Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 367 vom 26.06.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

60-W-11264

Änderung der Bekanntmachung
„Corona-Pandemie: Hygienekonzept Touristische Dienstleister“

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Gesundheit und Pflege und für
Wohnen, Bau und Verkehr

vom 22. Juni 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-382

1.
Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Touristische Dienstleister“ vom 29. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 305) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Handlungsempfehlungen gelten für touristische Dienstleistungen mit Freizeiteinrichtungen im Außenbereich sowie touristische Verkehre (Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Seilbahnen, touristische Reisebusse und touristische Bahnverkehre).“

1.2
Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:

„Die Betriebe schulen ihre Mitarbeiter (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Die Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Mund-Nase-Bedeckung und allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult. Mitarbeiter mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. unspezifische Allgemeinsymptome, akute respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht arbeiten.“

1.3
Nr. 2.4.1 wird wie folgt gefasst:

„Die amtlichen Empfehlungen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind zu beachten.“

1.4
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„Zugangsbeschränkungsregelung und Besucherlenkung“

1.5
Nr. 5.1 wird wie folgt gefasst:

„Touristische Dienstleistungen mit Freizeiteinrichtungen im Außenbereich müssen über ein nachvollziehbares, betriebsspezifisches Konzept zur Besucherlenkung verfügen. Zur Gewährleistung der Einhaltung des Mindestabstands ist hier die Höchstgrenze von einem Besucher je 10 qm zugänglicher Fläche verbindlich einzuhalten.“

1.6
Nr. 5.2 wird wie folgt gefasst:

„Die Hygiene- und Schutzvorschriften der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gelten als Basisvorschriften für alle touristischen Verkehre und Verkehrsmittel mit Ausnahme der Seilbahnen mit folgenden Maßgaben:“

1.7
Nr. 5.3 wird wie folgt gefasst:

„Für touristische Busreisen findet Nr. 5.2.3 keine Anwendung.“

1.8
Die Nrn. 5.3.1 bis 5.3.6 werden aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 22. Juni 2020 in Kraft.

gez.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor

gez.

Helmut Schütz

Ministerialdirektor