Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 369 vom 26.06.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Notfallplan
Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen vom 22. Mai 2020,
Az. G7VZ-G8000-2020/122-327

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 26. Juni 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-387

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 und 3 und des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-327, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen (BayMBl. Nr. 288), die durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 10. Juni 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-361 (BayMBl. Nr. 332) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Nr. 2.1 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils das Wort „Schutzkonzept“ durch die Wörter „Schutz- und Hygienekonzept“ ersetzt.
1.1.2
Nach Nr. 2.1 wird folgende Nr. 2.2 eingefügt:
„2.2
Vor jeder Aufnahme von neuen Bewohnerinnen und Bewohnern in Pflegeinrichtungen sowie vor jeder Rückverlegung von Bewohnerinnen und Bewohnern nach einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus, einer Einrichtung der Vorsorge oder Rehabilitation soll eine molekularbiologische Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach folgenden Maßgaben durchgeführt werden: Die Träger der jeweiligen Einrichtung sind gehalten, vor allen Neuaufnahmen oder Rückverlegungen Zeit und Ort für die Durchführung der Testung in Abstimmung mit dem Betroffenen zu organisieren. Die Testung ist durch einen vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Leistungserbringer vorzunehmen. Der aufnehmenden Einrichtung ist durch Vorlage des Testergebnisses zu bestätigen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt. Auf Testungen, welche im Krankenhaus oder auf eigene Initiative des oder der Betroffenen veranlasst wurden, kann zurückgegriffen werden. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses, oder für den Fall, dass eine Testung vom Betroffenen abgelehnt wird, greift das Schutz- und Hygienekonzept gemäß Nr. 2.1.“
1.1.3
Die bisherige Nr. 2.2 wird Nr. 2.3.
1.2
Nr. 3.3 wird aufgehoben.
1.3
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Nach Nr. 5.2 wird folgende Nr. 5.3 eingefügt:
„5.3
Ist eine Pflegeeinrichtung von einer COVID-19-Erkrankung betroffen, ist vor Ort möglichst rasch, unter Beteiligung des behandelnden Arztes und des zuständigen Gesundheitsamts, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Die Entscheidung über eine Krankenhauseinweisung obliegt dem behandelnden Arzt oder dem zuständigen Gesundheitsamt.“
1.3.2
Die bisherige Nr. 5.3 wird Nr. 5.4 und nach den Wörtern „sollen in“ werden die Wörter „Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt und in“ eingefügt.
1.4
Nr. 6.1 wird wie folgt gefasst:
„6.1
Jede Einrichtung hat gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt einen Pandemiebeauftragten zu benennen und Änderungen dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.“
1.5
In Nr. 8 Satz 2 wird die Angabe „28. Juni 2020“ durch die Angabe „12. Juli 2020“ ersetzt.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 28. Juni 2020 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1.1.1 und Nr. 1.1.3:

Die Änderungen umfassen lediglich redaktionelle Anpassungen.

Zu Nr. 1.1.2:

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Testkapazitäten wird für die Aufnahme oder Rückverlegung von Pflegebedürftigen in die Einrichtung das einrichtungsindividuelle Schutzkonzept durch die Maßnahme einer freiwilligen Testung sinnvoll ergänzt. Dadurch können je nach Testergebnis Hygiene- und Isolierungsmaßnahmen im Einzelfall gegebenenfalls reduziert werden.

Zu Nr. 1.2:

Die Versorgungslage mit Persönlicher Schutzausrüstung hat sich stark verbessert. Aufgrund sinkender Bedarfsmeldungen ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass sich die Beschaffung der Schutzausrüstung künftig auf festgestellte Bedarfe konzentrieren wird. Da Ärzte, Krankenhäuser, ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen oder der Rettungsdienst etc. in Normalzeiten ihren Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung grundsätzlich selbst decken, ist nach Beendigung des Katastrophenfalles am 16.06.2020 davon auszugehen, dass die Träger und Leistungserbringer wieder selbst für die Beschaffung der benötigten Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sorgen können. Eine zentrale Beschaffung und Verteilung von MNS kann demnach entfallen.

Zu Nr. 1.3.1:

Aufgrund der Tatsache, dass sich die Kurve der vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erhobenen Zahlen SARS-CoV-2-positiver Bewohner in der stationären Pflege abflacht und sich Testkapazitäten erhöhen, ist die Möglichkeit der Abverlegung nicht infizierter Bewohnerinnen und Bewohner in andere Einrichtungen aufgrund exponentiell steigender Ausbruchszahlen in der Einrichtung gegenwärtig nicht mehr erforderlich. Um ein mögliches Ausbruchsgeschehen insgesamt erfassen zu können, ist eine Reihenuntersuchung in der Pflegeeinrichtung erforderlich und möglich, sobald ein erster Verdachtsfall in einer Einrichtung aufgetreten ist. Denn ab diesem Zeitpunkt kann jede Person innerhalb der Einrichtung potenziell Virusüberträger sein.

Zu Nr. 1.3.2:

Zur umfassenden Erfassung der Infektionszahlen ist die Abstimmung der Reihentestung mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden notwendig.

Zu Nr. 1.4:

Die Meldung der Änderungen der personellen Besetzung des Pandemiebeauftragten an das zuständige Gesundheitsamt ist zwingend erforderlich, damit im Fall eines Ausbruchsgeschehens ein bereits bekannter Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung zur Verfügung steht, der die dortigen Gegebenheiten kennt und die durch das Gesundheitsamt angeordneten Maßnahmen umsetzt.

Zu Nr. 1.5:

Obwohl sich das COVID-19-Ausbruchsgeschehen in Bayern und deutschlandweit signifikant verlangsamt, hält die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, weltweit an. So ist trotz der Stabilisierung des Infektionsgeschehens ein örtliches Aufflammen des Krankheitserregers jederzeit möglich. Angesichts der täglich aktualisierten Infektionslage in Bayern sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das weiterhin bestehende Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.

Die in der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen betreffen nach wie vor besonders gefährdete Personengruppen und sind daher weiterhin erforderlich und angemessen um eine Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in den Einrichtungen zu verhindern. Sie werden daher zunächst um weitere zwei Wochen verlängert.

Zu Nr. 2:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor