Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 332 vom 10.06.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 88C6B8FE303DDE99E0CA3C94CEF1FF676790E54B578D38824134E3129D42572C

Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 10. Juni 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-361

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 und 3 und des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
In Nr. 8 Satz 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-327, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie – Regelungen für Pflegeeinrichtungen (BayMBl. Nr. 288) wird die Angabe „14. Juni 2020“ durch die Angabe „28. Juni 2020“ ersetzt.
2.
In Nr. 8 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-328, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie – Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (BayMBl. Nr. 289) wird die Angabe „14. Juni 2020“ durch die Angabe „28. Juni 2020“ ersetzt.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 12. Juni 2020 in Kraft.

Begründung

Obwohl sich das COVID-19-Ausbruchsgeschehen in Bayern und deutschlandweit signifikant verlangsamt, hält die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, weltweit an. So ist trotz der Stabilisierung des Infektionsgeschehens in der überwiegenden Zahl der Regierungsbezirke ein örtliches Aufflammen des Krankheitserregers jederzeit möglich. Angesichts der täglich aktualisierten Infektionslage in Bayern sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das nach wie vor stattfindende Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.

Die in den Nrn. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen, welche die Notfallpläne in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung regeln, betreffen nach wie vor besonders gefährdete Personengruppen und sind daher weiterhin erforderlich und angemessen um eine Ausbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Einrichtungen zu verhindern. Sie werden daher zunächst um weitere 2 Wochen verlängert.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor