Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 336 vom 15.06.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Corona-Pandemie: Hygienekonzept für Kinobetriebe

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 15. Juni 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-366

Teil 1
Allgemeiner Teil: Allgemeine Sicherheits- und Hygieneregeln

Das Hygienekonzept der Kinobetriebe orientiert sich an den verbindlichen Regelungen aus dem Allgemeinen Teil unter Nr. 1 des Bayerischen Stufenkonzepts für Kulturbetriebe. Diese werden modifiziert, sofern dies zur Berücksichtigung kinospezifischer Bedingungen bei gleichzeitiger Wahrung des Infektionsschutzes geboten erscheint.

Für sämtliche Kinovorführungen gelten in allen Bereichen der Veranstaltungsorte folgende Regelungen:

1.Abstandsregeln

Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m zwischen Personen in allen Räumen einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten auf Fluren, Gängen, Treppen, im Garderoben-, Kassen-, Sanitär-, Technik- und Gastronomiebereich, am Kiosk und im Lager.

Dies gilt für Kunden und Personal. Personen, die nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, haben die Abstandsregel untereinander nicht zu befolgen. Weitergehende Mindestabstände sind zu beachten, wenn dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes nach Nr. 9 im Hinblick auf besondere Gefährdungslagen erforderlich ist. Die Kundenanzahl muss so gewählt, werden, dass die Voraussetzungen für den o. g. Mindestabstand geschaffen werden können. Gegebenenfalls ist die Kundenzahl entsprechend zu begrenzen.

2.Allgemeine Beschränkung

In Gebäuden bestimmt sich die zulässige maximale Zahl der Gäste nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen der Mindestabstand nach Nr. 1 gewahrt werden kann.

3.Ausschluss vom Besuch

Vom Besuch von und der Teilnahme an Veranstaltungen sind Personen (Kinobesucher und Personal) ausgenommen, die

  • in den letzten 14 Tagen wissentlich Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten hatten
  • unspezifische Allgemeinsymptome oder respiratorische Symptome jeder Schwere aufweisen.

Kinobesucher sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. Aushang). Sollten Personen während der Veranstaltung Symptome entwickeln, haben diese umgehend die Veranstaltung zu verlassen.

4.Mittel für Hygiene und Desinfektion

Kinobesuchern und Mitarbeitern werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher bereitgestellt.

Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen angehalten. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Bei den Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (etwa www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht. Die Gäste und Mitarbeiter sind mittels Aushänge auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen.

5.Mund-Nasen-Bedeckung

Kinobesucher haben in Innenräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht). Das Personal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen in allen Räumlichkeiten, in denen sich Kinobesucher aufhalten und der Sicherheitsabstand von 1,5 m nicht gewährt werden kann. Hiervon sind ausgenommen:

  • Kinder bis zum sechsten Lebensjahr
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

6.Tickets, Einlass, Führen von Kinobesucherlisten, Auslass

Soweit ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Buchung zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis beschränkt, der nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit ist.

Der Ticketverkauf soll möglichst online erfolgen, um lange Warteschlangen an der Kinokasse und im Kassenbereich zu vermeiden

Die Ticketausstellung erfolgt ausschließlich mit Zuordnung von festen Sitzplatznummern.

Die maximal zulässige Belegungszahl (siehe dazu Nrn. 2 und 13) darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.

Kontaktlose Ticket- und Einlasskontrollen sind – soweit möglich – vorzusehen.

Um Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Kinobesuchern oder Personal zu ermöglichen, sollte eine Kinobesucherliste mit Angaben von Namen, Telefonnummern und Zeitraum des Aufenthaltes geführt werden. Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Kinobesucherliste ist so zu führen und zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Die Besucher sind bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.

Die Abstandsregel nach Nr. 1 ist in den Kinosälen zudem durch reihenweisen, kontrollierten Auslass nach Ende der Vorstellung einzuhalten.

7.Reinigungs- und Lüftungskonzepte, Laufwege für die Kinobesucher, Besucher-WC

Für jede Kinospielstätte muss ein Reinigungskonzept unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz von Handkontaktflächen, z. B. Türgriffen, Handläufen, Tischoberflächen erstellt werden.

Jede Kinospielstätte hat über ein Lüftungskonzept zu verfügen. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung zu wählen. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Kinobesuchern oder Mitarbeitern dienen, sind zu nutzen. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Erregerübertragung kommt, z. B. durch Reduzierung des Umluftanteils, Einbau beziehungsweise häufiger Wechsel von Filtern. Auf einen ausreichenden Luftwechsel ist zu achten, vor allem nach einer Filmvorführung.

Die Laufwege für die Kinobesucher sollten nach örtlichen Möglichkeiten geplant und vorgegeben werden. Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben sein. Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und gegebenenfalls Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen.

Die regelmäßige Reinigung von Besuchertoiletten ist sicherzustellen. Hierzu wird sichergestellt, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel und Einmalhandschuhe zur Verfügung stehen. Kinobesucher werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert. Soweit erforderlich, wird der Zugang geregelt, um die Einhaltung des Mindestabstandes sicherzustellen.

8.Informationen für Kinobesucher im betrieblichen Ablauf

Kinobesucher sind darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von unspezifischen Allgemeinsymptomen, einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber ein Besuch der Kinoveranstaltung nicht gestattet ist. Zudem sind Kinobesucher darauf hinzuweisen, dass der Kinobesuch nicht gestattet ist, wenn in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einem an COVID-19-Erkrankten bestand.

Kinobesucher sind über das Einhalten des Abstandgebots von mindestens 1,5 m und über die Reinigung der Hände mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.

Kinobesucher sind darauf hinzuweisen, dass sie eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben.

9.Arbeitsschutz für das Personal

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1) sowie die Handlungshilfe der Unfallkassen (VBG Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg) für die Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards sind zu beachten.

Die Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/ COVID-19 sind zu beachten (https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-mutterschutz.php).

Zudem ist das Personal über das Risiko und die Ansteckungsquellen mit dem neuartigen Coronavirus anhand der Informationen unter (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) zu informieren.

Der Arbeitgeber hat in regelmäßigen Abständen Hygieneschulungen für alle Mitarbeiter durchzuführen. Der Arbeitgeber hat die Mitarbeiter zu unterweisen, dass festgelegte Schutzmaßnahmen zwingend einzuhalten sind.

Information für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden.

Der Arbeitgeber hat durch regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter und anhand von Aushängen für die Umsetzung der Husten- und Niesetikette und der Handhygiene zu sorgen.

Teil 2
Besonderer Teil: Kinospezifische Bestimmungen und Empfehlungen

10.Standortspezifisches Schutz-/Hygienekonzept und allgemeine Hygieneregeln

Für eine Wiederaufnahme eines Kinobetriebs in Bayern ist ein standortspezifisches Schutz-/ Hygienekonzept vorzuhalten, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungs-/ Gesundheitsbehörde vorgelegt werden muss. Bestandteile dieses Schutz- und Hygienekonzepts sind insbesondere ein Reinigungs- und Lüftungskonzept sowie eine Planung für die Laufwege der Gäste (Nr. 7).

11.Technische Vorrichtungen

Der Einsatz von Schutzscheiben an den Kassen und Tresen wird in der Regel empfohlen. Das Bezahlterminal ist regelmäßig zu reinigen.

12.Maskenpflicht beim Verzehr von Speisen und Getränken

Es gilt die Maskenpflicht im Sinne der Nr. 5 im gesamten Gebäude und somit auch beim Ein- und Auslass in die Kinosäle und bei Toilettenbesuchen während der Vorstellungen.

Auf dem Sitzplatz darf die Mund-Nasen-Bedeckung zum Verzehr von Speisen und Getränken abgenommen werden. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand nach Nr. 1 nach allen Seiten eingehalten wird. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur am Sitzplatz zulässig. In eigenständigen Gastronomiebereichen sind die für Gastronomiebetriebe geltenden Regelungen anwendbar.

13.Besucherzahl in den Kinosälen

Die maximal zulässige Besucheranzahl in den Kinosälen hat sich neben der Regelung unter Nr. 2 nach den Vorschriften der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung – in Anlehnung an das Stufenkonzept für Kulturbetriebe – sowie ergänzend nach den folgenden Kriterien zu richten:

Die Anzahl zugelassener Gäste pro Kinosaal ist abhängig von der jeweiligen Saalgröße und den konkreten örtlichen Gegebenheiten unter Zugrundelegung der geltenden Abstandsregelungen von 1,5 m und der in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegten Obergrenze festzulegen.

14.Verweisungsmöglichkeit des Kinobetreibers

Der Kinobetreiber darf die Kinobesucher auf die Verweisungsmöglichkeit durch Ausübung des Hausrechts im Falle eines Corona-Verdachts sowie im Falle der Nichtbeachtung der Hygiene- und Schutzregel hinweisen.

15.Nutzung der offiziellen Corona-App

Die Nutzung der offiziellen Corona-App, die im Auftrag der Bundesregierung entwickelt wird, wird empfohlen, soweit diese verfügbar ist.

Teil 3
Schlussbestimmung

Die Schutzmaßnahmen sind regelmäßig, spätestens alle vier Wochen, im Hinblick auf die jeweils aktuelle Situation der COVID-19-Pandemie und die entsprechende Entwicklung der Fallzahlen zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend anzupassen.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor

gez.

Dr. Hans Michael Strepp

Ministerialdirektor