Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 362 vom 24.06.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-10-G, 2126-1-6-G

Verordnung zur Änderung
der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
und der Einreise-Quarantäneverordnung

vom 24. Juni 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 348, BayRS 2126-1-10-G) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4
Spezielle Besuchsregelungen

(1) 1Beim Besuch von Patienten oder Bewohnern von

  1. 1.Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG),
  2. 2.vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. 3.Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
  4. 4.ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen,
  5. 5.Altenheimen und Seniorenresidenzen

gilt für die Besucher Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 2Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 3Für Schutz- und Hygienekonzepte, die nach dem 28. Juni 2020 fertiggestellt werden, ist das Benehmen mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde herzustellen.

(2) Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.“

2.
In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Vereins- und Parteisitzungen)“ die Wörter „und nicht öffentliche Versammlungen“ eingefügt.
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b)
Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass zwischen allen Teilnehmern grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden kann.
  2. 2. Unter Beachtung der Anforderungen nach Nr. 1 sind höchstens 50 Teilnehmer zugelassen.
  3. 3. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  4. 4. Für gastronomische Angebote gilt § 13.“
4.
In § 9 Abs. 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.
5.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b)
Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) 1Betriebe nach Abs. 1 Satz 1 dürfen keine Gäste aufnehmen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (RKI) höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt. 2Ausgenommen sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. 3Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das RKI in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. 4Das Verbot der Aufnahme nach Satz 1 gilt ferner nicht für Gäste, die

  1. 1. zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen oder
  2. 2. einen sonstigen triftigen Reisegrund wie insbesondere einen Besuch bei Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen haben.

5Im Übrigen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen. 6Für Einreisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands verbleibt es bei den Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung.“

6.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a
Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

(1) 1Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten haben die jeweiligen Träger ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmen-Hygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 2Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.

(2) 1Für Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder gilt Abs. 1 entsprechend. 2Auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist eine Dokumentation der betreuten Kinder und der Betreuungspersonen vorzulegen.“

7.
§ 19 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Für Praktische Übungen im Rahmen des Studiums für medizinische und zahnmedizinische Berufe gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 entsprechend; die jeweilige Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.“

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 3 werden die Wörter „eine der genannten Einrichtungen besucht oder“ gestrichen.
b)
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 2 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt, entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 7 Abs. 2 Nr. 3 als Veranstalter kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann oder entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 an einer Veranstaltung oder Versammlung teilnimmt,“

§ 2
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung

In § 4 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 15. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 335, BayRS 2126-1-6-G) wird die Angabe „29. Juni 2020“ durch die Angabe „13. Juli 2020“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2020 in Kraft. 2Abweichend hiervon tritt § 1 Nr. 5 am 25. Juni 2020 und § 1 Nr. 6 am 1. Juli 2020 in Kraft.

München, den 24. Juni 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin