Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 366 vom 26.06.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 5AD3BC488B8138F98DCF844743227E69BA3339C478AA0789B5141035BAC83240

Sonstige Bekanntmachung

60-W-11267

Corona-Pandemie: Hygienekonzept zur Wiedereröffnung von
Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Hallen- und
Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 19. Juni 2020, Az. 74 – 4870/223/1

Kureinrichtungen stellen im Grundsatz vorrangig Gesundheitseinrichtungen dar, in denen das ortsgebundene Heilmittel in Verbindung mit Anwendungen der physikalischen Therapie verabreicht wird. Im Rahmen von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen erfolgt die Abgabe aufgrund ärztlicher Verordnung. Nachfolgendes Rahmenkonzept zur Umsetzung auf einzelbetrieblicher Basis ermöglicht diesen Einrichtungen die Wiedereröffnung.

Therapie-, Kur- und – aus Gründen der Gleichbehandlung auch – Wellnesseinrichtungen in Hotels und andere Badeanstalten (insbesondere Thermen, Freibäder und Hallenbäder) können unter Einhaltung der im Folgenden dargelegten Kriterien und Hygiene- sowie Schutzmaßnahmen im Rahmen eines einzelbetrieblichen Konzeptes ebenfalls wieder geöffnet werden.

1.
Organisatorisches
1.1
Das vorliegende Konzept ist ein Rahmenkonzept zur grundsätzlichen Anwendung auf alle Betriebsanlagen. Betriebe erstellen ein betriebliches Schutzkonzept für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Gäste und unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen. Das Konzept auf einzelbetrieblicher Ebene ist bei Bedarf der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
1.2
Die Betriebe schulen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung und allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult. Mitarbeiter mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere dürfen nicht arbeiten.
1.3
Die Betriebe kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an ihre Gäste. Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnr. bzw. Adresse) einer Person je Hausstand und Tag des Aufenthaltes zu führen. Eine Weitergabe dieser Informationen darf ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Schädigung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Der Gastgeber hat den Gast bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 DS-GVO in geeigneter Weise zu informieren. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
1.4
Die Betriebe kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes und ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.
1.5
Verfügen die Kureinrichtungen und Bäder auch über gastronomische Einrichtungen, sind die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie einschließlich der lebensmittelhygienischen Vorgaben bei Wiederaufnahme des Betriebs umzusetzen. Poolbars dürfen nur Getränke zum Mitnehmen ausgeben, aber keine Sitz- oder Stehbereiche als Aufenthaltszonen ausweisen. Für Verkaufseinrichtungen gelten die veröffentlichten Maßgaben für Handelsbetriebe.
2.
Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
2.1
Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen in allen Räumen einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Nach Möglichkeit soll die Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen von Räumen vorgegeben sein. Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und ggf. Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. Dies gilt für Gäste und Personal. Personen, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.
2.2
Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen:
  • von Gästen im Eingangsbereich und in den Umkleidebereichen, solange diese Straßenkleidung tragen, sowie im gesamten Kurgelände. In Feuchträumen (Duschen, WCs und Schwimmhallen mit Aufenthaltsbereichen) sowie im Freibereich der Thermen kann auf die Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden, hier ist zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten,
  • von Beschäftigten in allen Bereichen der Therme, sofern sie sich nicht allein in einem Raum befinden oder der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht gewahrt werden kann.
  • Bei Therapeuten im laufenden Betrieb ist grundsätzlich ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen auch im Hinblick darauf, dass bei einem medizinischen Notfall schnell Hilfe geleistet werden kann.

Kinder unter 6 Jahren und Personen, denen aus medizinischen Gründen ein Mund-Nasen-Schutz nicht zugemutet werden kann, sind ausgenommen. Bei Mitarbeitern erfolgt diese Maßnahme unter Beachtung des Arbeitsschutzstandards.

2.3
Vom Zutritt zu den Einrichtungen generell ausgeschlossen ist folgender Personenkreis:
  • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen,
  • Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere.

Die Gäste sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z.B. durch Aushang). Sollten Gäste in einem Kurbad, einer Therme, einer anderen Kureinrichtung, einem Wellnessbad oder anderen Badeanstalten (insbesondere Thermen, Freibäder und Hallenbäder) während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese umgehend die Anlage zu verlassen. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.

2.4
Jeder Betrieb muss über ein Reinigungskonzept verfügen, das insbesondere die Nutzungsfrequenz von Handkontaktflächen, z. B. Türgriffen, berücksichtigen muss. Hygienepläne sind den derzeit erhöhten Anforderungen anzupassen, z.B. durch eine Verkürzung der Intervalle zwischen den Reinigungs- und Desinfektionszyklen. Verstärktes Augenmerk ist auf die Reinigung bzw. Wischdesinfektion von Handkontaktflächen (z.B. Handläufe, Haltestangen etc.) und die Händehygiene zu legen. Es wird dazu auf den bereits vor der Corona-Pandemie gültigen Hygieneplan verwiesen. Beim Einsatz von Desinfektionsmitteln bei der täglichen Reinigung und Wischdesinfektion sind solche Produkte zu verwenden, die nachweislich gegen Bakterien, Pilze und Viren wirksam sind.
2.5
Für Gäste und Mitarbeiter werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher bereitgestellt, für Mitarbeiter im therapeutischen Bereich zusätzlich Händedesinfektionsmittel. Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen geschult. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Lüfter und Handtrockner sollen außer Betrieb genommen werden.
2.6
Auf das Verleihen von Ausrüstung (z.B. Schwimmhilfen, Schwimmbrillen) ist zu verzichten bzw. eine Desinfektion zwischen den Benutzungen sicherzustellen.
2.7
Fitnesseinrichtungen können gemäß den jeweils gültigen Regelungen aus dem Rahmenhygienekonzept Sport des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration genutzt werden.
2.8
Der Betreiber hat über ein Parkplatzkonzept zu verfügen, wenn die Einhaltung der Abstandsregel nicht durch andere Maßnahmen in gleicher Weise gewährleistet werden kann.
2.9
Es ist ein Lüftungskonzept zu erstellen, das entweder Stoßlüftungen vorsieht oder die raumlufttechnische Anlage mit möglichst 100 Prozent Außenluft zu fahren (s. Punkt 3.1).
2.10
Beim Hochfahren der wahrscheinlich lange stagnierenden Wasserleitungen ist auf die besonderen Risiken eines bakteriellen Aufwuchses zu achten (z.B. Legionellen). Auf das entsprechende Merkblatt des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit dazu wird verwiesen.
2.11
Die Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung, die sonstige Wäschereinigung (z.B. Tisch- und Bettwäsche) sowie die Regelungen zur Maskenpflicht erfolgen unter Beachtung des Arbeitsschutzstandards inkl. der Hygienestandards.
3.
Regelungen zu Thermenanlagen
3.1
Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von 100 Prozent (Außen-)Frischluft während des Badebetriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. Bei passendem Wetter sollen die Betreiber zusätzlich die freie Lüftung nutzen.
3.2
Ein Konzept zur Besucherlenkung und -steuerung mit dem Ziel einer Minimierung der Kontaktgefahren ist umzusetzen.
3.3
Die Maximalzahl der gleichzeitig anwesenden Gäste errechnet sich anhand der Anzahl der verfügbaren Garderobenschränke (50 Prozent bis max. 2/3 Belegung). Eine stufenweise Inbetriebnahme - wie teilweise schon in der Außengastronomie praktiziert - ist zu empfehlen, um zu erkennen, ob das Konzept umgesetzt werden kann. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist jederzeit einzuhalten. Die Schlüssel sind nach jedem Gebrauch zu desinfizieren. Der Zutritt für Kinder unter 10 Jahren in Kurbäder erfolgt nur mit ärztlichem Attest.
3.4
Im Zugangs- und Kassenbereich sowie in den Fluren einschließlich der Umkleiden ist Mund- und Nasenbedeckung zu tragen. Entsprechende Hinweise sind durch Plakate, Aushänge und regelmäßige Durchsagen zu geben. Auf die Notwendigkeit des möglichst häufigen Tragens des Mund-Nasen-Schutzes aufgrund der außergewöhnlichen Situation ist hinzuweisen. Im Bereich der Kasse und der Terminplanung sind weitere Vorkehrungen wie Spuckschutz, Boden-Abstands-Markierungen, Appell an Eigenverantwortung etc. vorzunehmen. Die Bezahlung sollte bevorzugt mit Kartenzahlung erfolgen.
3.5
In Sammelumkleiden, die nicht über separate Umkleidekabinen verfügen, müssen so viele Garderobenschränke geschlossen werden, dass sich parallel umziehende Personen 1,5 Metern Abstand halten können. Die Besucher sind auf die Abstandsregelung von 1,5 Metern auch in diesen Bereichen hinzuweisen.
3.6
Duschplätze müssen deutlich voneinander getrennt sein. In Mehrplatzduschen sind Duschplätze durch Trennwände, die einen wirksamen Spritzschutz sicherstellen, voneinander zu separieren. Die Lüftung in den Duschen ist während des Badebetriebs ständig in Betrieb zu halten. Die Stagnation von Wasser in außer Betrieb genommenen Duschen ist zu vermeiden. Die Duschen sind mit Gel oder Seife auszustatten. Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 Meter beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Jetstream-Geräte sind nicht erlaubt.
3.7
Ruheliegen werden im Abstand von 1,5 Metern aufgestellt, Familien und Paare bekommen Liegen nebeneinander. Die Anzahl der bereitgestellten Liegen entspricht in etwa der Zahl der gleichzeitig anwesenden Gäste, wobei sich erfahrungsgemäß jeweils 50 Prozent der Gäste im Wasser und 50 Prozent im Ruhebereich aufhalten.
3.8
In den Saunakabinen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den einzelnen Sitzplätzen einzuhalten; diese werden entsprechend markiert. Gäste müssen auf einer Unterlage sitzen. Saunakabinen werden nur mit einer Temperatur von mindestens 60 Grad Celsius in Betrieb genommen. Aufgüsse finden ohne Aufgussverteilung („Wedeln“) statt.
3.9
Dampfbäder und Infrarotkabinen bleiben geschlossen. Attraktionen wie Wasserfälle und Bodensprudler bleiben außer Betrieb, Strömungskanäle werden nur auf unterster Stufe betrieben. Bei Attraktionen wie Rutschen und Sprungtürmen ist im Wartebereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Kontrolle der Einhaltung der Abstände erfolgt durch betriebseigenes Personal.
3.10
Physikalische Therapieanwendungen sind möglich, wobei das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken für Therapeut und Patient zwingend ist.
3.11
Gesundheitsanwendungen in Kleingruppen (z.B. auf Basis des § 20 SGB V oder nach § 23 Abs. 2 SGB V und ähnliche) sind nur unter Einhaltung der Hygienevorschriften und Mindestabstände möglich.
3.12
Angebote wie z.B. Wassergymnastik in der Gruppe können bei Einhaltung des Schutzkonzeptes durch den Veranstalter stattfinden. Der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern jederzeit eingehalten wird.
4.
Heilmittelanwendungen

Alle kurörtlichen Einzelanwendungen können in Kabinen unter Einhaltung der vorgegebenen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Behandlungsliegen, verwendete Gerätschaften etc. sind nach jeder Behandlung zu reinigen bzw. zu desinfizieren, Laken, Tücher etc. auszutauschen.

5.
Kur- und Therapieeinrichtungen, Wellnessbereiche in Hotels

Unter Einhaltung der dargestellten Kriterien und Schutzmaßnahmen können die Kur- und Therapieeinrichtungen sowie Wellnessbereiche in den Hotels und gesundheitsorientierte Freizeitbäder (Thermen) betrieben werden. Bei Anlagen in Hotels hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Innenbereich der Anlage anwesenden Personen nicht höher als ein Gast je zehn Quadratmeter ist.

6.
Wandelhallen, Gradierwerk

Unter Einhaltung der vorgenannten grundlegenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (insbesondere Abstandsregel, Besuchersteuerung, Desinfektions- und Hygienestandards) können diese Anlagen wieder in Betrieb genommen werden. Anlagen in kleinen engen Räumen (z.B. Salzgrotten) sind davon ausgenommen.

7.
Weitere Badeanstalten (insbesondere Frei- und Hallenbäder)

Für den Sportbetrieb in Badeanstalten gelten ergänzend die Auflagen gemäß § 9 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 bis 8 der 6. BayIfSMV. Der Einlass von Kindern unter 12 Jahren ist nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder für die Betreuung zuständigen Erwachsenen erlaubt.

8.
Diese Bekanntmachung tritt am 19. Juni 2020 in Kraft.

gez.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor