Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 303 vom 29.05.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 29. Mai 2020, Az. G51b-G8000-2020/122-344

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Es wird Folgendes angeordnet:
1.1
An allen gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen entfallen die regulären Betreuungsangebote.
1.2
Kinder dürfen gebäudebezogene Kindertageseinrichtungen für den oben genannten Zweck nicht betreten.
2.
Der Träger einer gebäudebezogenen Kindertageseinrichtung soll ein Betreuungsangebot zur Verfügung stellen. Kinder die nach den Nrn. 3 und 4 zu dessen Inanspruchnahme berechtigt sind, sind vom Verbot nach den Nrn. 1.1 und 1.2 ausgenommen. Voraussetzung ist, dass das Kind
  • keine Krankheitssymptome aufweist,
  • nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und es keine Krankheitssymptome aufweist, und
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.
3.
Das Betreuungsangebot nach Nr. 2 darf in Anspruch genommen werden von
3.1
Kindern, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt nach den Regelungen des SGB VIII angeordnet wurde bzw. Kindern, deren Eltern einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
3.2
Kindern mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, wenn ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung durch Bescheid gemäß § 120 Abs. 2 SGB IX festgestellt ist, eine Vereinbarung nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk geschlossen wurde und Leistungen hieraus erbracht werden,
3.3
Schülerinnen und Schülern an den Tagen, an denen sie den Unterricht vor Ort in der Schule besuchen,
3.4
Kindern, die für eine Einschulung zum Schuljahr 2020/21 an einer Grund- oder Förderschule angemeldet sind,
3.5
Kindern, die zum Schuljahr 2021/2022 gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG schulpflichtig werden,
3.6
Kindern im dritten Lebensjahr,
3.7
Kindern im vierten Lebensjahr, für die nach Art. 21 Abs. 5 Satz 5 BayKiBiG der Gewichtungsfaktor 2,0 gilt bzw. für die nach Art. 21 Abs. 5 Satz 6 BayKiBiG der Gewichtungsfaktor 2,0 derzeit geleistet wird oder geleistet werden kann,
3.8
Kindern, die mit einem Kind, das nach den Nrn. 3.2 oder 3.4 bis 3.7 das Betreuungsangebot in Anspruch nehmen darf, in einem gemeinsamen Haushalt leben und dieselbe Kindertageseinrichtung besuchen.
4.
Das Betreuungsangebot nach Nr. 2 darf neben den Anwendungsfällen der Nr. 3 in Anspruch genommen werden, wenn das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann und wenn
4.1
ein Erziehungsberechtigter
  • in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder
  • als Vor- oder Abschlussschülerin oder -schüler am Schulunterricht teilnimmt und aus diesem Grund an der Betreuung des Kindes gehindert ist oder
4.2
eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender
  • erwerbstätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
  • an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder kirchlichen Hochschule immatrikuliert ist oder an einer Einrichtung studiert, die gem. Art. 86 Abs. 1 oder 2 BayHSchG Studiengänge durchführt, und aufgrund des Studiums an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
  • eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichtet und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder
  • zu ihrer bzw. seiner Berufsausbildung mit oder ohne Arbeitsentgelt beschäftigt ist und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist, oder
4.3
beide Erziehungsberechtigte erwerbstätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in den jeweiligen Tätigkeiten an einer Betreuung des Kindes gehindert sind und einer dieser Erziehungsberechtigten aufgrund beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten regelmäßig den überwiegenden Teil der Woche nicht im gemeinsamen Haushalt übernachten kann.
5.
Kinder dürfen Betreuungsangebote von (Groß-)Tagespflegestellen und nicht gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen nicht nutzen, wenn sie
  • Krankheitssymptome aufweisen,
  • in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person keine 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen, oder
  • einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.
6.
Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der in den Nrn. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu sorgen.
7.
Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie auf die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
8.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern weiterhin verbreitet. Trotz der Stabilisierung des Infektionsgeschehens in der überwiegenden Zahl der Regierungsbezirke ist ein örtliches Aufflammen des Krankheitserregers jederzeit möglich. Der Vielzahl von Infektionen mit zum Teil tödlichem Verlauf steht eine hohe Dunkelziffer von Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen gegenüber.

Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Wie Erwachsene können sie aber Überträger von SARS-CoV-2 sein – wahrscheinlich auch ohne Symptome zu zeigen. Dabei besteht in den Kindertageseinrichtungen nach bisherigem Stand nach wie vor eine erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten. Bestehen aber Infektionsketten, ist eine Ausbreitung ohne eine Schließung der betroffenen Einrichtung nur noch schwer einzudämmen.

Das Einhalten der nötigen disziplinierten Hygieneetikette ist abhängig von der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung. Zumal bei Kindern jüngeren Alters bedarf es insofern einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Je größer die Zahl der Kinder sowie der regelmäßig vorhandenen Rückzugsmöglichkeiten in der jeweiligen Einrichtung, desto schwieriger ist es für die Aufsichtspersonen diese Unterstützung sicherzustellen. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden.

Damit ist die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb von Kindertageseinrichtungen ausbreiten, noch immer besonders hoch. Somit wäre damit zu rechnen, dass immer mehr Kinder Überträger von SARS-CoV-2 sein werden. Dies hätte die Konsequenz eines weiteren Infektionsdrucks auf die mittlere Altersgruppe (Erwerbstätige) sowie die vulnerablen, höheren Altersgruppen. Letztere gilt es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aber besonders zu schützen.

Aus den genannten Gründen ist zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz vulnerabler Gruppen eine weitere Schließung der Kindertageseinrichtungen bis zum 30. Juni 2020 fachlich geboten. Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für zwei weitere Wochen unterbunden. Ziel ist eine Verlangsamung der Ausbreitung von COVID-19. Dies hätte zur Folge, dass die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.

Die mit dieser Allgemeinverfügung einhergehenden Ausweitungen der zum Besuch der Notbetreuung berechtigten Kindern trägt der Tatsache Rechnung, dass das Infektionsgeschehen in den vergangenen Wochen rückläufig war. Dennoch ist es insbesondere notwendig, die Gruppen, in denen die Kinder betreut werden, möglichst konstant und klein zu halten. Daher ist weiterhin ein Betretungsverbot für rund ein Fünftel der Kinder notwendig, um diese kleineren Gruppen gewährleisten zu können.

Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Die Rechte und Interessen der Kinder, der Eltern und des Personals der Einrichtungen treten demgegenüber zurück.

Hinsichtlich der aus der Allgemeinverfügung vom 13. März 2020 (Az. 51-G8000-2020/122-65, BayMBl. Nr. 140), geändert durch Allgemeinverfügung vom 21. März 2020 (Az. G51-G8000-2020/122-65, BayMBl. Nr. 166), vom 16. April 2020 (Az. 51b-G8000-2020/122-216, BayMBl. Nr. 207), vom 24. April 2020 (Az. 51bG8000-2020/122-228, BayMBl. Nr. 224), vom 8. Mai 2020 (Az. GZ6a-G8000-2020/122-295, BayMBl. Nr. 250) sowie vom 19. Mai 2020 (Az. G7VZ-G8000-2020/122-326, BayMBl. Nr. 250) unverändert übernommenen Vorschriften wird auf die dortige Begründung verwiesen.

Zu folgenden Punkten ergaben sich Änderungen:

Zu Nr. 3.4:

Eine Ferienregelung ist für den Geltungszeitraum dieser Allgemeinverfügung nicht notwendig, da keine Schulferien in diesen Zeitraum fallen. Der Wortlaut der bisherigen Nr. 3.4 entfällt daher, die bisherige Nr. 3.5 wird zur Nr. 3.4.

Zu Nr. 3.5:

Die Kinder, die zum Schuljahr 2021/2022 nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG schulpflichtig werden, dürfen wieder betreut werden. Mit zunehmendem Alter treten vermehrt themenbezogene Bildungs- und Erziehungsziele sowie die Stärkung ausgewählter Kompetenzen mit Blick auf den Übergang in die Schule in den Vordergrund. Aus diesem Grund wurde bereits den Vorschulkindern zum 25. Mai 2020 die Möglichkeit zum Kita-Besuch gegeben. Folgerichtig folgt nun der nächstjüngere Jahrgang, der nächstes Jahr schulpflichtig wird. Auf eine Absicht der Eltern, die Kinder nächstes Jahr tatsächlich einschulen zu lassen, kommt es dabei nicht an. Kinder, die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG schulpflichtig werden, sind nicht von der Ausweitung der Notbetreuung erfasst. Die Entscheidung über die tatsächliche Einschulung kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend getroffen werden. Im Sinne einer klaren Abgrenzung orientiert sich Nr. 3.6 daher an Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG. Der ganz überwiegende Anteil der Kinder, die tatsächlich eingeschult werden, wird nach dieser Vorschrift schulpflichtig.

Zu Nr. 3.6:

Die Krippenkinder, die am Übergang zum Kindergarten stehen, werden ebenfalls zur Notbetreuung zugelassen. Die Definition dieser Kinder orientiert sich zum einen am Alter der Kinder. Typischerweise sind die Krippenkinder am Übergang zum Kindergarten im dritten Lebensjahr.

Der Übergang von der Krippe in den Kindergarten als erster institutioneller Übergang ist ein einschneidendes Erlebnis für Kinder. Aus pädagogischer wie auch aus entwicklungspsychologischer Sicht ist es dringend erforderlich, die Kinder auf den Übergang vorzubereiten und ihnen die Verabschiedung von der Krippe zu ermöglichen. Außerdem ist zu erwarten, dass die erneute Eingewöhnung der Kinder dieser Altersgruppe im Vergleich zu den jüngeren Krippenkindern weniger zeitintensiv sein wird. In dieser Altersgruppe rückt die soziale Interaktion mit Gleichaltrigen als Entwicklungsaufgabe in den Vordergrund. Die Bedeutung des Spiels, allen voran des Rollenspiels, ist für Kinder dieses Alters für die sozial-emotionale und kognitive Entwicklung von zentraler Bedeutung, zumal darüber die Stärkung der Basiskompetenzen, auf die die Kinder im Kindergarten aufbauen, erfolgt.

Zu Nr. 3.7:

Die Definition der Kinder, die am Übergang zum Kindergarten stehen, definiert sich neben der Definition in Nr. 3. 6. zum anderen an den Regelungen des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG). Krippenkinder am Übergang zum Kindergarten können auch im vierten Lebensjahr sein, wobei ein Teil der Dreijährigen bereits im Kindergarten betreut wird. Bezweckt wird aus oben genannten Gründen die Zulassung der ältesten Krippenkinder zur Krippe, nicht der jüngsten Kindergartenkinder in den Kindergarten, da bei letzteren regelmäßig kein Wechsel der Einrichtung bevorsteht. Zur Abgrenzung innerhalb der Gruppe der Dreijährigen wird daher Art. 21 Abs. 5 Satz 5 und 6 BayKiBiG herangezogen. Nach Satz 5 gilt der Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres, wenn ein Kind in einer Kinderkrippe das dritte Lebensjahr vollendet. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Übergang in den Kindergarten häufig nicht mit dem dritten Geburtstag des Kindes erfolgt, sondern erst mit Beginn des neuen Kindergartenjahres, also zum September.

Nach Art. 21 Abs. 5 Satz 6 BayKiBiG kann die Gemeinde die kindbezogene Förderung mit dem Gewichtungsfaktor von 2,0 auch weiterleisten, wenn ein Kind in einer anderen Kindertageseinrichtung das dritte Lebensjahr vollendet. Mit dieser Regelung werden auch Kinder erfasst, die nicht in einer reinen Kinderkrippe betreut werden, sondern in einer altersgeöffneten Einrichtung. Auch diesen Kindern steht zumeist ein Übergang bevor, nämlich von einer Krippengruppe in eine Kindergartengruppe innerhalb der gleichen Einrichtung. Diese Situation ist mit dem Wechsel einer Einrichtung vergleichbar. Da beispielsweise aus Gründen der Kommunalfinanzen nicht alle hierzu berechtigten Gemeinden von der Regelung nach Satz 6 Gebrauch machen, ist auch die bloße Möglichkeit hierzu ausreichend. Denn die mit dem Wechsel der Einrichtung vergleichbare Situation besteht aus der Perspektive des Kindes unabhängig davon, für welchen Finanzierungsweg eine Gemeinde sich entscheidet.

Zu Nr. 3.8:

Die bisherige Nr. 3.6 wird zur Nr. 3.8.

Die Geschwisterkinder der Kinder, die nach den Nrn. 3.5 bis 3.7 zur Notbetreuung zugelassen werden, können ebenfalls in Notbetreuung betreut werden. Genauer stellen Kinder, die im selben Haushalt leben und dieselbe Einrichtung besuchen, in der Kindertageseinrichtung kein zusätzliches Infektionsrisiko dar.

Im Übrigen wird auf die Begründung unter Nr. 3.6 der Allgemeinverfügung vom 19. Mai 2020
(Az. G7VZ-G8000-2020/122-326, BayMBl. Nr. 275) verwiesen.

Zu Nr. 8:

In Nr. 8 wird das Inkrafttreten geregelt.

gez.

Dr. Bernhard Opolony

Ministerialdirigent