesehene Meldeverfahren anzuwenden.
3.2.3.5
1Die Schulträger tragen die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der im Antrag angegebenen Schülerzahl. 2Ergeben sich während des Schuljahres Veränderungen bei der Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, die sich auf die Anzahl der förderfähigen Gruppen mindernd auswirken, hat der Schulträger die jeweilige Regierung hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 3Sollte von einer dauerhaften Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl auszugehen sein, entscheidet die Regierung nach einer angemessenen Übergangsfrist über das weitere Vorgehen.
3.3
Offene Ganztagsangebote bis 16.00 Uhr (OGTS)
3.3.1
Zusätzliche Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1.1
1Das offene Ganztagsangebot bis 16.00 Uhr gewährleistet grundsätzlich im direkten Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht ein Bildungs- und Betreuungsangebot an vier Wochentagen einer Unterrichtswoche mit einer Bildungs- und Betreuungszeit bis grundsätzlich 16.00 Uhr und einem Zeitumfang von täglich mindestens 2,5 Zeitstunden (Kernzeit), so dass sich täglich insgesamt eine Unterrichts- und Betreuungszeit von mindestens 7,5 Zeitstunden ergibt. 2Im begründeten Einzelfall (z. B. aus Gründen der Schülerbeförderung) kann die tägliche Unterrichts- und Betreuungszeit bereits ab 15.30 Uhr enden. 3An Schulen mit einem Unterrichtsbeginn vor bzw. nach 8.00 Uhr endet das offene Ganztagsangebot unter Berücksichtigung der täglichen Bildungs- und Betreuungszeit dann entsprechend früher bzw. später.
3.3.1.2
1Das offene Ganztagsangebot bietet einen verbindlichen Leistungskatalog, der an allen Tagen des Ganztagsschulbetriebes für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mindestens das Angebot einer täglichen Mittagsverpflegung, eine verlässliche Hausaufgabenbetreuung sowie verschiedenartige Freizeitangebote umfassen muss. 2Nach Möglichkeit ist das Angebot durch zusätzliche Lernhilfen und Förderangebote zu ergänzen. 3Den einzelnen Bildungs- und Betreuungsangeboten dieses verbindlichen Leistungskatalogs ist jeweils ein angemessener Zeitrahmen einzuräumen, wobei der Durchführung von Bildungsangeboten – insbesondere auch der Hausaufgabenbetreuung bzw. den Studier- oder Lernzeiten – eine besondere Bedeutung zukommen muss. 4Das pädagogische Konzept des offenen Ganztagsangebots kann auch eine Einbindung dieser Elemente in die Unterrichtsgestaltung vorsehen, sofern eine Teilnahme daran für alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler einer Gruppe möglich ist.
3.3.1.3
Die Basisstandards, die im Qualitätsrahmen für offene Ganztagsschulen beschrieben sind (Bekanntmachung zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen in der jeweils geltenden Fassung), sind einzuhalten.
3.3.1.4
1Als verantwortliche Person für die Durchführung des offenen Ganztagsangebots muss vor Ort eine Person mit pädagogischer Fachqualifikation (z. B. Erzieher, Sozialpädagoge) oder Lehramtsbefähigung eingesetzt werden. 2Nach vorheriger Abstimmung mit der jeweiligen Regierung und im Einvernehmen mit der Schulleitung können ggf. auch Personen mit anderen pädagogischen Qualifikationen eingesetzt werden. 3Diese Person koordiniert das Ganztagsangebot vor Ort, ist in der Regel während der gesamten Kernzeit im Angebot anwesend und steht der Schulleitung als zentraler Ansprechpartner zur Verfügung.
3.3.2
Zuwendung
3.3.2.1
Der Freistaat Bayern gewährt für jede nach Maßgabe von Nr. 3.3.3 gebildete und förderfähige offene Ganztagsgruppe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für den mit der Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote verbundenen zusätzlichen Personalaufwand in Form eines Festbetrages, der im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für jede Schulart jährlich festgelegt und bekanntgegeben wird.
3.3.2.2
1Bei der Bemessung der Festbetragsfinanzierung durch den Freistaat nach Nr. 3.3.2.1 ist bereits ein Eigenbeitrag des jeweiligen Schulträgers zum Personalaufwand je Gruppe und Schuljahr berücksichtigt. 2Für private Förderschulen, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen, erhalten die Schulträger überdies eine Förderung in Höhe des Eigenbeitrags je Gruppe und Schuljahr. 3Über die Gewährung eines kommunalen Mitfinanzierungsbeitrages entscheidet die jeweilige kommunale Körperschaft vor Ort.
3.3.2.3
1Die Zuwendung wird ausschließlich zur Finanzierung pädagogischer Kräfte gewährt, die Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der offenen Ganztagsangebote gemäß Nr. 3.3 durchführen. 2Die Zuwendung darf nicht für andere Personalkosten oder Sachaufwendungen verwendet werden. 3Für jede OGTS-Gruppe muss Personal im erforderlichen Umfang vorgesehen werden, mindestens jedoch eine Betreuungsperson pro Gruppe. 4Für Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der Kernzeit, die nicht in der Finanzierungsverantwortung des Schulträgers liegen, kann keine Zuwendung gewährt werden. 5Weitere Regelungen zur Verwendung der Fördermittel können in den jeweiligen Unterlagen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren getroffen werden. 6Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
3.3.3
Bildung und Finanzierung von Gruppen
3.3.3.1
1Die Festbetragsfinanzierung im Sinne von Nr. 3.3.2.1 wird je Gruppe in dem offenen Ganztagsangebot zur Verfügung gestellt. 2Die Anzahl der Gruppen richtet sich nach der Anzahl der angemeldeten und im erforderlichen Umfang teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und bemisst sich nach der nachfolgenden Tabelle. 3Die Mindestanzahl für die Bildung eines offenen Ganztagsangebots beträgt an Grundschulen 14 Schülerinnen bzw. Schüler mit einem Teilnahmeumfang gemäß Nr. 3.3.3.4 (Zählschüler). 4In begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die erforderliche Mindestzahl geringfügig unterschritten werden.

Grundschule:

Anzahl der Zählschüler Anzahl der
Gruppen
von bis
14 25 1
26 45 2
46 65 3
66 85 4
86 105 5
106 125 6
126 145 7
146 165 8
166 185 9
186 205 10

5Die Mindestanzahl für die Bildung eines offenen Ganztagsangebots beträgt an Förderschulen acht Schülerinnen bzw. Schüler mit einem Teilnahmeumfang gemäß Nr. 3.3.3.4 (Zählschüler). 6Die Anzahl der Gruppen bemisst sich nach der jeweiligen Schülerzahl anhand der nachfolgenden Tabelle. 7In begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die erforderliche Mindestzahl geringfügig unterschritten werden.

Förderschule:

Anzahl der Zählschüler Anzahl der
Gruppen
von bis
8 15 1
16 31 2
32 47 3
48 63 4
64 79 5
80 95 6
96 111 7
112 127 8
128 143 9
144 159 10

8Die Höchstzahl einer Gruppe kann jedoch auf die Höchstschülerzahl einer Klasse des jeweiligen Förderschwerpunkts angepasst werden. 9Maßgebend hierfür sind die für den jeweiligen Förderschwerpunkt geltenden allgemeinen Bestimmungen zur Klassenbildung.

3.3.3.2
1Bei der Bestimmung der Anzahl der Gruppen an Grundschulen und in Grundschulstufen an Förderschulen ist danach zu differenzieren, welche Jahrgangsstufen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler besuchen; folgende Prüfschritte werden nacheinander vorgenommen. 2Zunächst wird unter Berücksichtigung aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler die Zählschülerzahl gemäß Nr. 3.3.3.4 und Nr. 3.3.3.5 festgelegt und die Gesamtanzahl der förderfähigen Gruppen bestimmt (Gesamtgruppenanzahl). 3Anschließend wird die Anzahl der Gruppen mit erhöhter Förderung für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 gemäß der entsprechenden Tabelle unter Nr. 3.3.3.1 bestimmt (Gruppenanzahl Jgst. 1/2). 4Die Anzahl der Gruppen mit regulärer Förderung für teilnehmende Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 und 4 (Gruppenanzahl Jgst. 3/4) ergibt sich aus der Differenz der Gesamtgruppenanzahl und der Gruppenanzahl Jgst. 1/2. 5Falls Schülerinnen und Schüler aus den Jahrgangsstufen 1 und 2 teilnehmen, aber die Anzahl nicht zur Bildung einer Gruppe gemäß Satz 3 ausreicht, kann dennoch für (maximal) eine Gruppe die erhöhte Förderung gewährt werden.
3.3.3.3
1Die Bestimmung der Anzahl der Gruppen dient der Bemessung der staatlichen Zuwendung. 2Bei der praktischen Durchführung des jeweiligen offenen Ganztagsangebots können hiervon – insbesondere aus pädagogischen Erwägungen heraus – abweichende Gruppengrößen und Aufteilungen festgelegt werden.
3.3.3.4
1Schülerinnen und Schüler, die an vier Unterrichtstagen in der Woche innerhalb der Kernzeit im erforderlichen Zeitumfang an dem offenen Ganztagsangebot teilnehmen, werden als Zählschüler bei der Bestimmung der Gruppenanzahl berücksichtigt. 2Dabei kann die Teilnahme an einem bereits anderweitig staatlich geförderten unterrichtlichen Angebot an bis zu zwei Nachmittagen berücksichtigt werden, sofern die betreffenden Schülerinnen und Schüler an diesen Tagen zu den außerunterrichtlichen Zeitfenstern auch am offenen Ganztagsangebot bis mindestens 15.30 Uhr bzw. im erforderlichen Zeitrahmen teilnehmen. 3Eine darüber hinausgehende Teilnahme von Schülerinnen und Schülern kann bei der maßgeblichen Schüleranzahl zur Gruppenbildung nicht (zusätzlich) berücksichtigt werden. 4Schülerinnen und Schüler können nicht gleichzeitig sowohl bei der Förderung eines gebundenen wie auch eines offenen Ganztagsangebots berücksichtigt werden.
3.3.3.5
1Die Betreuungszeiten von Schülerinnen und Schülern, die gemäß Nr. 3.1.3.4 jeweils an zwei oder drei Unterrichtstagen in der Woche im erforderlichen Umfang je Betreuungstag an dem offenen Ganztagsangebot teilnehmen, können anteilig bei der Bestimmung der Zählschülerzahl nach Nr. 3.3.3.4 für die Gruppenbildung berücksichtigt werden. 2Dabei wird eine Teilnahme an zwei Unterrichtstagen als Zählschüler mit dem Faktor 0,5 und eine Teilnahme an drei Unterrichtstagen als Zählschüler mit dem Faktor 0,75 gewertet. 3Die Teilnahme an einem bereits anderweitig staatlich geförderten unterrichtlichen Angebot kann im Umfang von einem einzelnen Nachmittag berücksichtigt werden, sofern die betreffenden Schülerinnen und Schüler an diesem Tag zu den außerunterrichtlichen Zeitfenstern auch am offenen Ganztagsangebot bis mindestens 15.30 Uhr bzw. im erforderlichen Zeitrahmen teilnehmen. 4Die Gesamtsumme der Zählschüler kann – falls erforderlich – auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden.
3.3.3.6
Zur Meldung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler sowie zur Übermittlung der jeweiligen Zählschülerzahl an die jeweilige Regierung ist grundsätzlich das im Rahmen des Antragsverfahrens vorgesehene Meldeverfahren anzuwenden.
3.3.3.7
1Die Schulträger tragen die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der im Antrag angegebenen Zählschülerzahl. 2Ergeben sich während des Schuljahres Veränderungen bei der Zählschülerzahl, die sich auf die Anzahl der förderfähigen Gruppen nach Nr. 3.3.3.1 mindernd auswirken, hat der Schulträger die jeweilige Regierung hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 3Sollte von einer dauerhaften Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl auszugehen sein, entscheidet die Regierung nach einer angemessenen Übergangsfrist über das weitere Vorgehen.
4.
Schlussbestimmungen
4.1
Übergangsregelung

Für offene Ganztagsangebote, die bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntmachung am 1. April 2020 eingerichtet und gefördert wurden, ist die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu offenen Ganztagsangeboten an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 vom 12. April 2018 (KWMBl. S. 151) in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter bis Ablauf des 31. Juli 2020 anzuwenden.

4.2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2020 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. März 2020 tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu offenen Ganztagsangeboten an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 vom 12. April 2018 (KWMBl. S. 151) außer Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor